Tenor Der Bescheid der Beklagten "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013, die beiden Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 12. Juli 2013 und die Beitragsbescheide der Beklagten v
§ 136Nr.
5 ). Doppelzuständigkeiten innerhalb eines Gesamtunternehmens sind aus praktischen Erwägungen unhaltbar und müssen beseitigt werden (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/
§ 136Nr.
5 ). Bei der Verschmelzung von Unternehmen, die eine Doppelzuständigkeit nach sich ziehen würde, muss das Prinzip der Katasterstetigkeit zurücktreten, um die sachliche Zuständigkeit für das Unternehmen einheitlich zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/
§ 136Nr.
5 ). Die Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin war deshalb wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit - zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/
§ 136Nr.
5 ). Deshalb war die Beigeladene nach der Verschmelzung ausnahmsweise befugt, einen Zuständigkeitsbescheid zu erlassen, mit dem die Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin neu und einheitlich festgestellt wurde.
(2)Auch sonst liegen keine Fehler vor, welche gemäß § 40 Abs. 1 SGB X zur Nichtigkeit des Zuständigkeitsbescheids der Beigeladenen vom 17. September 2010 führen würden, insbesondere hat die Beigeladene nicht gegen den - auch das öffentliche Recht beherrschenden - Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Dies folgt bereits aus dem zuvor Gesagten; danach war im Anschluss an die Verschmelzung die Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin wie bei einer Neugründung zu bestimmen, sodass der Erlass eines Zuständigkeitsbescheids geboten war.
- cc)Schließlich ist der Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen vom 17. September 2010 bestandskräftig geworden und entfaltet deshalb für die Beteiligten Bindungswirkung (§ 77 SGG). Zwar ist der Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) versehen, sodass die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Verkündung zulässig war (§ 66 Abs. 2 SGG). Indes ist der Bescheid auch innerhalb dieser Jahresfrist nicht angefochten worden. Die Bindungswirkung des Zuständigkeitsbescheids gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem den Bescheid erlassenden Unfallversicherungsträger und dem Unternehmer, sondern auch im Verhältnis zu anderen Unfallversicherungsträgern; auch dann, wenn diese am Verfahren nicht beteiligt waren (Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 136 Rn. 21 m. w. N.). Ob die Beklagte selbst widerspruchsbefugt war, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat gegen den Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen jedenfalls keinen Widerspruch eingelegt, insbesondere kann in dem Schriftsatz der Beklagten vom 9. November 2011, mit welchem die Beklagte das Klageverfahren zum Aktenzeichen S 163 U 454/07 für erledigt erklärt hatte, nicht die Einlegung eines Widerspruchs gesehen werden. Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz zwar den Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen vom "22.09.2010" erwähnt, sie hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Bescheid anfechten will. Vielmehr geht aus dem Schriftsatz hervor, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch das Ziel hatte, eine einvernehmliche Lösung mit der Beigeladenen zu finden. Die Beklagte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit mit der Beigeladenen "derzeit ... diskutiert und abgeklärt" werde.
- dd)Hatte somit die Beigeladene nach allem ihre Zuständigkeit bereits bindend festgestellt, bevor die Beklagte ihrerseits unter dem 11. Juli 2013 den angefochtenen Bescheid "über die Feststellung der Zuständigkeit" erlassen hat, so führt dies zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, denn für jedes Unternehmen darf ausschließlich nur ein Unfallversicherungsträger zuständig sein. Ob in einem solchen Fall nicht nur von der Rechtswidrigkeit, sondern sogar von der Nichtigkeit des zeitlich nachfolgenden Zuständigkeitsbescheids auszugehen ist (so BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/
§ 131Nr.
1 ; differenzierend Tillmann, BG 1997, 366, 368) bedarf keiner Klärung, denn die Klägerin hat den Verwaltungsakt vom 11. Juli 2013 allein mit der Anfechtungsklage angegriffen. Im Rahmen der Anfechtungsklage bedarf es - anders als bei der Klage auf gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG - nicht der Prüfung, ob der rechtswidrige Bescheid auch nichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87 - SozR 1500 § 55 Nr. 35).
- b)Der Bescheid der Beklagten "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013 ist darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für das Unternehmen der Klägerin materiell unzuständig ist. Der sachlich zuständige Unfallversicherungsträger ist die Beigeladene. Nach § 121 Abs. 1 SGB VII sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften - hierzu gehört auch die Beklagte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. der Anlage 1 zum SGB VII) - für alle Unternehmen zuständig, soweit spezialgesetzlich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand geregelt ist. Innerhalb der Gruppe der gewerblichen Berufsgenossenschaften könnte sich der zuständige Träger nach dem Konzept des SGB VII aufgrund einer Zuständigkeitsverordnung (vgl. § 122 SGB VII) bestimmen. Da eine solche Verordnung vom Verordnungsgeber aber langfristig nicht erlassen worden und in naher Zukunft auch nicht zu erwarten ist, gelten die vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Zuständigkeitsregelungen und deren Grundlagen, insbesondere das Gewerbezweigprinzip, weiter (Mutschler, WzS 2009, 353 m. w. N.). § 126 SGB VII in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (a. F.), die die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 ( BGBl. I S. 1254 ) erhalten hatte, bestimmte, dass die Eisenbahn-Unfallkasse, d. h. die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, u. a. zuständig ist 1. für das Bundeseisenbahnvermögen, 2. für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ( BGBl. I S. 2378 , 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, 3. für die Unternehmen,
- a)die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
- b)die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und
- c)die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen. Durch Art. 1 des Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 ( BGBl. I S. 3836 ) ist zum 1. Januar 2015 die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet worden; die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse wurden mit Wirkung zu diesem Stichtag in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert. Zugleich sind durch Art. 5 des BUK-NOG zum 1. Januar 2015 § 126 SGB VII a. F. aufgehoben und § 125 SGB VII geändert worden. Seitdem bestimmt § 125 Abs. 2 SGB VII inhaltsgleich mit dem aufgehobenen § 126 SGB VII a. F. die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die aus der Privatisierung der Bundesbahn entstandenen Unternehmen. Indem § 126 SGB VII a. F. / § 125 SGB VII spezialgesetzlich die Zuständigkeit der Beigeladenen für die in der Vorschrift enumerativ aufgeführten Unternehmen bestimmt, regelt er damit gleichzeitig, dass diese Unternehmen weder in den Zuständigkeitsbereich der gewerblichen Berufsgenossenschaft noch der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fallen (vgl. §§ 121 Abs. 1, 123 SGB VII). Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ist im vorliegenden Fall die zum Zeitpunkt der Verschmelzung geltende Rechtslage unter Berücksichtigung der seinerzeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 20/
§ 136Nr.
5 ). Anwendung findet daher § 126 SGB VII a. F. Hiernach ist die sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen und nicht die der Beklagten begründet.
- aa)Das Unternehmen der Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 des § 126 SGB VII a. F. ausgegliedert worden. Unternehmen im Sinne der Nummer 2 des § 126 SGB VII a. F. sind die Deutsche Bahn AG und die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 DBGrG ausgegliederten Aktiengesellschaften. Hierunter fällt auch die DB Netz AG, die im Jahr 1999 durch Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutschen Bahn AG entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 DBGrG kann sich die Deutsche Bahn AG an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 DBGrG kann sie Teile des Gegenstands ihres Unternehmens, zu dem gemäß § 3 Abs. 1 DBGrG auch das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur zählt, ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken. Das Unternehmen der Klägerin ist in diesem Sinne ausgegliedert worden; es betrifft Tätigkeitsbereiche, die ursprünglich von der Deutschen Bahn AG bzw. der DB Netz AG wahrgenommen worden sind (zum weit auszuglegenden Begriff der "Ausgliederung" vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 125 Rn. 3g).
- bb)Die Klägerin wurde zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verschmelzung (und wird auch immer noch) von den in Nummer 2 des § 126 SGB VII a. F. genannten Unternehmen überwiegend beherrscht. Die Beherrschungsmacht wird durch das Halten von 100% der Geschäftsanteile sowie durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge realisiert.
- cc)Schließlich betrieb (und betreibt) die Klägerin unmittelbar und überwiegend Eisenbahninfrastruktur bzw. dient(
- e)diesem Zweck zumindest wie ein Hilfsunternehmen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die "Planung, Erstellung und Instandhaltung von Anlagen der Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich des Erbringens von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie jegliche Tätigkeiten, die dem vorgenannten Zweck förderlich sind." Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin im Gesellschaftsvertrag unzutreffend dargestellt sein könnte, bestehen nicht. Das Unternehmen der Klägerin ist somit eindeutig auf das unmittelbare Betreiben von Eisenbahninfrastruktur sowie auf die Ausführung von diesem Zweck dienlichen Verrichtungen gerichtet. Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass die Gesellschaften, deren Vermögen im Rahmen der Verschmelzung im Jahr 2010 auf die Klägerin übertragen worden ist, ebenfalls Eisenbahninfrastruktur betrieben haben bzw. Tätigkeiten ausgeführt haben, die diesem Zwecke dienten. Aus den Handelsregisterauszügen, in denen jeweils der Gegenstand dieser Unternehmen angegeben ist (vgl. § 10 Abs. 1 GmbHG), geht insoweit Folgendes hervor: • DBB GmbH: "Die Planung, Errichtung und Instandhaltung von Anlagen der Infrastruktur insbesondere der Eisenbahninfrastruktur sowie die Baustellenlogistik einschließlich zugehöriger Eisenbahnverkehrsleistung und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie Beratungs- und Dienstleistungen für Dritte." • DBG GmbH: "Die Planung und Ausführung von Gleisbauarbeiten einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten an Bahnanlagen zum Zwecke des öffentlichen Verkehrs; ferner die Erledigung aller damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Geschäfte." • DGT GmbH: "Bau und die Unterhaltung von Verkehrsanlagen, insbesondere von Eisenbahnstrecken und Anlagen für den schienengebundenen Verkehr im Inland und im Ausland." • IBB GmbH: "Die Erbringung von Bauleistungen aller Art, insbesondere Planung, Leitung und Ausführung von Spezialgründungen, Brücken-, Hoch- und Tiefbau und Ingenieurbau, wie Tunnelbau und Stützbauwerke; ferner die Erledigung aller damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Geschäfte." All die genannten Tätigkeiten, insbesondere auch der Bau von Anlagen für den schienengebundenen Verkehr sowie die sonstigen Bauleistungen, sind integraler Bestandteil einer Eisenbahninfrastruktur bzw. dienen dieser zumindest. Schließlich besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin überwiegend Eisenbahninfrastruktur betrieben hat bzw. zumindest diesem Zweck wie ein Hilfsunternehmen gedient hat. Ausweislich des Berichts der Beklagten vom 29. Juni 2011 über die am Vortag erfolgte Betriebsprüfung wurde der Umsatz im Unternehmen der Klägerin im Jahr 2010 zu über 90% durch Aufträge erzielt, die durch die Deutsche Bahn AG oder die mit ihr verbundenen Unternehmen erteilt worden waren. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Aufträge auch im Rahmen des Gegenstands des Unternehmens der Klägerin bewegten. Anhaltspunkte dafür, dass sich insoweit bis heute nennenswerte Änderungen ergeben haben könnten, bestehen im Übrigen ebenfalls nicht. 2. Aus der nach allem gegebenen Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten "über die Feststellung der Zuständigkeit" vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2013 folgt auch die Rechtswidrigkeit aller weiteren im Klageantrag genannten Bescheide. Mangels Zuständigkeit der Beklagten ist sowohl die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 SGB VII) als auch die Beitragserhebung (§§ 152 , 168 SGB VII) rechtswidrig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Als Unterliegende trägt danach die Beklagte die Kosten des Verfahrens. IV. Die Sprungrevision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG (i. V. m. § 161 Abs. 2 Satz 1 SGG) nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2250293.html ( https://oj.is/2250293 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c