dem die Berechtigte am
dem bei Folgekrediten bereits anlässlich des Vorkredits bestandene Sicherheiten weiter bestehen bleiben, mit u. a. folgenden Inhalt: "I.
dem mit Widerspruchsbescheid vom
dem Tod von H B 2000 ist die Klägerin zu 50 v. H. erbberechtigt. Auf die Auszahlung ihres Anspruches verzichtet sie vorerst und zu ihrer Sicherheit wird diese Abtretung geleistet. Der Verzicht begründet sich aus den Kreditleistungen für das Wohneigentum an die Bausparkasse S. Im Falle des Verkaufes, der Zwangsversteigerung und andere den Erbanspruch gefährdende Tatsachen wird von der Abtretung durch die Erbin Gebrauch gemacht." Höhe der Gesamtforderung DM 65.000. 4. Umfang der Abtretung: Monatlich
Tabelle
dem Tod ihres Vaters vereinbart, ein. Durch ihren Auszahlungsverzicht sei durch die Bausparkasse ihrer Mutter die Hausfinanzierung ermöglicht worden. Nunmehr sei dies nicht gegeben. Die Abtretung sei
dem Tod ihres Vaters verfasst worden, so dass davon auszugehen sei, dass natürlich beide Renten hinzuzurechnen seien. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass die Abtretungserklärung an die Bundesknappschaft Essen, Abteilung Altersrente gerichtet sei. Daraus könne abgeleitet werden, dass eine Abtretung von der Altersrente erfolgen solle. Unter Berücksichtigung der Altersrente ergäben sich keine pfändbaren Beträge. Im Übrigen bestünden auch Zweifel bezüglich der Echtheit der Abtretung. Eine automatische Zusammenrechnung könne nicht erfolgen. Sei eine Zusammenrechnung gewünscht, müsse sich dies direkt aus der Urkunde ergeben. Am 8. August 2011 hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte beim Sozialgericht Cottbus erhoben. Sie hat Zahlung der pfändbaren Beträge ab 2. März 2011 beansprucht. Sie hat darauf hingewiesen, dass zur damaligen Zeit die Abtretungsanzeigen so üblich gewesen seien. Die Abtretungshöhe werde eindeutig
der Pfändungstabelle bezeichnet. Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom
GB). Die Beklagte habe ihr aufgrund der Unterhaltspflicht ihrer Mutter die zu Unrecht gepfändeten Beträge aus der Rentenversicherung Altersrente auszubezahlen. Sie sei Erbin ihrer Eltern. Werde, wie von der Beklagten, nur die Altersrente betrachtet, sei nur ein ganz geringer Betrag pfändbar. Ihr sei als Erbin die Differenz von Beginn der Pfändung auszubezahlen. Die Abtretung vom
3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen (als denen des § 53 Abs. 2 SGB I) übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Bei der Altersrente für Frauen und der Witwenrente handelt es sich um solche abtretbaren Geldleistungen. § 53 Abs. 3 SGB I setzt das Rechtsinstitut der Übertragung einer Forderung (Abtretung) voraus und trifft demzufolge keine umfassenden Regelungen. Es finden sich lediglich Einzelbestimmungen (§ 53 Abs. 4 und 5 SGB I), auf die es vorliegend allerdings nicht ankommt. Es ist mithin sachgerecht und geboten, die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB über die Abtretung entsprechend anzuwenden, soweit zwingendes öffentliches Recht nicht entgegensteht. Eine Forderung kann danach von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass der am 25. Oktober 2000 zwischen der Klägerin und der Berechtigten geschlossene Vertrag
allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften nichtig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte äußerte zwar vorgerichtlich Zweifel bezüglich der Echtheit der Abtretung. Sie bleibt jedoch konkrete Tatsachen, die dafür zumindest als Indiz in Betracht kommen könnten, schuldig. Bei der Abtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Dadurch wird auf den Bestand dieses Rechts im Sinne einer Rechtsminderung eingewirkt. Es setzt die Verfügungsmacht des Verfügenden voraus. Diese Verfügungsmacht steht grundsätzlich dem Inhaber des Rechtes zu. Verfügt der Inhaber des Rechtes mehrmals über sein Recht, ist nur die zeitlich erste Verfügung wirksam, während alle späteren Verfügungen unwirksam sind, denn niemand kann (mehr) Rechte auf einen anderen übertragen, als er selbst hat. Damit gilt bei Verfügungsgeschäften der Prioritätsgrundsatz. Einen Erwerb vom Nichtberechtigten kennt das Recht bei der Übertragung von Forderungen anders als bei der Übertragung von Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache nicht (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012 vor § 104 Rdnr. 16, § 185 Rdnrn. 2, 5). Für die hinreichende Bestimmtheit und Wirksamkeit einer Abtretung, bei der der Rechtsübergang kraft Rechtsgeschäfts vollzogen wird, gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen, die im Fall der Pfändung einer Forderung maßgebend sind. Danach ist eine Pfändung und damit auch eine Abtretung nur dann hinreichend bestimmt und damit wirksam, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Eine Formulierung, dass die Pfändung und damit auch eine Abtretung gerichtet sei "auf Zahlung sämtlicher laufender Geldleistungen (im seinerzeit entschiedenen Fall)
dem AFG) gemäß § 54 SGB I wie Arbeitseinkommen
ZPO" genügt diesen Anforderungen nicht, denn es bleibt im Hinblick auf die mögliche Vielzahl laufender Geldleistungen, die sich aus den verschiedensten Tatbeständen des AFG ergeben können, bei mangelnder Bestimmtheit das Objekt des Rechtsgeschäfts (Abtretungsgegenstand) im Ungewissen. Für die Bestimmbarkeit einer der Pfändung oder der Abtretung zu unterwerfenden Forderung ist daher völlig unzureichend, sie lediglich unter einem Sammelbegriff wie etwa demjenigen der "sämtlichen laufenden Leistungen
dem AFG" oder der "bestehenden und künftigen Ansprüche gegen das Arbeitsamt" zu kennzeichnen. Sollte damit die Belegung jedweder in Betracht kommenden Forderung, gleich
welcher konkreten Rechtsgrundlage, gemeint sein, wäre sie bereits als Pauschalbezeichnung unzulänglich. Sollte hingegen eine bestimmte Forderung gemeint sein, fehlt es an jeglicher Individualisierung mindesten Umfangs. Die Mindestangaben müssen den Charakter, die Art der Forderung oder jedenfalls die Umrisse des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses enthalten (BSG, Urteil vom 19. März 1992 - 7 RAr 26/91 , Rdnr. 32, zitiert
juris, abgedruckt in BSGE 70, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 4 , m. w. N.). Die Forderung muss so genau bezeichnet sein, "dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll, dass die gepfändete Forderung also von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Dabei sind Ungenauigkeiten unschädlich, sofern sie sonst keine Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist (BSG, Urteil vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 20/81 , Rdnrn. 39, 40, 44, zitiert
juris, abgedruckt in BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6, m. w. N. und zahlreichen Beispielen für eine nicht hinreichende Bestimmtheit einer Forderung). Ausgehend davon lässt sich aus dem Vertrag vom 25. Oktober 2000 gerade noch hinreichend bestimmt entnehmen, dass Gegenstand dieser Abtretung die Altersrente der Berechtigten ist. Dies ergibt sich daraus, dass mit der Bezeichnung "Bundesknappschaft Essen Abteilung Altersrente" sich bei verständiger Auslegung
vollziehen lässt, dass die von dieser Stelle geleistete Forderung, die mit Altersrente insoweit angegeben ist, im gesetzlich zulässigen Umfang, nämlich "
Tabelle" von der Berechtigten an die Klägerin übertragen werden sollte. Dabei ist unbeachtlich, ob diese Tabelle, wie von der Klägerin mit der Berufung vorgetragen wird und die als Anlage von ihr beigefügt worden ist, nämlich "Pfändungstabelle 2001, vom
der Tabelle zusammengerechnet werden sollen. Die Klägerin ist zwar insoweit anderer Ansicht. Sie hat jedoch nicht konkret dargelegt, woraus sich dies aus dem Vertrag vom
1 ZPO. Danach kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur
Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Danach ist Arbeitseinkommen, also auch Rente, unpfändbar, soweit es (sie) eine bestimmte Höhe nicht erreicht (§ 850c ZPO nebst Anlage hierzu). Die Höhe des unpfändbaren Betrages ist davon abhängig, ob der Schuldner nicht (§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder ob er aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder
1 Satz 2, Abs. 2 bis 3 ZPO). Bei der Abtretung eines Rentenanspruches obliegt es dabei dem Rentenversicherungsträger als Schuldner sowohl des Alt- als auch des Neugläubigers
3 SGB I i. V. m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln (BSG, Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 , Rdnr. 22, zitiert
juris, abgedruckt in BSGE 70, 37 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2 ). Bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Rente darf der Rentenversicherungsträger, dem bekannt ist, dass der Rentner verheiratet ist oder minderjährige Kinder zu unterhalten hat, aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von abstrakten Unterhaltspflichten ausgehen, das heißt eine entsprechende Zahl unterhaltsberechtigter Personen berücksichtigen, ohne dass er
forschungen über konkret bestehende Unterhaltspflichten anstellen muss (BSG, Urteil vom
juris, abgedruckt in BAGE 53, 359 = NJW 1987, 1573 ). Ein solcher Sachverhalt liegt - ungeachtet dessen, dass es sich dabei um eine Vorschrift zu Gunsten des Altgläubigers, also der Berechtigten, und damit zu Lasten des Neugläubigers, also der Klägerin, handelt - nicht vor. Bei Anzeige der Abtretungserklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten am
2 Nr. 2 ZPO vor. § 850k ZPO betrifft jedoch die Pfändung eines Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut und ist daher nicht einschlägig. Allerdings ermöglicht § 850f ZPO eine Änderung des pfändbaren Betrages. Danach gilt: Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem
den Bestimmungen der §§ 850c , 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens, also auch seiner Rente, einen Teil belassen, wenn die dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen der Buchstaben a bis c alternativ erfüllt sind und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Ob darüber, wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. September 2012 an die Berechtigte gemeint hat, anstelle des in dieser Vorschrift genannten Vollstreckungsgerichts das Sozialgericht entscheidet (offen gelassen: BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 109/94 , Rdnr. 46, zitiert
juris, abgedruckt in BSGE 76, 184 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 8 ), kann dahin stehen. Eine solche Entscheidung liegt jedenfalls nicht vor. Läge eine solche Entscheidung vor, hätte sich - da es sich dabei ebenfalls um eine Vorschrift zu Gunsten des Altgläubigers und damit zu Lasten des Neugläubigers handelt - der nicht pfändbare Betrag der Rente über die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen hinaus
Maßgabe dieser Entscheidung zu Gunsten der Berechtigten erhöht und damit gleichzeitig die Möglichkeit, auf diese Rente Zugriff zunehmen, zu Lasten der Klägerin als Neugläubigerin vermindert. Sofern mehrere Forderungen abgetreten sind, folgt daraus noch nicht ihre Zusammenrechnung. § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850e Nr. 2 ZPO bestimmt: Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und damit auch der Rente gilt Folgendes: Mehrere Arbeitseinkommen (Renten) sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet. § 53 Abs. 3 SGB I gibt dabei dem Leistungsträger hinsichtlich des Schuldnerschutzes eine dem Vollstreckungsgericht vergleichbare Stellung. Der Leistungsträger ist daher bei der Abtretung von Ansprüchen des Versicherten zur Zusammenrechnung der Sozialleistungen jedenfalls dann befugt, wenn der Leistungsempfänger in die Zusammenrechnung der abgetretenen Sozialleistungen eingewilligt hat (BSG, Urteil vom 09. April 1987 - 5b RJ 4/86 , Rdnrn. 16, 18, zitiert
juris, abgedruckt in BSGE 61, 274 = SozR 1200 § 53 Nr. 7; vgl. im Übrigen zum Erfordernis einer solchen Abtretungsvereinbarung: Bundesgerichtshof - BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 , Rdnrn. 10 und 11, zitiert
juris). Vorliegend kommt es auf § 850e Nr. 2 ZPO aber nicht an, denn zum einen ist die Witwenrente nicht abgetreten und zum anderen enthält der am 25. Oktober 2000 zwischen der Klägerin und der Berechtigten geschlossene Vertrag keine Vereinbarung über eine solche Zusammenrechnung. Zum dritten verfügte der Beklagte - ungeachtet der fehlenden Vereinbarung - tatsächlich auch keine solche Zusammenrechnung zugunsten der Klägerin; dafür fehlte es bereits an einem Antrag der Klägerin. Es ermitteln sich somit
der seinerzeit maßgebenden Anlage zu § 850c ZPO folgende pfändbaren Beträge aus der Altersrente für Frauen:
dem oben genannten Prioritätsgrundsatz Nichtberechtigte, denn bereits zuvor hatte die Berechtigte ihre Altersrente für Frauen mit Vertrag vom 25. Oktober 2000 an die Klägerin abgetreten. Die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB, der ausnahmsweise eine schuldbefreiende Zahlung an den Nichtberechtigten ermöglicht, liegen nicht vor. Diese Vorschrift findet zwar auch bei einer mehrfachen Abtretung Anwendung.
1 BGB gilt: Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 BGB dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
dieser Vorschrift kommt somit eine schuldbefreiende Zahlung auch an den Dritten, der insoweit Nichtberechtigter ist, weil er die abgetretene Forderung wegen des Prioritätsgrundsatzes nicht wirksam hat erwerben können, in Betracht. Allerdings erfordert dies, dass entsprechend die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner
der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das
der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäftes kennt. Der Beklagten als Schuldnerin war jedoch die Abtretung der pfändbaren Beträge der Altersrente für Frauen aufgrund des von der Klägerin am
Sätze 1 und 2 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Klägerin nimmt die Beklagte jedoch nicht als Versicherte oder als Sonderrechtsnachfolgerin der Berechtigten, sondern wie jeder andere Neugläubiger aus abgetretenem Recht in Anspruch. Trotz des geringen Erfolgs der Klägerin lässt sich keine Obsiegensquote ermitteln, die wenigstens 1 v. H. erreicht, so dass eine Quote nicht auszuwerfen ist. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 19/01 ), abgedruckt in BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10 d Nr. 1) oder einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt gewesen ist (§ 197 a Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 3 erster Halbsatz VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes, die
2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft,
deren Höhe. Permalink: https://openjur.de/u/2250958.html ( https://oj.is/2250958 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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