m Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner
letzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen B 2 U 31/06 R , Rn 12). 2. Wird die
letzt ausgeübte Arbeitsstelle aufgegeben und war der Versicherte im Rahmen seines Ausbildungsberufs tätig, so ist anstatt der Bedingungen der letzten Arbeitsstelle auf die generellen Bedingungen des Ausbildungsberufs abzustellen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen B 2 U 31/06 R , Rn 12). 3. Nimmt der Versicherte freiwillig eine neue Beschäftigung auf, so führt dieses grundsätzlich
r Beendigung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2000, Aktenzeichen B 1 KR 11/99 R ). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um eine Beschäftigung des ersten Arbeitsmarktes handelt. Die Aufnahme eines auf zwei Monate befristeten Probearbeitsverhältnisses
marktunüblichen Bedingungen im Rahmen der Gewährung von Leistungen
r Teilhabe am Arbeitsleben führt daher nicht
r Veränderung des Bezugsberufs für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit. 4.
r Bewertung, ob eine im Rahmen von Leistungen
r Teilhabe am Arbeitsleben vermittelte Tätigkeit oder eine tatsächlich angebotene Berufs- oder Erwerbstätigkeit im Sinne des § 46 Abs.3 S.1 SGB VII dem Versicherten
mutbar ist, ist
nächst entsprechend auf die Wertung des § 140 SGB III abzustellen. Ferner ist auf die Übereinstimmung der Tätigkeit mit den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers
achten. Tenor
gewähren. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers
erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztengeld auf Grund der Folgen des Arbeitsunfalls vom
letzt ausgeübten Berufs als selbständiger Forstwirt Verletztengeld. Ferner gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen
r Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel der Reintegration des Klägers in den Arbeitsmarkt. Am 28. Mai 2014 schlossen die D GmbH (im Folgenden: "D"), die Beklagte und der Kläger einen öffentlich - rechtlichen Vertrag. Der Kläger wurde von der D als Serviceleiter Fahrwegpflege
einem Bruttogehalt von 2098,11 Euro / Monat auf Probe eingestellt. Der Vertrag war zeitlich auf den Zeitraum
frieden sei und ihn gerne einstellen würde. Die Beklagte stellte hierfür weitere Eingliederungsleistungen in Aussicht. In einem Telefonat des Klägers mit der Beklagten vom
rücklegen müsse und dieses nicht
mutbar sei. Er sei mit dem Auto täglich über zwei Stunden unterwegs. Dieses sei bereits medizinisch nicht
mutbar, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Bandscheibenschäden im Bereich der HWS. Ferner müsse er bei einem Nettogehalt von 1000,00 Euro monatlich Fahrtkosten von 400,00 Euro aufbringen. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass sie für die ersten fünf Monate die Fahrtkosten übernehmen könne. Der Kläger erwiderte, dass er hieran nicht interessiert sei, da er die Fahrtkosten danach allein tragen müsse. Der Kläger teilte ferner mit, dass die D eine Stelle in der Nähe von F für ihn suche und wollte sich informieren, wie es weitergehe. Er gehe davon aus, dass ihm weiterhin Verletztengeld
stehe. Die Beklagte erwiderte darauf, dass dieses geprüft werden müsse. Mit Schreiben vom 7. August 2014 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
r Prüfung von Verletztengeld. Mit Fax vom
prüfen sei. Es sei jedoch keine Aussage getätigt worden, dass der Anspruch auf Verletztengeld bestehe. Ebenfalls sei nicht der Hinweis erfolgt, dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich sei, da ein Anspruch auf Verletztengeld unter anderem grundsätzlich nur bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit bestehe. Mit Bescheid vom
r Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger aus seiner versicherten Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer im Jahr 2014 kein Einkommen mehr erzielt habe. Auch aus der Tätigkeit bei der D habe der Kläger unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1. September 2014 kein Einkommen erzielt. Mit Schriftsatz vom 29. September 2014 legte der Kläger gegen die vorgenannten Bescheide der Beklagten Widerspruch ein.
r Begründung führte er aus, dass er inzwischen durch Herrn Dr. H den geforderten Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbracht habe. Er habe bis
m Beginn der Probearbeit bei der D als Serviceleiter Verletztengeld von der Beklagten erhalten. Es sollte herausgefunden werden, ob ihm diese Arbeit gesundheitlich
mutbar sei. Dieses sei leider nicht der Fall. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2014 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet
rückgewiesen.
r Begründung wurde ausgeführt, dass der Oberarzt des Klinikums Dr. P mitgeteilt habe, dass dem Kläger mit Rücksicht auf die Beschwerdesymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule ein täglicher Arbeitsweg von 125 Kilometern nicht
mutbar sei. Jedoch habe der Kläger aus seinem Arbeitsverhältnis bei der D vor Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit am
m
verurteilen, ihm auf Grund der Folgen des Arbeitsunfalls vom
gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat
r Sachaufklärung weitere medizinischen Unterlagen des Klägers beigezogen und in beiden Verfahren ein Gutachten auf dem orthopädisch - unfallchirurgischen Fachgebiet durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. S eingeholt. Dr. S stellte in seinem Gutachten vom
rückzuführen. Die Bandscheibenschäden und knöchernen Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule seien degenerative Schäden und nicht auf das Unfallereignis
rückzuführen. Die schmerzhaften Funktionsstörungen der Halswirbelsäule und des Schultergürtels seien allenfalls marginal mit Gesundheitsstörungen auf dem orthopädisch - unfallchirurgischen Fachgebiet
erklären. Bezüglich dieser Klärung und insbesondere bezüglich der Ursache und des Ausmaßes der chronischen Schmerzstörung sei eine
sammenhangsbegutachtung auf dem psychiatrischen Fachgebiet notwendig. Die Verletzungen des linken Unterschenkels und des linken Kniegelenks stünden nicht im
sammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom
verrichten. Als selbständiger Forstwirt beziehungsweise Holzfäller könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Die Tätigkeit bei der D im Sinne einer Bürotätigkeit mit Aufgaben der Planung und der Organisation und teilweisen Aufsicht und Anleitung auf Baustellen sei auf seinem Fachgebiet leidensgerecht. Bezogen auf diese Tätigkeit sei im Zeitraum vom 31. Juli 2014 bis 26. April 2016 Arbeitsfähigkeit
bejahen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat auf Anregung von Dr. S ein
sammenhangsgutachten auf dem psychiatrisch - psychotherapeutischen Fachgebiet durch den Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. U eingeholt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 12. Februar 2018 fest, dass der Kläger an einer chronische Schmerzstörung mit körperlicher und psychosomatischer Symptomatik sowie an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung andere Gefühle leidet. Die Anpassungsstörung resultiere neben belastenden Faktoren im familiären Bereich des Klägers und finanziellen Sorgen aus enttäuschenden Kontakten
Ärzten, Gutachtern und der Beklagten sowie durch Erfahrungen mit Veränderungen, unter anderem durch Frustration im Rahmen der beruflichen Rehabilitation. Hieraus resultiere eine innerpsychische Fixierung auf die Unfallfolgen und die damit verbundenen Konflikte, ein Unverständnis im Hinblick auf das Verhalten von Ärzten, Gutachtern und Kostenträgern, die Enttäuschung, Verärgerung, Kränkung, Unzufriedenheit und Vorwürflichkeit, die Herabstimmung, die vermehrte affektive Modulation und eine leichte Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Die Schmerzstörung sei ebenfalls durch das Unfallereignis mitverursacht und im Wesentlichen körperlich bedingt. Sie führe
keinen weiteren Einschränkungen. Auf seinem Fachgebiet bestehe in Bezug auf den Beruf als Serviceleiter bei D keine Arbeitsunfähigkeit. Dieses gelte auch für die notwendige An- und Abreise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2018, die Gerichtsakte, die Gerichtsakten
den Parallelverfahren S 18 U 14/15 und 18 U 114/13 und auf die Verwaltungsakten der Beklagten
den Unfallereignissen vom
lässiger Weise als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben worden. Der Klageantrag wurde als Antrag auf ein Grundurteil nach § 130 Abs.1 SGG gestellt, da das vom Kläger begehrte Verletztengeld eine Geldleistung ist, auf die ein gebundener Anspruch besteht. II.
Erbringung von Verletztengeld für den beantragten Zeitraum
verurteilen, da die ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven öffentlich - rechtlichen Rechten verletzt. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gestützt auf die Normen des § 48 und § 45 SGB VII für den Zeitraum vom
standes nach Dornfortsatzabrissen über dem sechsten Halswirbel und dem ersten Brustwirbel mit der Bildung von Pseudoarthrosen sowie einer Teillähmung der rechten Schulterkappenmuskulatur nur noch unter erheblichen qualitativen Einschränkungen in der Lage, vollschichtig körperliche Arbeiten
verrichten. Insbesondere war die Arbeitsschwere auf nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten beschränkt. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Einschätzung des Gutachters Dr. S sowie der behandelnden Ärzte der S Kliniken S im Reha - Entlassungsbericht vom 10. Dezember 2013, dass der Kläger spätestens seit Beginn der stationäre Reha - Maßnahme am 12. November 2013 bis
r Begutachtung durch Dr. S im Jahr 2017 seine
letzt verrichtete Tätigkeit als Forstingenieur wie auch generell eine Tätigkeit als selbständiger Forstingenieur nicht mehr verrichten konnte und er daher auf Grund der Folgen des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls vom 28. August 2003
mindest bis
m Ende des streitgegenständlichen Zeitraums durchgehend arbeitsunfähig war. Für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auf die
letzt verrichtete Berufstätigkeit als selbständiger Forstingenieur abzustellen. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen B 2 U 31/06 R
m Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Folgendes ausgeführt: "Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt anknüpfend an die Rechtsprechung
m Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner
letzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen.... Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine
letzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die
letzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der
letzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeit entsprechend der Funktion des Kranken- beziehungsweise Verletztengeldes eng
ziehen ist. Handelt es sich bei der
letzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufes liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, sodass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur dass hier das Spektrum der
mutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufes eingeschränkt ist." (vgl. Rn 12 der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts, zitiert nach juris). Dieses
Grunde gelegt ist auf den Beruf des Klägers als selbständiger Forstingenieur abzustellen. Diesen Beruf hat der Kläger erlernt und vor dem versicherten Unfallereignis vom 28. August 2003 wie auch nach diesem Ereignis bis
m Wiedereintritt der Arbeitsunfähigkeit Ende des Jahre 2013
r Erzielung von Erwerbseinkommen ausgeübt. Mit Rücksicht auf die Aufgabe dieses Berufs mit Ablauf des Jahres 2013 ist nicht mehr auf die konkrete Tätigkeit des Klägers als selbständiger Forstingenieur in seinen eigenen Betrieb sondern generell auf das Berufsbild des Forstingenieurs abzustellen, da es sich hierbei um den
letzt ausgeübten und gleichzeitig um den Ausbildungsberuf des Klägers handelt. Diesen Beruf kann der Kläger nach den gutachterlichen Feststellungen nicht mehr verrichten, da ihm eine körperliche Mitarbeit bei Forstarbeiten nicht mehr möglich ist, die aber
m Berufsbild des Forstingenieurs gehört. Bereits die Aufrechterhaltung des eigenen Betriebs war dem Kläger bis
m Jahr 2013 nur dank der Gewährung von Leistungen
r Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte und eine Umorganisierung seines Betriebes durch die Einstellung eines Mitarbeiters möglich gewesen, wodurch der Anteil der schweren körperlichen Tätigkeit des Klägers in seinem konkreten Beruf bereits deutlich reduziert worden war. Auf dem Kläger gesundheitlich
mutbare reine Büroarbeiten muss der Kläger sich
r Bewertung der Arbeitsunfähigkeit nicht verweisen lassen, da dieses nicht dem Berufsbild der Forstingenieurs entspricht. Ein Ende der im Jahr 2013 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 46 Abs.3 S.1 Nr.1 SGB VII ist wie bereits ausgeführt bis
m Abschluss des streitgegenständlichen Zeitraums nicht eingetreten. Eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Norm trat insbesondere nicht dadurch ein, dass der Kläger im Zeitraum vom
Fünftes Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB V) entschieden wurde, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den
letzt ausgeübten Beruf endet, sobald der Versicherte freiwillig ein neues Beschäftigungsverhältnis eingeht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2000, Aktenzeichen B 1 KR 11/99 R , Rn 14; so auch § 2 Abs.4 S.3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen
r Stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs.1 S.2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)), der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im SGB VII dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit im SGB V entspricht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, a.a.O. , Rn 12; Ricke in Kassler Kommentar
m Sozialversicherungsrecht,
SGB VII, Randnummer 3) und die Tätigkeit des Klägers eine vollschichtige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit einem auskömmlichen Erwerbseinkommen darstellte, die der Kläger zwei Monate lang ohne Fehltage absolvierte. Denn Voraussetzung dafür, dass auf eine neue Beschäftigung als Bezugsberuf für die Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, ist
r Überzeugung der Kammer, dass es sich um eine Beschäftigung des ersten Arbeitsmarktes handelt, die der Versicherte unter
mutbaren Bedingungen verrichten kann. So wird in der Literatur
Recht darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einer Leistung
r Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich nicht dazu führt, dass hierdurch die Arbeitsunfähigkeit endet (vgl. Schur in Hauck / Noftz, Kommentar
m Sozialgesetzbuch,
Dieses ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, da die Probebeschäftigung des Klägers nur auf Grundlage eines öffentlich - rechtlichen Vertrages zwischen dem Kläger, der Beklagten und der D
r Erbringung einer Leistung
r Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Übernahme der vollen Kosten der Maßnahme durch die Beklagte
stande kam, von vornherein zeitlich beschränkt war und auch nicht den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprach, da sich die D im Rahmen dieses Vertrages verpflichtete, den Kläger für die Tätigkeit als Serviceleiter Fahrwegpflege anzulernen. Eine solche Tätigkeit, ist
r Überzeugung der Kammer keine vollwertige Tätigkeit, die bereits
einer Integration des Klägers in einen anderen Beruf geführt hat, so dass auf diese Tätigkeit als neuer Bezugsberuf für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden könnte. Daher verblieb es auch über den
r Teilhabe am Arbeitsleben bei der Reintegration in der Arbeitsmarkt
unterstützen und ihn bis dieses schlussendlich im Jahr 2016 gelungen war, im Rahmen der gesetzlichen Fristen durch die Zahlung von Verletztengeld beziehungsweise Übergangsgeld als Entgeltersatzleistungen für das in Folge des Versicherungsfalls entfallene Erwerbseinkommen
alimentieren. Leistungen
r Teilhabe am Arbeitsleben hat die Beklagte auch weiterhin erbracht. Für das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit über den 1. Juni 2014 hinaus kommt hinzu, dass die Verrichtung der Tätigkeit als Serviceleiter Fahrwegpflege dem Kläger mit Rücksicht auf die ihm vermittelte Probearbeitsstelle in W nicht
mutbar war, so dass auch vor diesem Hintergrund noch nicht von einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt und damit von einer
m Ende der Arbeitsunfähigkeit führenden Beschäftigungsausnahme gesprochen werden kann. Eine Verweisung auf eine durch Leistungen
r Teilhabe am Arbeitsleben vermittelte Stelle als neuer Bezugsberuf für den Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelungen des Verletztengeldes und der Leistungen
r Teilhabe am Arbeitsleben nur dann gerechtfertigt, wenn diese Arbeitsstelle in
mutbarer Weise täglich erreichbar ist (in diesem Sinne bezüglich einer Verweisungstätigkeit
r Bewertung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit: Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2011, Aktenzeichen L 22 U 117/08 , Rn 53 m.w.N.,
recherchieren unter www.juris.de). Maßstab dafür, ob eine Verweisungstätigkeit oder eine durch Leistungen am Arbeitsleben vermittelte Tätigkeit
mutbar ist, ist hierbei grundsätzlich in entsprechender Anwendung die Norm des § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
den allgemeinen Vorgaben
r
mutbarkeit der Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, wobei ergänzend hierzu die persönlichen Einschränkungen des Versicherten auf Grund der gesundheitlichen Folgen des versicherten Ereignisses
sätzlich
berücksichtigen sind. Nach § 140 Abs.4 S.2 SGB III sind bei einer Vollzeitbeschäftigung tägliche Pendelzeiten von über 2 ½ Stunden grundsätzlich nicht mehr
mutbar. Vom Wohnort des Klägers
seiner Dienststelle in W musste der Kläger arbeitstäglich eine Strecke von 126 Kilometern in eine Richtung
rücklegen. Hierfür musste der Kläger nach Auskunft des im Internet
gänglichen Routenplaners der Firma F mit dem PKW rund drei Stunden Fahrzeit arbeitstäglich absolvieren. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die Anreise nochmals deutlich länger. Schließlich war es dem Kläger in entsprechender Anwendung der Norm des § 140 Abs.4 S.7 SGB III mit Rücksicht auf die Betreuung seiner minderjährigen Tochter und dem Bestehen einer festen Beziehung
seiner Lebenspartnerin und heutigen Ehefrau mit einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung aus persönlichen Gründen nicht
mutbar,
dieser Dienststelle
ziehen,
mal die Tätigkeit dort
nächst auf zwei Monate beschränkt war. Eine Ende der Verletztengeldzahlung nach einem anderen Tatbestand des § 46 Abs.3 S.1 und 2 SGB VII ist im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls nicht festzustellen. Die Norm des § 46 Abs.2 S.2 Nr.1 SGB VII ist nicht einschlägig, da der Kläger nicht in der Lage war, eine
mutbare, ihm
r Verfügung stehende Erwerbstätigkeit auszuüben. Die ihm in W nach Abschluss der Probearbeit angebotene Stelle bei der D war dem Kläger wie bereits ausgeführt wegen der langen Fahrtzeit und der aus persönlichen Gründen bestehenden Unzumutbarkeit des Umzugs in die Nähe der angebotenen Arbeitsstelle in entsprechender Anwendung des § 140 SGB VII nicht
mutbar (
r entsprechenden Anwendbarkeit der
mutbarkeitsregelungen des SGB III Ricke in Kassler Kommentar, a.a.O.,
Ob dem Kläger die täglich Anfahrt nach W auch aus den bei ihm konkret vorliegenden gesundheitsbedingten körperlichen Einschränkungen unzumutbar war, muss die Kammer vor diesem Hintergrund nicht entscheiden. Ein anderer Arbeitsplatz bei der D konnte dem Kläger trotz der Bemühungen der Beteiligten und der D nicht konkret angeboten werden. Die Norm des § 46 Abs.3 S.2 Nr.3 SGB VII stellt keine generelle zeitliche Höchstgrenze für den Bezug von Verletztengeld dar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.