Satz 1 in Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der Preis innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der Abschlag
Satz 1 um den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei der Abrechnung mit der Krankenkasse. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis zugrunde liegt. Absatz 3a Satz 7 bis 10 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis
Satz 1 im Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem
Satz 1 durch eine ab 1. April 2007 neu vorgenommene Preissenkung von mindestens 10 vom Hundert des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer ablösen, sofern er für die Dauer von zwölf Monaten ab der neu vorgenommenen Preissenkung einen weiteren Abschlag von 2 vom Hundert des Abgabepreises
Satz 1 gewährt.
der Einführung dieser Regelung kennzeichneten die Klägerinnen Huminsulin® und Berlinsulin® zunächst nicht als abschlagspflichtig, weil es sich ihrer Auffassung
um biologische und am Markt solitäre Arzneimittel handele. Im August 2008 veröffentlichten die Vorgängerverbände des Beklagten, die Spitzenverbände der Krankenkassen, einen unter Beteiligung der Verbände der Apotheker und der pharmazeutischen Industrie erstellten "Leitfaden zur Definition des Generikaabschlags
3b SGB V" (im Folgenden: "Leitfaden") zur Umsetzung des Generikaabschlags. Darin enthalten sind u.a. folgende Formulierungen: Es kommt nicht darauf an, ob die betreffenden Arzneimittel aufgrund der besonderen Zulassungsvorschriften für Generika (§§ 24a und 24b AMG) im Markt sind. Auch wenn die betreffenden Arzneimittel völlig unabhängig voneinander jeweils auf der Basis von Volldossiers eigenständige Zulassungen erhalten haben, sind sie abschlagspflichtig, sofern es mindestens zwei patentfreie wirkstoffgleiche Arzneimittel mit unterschiedlichen Warenzeichen sind. Zu
3b SGB V. Die Klägerinnen entschlossen sich im Juni 2009 [(Klägerin zu 1)] bzw. im März 2009 [(Klägerin zu 2)], die Kennzeichnung von Huminsulin® und Berlinsulin® vorläufig und entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung dahin zu ändern, dass diese als
3b SGB V abschlagpflichtige Arzneimittel behandelt werden und meldeten die Arzneimittel der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten GmbH (im Folgenden: IFA GmbH) als abschlagpflichtig. Die IFA GmbH ist als Informationsdienstleister für den deutschen Pharmamarkt eine gemeinsame Clearingstelle der pharmazeutischen Industrie, des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheker. Danach führten die Klägerinnen rückwirkend seit Januar 2009 den Abschlag
3b SGB V für Huminsulin® und Berlinsulin® ab. Zugleich zahlten sie rückständige Abschläge für die Zeit ab dem 1. Juli 2006
. Die Klägerin zu 1) vertreibt Huminsulin® außerdem unter dem Handelsnamen Huminsulin® Kwikpen™ als Einweginjektionsgerät zur subkutanen Anwendung ("neue Generation des Fertigpen"). Die Fachinformation verzeichnet als Darreichungsform insoweit Injektionssuspension bzw. Injektionslösung in einem Fertigpen. Die Klägerin zu 1) meldete Huminsulin® Kwikpen™ zunächst als am Markt solitäres Arzneimittel, welches nicht der Abschlagspflicht unterfalle, änderte die Kennzeichnung jedoch
folgend ab Februar 2011 unter Vorbehalt dahingehend, dass eine Abschlagspflicht bestehe. Huminsulin® Kwikpen™ verfügt über eine eigene Zulassungsnummer und stellt
Ansicht der Klägerin zu 1) eine eigenständige Darreichungsform des Medikaments dar. Am
den Voraussetzungen im "Leitfaden" seien die Arzneimittel der Klägerinnen ebenfalls nicht abschlagspflichtig: Biosimilars seien nicht auf dem Markt, die Medikamente hätten eine solitäre Stellung. Die von der Beklagten formulierten Ausnahmen zur solitären Marktstellung bewirkten eine Ungleichbehandlung von Co-Promotion, dem Inverkehrbringen unter gleichem Namen, und Co-Marketing, dem hier gegebenen Inverkehrbringen des gleichen Produktes unter unterschiedlichen Marken. Zudem bestehe auch für Importarzneimittel zu Originalarzneimitteln keine Abschlagspflicht. Bei Huminsulin® Kwikpen™ handele es sich um ein solitäres Arzneimittel, da diese Darreichungsform nur von der Klägerin zu 1) angeboten werde. Humalog® und Liprolog® seien dasselbe Arzneimittel und unterlägen schließlich schon deshalb nicht der Abschlagspflicht, da die Klägerinnen nicht pharmazeutische Unternehmer im Sinne des Gesetzes seien. Mit Urteil vom 31. Mai 2013 [der Klägerin zu 1) zugestellt am 21. Juni 2013, der Klägerin zu 2) zugestellt am 5. Juli 2013] hat das Sozialgericht Berlin die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Alle streitigen Arzneimittel unterlägen der Abschlagspflicht
3b SGB V. Die Präparate Huminsulin® und Berlinsulin® seien "patentfrei und wirkstoffgleich" im Sinne der gesetzlichen Regelung. Allerdings sei die vom Gesetzgeber gewählte Begrifflichkeit nicht ausreichend, um die
dem gesetzgeberischen Willen abschlagspflichtigen von den abschlagsfreien Arzneimitteln abzugrenzen. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, eine Regelung für den generikafähigen Markt treffen zu wollen. Es sei insoweit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Leitfaden
3b Satz 4 i.V.m. Abs. 3a Satz 9 a.F. bzw. Satz 10 n.F. SGB V alle patentfreien und wirkstoffgleichen Arzneimittel der Abschlagspflicht unterwerfe, die zu einander wie Generika in direktem Wettbewerb stünden. Denn beabsichtigt sei mit dem Abschlag
3b SGB V, Gewinnmöglichkeiten in einer Marktsituation abzuschöpfen, die durch eine Konkurrenz gleicher Produkte gekennzeichnet sei und daher Rabattspielräume im Absatzkampf ermögliche. Eine solche Konkurrenzsituation am Markt liege mit dem praktizierten Co-Marketing vor. Zudem betone der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 16/194, S. 11 linke Spalte oben), dass "in vielen, jedoch nicht in allen Fällen (...) die Arzneimittel im generikafähigen Markt auch dadurch bestimmt werden (können), dass sie aufgrund von bestimmten Zulassungsvorschriften für Generika im Markt sind". Neben dem Markt der Generika seien damit auch andere Anwendungsfelder von § 130a Abs. 3b SGB V erfasst. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu anderen Vertriebsstrukturen entstehe dadurch nicht. Durch die Wahl verschiedener Marken- und Warenzeichen führten die Klägerinnen nämlich eine Konkurrenzsituation herbei, die die Abschlagspflicht unabhängig von tatsächlicher Rabattgewährung rechtfertige. Gegeben sei ein Wettbewerb zweier in der Außendarstellung unterschiedlicher Produkte. Im Übrigen sei ohne Belang, ob der "Leitfaden" gegebenenfalls andere Produktgruppen zu Unrecht von der Abschlagspflicht ausnehme, so etwa Importarzneimittel, denn eine Gleichbehandlung im Unrecht könnten die Klägerinnen nicht beanspruchen. Abschlagspflichtig
3b SGB V sei auch der Huminsulin® Kwikpen™. Mit Huminsulin® und Berlinsulin® seien patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel auf dem Markt. Die von der Klägerin zu 1) angebotene Form des Fertigpen mache das Präparat nicht zu einem solitären Fertigarzneimittel. Denn die Klägerin zu 1) verwende insoweit nur ein besonderes Behältnis für die Darreichung, während Wirkstoff und Darreichungsart identisch seien. Letzteres sei entscheidend. In Zusammenhang mit § 130a Abs. 3b SGB V komme es auf den Wirkstoff an. Eine Umgehung der Norm dürfe nicht durch minimale Änderungen in der Darreichungsform ermöglicht werden. Seit Dezember 2010 unterlägen schließlich auch Humalog® und Liprolog® der Abschlagspflicht, denn die Klägerinnen fungierten auch insoweit als pharmazeutische Unternehmer im Sinne von § 130a Abs. 3b SGB V, obwohl sie nicht Inhaberinnen der Arzneimittelzulassung seien. Mit den am 22. Juli 2013 (Montag) erhobenen Berufungen verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 das Verfahren getrennt. Der die Arzneimittel Humalog® und Liprolog® betreffende Teil des Rechtstreits wird unter dem Aktenzeichen L 9 KR 563/16 fortgeführt. Die Klägerin zu 1) hat im vorliegenden Verfahren die notwendige Beiladung der rund 130 Krankenkassen angeregt, die den Abschlag
3b SGB V für die streitigen Arzneimittel gegenüber den Apotheken berechnen. Eine Entscheidung über die Berufung könne auch gegenüber den Krankenkassen nur einheitlich ergehen. Insoweit könne nichts anderes gelten als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall B 1 KR 18/12 R . Den Klägerinnen könne
einem Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht zugemutet werden, weitere Prozesse gegen die gesetzlichen Krankenkassen zu führen. Davon abgesehen sei der Zwangsabschlag
3b SGB V nur auf Generika und ihre Referenzarzneimittel zu erheben. Seine Anwendung auf die streitgegenständlichen Präparate erzeuge Wertungswidersprüche und sei ungerecht. Geboten sei eine restriktive Anwendung der Vorschrift auf solche Arzneimittel, die der Gesetzgeber bei Schaffung des Abschlages gemeint habe, nämlich Generika und ihre Referenzarzneimittel. Originalarzneimittel ohne Generika fielen nicht in den Anwendungsbereich der Regelung, an deren bloßem Wortlaut man nicht haften bleiben dürfe. Soweit der "Leitfaden" anderes regele, sei dies verfassungswidrig und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Huminsulin® Kwikpen™ sei ein solitäres Arzneimittel, denn sein Einwegcharakter bringe besondere Gebrauchsvorteile. Das Sozialgericht habe insoweit den Begriff der Darreichungsform fehlinterpretiert. Die Klägerin zu 2) bringt im Wesentlichen vor: Berlinsulin® unterfalle nicht dem Abschlag
3b SGB V. Der Wortlaut des Gesetzes sei in erheblichem Maße auslegungsbedürftig, denn was "wirkstoffgleich" bedeute, erschließe sich nicht ohne Weiteres. "Wirkstoffidentisch" sei jedenfalls nicht "wirkstoffgleich". Aus der Gesetzgebungsgeschichte sei eindeutig zu schließen, dass der Gesetzgeber eine Regelung nur für Generika und ihre Referenzarzneimittel habe treffen wollen. Das Sozialgericht interpretiere die Gesetzesbegründung unrichtig. Der "Leitfaden" erweitere die gesetzliche Grundaussage und sei daher unwirksam; zudem führten seine Regelungen zu einer willkürlichen Schlechterstellung von im Co-Marketing vertriebenen Präparaten. Die Klägerin zu 1) beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Arzneimittel Huminsulin® und Huminsulin® KwikPenTM zu keinem Zeitpunkt der Abschlagspflicht
3b) SGB V unterfielen bzw. unterfallen und dass die Klägerin zu 1) nicht verpflichtet war bzw. ist, den Abschlag
3b SGB V zu zahlen. Die Klägerin zu 2) beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass das Arzneimittel Berlinsulin® zu keinem Zeitpunkt der Abschlagspflicht
3b) SGB V unterfiel bzw. unterfällt und dass die Klägerin zu 2) nicht verpflichtet war bzw. ist, den Abschlag
3b SGB V zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Eine Beiladung einzelner Krankenkassen sei nicht rechtlich geboten, weil das Verfahren lediglich eine Vorfrage zu einer etwaigen Leistungspflicht der Klägerinnen betreffe. Die Rechtssphäre von Krankenkassen sei hier nicht unmittelbar berührt. Im Übrigen habe das Sozialgericht die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Abschlagspflicht
3b SGB V gelte nicht ausschließlich für Generika und ihre Referenzarzneimittel. Der Wortlaut des Gesetzes sei weit gefasst und erfasse die Vertriebssituation von Huminsulin® und Berlinsulin®, denn diese seien patentfrei und wirkstoffgleich. In der vom Sozialgericht zutreffend zitierten Passage der Gesetzesbegründung habe auch der Gesetzgeber den Abschlag
3b SGB V nicht auf Generika und ihre Referenzarzneimittel begrenzen wollen. Gedeckt sei diese Sichtweise vom Zweck des Gesetzes, der von dem Willen getragen sei, zuvor an Apotheken geleistete Rabatte den Krankenkassen zugutekommen zu lassen und so zur finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen. Der Begriff "Generikaabschlag" grenze nur ab zum "Herstellerabschlag"
1 SGB V und umfasse lediglich den Hauptanwendungsbereich von § 130a Abs. 3b SGB V. Der "Leitfaden" sei verbindlich, gemeinsam erarbeitet auch mit den Verbänden der pharmazeutischen Industrie und sehe die Einbeziehung von Arzneimitteln wie Huminsulin® und Berlinsulin® in den Abschlag
3b SGB V vor. Die Abschlagspflicht umfasse auch den Huminsulin® Kwikpen™, denn mit ihm werde Huminsulin® lediglich in einem anderen Behältnis vertrieben. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Gründe Die Berufungen haben keinen Erfolg. A. Die Feststellungsklagen
1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind zulässig. Die Frage, ob die streitgegenständlichen Arzneimittel dem Abschlag
3b Satz 1 SGB V unterliegen, betrifft ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten (vgl. hierzu und zum Folgenden: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2015, B 3 KR 1/15 R , zitiert
juris, dort Rdnr. 14ff.). Der Gesetzgeber hat ein besonderes Verfahren für die praktische Abwicklung des den pharmazeutischen Unternehmern auferlegten Abschlags
1 SGB V (Herstellerabschlag) vorgesehen. Dieses Verfahren gilt über die Verweisung in § 130a Abs. 3b Satz 4 SGB V auf Abs. 3a Satz 7 bis 10 (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 2010, BGBl. I 983 , in Kraft ab 30. Juli 2010; bis dahin § 130a Abs. 3a Satz 5 bis 8) auch für die praktische Abwicklung des Abschlags
3b Satz 1 SGB V.
1 Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen den Herstellerabschlag von den Apotheken. Die pharmazeutischen Unternehmer müssen den Apotheken diesen Aufwand ersetzen § 130a Abs. 1 Satz 3 SGB V. In der Praxis wird der Herstellerabschlag über die Apothekenrechenzentren abgewickelt, über die fast alle niedergelassenen Apotheker abrechnen. Der Apotheker reicht seine taxierten Rezepte bei seinem Apothekenrechenzentrum ein. Auf den Rezepten ist insbesondere die so genannte Pharmazentralnummer (PZN) als maschinenlesbares Kennzeichen aufgetragen (vgl. § 300 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die PZN ist das Kennzeichen, das die Arzneimittelpackungen eindeutig identifiziert. Die Apothekenrechenzentren wandeln die Rezeptdaten in eine elektronische Form um und übermitteln diese an die Krankenkassen (§ 300 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Die Krankenkassen überweisen sodann innerhalb von zehn Tagen die abgerechneten Rezeptbeträge abzüglich der gesetzlichen Abschläge
SGB V (Apothekenrabatt) und § 130a SGB V (Herstellerabschlag und Generikaabschlag) an das Apothekenrechenzentrum. Dieses fordert Ersatz für die "verauslagten" Abschläge
SGB V für alle von ihm vertretenen Apotheken bei den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmern an (vgl. insoweit die vom Bundessozialgericht am 2. Juli 2013 entschiedene Streitsache B 1 KR 18/12 R ) und leitet die Beträge an die einzelnen Apotheken weiter. Über diesen Weg erhält sodann die Apotheke den vollen Rezeptbetrag (abzüglich des Apothekenrabattes
SGB V) und der pharmazeutische Unternehmer erbringt auf diese Art und Weise die Abschläge
1 Satz 1 und Abs. 3b Satz 1 SGB V. Eine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen den Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmern besteht daher bei der Abwicklung der Abschläge
Vielmehr erfolgt die Abwicklung in den beiden Leistungsbeziehungen Krankenkasse / Apotheker und Apotheker / pharmazeutischer Unternehmer.
teil dieser gesetzlichen Konstruktion ist, dass es zwischen pharmazeutischen Unternehmen und Krankenkassen keine direkte Ebene gibt, auf welcher der Streit über das Bestehen einer Abschlagspflicht
PK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 130a Rdnr27). Dieses Abrechnungssystem kann nur funktionieren, wenn zu den einzelnen PZNn die richtigen Daten hinterlegt sind. Grundlage sind die von dem pharmazeutischen Unternehmer an die IFA GmbH übermittelten Stammdaten (vgl. § 131 Abs. 4 SGB V), die dann letztlich über mehrere Verarbeitungsschritte in der "Lauer-Taxe" ausgewiesen werden. Auch wenn § 131 Abs. 4 SGB V mehrfach den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) als bedeutende Organisation in dem Abrechnungswesen erwähnt, werden alle maßgeblichen Schritte faktisch durch den in § 131 Abs. 4 Satz 1 SGB V ebenfalls genannten Beklagten durchgeführt. Die hervorgehobene Funktion des Beklagten in diesem Datenverkehr spiegelt insbesondere § 130a Abs. 3a Satz 10 SGB V wider, der vorsieht, dass der Beklagte "das Nähere" (zu den Abschlägen und deren Abwicklung) regelt. Der Beklagte übernimmt daher für die gesetzliche Krankenversicherung die Aufgabe, alle relevanten Verfahrensregelungen für den Abschlag
3b SGB V zu treffen und auch über Einstufungsfragen zu entscheiden. Dabei dient der von ihm erstellte "Leitfaden" mit den Teilen A (Erläuterungen zur Zulassung von Generika), B (Kriterien zur Abschlagspflicht) und C (Verfahrensabsprachen zur Produktkennzeichnung) u.a. der Beschreibung von Fällen, die nicht der Abschlagspflicht
3b SGB V unterfallen sollen. Da der Beklagte bei seiner Tätigkeit entscheidend von den durch die pharmazeutische Industrie übermittelten Daten abhängig war, hat er diese in der Folgezeit überprüft und zu diesem Zwecke Fehlerkontrollverfahren durchgeführt. Die Ergebnisse des Fehlerkontrollverfahrens zu Huminsulin®, Huminsulin® Kwikpen™ und Berlinsulin® sind Ursache des vorliegenden Rechtsstreits. Infolge der Maßnahmen des Beklagten zur Ausgestaltung der zum 1. April 2006 eingeführten Abschlagspflicht
3b Satz 1 SGB V, die sich auf die Preisfestsetzung und die Einkunftsmöglichkeiten der Klägerinnen auswirken, besteht zwischen ihnen und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (§ 69 Abs. 1 SGB V), das eine dem Feststellungsinteresse unterliegende Rechtsfrage aufwirft, die mit vorliegendem Rechtsstreit abschließend geklärt werden kann. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG besteht, weil im Falle des Erfolgs der Klage die abgeführten Abschläge rückabzuwickeln sind (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2015, B 3 KR 1/15 R , zitiert
juris, Rdnr. 18). Gleichwohl hat der Senat von einer Beiladung gegebenenfalls erstattungspflichtiger Krankenkassen abgesehen. Weil - wie gezeigt - zwischen diesen und den Klägerinnen keine unmittelbare Leistungsbeziehung besteht, liegt kein Fall der notwendigen Beiladung
2 SGG vor, denn der Rechtsstreit betrifft die Vorfrage der Abschlagspflicht
3b Satz 1 SGB V, so dass nicht die Rede davon sein kann, dass die Entscheidung auch den Krankenkassen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Insofern liegt der Fall auch anders als der vom Bundessozialgericht am 2. Juli 2013 entschiedene ( B 1 KR 18/12 R , zitiert
juris, dort Rdnr. 13), in dem über die Klage eines Apothekenrechenzentrums gegen einen pharmazeutischen Hersteller zu urteilen war; dort waren alle betroffenen Krankenkassen beizuladen, denn das Rechenzentrum beanspruchte von dem Hersteller genau den Betrag, den die beizuladenden Krankenkassen vom Rechenzentrum einforderten. Damit füllte das Rechenzentrum seine Rolle als Bindeglied zwischen pharmazeutischen Herstellern und Krankenkassen aus. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Von einer einfachen Beiladung der von der Klägerin zu 1) benannten rund 130 Krankenkassen
1 SGG hat der Senat abgesehen, weil eine solche Vielzahl von Prozessbeteiligten eine sachgerechte Handhabung des Verfahrens stark erschwert und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erzeugt hätte. B. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die drei streitigen Arzneimittel unterlagen und unterliegen der Abschlagspflicht
3b Satz 1 SGB V, so dass die Klägerinnen verpflichtet waren und verpflichtet sind, den Abschlag zu entrichten. 1.
3b Satz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10 % des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Neben diesem Abschlag wird zudem für alle von § 130a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB V erfassten Fertigarzneimittel der Herstellerabschlag erhoben. Dieser betrug
1 Satz 1 SGB V 6 % des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers bis zum 31. Juli 2010 und
1a Satz 1 SGB V 16 % des Abgabepreises im Zeitraum vom
1a Satz 2 SGB V galt der erhöhte Herstellerabschlag von 16 % allerdings nicht für die patentfreien, wirkstoffgleichen Arzneimittel
3b Satz 1 SGB V. Damit waren die Abschläge für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel und die sonstigen von § 130a Abs. 1 erfassten Fertigarzneimittel - abgesehen von möglichen Ausnahmen
1a Satz 4 bis 8, Abs. 3 oder Abs. 3b Satz 2 bis 6 SGB V - in der Zeit vom
identisch. 2. Huminsulin® und Berlinsulin® sind von der Abschlagspflicht
3b Satz 1 SGB V erfasst, denn es handelt sich um "patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel" im Sinne der Vorschrift.
dem Vorbringen der Klägerin zu 1) entstehende Gebrauchsvorteil rechtfertigt es nicht, dem Kwikpen die Stellung eines Solitärarzneimittels einzuräumen. 4. Eine Entscheidung zur Abschlagspflicht
3b Satz 1 SGB V für die Arzneimittel Humalog® und Liprolog® wird der Senat
weiteren Ermittlungen zum Sachverhalt in der abgetrennten Streitsache L 9 KR 563/16 treffen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2250549.html ( https://oj.is/2250549 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.