Nachbarliche Belange im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO sind im Allgemeinen auch dann erheblich beeinträchtigt, wenn ein abstandsflächenwidriges Vorhaben an gleicher Stelle (zumindest teilweise) neu errichtet wird. Ein übergreifender Bestandsschutz ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
(1)Die Arbeiten des Klägers stellen keine verfahrensfreie Instandhaltung dar. Nach § 49 in Verbindung mit § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO wird die Instandhaltung baulicher Anlagen in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit einer Errichtung gleichgestellt und damit der Genehmigungspflicht unterworfen, jedoch nach Maßgabe von § 50 Abs. 4 LBO hiervon wieder entbunden. Bei Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 50 Abs. 4 LBO handelt es sich um bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, ohne die Identität der Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks zu ändern. Daran fehlt es, wenn die Baumaßnahmen ihrer Qualität nach so intensiv sind, dass sie die Standfestigkeit der Anlage berühren, sodass eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage notwendig wird, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreicht oder gar übersteigt. Dabei kann auch das teilweise Auswechseln tragender Gebäudeteile im Einzelfall eine Instandsetzung- und Unterhaltungsmaßnahme darstellen, denn auch tragende Gebäudeteile können instandgesetzt werden oder Gegenstand von Unterhaltungsarbeiten sein (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2011 - 8 S 93/11 - juris Rn. 20; Urteil vom 27.1.1987 - 8 S 3427/86 - juris (LS); Sauter, LBO,
- Auflage, § 2 Rn. 144). Allerdings wird jegliche Maßnahme, die die Substanz einer baulichen Anlage ändert und nicht nur durch deren Erhaltung veranlasst ist, im Zweifel nicht als im Sinne einer Instandhaltungsmaßnahme verfahrensfrei angesehen werden können (vgl. Seith in BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, § 50 Rn. 23). Vielmehr können Instandhaltungs- im Sinne von Reparaturmaßnahmen nur solche sein, die den Bestand eines Gebäudes unter Wahrung seines Nutzungszwecks unverändert erhalten. Insoweit sind Instandhaltungsarbeiten auch von der Änderung einer baulichen Anlage abzugrenzen, also insbesondere auch von wesentlichen oder unwesentlichen Umbildungen von baulichen Anlagen dergestalt, dass der neue Zustand gegenüber dem alten eine Abweichung erfährt. Hierzu zählen vor allem An- und Umbauten sowie Änderungen im äußeren Erscheinungsbild (vgl. Sauter, LBO,
- Auflage, § 2 Rn. 128, 130). Nach dieser Maßgabe hat der Kläger den Schuppen nicht nur instandgesetzt, sondern ihn in geänderter Form zumindest in weiten Teilen neu errichtet. Das Vorliegen einer reinen Instandhaltungsmaßnahme scheidet letztlich bereits wegen der unstreitig vorgenommenen Begradigung des Daches (siehe dazu die Bauvorlagen [Bl. 1 der Verwaltungsakte der Beklagten] und Bl. 87 der Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Eilverfahren 8 S 642/13 im Vergleich zu Bl. 0-5 der Behördenakte der Beklagten und Bl. 175 der Gerichtsakte), die angesichts der damit verbundenen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes jedenfalls als Änderung der baulichen Anlage zu bewerten ist, aus. Dies gilt auch dann, wenn der Schuppen zuvor ähnlich gestaltet war (vgl. Bl. 65 der Akte im Verfahren 8 K 642/13). Auf die Frage, ob sich der bereits ursprünglich vorhandene abknickende Dachverlauf in der Zeit nach seiner Errichtung durch Fäulnis des hölzernen Kniestocks oder wegen der Fäulnis anderer stützender Dachelemente - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung betont - noch vergrößert hat, kommt es dabei nicht an. Hinzu kommt, dass die Maßnahmen auch im Übrigen im Umfang kaum hinter denen eines Neubaus wesentlicher Teile des Schuppens zurückbleiben. So hat der Kläger, auch wenn nach seinen eigenen Angaben einzelne Balken im Innern erhalten bleiben konnten, ausweislich der insoweit in den verschiedenen Verfahrensstadien vorgelegten Lichtbilder nahezu das gesamte Stützkonstrukt aus Holz, das den Kern der baulichen Anlage bildet, ersetzt (siehe dazu Bl. 28 f. der Akte des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 8 K 1044/12, und Bl. 38 der Behördenakte). Auch die Holzverkleidung der Außenfassade des Schuppens wurde jedenfalls in südlicher und östlicher Richtung in weiten Teilen vollständig erneuert; hinzu kommen entsprechende und wohl noch geplante Maßnahmen auch in Richtung des Nachbargrundstücks in westlicher und nordwestlicher Richtung (siehe dazu Bl. 38 der Behördenakte und Bl. 83 ff. der Akte im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht, Aktenzeichen 8 K 642/13 und Bl. 145 und 175 der Gerichtsakte). Das Dach wurde ebenfalls komplett neu aufgebaut, ohne dass Bestand erhalten geblieben wäre (siehe dazu Bl.
- der Akte 8 K 642/13). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass angesichts der geänderten und schwereren Ausführung des Daches nach Auskunft eines beteiligten Handwerksunternehmens eine Neuberechnung der Statik der Tragekonstruktion erfolgen musste. Die umfangreichen baulichen Maßnahmen kommen damit einem Neubau ab Unterkante des Erdgeschosses gleich; das weitgehend neu errichtete Gebäude ist trotz der möglichen zumindest teilweisen Erhaltung des Untergeschosses damit mit dem ursprünglichen Gebäude nicht mehr identisch. Angesichts der aussagekräftigen Lichtbilder bedarf es diesbezüglich nicht der von den Beteiligten angeregten Inaugenscheinnahme, zumal bei dieser ein Vergleich des aktuellen Zustands mit dem ursprünglichen Bestand mangels faktischer Beseitigung nicht möglich wäre. Ob über die Änderungen auch die Außengrundmauer in Richtung des Nachbargrundstücks neu errichtet wurde oder ob diese mit der Ersetzung der ursprünglichen Holzverschalung verbundene Maßnahme - ohne entsprechende Genehmigung - bereits 2009 durchgeführt wurde, kann damit dahinstehen.
(2)Weiterhin handelt es sich bei den Maßnahmen des Klägers nicht um eine verfahrensfreie Änderung. Auch eine Änderung im Sinn von § 2 Abs. 13 Nr. 1 Var. 7 LBO liegt - vergleichbar der Abgrenzung von Instandhaltungsmaßnahmen und Neuerrichtungen - nur vor, wenn sich die Umbildung einer baulichen Anlage nicht als so wesentlich darstellt, dass die Identität der baulichen Anlage erhalten bleibt (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage § 2 Rn. 128). Ein Identitätsverlust durch einen Eingriff in die vorhandene Bausubstanz tritt nicht nur dann ein, wenn der Eingriff so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Neuberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7- Auflage 2016, § 2 Rn. 134; zu § 29 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 10.10.2005 - 4 B 60/05 - juris Rn. 4). Dies ist aber angesichts des Umfangs der Baumaßnahmen des Klägers - wie gezeigt - gerade der Fall. Zudem wären die Maßnahmen des Klägers, selbst wenn sie eine bloße Änderung darstellten, nicht verfahrensfrei nach § 50 Abs. 1 LBO. Änderungen, die ebenfalls nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO einer Errichtung gleichstehen, sind nach Nr. 2 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO unter anderem verfahrensfrei, wenn sie die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (Buchst. a)) oder nichttragende und nichtaussteifende Bauteile innerhalb von baulichen Anlagen (Buchst. b)) oder sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen (Buchst. f)) betreffen. Eine Änderung ist in diesem Sinne unwesentlich, wenn sie nicht die Genehmigungsfrage neu aufwirft, mithin keine baurechtlich bedeutsamen öffentlichen Belange tangiert (vgl. Hager in Schlotterbeck/ders./Busch/Gammerl, LBO, 7. Auflage 2016, § 50 Rn. 20 m. w. N.). Eine Anwendung von Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO käme hier nicht in Betracht, weil nicht lediglich Bauteile innerhalb der Gebäude, mithin Innenausbaumaßnahmen, vorgenommen wurden (vgl. Hager in Schlotterbeck/ders./Busch/Gammerl, LBO, 7. Auflage 2016, Anhang zu § 50 Rn. 15). Auch eine Unwesentlichkeit würde ausscheiden. Mit der Änderung der Geometrie des Dachs des Schuppens durch dessen Begradigung im Bereich eines Kniestocks ist ausweislich der Schnittzeichnungen in den Bauvorlagen zum Bauantrag (vgl. Bl. 1 der Behördenakten) ohne Weiteres eine Vergrößerung der Wandfläche zum Nachbargrundstück verbunden, die - wie unter anderem § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO zeigt - abstandsflächenrechtliche Relevanz aufweisen und damit auch bei der Frage der Erteilung ausnahmsweisen Zulassung geringer Abstandsflächen oder der Erteilung einer Befreiung - bezogen auf das Gesamtvorhaben - eine Rolle spielen kann.
- bb)Die Baueinstellung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Sie stützt sich tragend auf den Gesichtspunkt der formellen Illegalität und die - im Ergebnis zutreffende (siehe nachfolgend 2.) - Erwägung, dass das Vorhaben des Klägers im Widerspruch zu den abstandsflächenrechtlichen Regelungen der §§ 5 und 6 LBO steht und damit auch materiell illegal ist. Mit Blick auf den Zweck des § 64 LBO erweisen sich die Überlegungen als sachgerecht. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde ihre Rechte, gegen die teilweise Neuerrichtung des Schuppens vorzugehen, verwirkt hätte, liegen nicht vor. Auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begegnet keinen Bedenken. Der Kläger trägt substantiell nichts Gegenteiliges vor.
- b)Soweit die Beklagte mit der Baueinstellungsverfügung eine Zwangsgeldandrohung verbunden und sich eine Versiegelung der Baustelle nach § 64 Abs. 2 LBO vorbehalten hat, finden diese Maßnahmen ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 LVwVG sowie § 64 Abs. 1 Satz 3 LBO. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte es insoweit nicht. Einwände gegen die Vollstreckungsandrohung und den entsprechenden Vorbehalt hat der Kläger nicht erhoben. 2. Auch die auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage bleibt erfolglos. Der Kläger hat nach Maßgabe von § 58 Abs. 1 LBO keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das in den am 13. April 2011 eingereichten Bauvorlagen konkretisierte Vorhaben. Zum einen kann er sich nicht auf Bestandsschutz berufen (dazu a)), zum anderen hält das Vorhaben die gebotenen Abstandsflächen nicht ein (dazu b)).
- a)Auf Bestandsschutzgesichtspunkte kann sich der Kläger nicht berufen. Ein Bestandsschutz wird grundsätzlich begründet, wenn und weil eine schutzwürdige legale Eigentumsausübung vorliegt, und beschränkt sich auf die Sicherung des durch die Eigentumsausübung Geschaffenen. Er sichert im Bereich des öffentlichen Baurechts vor allem eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage, die später materiell illegal geworden ist. Im Sinne eines formellen Bestandsschutzes ist dabei in diesem Sinne rechtmäßig errichtet zunächst eine solche Anlage, die von der Baurechtsbehörde rechtmäßig genehmigt wurde. Ob darüber hinaus auch formell illegale Anlagen Bestandsschutz genießen oder solche Vorhaben, die materiell-baurechtswidrig errichtet wurden, in der Zwischenzeit aber materiell legal waren und wieder materiell baurechtswidrig geworden sind, ist streitig (vgl. dazu Weidemann/Krappel, NVwZ 2009, 1207; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 30 Rn. 54). Jedenfalls erstreckt sich der Bestandsschutz gegenüber Änderungen der Baurechtsordnung nur auf den (genehmigten) Bestand. Er lässt Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen zu, nicht jedoch Neuerrichtungen oder Änderungen. Vom Bestandsschutz gedeckte Instandsetzungsmaßnahmen liegen damit nur vor, wenn die Identität der baulichen Anlage erhalten bleibt. Kommen die Baumaßnahmen einer Neuerrichtung gleich, so kann sich der Bauherr nicht auf Bestandsschutz berufen, da der Bestandsschutz voraussetzt, dass die bauliche Anlage in ihrer wesentlichen Substanz erhalten bleibt und lediglich einzelne, baufällig gewordene Teile erneuert werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.7.1989 - 8 S 1678/98 - juris Rn. 2). Einen aktiven Bestandsschutz dergestalt, dass wegen des Schutzes, den eine vorhandene bauliche Anlage genießt, auch die Möglichkeit von Modernisierungen oder Erweiterungen - und damit gegebenenfalls auch Neuerrichtungen in geänderter Form - eingeräumt werden muss (sog. aktiver oder überwirkender Bestandsschutz), erkennen die Rechtsprechung (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 10/97 - juris 25 ff. und die Rechtsprechungsübersicht bei Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2019, Art. 76 Rn. 126 ff.) und die herrschende Literatur (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 35 Rn. 186 ff.) im Hinblick darauf, dass es außerhalb der einfachgesetzlichen Regelungen (vgl. insbesondere § 35 Abs. 4 BauGB) keinen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden eigentumsrechtlichen Bestandsschutz gibt, nicht mehr an. Insoweit kann aus Bestandsschutzgesichtspunkten über die bloße Duldung (mit Relevanz im Rahmen von §§ 65 und 47 LBO) hinaus auch kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung hergeleitet werden (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 58 Rn. 71). Nach dieser Maßgabe scheidet eine Berufung des Klägers auf Bestandsschutzgesichtspunkte aus. Denn die Maßnahmen stellen - wie gezeigt - in wesentlichen Teilen eine Neuerrichtung des Schuppens in geänderter Form dar. Mit dem zuvor bestehenden Gebäude ist der Schuppen nicht mehr identisch und hat in dieser Form zuvor nicht bestanden. Insoweit war er bisher weder formell legalisiert noch stellt sich die Frage einer zwischenzeitlichen materiellen Legalität.
- b)Der Genehmigungsfähigkeit der baulichen Maßnahmen des Klägers in Form der Neuerrichtung des Schuppens stehen die von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 5 und 6 LBO zu den gebotenen Abstandsflächen entgegen. Gegenstand der baurechtlichen Überprüfung ist dabei das Gesamtvorhaben seiner geänderten Form (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.).
- aa)Nach § 5 Abs. 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Die Abstandsfläche bestimmt sich dabei gemäß § 5 Abs. 4 und 7 LBO. Der Schuppen des Klägers befindet sich hingegen faktisch unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück Flst. Nr. ... und wahrt die gebotenen Abstandsflächen damit im Grundsatz nicht.
- bb)Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO sind nicht gegeben. Weder muss das verfahrensgegenständliche Gebäude im Sinne von Nr. 1 dieser Vorschrift an die Grenze gebaut werden; der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück vielmehr die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO fest. Noch darf das Gebäude im Sinne von Nr. 2 an die Grenze gebaut werden, da es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung mangelt, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
- cc)Das Bauvorhaben des Klägers ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 LBO ohne Abstandsflächen zulässig. Keine der in den Nr. 1 bis 4 dieser Vorschriften näher bezeichneten Ausnahmen ist einschlägig. Insbesondere überschreitet die zum Nachbargrundstück Flst. ... gerichtete Wandfläche des Schuppens (auch) in der geänderten Form das zulässige Höchstmaß von 25 Quadratmetern deutlich. Zudem überschreitet die Grenzbebauung entlang der Nachbargrenze unter Einbeziehung des ebenfalls an der Grundstücksgrenze befindlichen Wohnhauses das nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO zulässige Maß von neun Metern.
- dd)Weiterhin kommt auch keine Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Dabei ist - auch nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) - von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind allerdings in einem solchen Fall zum einen dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 -juris Rn. 16 m. w. N.). Solche Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück oder aus seiner rechtlichen Beziehung zum Baugrundstück ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.3.2015 - 8 S 2470/14 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf Urteil vom 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 25.1.2000 - 5 S 2996/99 - juris Rn. 3, jeweils m. w. N.). Hierzu zählen insbesondere unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikante topgraphische Unterschiede, daneben auch ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache, dass die vorhandene oder planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unwesentlich tangiert wird, mithin das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandsfläche deutlich gemindert ist (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 6 Rn. 46). Die erhebliche Beeinträchtigung des nachteilig betroffenen Grundstücks hinsichtlich der Besonnung und Belüftung hängt dabei nicht nur davon ab, ob auf dem betroffenen Grundstück ein Wohngebäude vorhanden oder möglich ist; vielfach wird ein nichtprivilegierter Grenzbau ohnehin weniger das Nachbargebäude unmittelbar selbst betreffen als vielmehr die Besonnung und Belüftung der Gartenfläche. Besondere Umstände in diesem Sinn sind damit anzunehmen, wenn das Grundstück nach seinem Zuschnitt schlechthin weder bebaut noch sonst gärtnerisch oder zu Freizeitzwecken sinnvoll genutzt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.6.2002 - 3 S 938/03 - juris Rn. 5). Eine rechtliche Besonderheit kann zum anderen auch darin bestehen, dass ein Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit Jahren in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - juris Rn. 18; Beschluss vom 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 42). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es dabei aber auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 42). Gemessen hieran liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange des Eigentümers des Nachbargrundstücks Flst. Nr. ... vor. Das Grundstück des Klägers und des Nachbarn befinden sich im Bereich des streitgegenständlichen Schuppens nicht in wesentlich unterschiedlichen Höhenlagen, das Grundstück des Nachbarn wird damit im maßgeblichen Bereich durch den östlich hiervon gelegenen Schuppen jedenfalls vormittags in nicht unerheblichem Umfang verschattet. Es ist nach seinem Zuschnitt dort auch nicht von vornherein keiner Nutzung zugänglich. Zwar ist das Nachbargrundstück in diesem Bereich relativ schmal, einer gärtnerischen Nutzung oder einer Nutzung zu Freizeitzwecken ist es jedoch ohne Weiteres zugänglich (vgl. auch Bl. 79 der Gerichtsakte im Eilverfahren 8 K 641/13). Von einer nur unwesentlichen Berührung durch die massive Außenwand des Schuppens (vgl. auch Bl. 145 der Gerichtsakte) unmittelbar an der Grundstücksgrenze kann damit nicht ausgegangen werden. Auch etwaige Bestandsschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Betrachtungsweise. Denn unabhängig von der insoweit nicht weiter aufklärungsbedürftigen Frage, ob seitens des Nachbarn oder dessen Rechtsvorgänger - durch bloßes Schweigen - überhaupt ein im Rahmen von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zu berücksichtigender und das Nachbargrundstück vorbelastender (vgl. insoweit VGH Bad. Württ., Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - juris Rn. 24) Vertrauenstatbestand für den Kläger dahingehend geschaffen wurde, den Schuppen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu dulden, kann sich dieses Vertrauen und damit auch die Minderung des Interesses des Nachbarn an einer Einhaltung der Abstandflächen nur auf den Erhalt des bisher vorhandenen Schuppens in seiner ursprünglichen Gestalt und damit den Bestand bezogen haben. Vertrauen darauf, auch ein - zudem in abstandsflächenrechtlich relevanter Weise - geändertes Vorhaben an der Grundstücksgrenze in weiten Teilen neu errichten zu dürfen, konnte der Kläger hingegen nicht aufbauen. Insoweit genießt auch das Interesse des Nachbarn, nicht mit der Neuerrichtung eines abstandsflächenwidrigen Vorhabens konfrontiert zu werden, weiterhin vollumfänglichen Schutz. Mit der Wiedererrichtung stellt sich auch die Genehmigungsfrage neu. Nachbarliche Belange sind damit auch dann erheblich beeinträchtigt, wenn ein abstandsflächenwidriges Vorhaben an gleicher Stelle zumindest teilweise neu errichtet wird. Anderenfalls würde der in abstandsflächenrechtlicher Sicht nachbarrechtswidrige Zustand dauerhaft perpetuiert. Dies stünde auch im Widerspruch zu der - bereits dargestellten - Annahme, dass übergreifender aktiver Bestandsschutz auf Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu gewähren ist, wenn das einfachgesetzliche Recht einen entsprechenden Schutz nicht gewährt. Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO lässt sich grundsätzlich kein übergreifender Bestandsschutz herleiten. Ein gegenteiliger Wille des Landesgesetzgebers lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
- ee)Schließlich hat der Kläger auch nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO - ein Fall des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO liegen offenkundig nicht vor - keinen Anspruch auf Befreiung von den Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 7 LBO. Danach kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 LBO eine Befreiung erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Härte im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO bewirkt eine Bauvorschrift nur, wenn ihre Anwendung nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer abverlangt; erfasst sind atypische Umstände, bei deren Vorliegen die gesetzliche Regelanordnung zu fragwürdigen Ergebnissen führen würde. Offenbar nicht beabsichtigt ist eine solche Härte, wenn das Grundstück bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschrift nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzungen oder die Schutzzwecke der Vorschrift gefordert wird, wenn also ihre schematische Anwendung zu Ungerechtigkeiten führte, namentlich ein ganz unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.8.2011 - 3 S 1371/10 - juris Rn. 29). Einschränkungen der baulichen Nutzung, die mit der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhergehen, sind zur Erreichung der mit dieser Vorschrift verfolgten Zielsetzungen und Schutzzwecke im Regelfall beabsichtigt und begründen daher keine offenbar unbeabsichtigte Härte im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO. Denn für Sonderfälle ermöglicht bereits § 6 LBO Abweichungen von diesen Vorschriften. Kann ein Grundstück bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften zwar sinnvoll bebaut, wegen seines Zuschnitts oder wegen seiner geringen Größe aber nicht vergleichbar intensiv wie andere Grundstücke in der Umgebung baulich genutzt werden, liegt darin eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Härte (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.3.2015 - 8 S 2470/14 - juris Rn. 9). Nach dieser Maßgabe ist nichts für eine unbillige Härte ersichtlich. Das Grundstück des Klägers ist - unabhängig von dem ohnehin auf diesem befindlichen Wohnhaus - auch im Bereich des streitgegenständlichen Schuppens ohne Weiteres sinnvoll bebaubar. Das zeigt bereits die am 6. Juli 2017 erteilte Genehmigung für den Teilrückbau des Schuppens, der in der geänderten Gestalt die Abstandsfläche auch zum Flst. Nr. ... wahrt (vgl. Bl. 79 der Gerichtsakte im Verfahren 5 S 438/18 ). Auf den vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Gesichtspunkt, dass es sich um unvermeidbare Sanierungsmaßnahmen gehandelt habe, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch muss der Kläger angesichts nicht zu gewährenden Bestandsschutzes dulden, dass er nur noch ein kleineres und die Abstandsflächen wahrendes Bauvorhaben anstelle des ursprünglichen Schuppens errichten darf. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 19. Mai 2020 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG in analoger Anwendung in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung der Rohbaukosten oder der Bodenwertsteigerung (vgl. die Empfehlung in Nr. 9.1.2.6. des Streitwertkatalogs 2013) bietet der Sach- und Streitstand nicht. Da die Streitgegenstände der Baueinstellung und der Erteilung der Baugenehmigung denselben Gegenstand betreffen, ist eine Addition nicht geboten. Permalink: https://openjur.de/u/2250079.html ( https://oj.is/2250079 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.