dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom
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weis darüber, seit wann er die Pflegetätigkeit ausübe, und über die Höhe des erhaltenen Pflegegeldes sowie das Kündigungsschreiben des Vermieters vorzulegen. Bei einer am
weis über alle im Haushalt lebenden Personen (Meldebescheinigungen),
weis über das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen, Pflegegeldnachweis ab Beginn der Tätigkeit (der
weis liege erst ab 1. Januar 2017 vor) sowie die Geburtsurkunde von HD und seine Geburtsurkunde einzureichen.
Eingang verschiedener Unterlagen erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom
weis darüber, dass es sich bei Frau A auch um die Mutter des Antragstellers handele, nicht beigebracht worden sei. Daher sei bisher auch nicht
gewiesen, dass es sich bei Herrn H D um den Bruder des Antragstellers handele. Soweit es sich bei der pflegenden Person um einen Angehörigen des Antragstellers handeln sollte, würde das Pflegegeld in Höhe von 901 Euro nicht als Einkommen zu berücksichtigen sein. Sollte sich aus der angeforderten Geburtsurkunde des Antragstellers ergeben, dass er einen Angehörigen pflege, würden die Zahlungen selbstverständlich wieder aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 10. März 2017 teilte er sodann mit, dass durch die nunmehr im Rahmen des einstweiligen Antragsverfahrens vorgenommene Mitwirkung des Antragstellers die Zahlung der Leistungen ab Februar 2017 wieder aufgenommen worden sei. Er legte dazu den Änderungsbescheid vom 9. März 2017, mit dem Leistungen
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1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn das erkennende Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 73a Rdnrn. 7, 7a und 7d). Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen hat eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers erlassen werden wird, bestanden.
2 Sätze 1 und 2 SGG gilt: Soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor, denn diese Vorschrift setzt den Erlass eines (in Rechte des Betroffenen eingreifenden) Verwaltungsakts voraus. Weder die vorläufige Zahlungseinstellung noch die Mitteilung darüber stellen einen Verwaltungsakt dar.
2 Nr. 4 SGB II sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Zahlungseinstellung
SGB III mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen. § 331 Abs. 1 SGB III bestimmt: Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Damit liegt bereits
dem Gesetzeswortlaut in der vorläufigen Zahlungseinstellung kein Verwaltungsakt. Es handelt sich bei der Zahlungseinstellung vielmehr um schlichtes Verwaltungshandeln. Das Schreiben, mit dem einem Leistungsberechtigten die vorläufige Zahlungseinstellung mitgeteilt wird, stellt ebenfalls keinen Verwaltungsakt, also eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X), dar, sondern ist - so wie es § 331 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorsieht - lediglich eine Mitteilung über diese Tatsache nebst Begründung, denn dieses Schreiben dient ausschließlich der Information des Leistungsberechtigten über dieses Verwaltungshandeln. Bereits die vorläufige Zahlungseinstellung bewirkt unmittelbar kraft Gesetzes, dass die Fälligkeit des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Anspruches beseitigt wird und dem Leistungsträger ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar,
2 Satz 1 SGG in Betracht, denn sie ermöglicht, dass die durch die vorläufige Zahlungseinstellung bewirkte Veränderung des bis dahin bestandenen Zustandes durch Anordnung der vorläufigen Weiterzahlung der Leistung beseitigt und dadurch dem beeinträchtigten Recht auf Auszahlung der Leistung Geltung verschafft werden kann (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a. a. O., § 40 SGB II, Rdnr. 559; Radüge in Hauck/Noftz, a. a. O., § 331 SGB III, Rdnr. 13; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, a. a. O., § 40, Rdnr. 103; Schaumberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, a. a. O., § 331 SGB III, Rdnrn. 31 und 32.1). Voraussetzung einer solchen Sicherungsanordnung sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, welche glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für den Antrag auf die Sicherungsanordnung haben auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, insbesondere das Rechtsschutzbedürfnis, vorgelegen, so dass entgegen der Ansicht des Sozialgerichts der Eilantrag nicht mutwillig gewesen ist. Für einen Antrag auf die Sicherungsanordnung müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein solches ist gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnrn. 7a und 26 b). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sicherungsanordnung dem einstweiligen Rechtsschutz im Bereich der aufschiebenden Wirkung
1 SGG näher als der Regelungsanordnung
2 Satz 2 SGG steht, denn in beiden Fällen ist zuvor durch die Behörde in ein bereits begründetes Recht, im einen Fall durch Verwaltungsakt und im anderen Fall durch schlichtes Verwaltungshandeln, eingegriffen worden, während es bei der Regelungsanordnung um die Begründung oder Erweiterung einer Rechtsposition geht, die die Behörde bisher nicht eingeräumt hat. Soweit daher zum Rechtsschutzbedürfnis zusätzlich gefordert wird, dass der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann, also der Antragsteller die ihm zumutbaren Möglichkeiten zuvor anderweitig auszuschöpfen hat, um das erstrebte Ziel ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen, was beinhaltet, dass er sich zur Durchsetzung des Rechtsschutzziels zunächst an die Verwaltung wendet oder mit ihr Kontakt aufnimmt, es sei denn dass ausnahmsweise die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, bei der Verwaltung kein Gehör zu finden (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 26 b), betrifft dies die Regelungsanordnung. Für den einstweiligen Rechtsschutz im Bereich der aufschiebenden Wirkung
1 SGG wird hingegen nicht gefordert, dass sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wendet (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 7a). Dies ist deswegen nicht erforderlich, da der Eingriff in ein bereits begründetes Recht das Rechtsschutzbedürfnis bereits intendiert, weil damit zugleich die Klagebefugnis
1 Satz 2 SGG, also die Behauptung durch das Verhalten der Behörde (Verwaltungsakt) beschwert zu sein, gegeben ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 54, Rdnrn 9 und 10), so dass es bei vorhandener Klagebefugnis nur ausnahmsweise am Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 51 Rdnr. 16). Ausgehend davon hat es für den Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nicht am Rechtsschutzbedürfnis gemangelt, denn es sind insoweit keine höheren Anforderungen an dieses als beim einstweiligen Rechtsschutz im Bereich der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Voraussetzung der vorläufigen Einstellung der Leistung ist
1 Satz 1 SGB III, dass die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Die Behörde muss von den Ruhens- bzw. Wegfalltatsachen positive Kenntnis erhalten. Schlichte Vermutungen reichen nicht aus (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a. a. O., § 40 SGB II, Rdnr. 549; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, a. a. O., § 40, Rdnr. 99;Radüge in Hauck/Noftz, a. a. O., § 331 SGB III, Rdnr. 8; Schaumberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, a. a. O., § 331 SGB III, Rdnnr.17, 22). Kenntnis setzt somit voraus, dass das bei der Behörde vorhandene Wissen den Erlass eines rechtmäßigen Aufhebungsbescheides ermöglicht. Die Informationen über die die Aufhebung rechtfertigenden Fakten müssen damit einen Sicherheitsgrad erreichen, der vernünftige,
den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 14/93 , Rdnr. 29, zitiert
juris, abgedruckt in BSGE 74, 20 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 : zur Kenntnis i. S. des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Dieses Ausmaß an positiver Kenntnis ist auch für die vorläufige Zahlungseinstellung erforderlich, denn diese dient lediglich der Vermeidung (weiterer) Überzahlungen in Vorbereitung eines
folgend zu erlassenden rechtmäßigen Bescheides über die ganz oder teilweise Aufhebung des ursprünglichen Bescheides über die Bewilligung der Leistung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der vorläufigen Einstellung der Zahlung sichere Kenntnis davon hatte, dass der Antragsteller Einkommen aus der Pflege seines Halbbruders H D erzielte und deswegen die ihm gewährte Leistung, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht wird (Regelbedarf in Höhe von 409 Euro monatlich) zumindest zum teilweisen Wegfall des Anspruchs führen würde und daher der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben wäre. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner anlässlich seiner Vorsprache am
1 Satz 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen, so dass diese auf die Höhe der Leistungen
dem SGB II Einfluss haben und zum ganz oder teilweisen Ruhen oder Wegfall dieses Leistungsanspruches führen (§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
1 Nr. 4 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sind allerdings nicht als Einkommen zu berücksichtigen die nicht steuerpflichtigen Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu bestimmt § 3 Nr. 36 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), dass steuerfrei Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes
SGB XI sind, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Zu den Angehörigen rechnen
G unter anderem neben Verwandten und Verschwägerten gerader Linie (Ziffer 3) auch Geschwister (Ziffer 4). Ob und welcher Sachverhalt insoweit vorlag, war jedoch bei der vorläufigen Einstellung der Zahlung völlig unklar. Positive Kenntnis insbesondere zu einem Einkommen des Antragstellers hatte der Antragsgegner nicht. Weder Angaben des Antragstellers noch vorliegenden Unterlagen war bei der vorläufigen Einstellung der Zahlung zu entnehmen, dass der Antragsteller wegen der Pflege Einnahmen erzielte. Dementsprechend teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 2017 auch mit, dass unklar sei, wie hoch das ihm gezahlte Pflegegeld sei, und bat um entsprechenden
weis. Angesichts dessen erfolgte die vorläufige Einstellung der Zahlung zu Unrecht, so dass, insbesondere weil der Antragsteller keine Einnahmen aus der Pflegetätigkeit erzielte, der Antragsteller auch keine Mitwirkungshandlung unterließ, die ihm oblegen hätte. Es fehlte somit nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht vorlagen. Damit war zugleich der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, war ebenfalls glaubhaft gemacht. Lagen
alledem die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne einer Sicherungsanordnung vor, hat auch hinreichende Erfolgsaussicht bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestanden, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt werden kann. Es kann daher dahin stehen, ob auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne einer Regelungsanordnung (bezogen auf den Zeitraum ab 1. April 2017) erfüllt waren. Die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO). Ob der Antragsteller die Kosten der Prozessführung
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, kann der Senat hingegen nicht entscheiden, weil keine entsprechende aktuelle Erklärung dazu vorliegt. Der Senat hat daher dem Sozialgericht insoweit die entsprechenden weiteren Anordnungen übertragen (§ 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat daher im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Erfolg. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2251311.html ( https://oj.is/2251311 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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