Abs 1 S 2 SGB V ist jedenfalls nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn anschließend eine Aufnahme zur stationären Behandlung in einem anderen Krankenhaus erfolgt. Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
4 EKV". Darin nahm die Beklagte unter anderem in diesen 20 Fällen unter Angabe des Begründungskürzel "MF 9001 20" Abzüge vor. Zu diesem Kürzel heißt es im Bescheid: "Eine Vergütung von ambulant durchgeführten Notfallbehandlungen für oder in Rettungsstellen, in Krankenhäusern oder DRK ist nur dann gegeben, wenn sich der Patient anschließend nicht in stationärer Behandlung begeben muss. Erfolgt eine stationäre Aufnahme in das gleiche oder ein anderes Krankenhaus, so sind alle Behandlungen mit dem Pflegesatz abgegolten, ggf. sind diese dem aufnehmenden Krankenhaus in Rechnung zu stellen." Die Klägerin erhob hiergegen am
t vor und
dem Eingriff in irgendeinem Krankenhaus verbracht habe, sondern in dem Krankenhaus, das die Vergütung begehre. Die Abgrenzung zwischen den Versorgungsbereichen sei
der Gesamtsystematik des Gesetzes, insbesondere §§ 39 Abs. 1, 115 a SGB V, §§ 3 und 4 Krankenhausbehandlungs-Richtlinien - alleine daran zu messen, ob die Behandlung mit den Mitteln des Krankenhauses erforderlich sei. Dies sei zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlungen bei den hier betreffenden Patienten nicht der Fall gewesen. Die Beklagte hat ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung habe sie das Urteil des hiesigen Senats vom 12. März 2010, wonach stets eine einheitliche stationäre Behandlung vorliege, wenn auf eine Notfallbehandlung eine stationäre Aufnahme folge, zutreffend berücksichtigt. Sie sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Interesse aller an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Ärzte verpflichtet, nur solche Leistungen zu vergüten, die der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zuzuordnen seien. Dies treffe auf die Behandlung in der Rettungsstelle gerade nicht zu. Es habe sich bei den hier streitgegenständlichen Behandlungsfällen um Krankenhausbehandlung
1 Satz 2 SGB V in einem zugelassenen Krankenhaus gehandelt. Die medizinische Beurteilung, ob stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich sei, sei keine ambulante Notfallbehandlung, sondern gehöre zur stationären Behandlung selbst, wenn der Patient im unmittelbaren Anschluss in ein Krankenhaus aufgenommen werde.
2 Nr. 1 SGB V- für das Land Brandenburg (Landesvertrag) würden bei der Aufnahme des Patienten von einem Krankenhausarzt die Notwendigkeit und die Art der Krankenhausbehandlung geklärt. Gemäß § 4 Satz 1 Landesvertrag sei die Aufnahmeuntersuchung ausdrücklich Bestandteil der Krankenhausleistung und der vereinbarten Entgelte. Die Vertragspartner des Landesvertrages seien sich ausweislich der Protokollnotiz zum Vertrag einig darüber gewesen, dass die Aufnahmeuntersuchung die erste unmittelbare Untersuchung des Patienten durch den Krankenhausarzt darstelle. Erstuntersuchung eines im Krankenhaus vorstelligen Notfallpatienten und die Aufnahmeuntersuchung stellten deshalb ein und dieselbe Untersuchung dar, so dass für den Fall der Erforderlichkeit stationärer Behandlung
3 des Landesvertrages kein ambulanter Behandlungsfall entstehe. An dieser Rechtslage ändere sich auch nichts dadurch, dass der Patient gegebenenfalls in ein anderes Krankenhaus verlegt werde. Denn § 5 Abs. 1 des Landesvertrages regele, dass die Verlegung zu veranlassen sei, wenn bei der Aufnahmeuntersuchung festgestellt werde, dass es medizinisch notwendig sei, die voll- oder teilstationäre Behandlung in einem anderen Krankenhaus durch- oder fortzuführen. Das Bundessozialgericht habe sich im Urteil vom 28. Februar 2007 ( B 3 KR 17/06 R ) intensiv mit den verschiedenen Möglichkeiten einer Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Notfallbehandlung auseinandergesetzt. Es sei zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass eine Abgrenzungsschwierigkeiten weitgehende vermeidende Definition nur vom Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer ausgehen könne. Eine physische und organisatorische Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses sei augenfällig gegeben, wenn sich die Aufenthaltsdauer zeitlich mindestens auf einen Tag und eine
t erstrecke. Dabei sei zwingend eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen in den Fällen von Notfallbehandlung in Rettungsstellen mit anschließender stationärer Aufnahme. Für diese Trennung sei eine besondere gesetzliche Grundlage nicht erforderlich. Vielmehr benötige die Klägerin ihrerseits eine Rechtsgrundlage für den begehrten Vergütungsanspruch. Soweit im Anschluss an eine ambulante Notfallbehandlung eine stationäre Aufnahme erfolge, handele es sich bei der Notfallbehandlung faktisch um eine verlängerte Aufnahmeuntersuchung mit dem Ergebnis der Notwendigkeit einer stationären Aufnahme, weswegen die Leistungen vollumfänglich nicht der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen seien. Die Beklagte gehe davon aus, dass die bei der Klägerin angestellten Ärzte unter Berücksichtigung der im Rahmen der jeweiligen Aufnahmeuntersuchung getroffenen Diagnose (ex ante) festgestellt hätten, dass eine adäquate medizinische Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses erforderlich sei und nur stationär erfolgen könne. Daran müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Der Klägerin sei zwar zuzustimmen, dass sich das BSG in seinem Urteil vom
vergütet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom
Hause keine stationäre Behandlung vorliege, weil weder die für eine Krankenhausbehandlung typische intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung noch die Pflege mithilfe von jederzeit verfügbarem pflegefunktions- und medizinisch-technischem Personal erforderlich sei. Hieraus lasse sich im Umkehrschluss schließen, dass im Fall einer stationären Aufnahme eines Versicherten
der Notfall-Erstversorgung ein einheitlicher stationärer Behandlungsfall vorliege, und zwar unabhängig davon, in welchem Krankenhaus die stationäre Aufnahme erfolge. Die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung zwischen Notfallbehandlung und Aufnahmeuntersuchung sei nicht ganz schlüssig. Denn in beiden Fällen obliege dem Arzt die Entscheidung, ob eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit bestehe. Im Falle der Notfallbehandlung gehöre dazu neben der Erstdiagnose auch die Erstversorgung, deren Umfang durch den medizinischen Bedarf und nicht die gegebenenfalls vorhandenen technischen Mittel bestimmt sei. Aber auch bei einer Aufnahmeuntersuchung müsse der Arzt unabhängig von der vorliegenden Verordnung entscheiden, ob eine stationäre Aufnahme notwendig sei. Diese Entscheidung habe im Rahmen der Notfallbehandlung der untersuchende Arzt zu treffen. Werde die Entscheidung bejaht, sei davon auszugehen, dass dann auch ein einheitlicher Behandlungsfall vorliege, wenn in der Rettungsstelle die Entscheidung zur Einweisung in anderes (fachlich zuständiges) Krankenhaus getroffen werde. Das SG folge auch dem Urteil des LSG Thüringen vom
folgend stationären Behandlung zu einem einheitlichen Behandlungsfall zusammengefasst werden. Der Schluss eines einheitlichen Behandlungsfalles aus der
folgenden stationären Behandlung folge nicht aus den Urteilen des BSG vom
Pflegesätzen abzurechnen seien. Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des BSG vom 1. Februar 1995 (B 6 RKa 9/94 ) berufen. Im dortigen Fall habe das BSG eine Vergütung für die vertragsärztliche Notfallbehandlung zugesprochen, weil sich erst durch die Untersuchung herausstellte, dass kein Krankheitsbefund vorgelegen habe. In den hier streitgegenständlichen Fällen sei jedoch die Behandlungsnotwendigkeit nicht streitig. Auf die eingereichten Kopien der angeführten Regelwerke und Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (Bescheidungsklage)
4, 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. BSG, Urt. vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R - juris-Rdnr. 14). Die Klägerin wendet sich gegen eine quartalsgleiche sachlich-rechnerische Richtigstellung und begehrt der Sache
eine
vergütung verbunden mit der Anfechtungsklage gegen die Honorarteilversagung (vgl. BSG, Urt. v.
Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist zur Abänderung des streitgegenständlichen Bescheides vom
1b Satz 2 Halbsatz 1 SGB V umfasst die Sicherstellung auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Ausdrücklich ausgenommen ist davon alleine die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, sofern Landesrecht nichts anderes bestimmt, § 75 Abs. 1b Satz 2 Halbsatz 2 SGB V. Es entspricht also der Entscheidung des Gesetzgebers, den Kassenärztlichen Vereinigungen und nicht den Krankenhäusern die Verpflichtung zur Gewährleistung eines Notdienstes im Rahmen der ambulanten Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten zuzuweisen. Das Gesetz sieht neben diesem Notfalldienst und dem landesrechtlich geprägten Rettungsdienst keine dritte Leistungsebene vor (so insgesamt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R - Rdnr. 21 und 22 noch zu § 75 SGB V alte Fassung). Der Gesetzgeber hätte eine reguläre Beteiligung der Krankenhäuser an der ambulanten Notfallversorgung regeln können. Stattdessen sieht das Gesetz eine Beteiligung der Krankenhausambulanzen nur als "andere Ärzte" in der Ausnahmevorschrift des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V vor. Die Versicherten sind nicht verpflichtet, vorrangig den organisierten Notfalldienst der Kassenärztlichen Vereinigungen in Anspruch zu nehmen. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährt ihnen ausdrücklich das Recht, in der besonderen Situation eines Notfalles zur Realisierung ihres Sachleistungsanspruches auch Krankenhäuser zu konsultieren. Aus § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, also dem Umstand, dass "die Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes" Vertragsinhalt von dreiseitigen Verträgen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten sein kann, folgt nichts anderes (BSG, a.a.O. Rdnr. 24). Zur Begründung der Abrechnungsbefugnis für eine solche ambulante Behandlung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bedarf es also keines Abschlusses dreiseitiger Verträge
2 Nr. 3 SGB V (Hess in Kasseler Kommentar, § 115 SGB V Rdnr. 7; Steege in: Hauck/Noftz, SGB, 10/17, § 115 SGB V Rdnr. 29). Wie das BSG ferner bereits im Urteil vom 1. Februar 1995 (Az. 6 RKa 9/94 ) klargestellt hat, gehört zur vergütungspflichtigen Behandlung
1 Satz 2 SGB V auch die Abklärung, ob eine sofortige Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt nötig ist, auch wenn der gesetzlich versicherte Patient nur subjektiv von einem Notfall ausgeht. "Sucht ein Versicherter die Ambulanz des Klinikums auf, weil er subjektiv eine Notfallsituation annimmt, so muss zur Klärung, ob eine sofortige Untersuchung und Behandlung notwendig ist, ein Arzt hinzugezogen werden, der sich zumindest über die Beschwerden des Patienten und dessen Zustand unterrichten muss, ehe er eine Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen kann. Bereits diese orientierende Befragung und Untersuchung ist eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Krankenbehandlung, die
allgemeinen Grundsätzen einen Vergütungsanspruch
sich zieht." (BSG, a. a. O. juris Rdnr. 18). Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die Erste-Hilfe-Stellen der Krankenhäuser nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden sollen und einer unzulässigen Verlagerung der ambulanten Behandlung von gesetzlich Versicherten in die Krankenhäuser möglichst verhindert werden sollte. Denn in solchen Fällen fallen regelmäßig nur geringe Gebühren für eine Beratung und gegebenenfalls eine symptombezogene klinische Untersuchung an, so dass kein Anreiz für eine darüber hinausgehende Behandlung besteht (BSG a. a. O., juris-Rdnr. 20). Es hat sich hier um Notfälle im vorgenannten Sinne gehandelt, bei denen zumindest aus subjektiver Patientensicht eine sofortige Behandlung erforderlich gewesen ist. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit: Zum Teil folgt dies bereits aus dem Datum (Sonn- oder Feiertag) bzw. der Uhrzeit der Notfälle (
tzeit). In anderen Fällen erforderten die Symptome jedenfalls aus Laiensicht sofortiges Handeln (Schlaganfallverdacht, Verdacht auf schwere Psychosen, schwere Verbrennungen). Dazu gehören auch die Fälle, bei denen die Versicherten
stundenlangem Nasenbluten die Rettungsstellen aufgesucht haben. Bei stark oder dauerhaft blutenden Wunden besteht zumindest subjektiv akuter Behandlungsbedarf. Die Anfahrt erfolgte nicht selten durch den Rettungswagen. Auch dies indiziert jedenfalls aus subjektiver Sicht Notfallbehandlungsbedürftigkeit. Im Einzelnen (vgl. die Kopien der Behandlungsbögen GA Bl. 60ff).: S: Aufnahme -so der Terminus in den Formularen- am
Krampfanfall. G B: Jahrgang 1929, Zuführung mit dem Rettungswagen am
Krampf bei Alkoholentzug. W G (Jahrgang 1935): Aufnahme
Sturz und aktueller Nahrungsverweigerung). Es steht ferner außer Streit, dass die Notambulanz der Klägerin in den 20 Fällen keine ärztliche Leistungen vorgenommen hat, die im System der gesetzlichen Krankenversicherung den regulären Vertragsärzten bzw. zugelassenen Krankenhäusern vorbehalten gewesen wären: Ganz allgemein endet die Notfallbehandlung, wenn der gesetzlich Versicherte zu einem zugelassenen Leistungserbringer verlegt werden kann (BSG, Urteil vom
1 S. 2 SGB V ausscheide, wenn auf eine Notfallbehandlung in der Rettungsstelle eine Aufnahme in ein Krankenhaus folge (juris-Rdnr. 21ff). Dies lässt sich nämlich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG ableiten. Dieser lässt sich zunächst nur entnehmen, dass es neben Notfällen
1 S. SGB V auch stationäre Notfallbehandlung durch ein Krankenhaus zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen gibt: "Wird ein gesetzlich versicherter Patient als Notfall in ein nicht zugelassenes Krankenhaus aufgenommen, so wird dieses für die Dauer der Notfallbehandlung in das öffentlich-rechtlich geprägte Sachleistungssystem der Krankenversicherung einbezogen und er bringt seine Leistung
denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten. Der Vergütungsanspruch richtet sich nicht gegen den Versicherten, sondern allein gegen die Krankenkasse." (BSG, Urteil vom
1 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 werde die Krankenhausbehandlung vollstationär, teilstationär, vor- und
stationär (§ 115 a SGB V) sowie ambulant (§ 115 b SGB V) erbracht (BSG, a.a.O. juris - Rdnr. 19). Konkret hat sich das BSG nur mit der Abgrenzung stationär/ambulant bei ambulanten Operationen
1 SGB V auseinandergesetzt. Nur in diesem Zusammenhang stehen die vom hiesigen Senat im Urteil vom 12. März 2010 übernommenen Ausführungen, das Kriterium eines "Aufnahmevertrages" sei ungeeignet, eine Abgrenzungsschwierigkeit weitgehend vermeidende Definition könne nur vom Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer ausgehen. Das BSG fasst dies im Zwischenergebnis zusammen, ein Eingriff finde demgemäß nur "ambulant" im Sinne des § 115 b SGB V statt, wenn der Patient die
t vor und die
t
dem Eingriff nicht im Krankenhaus verbringe (BSG, a.a.O. juris - Rdnr. 27). Eine generelle (System-)Abgrenzung vertragsärztlicher (ambulanter) Tätigkeit zur Krankenhausbehandlung findet nicht statt. Im Urteil vom 28. Februar 2007 ( B 3 KR 17/06 R ) hat das BSG ausgeführt, dass eine intensivmedizinische Behandlung die
haltigste Form der Einbindung in einen Krankenhausbetrieb darstelle und damit der Prototyp einer stationären Behandlung sei. Dies gelte auch dann, wenn sie - zufällig - auf weniger als 24 Stunden beschränkt bleibe bzw. nicht über einen Tag und eine
t andauere. Von der teilstationären Behandlung sei sie dahingehend abzugrenzen, dass es sich um teilstationäre Behandlung - unabhängig von möglicherweise weiteren Voraussetzungen - nur dann handeln könne, wenn eine zeitliche Begrenzung der Krankenhausbehandlung als Kurzzeit- oder Intervallbehandlung schon vorher entsprechend geplant sei. Bei der Inanspruchnahme der Intensivstation sei dies nicht der Fall. Diese müsse erfolgen, solange sie erforderlich sei (BSG, a. a. O. juris - Rdnr. 21). Eine stationäre Behandlung liegt danach jedenfalls vor, wenn der Patient zur intensivmedizinischen Behandlung aufgenommen wird. Im Urteil vom 19. September 2013 ( B 3 KR 34/12 R ) geht das BSG davon aus, dass Krankenhausbehandlung vorliegt, wenn das "spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses" in Anspruch genommen wird bzw.
der Entscheidung des Krankenhausarztes genommen werden soll, was regelmäßig vorliegt, wenn der Patient mindestens einen Tag und eine
t ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll (BSG, Urteil vom 19. September 2013 - B 3 KR 34/12 R -, Rdnr. 11 und 13). Der Aufnahmeakt selbst, das heißt die physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das Versorgungssystem setze lediglich die Entscheidung des Krankenhausarztes voraus, dass eine Behandlung für mindestens einen Tag und eine
t erfolgen solle. Diese Aufnahmeentscheidung auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplanes werde
außen regelmäßig zum Beispiel durch Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes, das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und ähnliches dokumentiert. Abzugrenzen seien solche Fälle, von denen, bei denen noch keine Entscheidung zur Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus getroffen werde, etwa weil sich aufgrund der Aufnahmeuntersuchung eine Verlegung oder die ambulante Weiterbehandlung als medizinisch sinnvoll, erforderlich und ausreichend erweise. Diese Entscheidung erteilt damit einem - von der Beklagten angenommenen - einheitlichen Behandlungsbegriff eine Absage: Eine stationäre Behandlung findet mit der ersten Untersuchung im Krankenhaus noch nicht statt, wenn anschließend ohne Aufnahme in das eigene Krankenhaus eine Verlegung erfolgt oder ambulant weiterbehandelt wird. Im Urteil vom
folgenden stationären Behandlung ist hier nicht erfolgt: In allen hier streitgegenständlichen Fällen hat es sich zunächst rein tatsächlich um ambulante ärztliche Maßnahmen gehandelt. Eine stationäre Aufnahme (als rein tatsächlicher Vorgang) ist unstreitig weder in das Krankenhaus der Klägerin erfolgt, noch hat die Rettungsstelle das Aufnahmeprozedere für ein anderes Krankenhaus übernommen. Es hat sich auch nicht um Aufnahmen zur stationären Krankenhausbehandlung im rechtlichen Sinne mit der Folge gehandelt, dass die Behandlung nur als Teil der stationären Krankenhausbehandlung abrechenbar ist. "Aufnahme" ist nämlich kein rechtlich geprägter Begriff, sondern umschreibt einen faktischen Vorgang. Im Normalfall der stationären Krankenhausbehandlung stellt die Aufnahme nur die Untersuchung durch einen Arzt lediglich auf Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit hin und die Eingliederung in den Krankenhausapparat dar. Die Aufnahme beschränkt sich als ärztliche Behandlungsmaßnahme auf eine Untersuchung (BSG, Urt. vom
gilt sie allerdings nur, soweit die stationäre Behandlung am selben Tage im Belegkrankenhaus desselben Vertragsarztes erfolgt. Entsprechend anwendbar wäre die Norm damit allenfalls, wenn sich an die ambulante Notfallbehandlung die Aufnahme im selben Krankenhaus angeschlossen hätte. Eine rechtliche Zurechnung der ambulanten Notfallbehandlungen zur
folgenden stationären Behandlung in den anderen Krankenhäusern kann sich zuletzt auch nicht aufgrund der von der Beklagten angeführten Regelungen des Landesvertrages ergeben. Der Beklagten ist es als Kassenärztlicher Vereinigung verwehrt, sich auf den zwischen den Krankenkassenverbänden in Brandenburg und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg abgeschlossenen Vertrag über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung zu berufen. Sie ist weder Vertragspartei des Landesvertrages, noch enthält dieser Regelungen, welche ihre Rechte oder Interessen berücksichtigen oder schützen sollen. Sie kann für sich keine Rechte aus dem Landesvertrag ableiten. Auch die Bundespflegesatzverordnung gilt nicht im Verhältnis Notfallambulanz zu Kassenärztlicher Vereinigung. Die der Sache
streitgegenständlichen Vergütungsansprüche sind hier also nicht in (etwaigen) Ansprüchen der Klägerin für eine stationäre Behandlung als Krankenhaus gegenüber den beigeladenen Krankenkassen oder gegenüber den Krankenhäusern, welche die Patienten tatsächlich aufgenommen haben, aufgegangen. Bei der Notfallbehandlung hat es sich danach trotz Untersuchung der Patienten und Feststellung von Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit noch nicht um eine stationäre Krankenhausbehandlung gehandelt, weil im Rahmen dieser Notfallbehandlung keine Aufnahme in das konkrete Krankenhaus erfolgt ist. Wird der Patient in ein anderes Krankenhaus verbracht bzw. ambulant weiterbehandelt, liegt noch keine Krankenhausbehandlung vor. Es bleibt somit beim Standardfall des § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V: Anstelle des Vertragsarzt haben die für die Klägerin handelnden Ärzte eine Notfallbehandlung vorgenommen und die notwendige Krankenhausbehandlung veranlasst. Diese ambulanten ärztlichen Maßnahmen begründen Vergütungsansprüche gegen die beklagte Kassenärztliche Vereinigung unabhängig vom Anspruch des später aufnehmenden Krankenhauses gegen die jeweilige Krankenkasse. Es liegt in der Natur des gesetzlich gewollten Systems der Trennung vertragsärztlicher ambulanter und stationären Behandlung, dass ein Krankheitsfall bzw. Unfall bei Krankenhauseinweisung durch den Arzt mehrere Vergütungsansprüche auslöst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision ist
2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung) zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/2251318.html ( https://oj.is/2251318 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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