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ArbG Frankfurt (Oder), Urteil vom 08.11.2018 - 7 Ca 1406/17

Erfolgt die psychotherapeutische Tätigkeit in der Erziehungs- und Familienberatungsstelle zu heilkundlichen Zwecken ist hierfür eine Approbation erforderlich und übt der oder die Beschäftigte, dem die

§ 1Rn 46).

Der Einsatz wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren zu anderen Zwecken als der Heilkunde, bedarf keiner vorherigen Approbation. § 1 Abs. 3 Satz 3 Psychotherapeutengesetz stellt dies klar, indem er den Einsatz entsprechender Verfahren zu sonstigen Zwecken aus der Berufsausübung im Sinne des Gesetzes ausschließt. Die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte nennt das Gesetz als Beispiel für einen solchen sonstigen Zweck. Der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf Erziehungsberatungsstellen ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass dort psychotherapeutische Verfahren zum Zwecke der Konfliktüberwindung und damit außerhalb heilkundlicher Indikationen eingesetzt wurden und deren Einsatz unbeschadet einer fehlenden Approbation weiterhin erlaubt sein soll. Die Anwendung von Psychotherapie geschieht dann außerhalb des Psychotherapeutengesetzes (vgl. Spickhoff/J. Eichelberger, 3. Aufl. 2018,

§ 1Rn 46).

Anders als der Beklagte meint, ist damit nicht insgesamt und von vornherein der Einsatz psychotherapeutischer Verfahren im Rahmen der Jugendhilfe aus der Approbationspflichtigkeit ausgeschlossen. Der Ausschluss bleibt vielmehr beschränkt auf psychologische Tätigkeiten, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstigen Zwecken außerhalb der Heilkunde dienen. Dagegen ist dort, wo im Rahmen der Erziehungs- und Familienhilfe psychotherapeutische Verfahren zum Zwecke der Feststellung, Heilung oder Linderung therapiebedürftiger Störungen mit Krankheitswert angewandt werden sollen, der Einsatz approbierter Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erforderlich. So präzisiert, ist der Hinweis der Klägerin auf den Zusammenhang zwischen dem Krankheitswert der Störungen und der Erforderlichkeit der Approbation zutreffend.

(3)Ob und in welchem Umfang der Klägerin übertragene Arbeitsvorgänge den Einsatz psychotherapeutischer Verfahren zu heilkundlichen Zwecken umfassen, kann das Gericht auf der Grundlage des Parteivortrags nicht feststellen. Entsprechend dem zitierten Hinweis aus der Gesetzesbegründung ist es grundsätzlich möglich, dass pädagogisch-therapeutische Leistungen der Jugendhilfe außerhalb heilkundlicher Zwecke erfolgen. Stellenbeschreibung und Tätigkeitsaufstellung für die Klägerin treffen keine Unterscheidung nach dem Zweck der Arbeitsschritte oder Tätigkeiten. Es ist nicht erkennbar, inwieweit Heilung oder Linderung therapiebedürftiger Störungen mit Krankheitswert oder jedenfalls deren Feststellung oder Ausschluss Teil der Aufgaben der Klägerin in Therapie und Beratung ist. Der Klägerin übertragener Arbeitsvorgang dürfte insoweit die Befassung mit den um Hilfe nachsuchenden Personen sein, möglicherweise bei weiterer Untergliederung nach abgrenzbaren Personengruppen (vgl. BAG, 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 , Rn 17). Ob dabei psychotherapeutische Verfahren zu heilkundlichen Zwecken zum Einsatz kommt - und sei es nur zum Ausschluss therapiebedürftiger Störungen mit Krankheitswert - ist nicht dargetan. Die Zuordnung zum approbationspflichtigen Einsatz psychotherapeutischer Verfahren ist damit nicht möglich. Dies geht zu Lasten der für die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Eingruppierung darlegungspflichtigen Klägerin (vgl. Schlewing, in: Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2014, Teil 7 Rn 301).
  1. d)Die weiteren Hinweise der Klägerin vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
  2. aa)Die von der Klägerin angesprochene Tarifänderung zur Zuordnung Psychologischer Psychotherapeuten zur Entgeltgruppe 14 begründet das Klagebegehren nicht. Die Neufassung der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in 2016 hat im Besonderen Teil Vorschriften zur Eingruppierung Psychologischer Psychotherapeutinnen und -therapeuten gebracht. Die Aufnahme sämtlicher Tätigkeitsmerkmale aller Sparten und die alphabetische Gliederung des Teils B sollen die Anwendung der Entgeltordnung vereinfachen (Donath, ZTR 2016, 551ff, juris, unter 5.3). Dies bedeutet aber nicht, dass die Eingruppierung Psychologischer Psychotherapeutinnen und -therapeuten notwendigerweise gemäß dem einzigen in dem Abschnitt ausgestalteten Tätigkeitsmerkmal erfolgt. Vielmehr kann auch insoweit eine die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale verdrängende Spezialität nur dann vorliegen, wenn alle Voraussetzungen der spezielleren Vorschrift zur Eingruppierung approbierter Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erfüllt sind. (
  3. bb)Kein Widerspruch besteht zu der von der Klägerin angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Tätigkeit als approbierter Psychologischer Psychotherapeut in Familien- und Erziehungsberatungsstellen eine Zwangsmitgliedschaft in Psychotherapeutenkammern begründen kann. Gegenstand dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob die entsprechende Tätigkeit als Berufsausübung im Sinne der jeweils für die Kammermitgliedschaft einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift anzusehen ist. Hierzu wird angenommen, dass eine psychotherapeutische Tätigkeit bereits dann vorliege, wenn der betroffene Psychotherapeut eine Tätigkeit ausübte, bei der er die Kenntnisse, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzte oder mit verwende oder auch nur einsetzen oder mit verwenden könne. Eine psychotherapeutische Betätigung iSv. § 1 Abs. 3 Psychotherapeutengesetz sei nicht erforderlich (so zu § 2 Kammergesetz für Heilberufe Niedersachsen: OVG Lüneburg, 26.04.2007 - 8 LC 13/05 , Rn 36f). Es gehörten auch nicht unmittelbar therapeutische Tätigkeiten, wie Supervision und Aus- und Fortbildung zur Berufsausübung im Sinne der jeweiligen Landesrechtlichen Heilberufegesetze (Spickhoff/J. Eichelberger, 3. Aufl. 2018,

§ 1Rn 47).

Dementsprechend schließen sich Zwangsmitgliedschaft in der Kammer wegen Ausübung einer psychotherapeutischen Tätigkeit und Verweigerung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 wegen fehlender Erforderlichkeit von Ausbildung zum und Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nicht aus. Die Betätigung als approbierte Psychologische Psychotherapeutin in einer Familien- und Erziehungsberatungsstelle kann einschlägige Berufsausübung sein, ohne dass für die Tätigkeit dort dieser Abschluss stets erforderlich sein würde. 4. Von den prozessualen Nebenentscheidungen beruht die Entscheidung zur Kostentragungspflicht der mit dem Klagebegehren unterlegenen Klägerin auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert bemisst sich in Höhe des 36-fachen monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen der Vergütung nach der geltend gemachten Entgeltgruppe und der gewährten Vergütung (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2251671.html ( https://oj.is/2251671 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.