Beherbergungsgewerbes).
Beherbergungsgewerbes für ausnahmsweise zulässig erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten
Verfahrens tragen der Antragsteller neun Zehntel und die Antragsgegnerin ein Zehntel. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigung, begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung
Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Antragsgegnerin vom 27.02.2019 (Bebauungsplan). Dieser setzt für ein ca. 3 Hektar großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Antragsgegnerin ein allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und zwei zulässigen Vollgeschossen fest. Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass Wohngebäude allgemein zulässig sind. Die der Versorgung
Gebiets dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für soziale Zwecke und Betriebe
Beherbergungsgewerbes können ausnahmsweise zugelassen werden. Die textlichen Festsetzungen regeln weiter, dass sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig sind. Die nordöstliche Grenze
Bebauungsplangebiets grenzt auf eine Länge von ca. 260 m unmittelbar an ein Wohngebiet an. Im Nordwesten wird sein Geltungsbereich durch die Panoramastraße begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Seite dieser Straße befindet sich ein Waldgebiet. Im Südwesten verläuft die Grenze
Plangebiets entlang der L 600. Ebenso wie im Nordwesten ist auch das Gelände südwestlich und südöstlich
Plangebiets Außenbereich. Das Bebauungsplangebiet wird durch eine im Bebauungsplan festgesetzte, rechteckig verlaufende Mischverkehrsfläche erschlossen, die im Nordwesten von der Panoramastraße abzweigt. Im Nordosten stößt ein Fortsatz auf die Straße In der Reute, die zuvor an der Grenze zum Außenbereich endete. Im Südosten bildet die Mischverkehrsfläche eine bogenförmig verlaufende Sackgasse. Den Beschluss zur Aufstellung
Bebauungsplans fasste die Antragsgegnerin bereits am 13.11.2013. Da der vom Gemeindeverwaltungsverband Neckargemünd aufgestellte Flächennutzungsplan für den fraglichen Bereich jedoch ein Sondergebiet für Bildungseinrichtungen festsetzte, wurde zunächst der Flächennutzungsplan geändert. Er weist jetzt für das Bebauungsplangebiet eine Wohnbaufläche aus. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde Ende 2016/Anfang 2017 durchgeführt. Einwohner der Antragsgegnerin und der Verein zur Erhaltung der Gaiberger Streuobstwiesen machten geltend, das Bebauungsplangebiet zähle als Streuobstwiese zu den ökologisch wertvollsten Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin und müsse erhalten werden. Neue Wohngebiete seien auf ökologisch weniger wertvollen Flächen im Innenbereich der Antragsgegnerin auszuweisen. Die Antragsgegnerin täusche über diesbezüglich bestehende Möglichkeiten und habe auch nur
halb die Änderung
Flächennutzungsplans erreichen können. In seiner Sitzung am 16.05.2018 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nicht im Regelverfahren, sondern im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung aufzustellen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgten in der Zeit vom 11.06.2018 bis zum 12.07.2018 bzw. vom 23.05.2018 bis zum 27.06.2018. Am 27.02.2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. In der Folge schloss die Antragsgegnerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als Untere Naturschutzbehörde, über die Herstellung interner Begrünungsmaßnahmen und externer Maßnahmen zum Artenschutz. Am 22.11.2019 machte die Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung
Bebauungsplans öffentlich bekannt. Am 27.11.2019 hat der Antragsteller gegen den Bebauungsplan das Normenkontrollverfahren eingeleitet (- 3 S 3180/19 -). Am 31.12.2019 hat er den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Mit Beschluss vom 15.01.2020 hat der Senat den Antrag
Antragstellers abgelehnt, der Antragsgegnerin vorläufig per Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Entscheidung
Gerichts über den Eilantrag die Durchführung von Eingriffsmaßnahmen (Fällen der Bäume, Abschieben der Vegetation, Befahren der Fläche mit schwerem Gerät) zu unterlassen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Erlass einer Zwischenverfügung mit diesem Inhalt sei unzulässig, weil der Antragsteller eine entsprechende Entscheidung weder im Normenkontrollverfahren noch im Verfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen könne. Denn die Zulässigkeit der genannten Eingriffsmaßnahmen sei unabhängig von der Gültigkeit
Bebauungsplans und bestimme sich allein nach naturschutzrechtlichen Vorgaben. II. Der Senat entscheidet über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Hs. VwGO); § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154 , juris Rn. 12). Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Der Antrag ist gemäß § 2 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 UmwRG zulässig, obwohl der Antragsteller nicht geltend macht, durch den Bebauungsplan oder
sen Anwendung i.S.
GO in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. dazu, dass auch die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO voraussetzt, Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Aufl., 2018, RdNr. 387 zu § 47). a) Der Antragsteller macht statt
sen geltend, er sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG antragsbefugt, denn der Beschluss über den Bebauungsplan sei eine Entscheidung über die Annahme eines Planes i.S.
GB) eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen könne, die - so ist der Vortrag zu ergänzen - gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften
Baugesetzbuchs durchgeführt werden müsse. Als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung könne er daher nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung dagegen Rechtsbehelfe einlegen, weil er geltend mache, dass die Entscheidung umweltbezogenen Rechtsvorschriften widerspreche, er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele
Umweltschutzes berührt sei und sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert habe (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 b und Satz 2 UmwRG). b) Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, der Antragsteller sei zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen nicht berechtigt. Der streitige Bebauungsplan sei keine Entscheidung i.S.
RG. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehe nicht, denn der Bebauungsplan sei zu Recht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt worden; eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung sei damit nach § 37 Satz 2 UVPG i.V. mit § 13 b BauGB und § 13 a BauGB ausgeschlossen. c) Dieser Argumentation dürfte nicht zu folgen sein. Allerdings setzt die Regelung in §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 UmwRG voraus, dass der Antrag gegen eine Entscheidung über die Annahme von Plänen und Programmen i.S.
7 UVPG gerichtet ist, für die - soweit hier relevant - nach der Anlage 5
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Das Vorliegen einer solchen Entscheidung ist eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 und Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 ). Es genügt nicht, wenn der Antragsteller lediglich geltend macht, der Antrag sei gegen eine solche Entscheidung gerichtet. Der rechtliche Maßstab ist hier ein anderer als bei der Klage-/Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, wo die Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten ausreicht und die Zulässigkeit der Klage nur verneint werden kann, wenn die Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung in dem geforderten Sinne liegt indessen vor. Gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 UVPG i.V. mit Nr. 1.8 der Anlage 5 unterliegen Bebauungspläne gemäß § 10 BauGB grundsätzlich der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung. Ob diese im Einzelfall gemäß § 37 Satz 2 UVPG i.V. mit § 13 b BauGB ausgeschlossen ist, muss in diesem Fall der Prüfung der Begründetheit vorbehalten bleiben. Die Voraussetzung
RG ist erfüllt. Die übrigen o.g. Voraussetzungen der Antragsbefugnis muss der Antragsteller lediglich geltend machen. Dass sie offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden können - das ist insoweit der rechtliche Maßstab (vgl. dazu erneut BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 und Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294 ) - behauptet auch die Antragsgegnerin nicht. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist er unbegründet. a) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags. Ist dieser voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne
GO geboten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968 ). Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit deren (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange
Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. b) Aus den bereits oben genannten Gründen dürfte auch der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag zulässig sein. Er ist voraussichtlich auch - jedenfalls teilweise - begründet. Der Bebauungsplan hätte voraussichtlich nicht ohne vorherige Umweltprüfung aufgestellt werden dürfen, weil er auch Betriebe
Beherbergungsgewerbes - und sei es auch nur ausnahmsweise - für zulässig erklärt. Die übrigen Festsetzungen konnte die Antragsgegnerin dagegen auch im Verfahren nach § 13 b BauGB treffen. Ob der genannte Rechtsverstoß zur Gesamt- oder nur zur Teilunwirksamkeit
Bebauungsplans führt, bedarf keiner abschließenden Klärung. Da er eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung betrifft, spricht zwar viel dafür, dass der Bebauungsplan insgesamt unwirksam ist. Er ist
halb jedoch nicht in vollem Umfang vorläufig außer Vollzug zu setzen. Denn eine vorläufige Regelung ist nur insoweit eilbedürftig, als auch Betriebe
Beherbergungsgewerbes für zulässig erklärt werden (dazu noch näher unten). aa) Maßstab für die Begründetheit
vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren wiederum gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG (dazu bereits oben) gestellten Normenkontrollantrags ist nach § 2 Abs. 4 UmwRG, ob der Bebauungsplan gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (Satz 1), und außerdem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 (richtig wohl: § 1 Abs. 1) UVPG besteht (Satz 2). Denn ein Rechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur begründet, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 20.09.2018 - 8 A 11958/17 - juris, Rn. 123 und Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfegesetz, Komm., 2. Aufl., 2019, Rn.126 zu § 2). bb) Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan voraussichtlich nicht im Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung aufstellen dürfen. Die Pflicht zur Vornahme einer Umweltprüfung bestand aber wohl nur
halb, weil die Antragsgegnerin im Bebauungsplan auch Betriebe
Beherbergungsgewerbes für ausnahmsweise zulässig erklärt hat. Ohne diese Festsetzung wäre eine Umweltprüfung nicht erforderlich gewesen. Denn nach § 13 b BauGB gilt mit den dort genannten zeitlichen Einschränkungen § 13 a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne von § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird bei solchen Bebauungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen. Zutreffend hält der Antragsteller dem entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet habe; die sonstigen von ihm geltend gemachten Einwendungen greifen dagegen nicht durch. aaa) Entgegen der Auffassung
Antragstellers ist § 13 b BauGB unionsrechtskonform. § 13 b BauGB ist mit der Richtlinie 2001/42/EG vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001, S. 30) - RL 2001/42/EG - vereinbar.
Plangebiets vollständig von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung ausgenommen sein, denn im Außenbereich lägen häufig Standortbedingungen vor, die durch unberührte und gegen Beeinträchtigungen empfindliche umweltschutzrechtliche Schutzgüter geprägt seien. Die Kriterien
Anhangs II zur RL 2001/42 müssten daher vollständig geprüft werden, wenn von einer Umweltprüfung abgesehen werden solle. Im Falle
GB werde demgegenüber sogar häufig die artenschutzrechtliche Prüfung unterlassen. Stelle man in Rechnung, dass die öffentlichen Verkehrsflächen und die Gemeinbedarfsflächen nicht zu den im Rahmen
NVO zu berücksichtigenden Versiegelungsflächen zählten, könne sich der Geltungsbereich
Bebauungsplans leicht auf eine Fläche von insgesamt 40.000 m² erstrecken. Auswirkungen auf bislang nicht oder wenig beeinträchtigte Schutzgüter (Flora, Fauna, Boden, Klima, Landschaft usw.) seien dann zwangsläufig zu erwarten und im Rahmen einer Umweltprüfung prüfungswürdig. Dem ist nicht zu folgen. (1.1) Allerdings ist das Unionsrecht Prüfungsmaßstab. Denn Art. 3 Abs. 1 RL 2001/42/EG sieht vor, dass unter Art. 3 Abs. 2 bis 4 RL 2001/42/EG fallende Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 der RL 2001/42/EG unterzogen werden müssen. Über das Ergebnis der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen (Art. 5 RL 2001/42/EG). Der Öffentlichkeit und den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden ist eine zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung
Plans zugänglich zu machen (Art. 9 RL 2001/42/EG). Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren wird u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB abgesehen (§§ 13 b , 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 BauGB), und damit von der Anwendung der Vorschriften, die der Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen der RL 2001/42 EG dienen. (1.2) Der Bebauungsplan fällt auch in den Geltungsbereich der RL 2001/42/EG. Er ist zwar kein Plan i. S.
2 RL 2001/42/EG. Denn durch ihn wird weder der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt noch ist auf Grund seiner voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung i. S. der Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich zu erachten. Denn er setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Auswirkungen auf FFH-Gebiete sind nicht zu erkennen. Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten jedoch darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Absatz 5 Satz 1 dieser Norm sieht vor, dass die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze bestimmen, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. (1.3) Mit den Vorgaben der RL 2001/42/EG ist § 13 b BauG danach vereinbar. Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Pläne und Programme danach einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, nicht frei. Sie müssen vielmehr die Kriterien
Anhangs II der RL 2001/42/EG berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 ). Zwar hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB ( BT-Drs. 18/10942 S. 47 ) nicht mehr detailliert mit den Voraussetzungen
Anhangs II der Plan-UP-RL auseinandergesetzt; er hat aber eine solche Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung
GB, auf den § 13 b BauGB verweist, vorgenommen ( BT-Drs. 16/2496 S. 12 ff.; dazu auch ausführlich Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019. 26). Indessen geht es bei einem Bebauungsplan gemäß § 13 b BauGB nicht um die Innenentwicklung, vielmehr ermöglicht er es im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB, die Bebauung auf bislang im Außenbereich gelegene Flächen zu erstrecken. Zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 5 RL 2001/42/EG führt das aber nicht. Denn der Anwendungsbereich
GB ist im Vergleich zu § 13 a BauGB insoweit eingeschränkt, als er nur Bebauungspläne erfasst, in denen eine zulässige Grundfläche i.S.
NVO oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 10.000 m² festgesetzt werden; die überplante Fläche muss sich außerdem an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, und es darf nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Rieger, in: Schödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 13 zu § 13 b). Hinzu kommt der nur eingeschränkte zeitliche Geltungsbereich
GB, wonach ein Verfahren nach dieser Norm nur bis zum 31.12.2019 eingeleitet werden konnte und der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2021 zu fassen ist (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NUR 2019, 421). (1.4) In der Sache bedeutet dies: Soweit in der Gesetzesbegründung zu § 13 a BauGB bei der Abarbeitung der Kriterien
Anhangs II zur RL 2001/42/EG ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde, dass das Plangebiet im bisherigen Innenbereich liegen muss, wird dem im Rahmen
GB dadurch Rechnung getragen, dass die zulässige Größe
Bebauungsplangebiets gegenüber der Regelung verkleinert wurde und es sich unmittelbar an den Innenbereich anschließen muss, d.h. sich nur auf einen Bereich erstrecken darf, der durch die Bebauung in der Nähe bereits vorbelastet ist. Ungeachtet
sen sind auch bei einem Bebauungsplan nach § 13 b BauGB die Belange
Umweltschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und konsequent dazu auch im Planaufstellungsverfahren zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso muss die planende Gemeinde ermitteln, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG der Umsetzung
Bebauungsplans dauerhaft entgegenstehen mit der Folge, dass dieser nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist. So hat auch die Antragsgegnerin eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, um durch mit der Unteren Naturschutzbehörde vertraglich geregelte cef-Maßnahmen die Umsetzung
Bebauungsplans zu gewährleisten. (1.5) Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Einwand
Antragstellers, durch den Rechtsfolgenverweis auf § 13 a BauGB werde die erforderliche Berücksichtigung einer eventuellen Kumulation mit anderen Plänen verhindert. Durch den Verweis auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB wird gerade klargestellt, dass die Grundflächen anderer Bebauungspläne mitzurechnen sind, sofern sie in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, um so eine künstliche Aufteilung
Plangebiets zu verhindern und die Einhaltung
Höchstwerts zu gewährleisten (vgl. Rieger, in: Schödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 5 zu § 13 b). Angesichts der engen Vorgaben hinsichtlich
örtlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs
GB ermöglicht diese Norm es entgegen der entsprechenden Befürchtungen
Antragstellers auch nicht, Außenbereichsflächen praktisch unbegrenzt und ohne Umweltprüfung zu überplanen und zu bebauen.
5 Satz 1 zweite Var. RL 2001/42/EG abstrakt bestimmt, dass für die dort näher charakterisierten Bebauungspläne keine Umweltprüfung durchzuführen ist. In diesem Fall trifft die Hinweispflicht aus Art. 3 Abs. 7 RL 2001/42/EG den Gesetzgeber. Er muss der Öffentlichkeit die Gründe zugänglich machen, warum er für Bebauungspläne gemäß § 13 b BauGB keine Umweltprüfung fordert (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898 ). (2.2) In der Gesetzesbegründung zu § 13 b BauGB hat der Gesetzgeber die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung nicht mehr detailliert dargelegt. Wie ausgeführt, ist dies indessen im Zusammenhang mit der Einführung
GB geschehen. In der Gesetzesbegründung zu § 13 b BauGB verweist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf, dass § 13 a BauGB entsprechend gelten soll. Außerdem führt der Gesetzgeber in der Begründung zu § 13 b BauGB auch die Gesichtspunkte an, die das Absehen von einer Umweltprüfung rechtfertigen, obwohl mit einem nach dieser Norm aufgestellten Bebauungsplan Außenbereichsflächen in Anspruch genommen werden (geringe Größe
Plangebiets, Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzung, Anschluss
Plangebiets an im Zusammenhang bebaute Ortsteile; vgl. dazu BT-Drucks. 18/10942, Seite 47 ). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die in der Gesetzesbegründung ausführlich dargelegten Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung bei einem Bebauungsplan nach § 13 a BauGB auch für einen solchen nach § 13 b BauGB gelten mit den - eben dargestellten - Modifikationen, wie sie sich aus den Unterschieden zwischen den Bebauungsplänen nach § 13 a BauGB einerseits und § 13 b BauGB andererseits ergeben. bbb) Der Anwendungsbereich
GB ist eröffnet; seine tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor; allerdings hätte die Antragsgegnerin bei einem in diesem Verfahren aufgestellten Bebauungsplan Betriebe
Beherbergungsgewerbes auch nicht als ausnahmsweise zulässig festsetzen dürfen.
vorliegenden Bebauungsplans im Verfahren gemäß § 13 b BauGB steht nicht entgegen, dass der Flächennutzungsplan von einem anderen Rechtsträger aufgestellt worden ist als der Bebauungsplan. (1.1) Der Antragsteller trägt diesbezüglich vor, Bebauungspläne könnten grundsätzlich nicht im Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt werden, wenn - wie vorliegend - der Flächennutzungsplan von einem anderen Rechtsträger (Gemeindeverwaltungsverband Neckargemünd) verantwortet werde. Denn es bestehe bei dieser Konstellation die Gefahr, dass die Pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB, die Bauleitpläne an die Ziele der Regionalplanung anzupassen, unterlaufen werde, wenn die Gemeinde einen von den Darstellungen
Flächennutzungsplans abweichenden Bebauungsplan aufstelle und der Flächennutzungsplan dann gemäß §§ 13 b , 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen sei. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. (1.2) Allerdings können die Bindung der Bauleitplanung an die Ziele der Regionalplanung aus § 1 Abs. 4 BauGB einerseits und die Möglichkeit, den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen, wenn die Gemeinde einen von seinen Darstellungen abweichenden Bebauungsplan aufstellt, andererseits in Konflikt treten. Eine solche Konstellation ist etwa gegeben, wenn im Regionalplan als Planungsziel eine maximale Wohnbaufläche für den Geltungsbereich
Flächennutzungsplans festgesetzt wird und diese Höchstfläche sowohl im Flächennutzungsplan als auch durch die Summe der Flächen der in den Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete mit Wohnnutzung vollständig ausgeschöpft wird. Stellt dann die Gemeinde im Verfahren nach § 13 b BauGB einen Bebauungsplan auf, der zusätzlich ein Wohngebiet ausweist und damit zwangsläufig von den Darstellungen
Flächennutzungsplans abweicht, so führt die in diesem Fall gemäß §§ 13 b , 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung vorzunehmende Anpassung
Flächennutzungsplans dazu, dass die Ziele der Raumordnung nicht mehr beachtet werden (vgl. dazu Mayer, Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB im Konflikt mit dem Gebot der Reduzierung der Freiraumflächeninanspruchnahme. ZfBR 2019, 9/13). (1.3) Diese Konfliktsituation kann aber auch auftreten, wenn der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan, wie es dem Regelfall entspricht, vom selben Rechtsträger, und zwar der Gemeinde, aufgestellt werden. Wie sie zu lösen ist, bedarf indessen keiner Klärung. Denn dem Vortrag
Antragstellers ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine solche Konstellation gegeben sein könnte. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar regelt unter Nr. 1.4 die Ausweisung von Wohnbauflächen. Die Festsetzung eines Höchstwerts für die Ausweisung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan ist darin nicht enthalten. Im Gegenteil bestimmt er unter Nr. 1.4.2.1 als Ziel der Regionalplanung, dass jeder Kommune in der Metropolregion Rhein-Neckar eine Wohnbauflächenentwicklung im Rahmen der Eigenentwicklung zusteht.
Vorrangs der Innenentwicklung schließt die Anwendung
GB nicht aus. (2.1) Nach Auffassung
Antragstellers hätte der Bebauungsplan auch
halb nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt werden dürfen, weil die Antragsgegnerin noch über Möglichkeiten der Innenentwicklung verfügt. Sie hätte auch auf den nach seiner Auffassung im Innenbereich liegenden Flächen "Obere Ruten" mit 1,8 ha, "Krautäcker" mit 2,7 ha, "Steinigte Äcker" mit 2,2 ha und "Mäuerlesäcker" mit 1,5 ha Wohngebiete ausweisen können. Rechtlich macht der Antragsteller damit geltend, § 13 b BauGB enthalte ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach die Norm nur anwendbar sei, wenn die Gemeinde keine Möglichkeiten der Innenentwicklung mehr habe. Das sieht der Senat anders. (2.2) Der Wortlaut
GB und das System der bei der Aufstellung eines Bebauungsplans generell zu beachtenden rechtlichen Vorgaben sprechen gegen die Auffassung
Antragstellers. Im Verfahren über die Aufstellung eines Bebauungsplans sind einmal zwingende rechtliche Vorgaben zu beachten (etwa der Grundsatz der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB); andere Gesichtspunkte müssen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Wie sich aus § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB ergibt, wird der in Satz 1 der genannten Norm geregelte grundsätzliche Vorrang der Innenentwicklung erst im Rahmen der Abwägung relevant. Hätte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieser Systematik
Baugesetzbuchs regeln wollen, dass § 13 b BauGB nur zur Anwendung kommen darf, wenn die Gemeinde keine Möglichkeiten der Innenentwicklung mehr hat, so wäre eine eindeutige Aussage bereits im Wortlaut
GB zu erwarten gewesen. Zu der vergleichbar gelagerten Frage, ob § 1 Abs. 3 BauGB an die Erforderlichkeit von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB höhere Anforderungen stelle als bei im Regelverfahren aufgestellten Bebauungsplänen, hat das Bundesverwaltungsgericht es dementsprechend abgelehnt, aus dem Wortlaut
GB oder aus einzelnen das Verhältnis
Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan betreffende Vorschriften höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit abzuleiten (vgl. Beschl. v. 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898 ). Zumal vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung deutet nichts darauf hin, dass § 13 b BauGB das vom Antragsteller aufgeworfene ungeschriebene Tatbestandsmerkmal enthalten könnte. Der Vorrang der Innenentwicklung ist auch bei Bebauungsplänen nach § 13 b BauGB erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
GB. Etwas anderes gilt nur, soweit er auch Betriebe
Beherbergungsgewerbes für ausnahmsweise zulässig erklärt. (3.1) Der Antragsteller hält dem entgegen, der Bebauungsplan hätte schon
halb nicht im Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellt werden dürfen, weil er ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Richtigerweise dürfe im Verfahren nach § 13 b BauGB nur ein reines Wohngebiet ausgewiesen werden; die nach § 3 Abs. 3 BauNVO dort ausnahmsweise zulässigen Nutzungen müssten zudem gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO grundsätzlich ausgeschlossen werden. Bei Bebauungsplänen nach § 13 b BauGB seien nur Wohngebäude im engeren Sinne einschließlich wohnähnlicher Betreuungseinrichtungen und der damit unmittelbar zusammenhängenden technischen Infrastruktur (Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung) zulässig. Denn nach § 13 b BauGB dürfe nur die Zulässigkeit von Wohnnutzungen selbst, nicht aber von dem Wohnen dienenden Nutzungen begründet werden. Angesichts der Kleinflächigkeit von Bebauungsplänen nach § 13 b BauGB bestehe auch gar kein Bedarf für andere (der Versorgung
Gebiets dienende) Nutzungen, zumal sich der Geltungsbereich
Bebauungsplans unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen müsse und die Wohnbebauung somit auf die dort vorhandenen Versorgungseinrichtungen zurückgreifen könne (in diesem Sinne Hofmeister/Mayer, Die Erstreckung
beschleunigten Verfahrens auf die Überplanung von Außenbereichsflächen für Wohnnutzungen gemäß § 13 b BauGB - Anwendungsvoraussetzungen, Rechtsfolgen und ausgewählte Anwendungsprobleme, ZfBR 2017, 551/552). Weil im Bebauungsplan auch Betriebe
Beherbergungsgewerbes - und sei es auch nur ausnahmsweise - für zulässig erklärt worden seien, hätte er nicht nach § 13 b BauGB aufgestellt werden dürfen; Beherbergungsbetriebe hätten mit der Wohnnutzung nichts mehr zu tun. (3.2) Dieser strengen Auffassung vermag sich der Senat nur insoweit anzuschließen, als Betriebe
Beherbergungsgewerbes in einem im Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufgestellten Bebauungsplan nicht für zulässig erklärt werden dürfen. Dagegen gibt schon der Wortlaut
GB bei genauer Betrachtung nichts dafür her, dass in einem gemäß dieser Norm aufgestellten Bebauungsplan nur reine Wohngebiete mit den o.g. Einschränkungen festgesetzt werden dürfen. Denn der Wortlaut stellt darauf ab, dass die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird; es heißt nicht, dass nur Wohnnutzungen festgesetzt werden dürfen. Mit anderen Worten muss im Bebauungsplangebiet die Wohnnutzung zwar zulässig sein und gegenüber anderen Nutzungen überwiegen; der Wortlaut gibt aber nichts dafür her, dass andere Nutzungen in dem vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen Umfang ausgeschlossen werden müssen. (3.3) Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Aussage dazu, was unter der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen zu verstehen ist. Aus ihnen ergibt sich aber, dass § 13 b BauGB der Erleichterung
Wohnungsbaus dienen soll (vgl. BT-Drucks 18/10942 Seite 29 ). Das Tatbestandsmerkmal der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen dient vor diesem Hintergrund dazu, Wohnnutzungen gegenüber gewerblichen Nutzungen abzugrenzen. Auch allgemeine Wohngebiete dienen aber, wenn auch nur vorwiegend, dem Wohnen. Demgegenüber sind sogar in reinen Wohngebieten auch die in § 3 Abs. 3 BauNVO genannten sonstigen Nutzungen jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Auch (reine) Wohngebiete sind auf dem Wohnen dienende Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen angewiesen. Ein Gebiet, in dem - von den auch nach Auffassung
Antragstellers zulässigen Infrastruktureinrichtungen abgesehen - quasi nur Wohngebäude erlaubt sind, dürfte kaum den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, den sozialen und kulturellen Interessen sowie den Belangen
Sports und dem Gedanken einer verbrauchernahen Versorgung entsprechen. Diese Gesichtspunkte sind aber bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 3 und 8 a BauGB). Wohngebiete - auch reine - benötigen auch eine dem Wohnen dienende Versorgungs- und Freizeitstruktur (vgl. zu diesen Gedanken Arndt/Mitschang, Bebauungspläne nach § 13 b BauGB, ZfBR 2017, 738). Die nach § 13 b BauGB festgesetzten Baugebiete können auch nicht auf die Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen im angrenzenden Innenbereich verwiesen werden. Unmittelbar angrenzend an das neue Bebauungsplangebiet sind nicht zwangsläufig die erforderlichen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen vorhanden. Auch kann ein gemäß § 13 b BauGB festgesetztes Bebauungsplangebiet leicht eine Größe von 3,5 ha bis 4 ha erreichen, was etwa vier bis fünf Fußballfeldern entspricht. Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen außerhalb
Bebauungsplangebiets sind dann nicht mehr oder nur noch schlecht fußläufig erreichbar. (3.4) Hätte der Gesetzgeber angesichts dieser Umstände doch gewollt, dass nur Wohnnutzungen, wohnähnliche Betreuungseinrichtungen und die damit unmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur (Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung) festgesetzt werden dürfen, so wäre eine eindeutige Regelung zu erwarten gewesen. In Rechtsprechung und Literatur überwiegt demnach auch die Auffassung, dass nicht nur reine Wohngebiete, sondern auch allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden können, wenn auch mit Unterschieden im Einzelnen zu der Frage, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden müssen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 04.05.2018 - 15 NE 18.382 - juris und Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NuR, 2019 421, OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 07.06.2018 - 1 C 11757/17 - juris, Grotefels, Bebauungspläne nach § 13 b BauGB versus Boden- und Flächenschutz, UPR, 2018, 321/324 und 325, Rieger, in: Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 8 zu § 13 b). (3.5) Maßgebliches Kriterium für die Prüfung im Einzelfall muss sein, dass die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund steht. Diese Voraussetzung erfüllt der Bebauungsplan; etwas anderes gilt nur, soweit auch Betriebe
Beherbergungsgewerbes für zulässig erklärt werden. Allgemein zulässig sind nur Wohngebäude. Die sonstigen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen sind nur teilweise und auch dies nur ausnahmsweise zulässig. Bei der im Falle eines dahingehenden Genehmigungsantrags gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Baubehörde unter Fortschreibung der von der Gemeinde getroffenen Abwägungsentscheidung das im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommene Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der Wohnnutzung zu gewichten. Dagegen muss bei einem im Verfahren gemäß § 13 b aufgestellten Bebauungsplan die (auch nur ausnahmsweise) Zulässigkeit von Betrieben
Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist dabei einmal das solchen Betrieben im Hinblick auf die Wohnnutzung zukommende Beeinträchtigungspotential (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NuR 2019, 421). Auch weisen solche Betriebe keinen funktionalen Bezug mehr zur Wohnnutzung auf. Sie sind - zumal ohne Größenbeschränkung - auch nicht mehr als wohnähnlich einzustufen; die Grenze zur unzulässigen gewerblichen Nutzung ist überschritten.
Bebauungsplans insgesamt 30.700 m² umfasst. Davon sind 21.300 m ² Baufläche i.S.
NVO. Die Grundflächenzahl beträgt 0,
Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.2016 im Verfahren 4 CN 4.16 (Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr 3). Dem ist allerdings nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fläche eines Fußgängerbereichs nicht zu berücksichtigen ist, weil § 13 a Abs. 1 Satz 3 BauGB, wonach auf die bei Durchführung
Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Fläche abzustellen ist, nicht zur Anwendung kommt, wenn im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl oder gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen festgesetzt wird. Denn § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB kommt nicht zur Anwendung, "soweit" eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche nicht festgesetzt ist, sondern "wenn" es im Plangebiet an einer solchen Festsetzung fehlt. Die hier maßgebliche Frage hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen offengelassen, weil die zulässige Grundfläche in dem von ihm zu entscheidenden Fall auch dann eingehalten worden wäre, wenn man die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO höchstzulässige Grundflächenzahl von 0,8 zu Grunde gelegt hätte. (4.4) Entscheidend ist dagegen, dass §§ 13 b Satz 1, 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche abstellen. Diese muss im Falle
GB weniger als 10.000 m² betragen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche ergibt sich aber aus der festgesetzten Grundflächenzahl und der Grundfläche i.S.
GB. Die Möglichkeit, die so festgesetzte Grundfläche um bis zu 50 %, maximal bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8, zu überschreiten, wird nicht im Bebauungsplan festgesetzt, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 4 BauNVO (in diesem Sinne auch Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Komm., Rnr. 70/71 zu § 13 a BauGB, Stand: Okt. 2018 sowie Arndt/Mitschang, Bebauungspläne nach § 13 b BauGB, ZfBR 2017, 738). Im Bebauungsplan heißt es unter 1.21 der Planungsrechtlichen Festsetzungen zwar, eine Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO sei zulässig. Dem kommt jedoch nur deklaratorische Wirkung zu.
Bebauungsplans über eine Länge von ca. 260 m hinweg unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzt, kann auch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass sich die Wohnbauflächen an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließen. ccc) Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan mit der Festsetzung, dass Betriebe
Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig sind, nicht im Verfahren gemäß § 13 b BauGB aufstellen dürfen. Das ist rechtlich relevant, auch wenn die fehlerhafte Wahl
Verfahrens nach § 13 b BauGB als solche nicht zu den in § 214 BauGB abschließend aufgeführten beachtlichen Verfahrensfehlern gehört. Denn die daraus resultierenden Folgefehler (u.a. Begründung ohne den eigentlich erforderlichen Umweltbericht; vgl. §§ 9 Abs. 8, 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) sind ihrerseits beachtlich (siehe etwa § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und fallen, weil sie die Folge der Nichtdurchführung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltprüfung sind, auch nicht unter die interne Unbeachtlichkeitsklausel
GB (vgl. zu dieser Problematik ausführlich BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 ). cc) Der oben aufgezeigte Fehler kann jedoch - ungeachtet der materiellen Teilbarkeit
Bebauungsplans (vgl. dazu Wilke, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl., 2018, Rn 330 zu § 5) - nur zur vorläufigen Außervollzugsetzung
Bebauungsplans in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang führen. Denn nur insoweit ist die einstweilige Anordnung zur Abwendung von dem Antragsteller drohenden schweren Nachteilen erforderlich (vgl. dazu Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., Rnr. 166 ff zu § 47, Stand: Febr. 2016). Zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich
Antragstellers gehört u.a. die Mitwirkung bei Planungen, soweit sie die Belange
Umwelt- und Naturschutzes berühren. Dieser Aufgabenbereich wird aber nur nachteilig betroffen, wenn aufgrund
Bebauungsplans die baurechtliche Genehmigung für einen Betrieb
Beherbergungsgewerbes erteilt werden könnte. Das wird durch die vorläufige Außervollzugsetzung
Bebauungsplans verhindert. Der Senat merkt abschließend an, dass er zumindest im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Verstoß gegen den Grundsatz der Innenentwicklung nicht zu erkennen vermag. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die vom Antragsteller genannten Alternativflächen angesichts ihrer Größe von jeweils deutlich über einem Hektar überhaupt als Innenbereich zu qualifizieren sind. Wie sich aus der Abwägungssynopse ergibt, hat sich die Antragsgegnerin für das Gebiet "Oberer Kittel/Wüstes Stück" entschieden, weil dort die Grundstücke nahezu vollständig in ihrem Eigentum stehen und sie somit die Möglichkeit hat, auf eine rasche Bebauung hinzuwirken. Das dürfte im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden sein. Soweit der Antragsteller verlangt, die Antragsgegnerin hätte bei allen anderen in Betracht kommenden Flächen ermitteln müssen, inwieweit die Eigentümer dort zu einer raschen Umsetzung der Bebauung bereit sind, dürften die Anforderungen bei einer Gemeinde von der Größe der Antragstellerin, "wo man sich kennt", überspannt sein. Erst recht bedurfte es keiner "Aktivierungsstrategie". Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2250058.html ( https://oj.is/2250058 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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