1. Der Anspruch des Betriebsrates auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung hat nicht die Befugnis zum Inhalt, vom Arbeitgeber aus eigenem Recht die Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus einem Sozialplan zu verlangen.2. Normativ begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindung aus einem Sozialplan können nur von den Arbeitnehmern in Urteilsverfahren geltend gemacht werden.3. Der Betriebsrat ist nicht Prozessstandschafter der Arbeitnehmer. Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, Abfindungen aus einem Interessenausgleichs und Sozialplans zu berechnen und an berechtigte Arbeitnehmer auszuzahlen. Zwischen dem Betriebsrat, der seit April 2014 bei der Beteiligten zu 2) zuletzt mit einem Restmandat im Amt ist, wurde anlässlich der Neuvergabe der Verkehrsdienstleistungen am 19. Januar 2017 eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen. Der Sozialplan sieht u. a. Abfindungszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber zur Umsetzung des Sozialplans auf. Er fasste am 29.08.2017 den Beschluss das vorliegende Beschlussverfahren einzuleiten. Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin zahle zu Unrecht berechtigten Arbeitnehmern keine Abfindung aus und führe den Sozialplan nicht bzw. nicht zutreffend durch. Wegen des weiteren Vorbringens des Betriebsrates wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Betriebsrat beantragt: 1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die "Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan" vom 19.01.2017 hinsichtlich der Berechnung der Abfindungen durchzuführen und die sich aus der Berechnung ergebenden Beträge an die berechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen. 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € angedroht. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie habe in den unstreitigen Fällen bereits Abfindungen zur Auszahlung gebracht. In zahlreichen weiteren Fällen sei streitig, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Abfindung erfüllt seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Anträge des Betriebsrates sind unzulässig. 1. Nach § 80 Abs. 1 ArbGG findet das Beschlussverfahren nur in den in § 2 a ArbGG bezeichneten Fällen Anwendung. Die Zuständigkeit kann sich nur aus § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ergeben. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Hier macht der Betriebsrat aber nicht einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch geltend, sondern es geht ihm tatsächlich pauschal um die Erfüllung der Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber bzw. die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kann der Betriebsrat aber nicht im Beschlussverfahren geltend machen. Insoweit geht es nicht um "Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz" (vgl. BAG vom 17.10.1989 - 1 ABR 75/88 ; vom 18.01.2005 - 3 ABR 21/04 - zitiert nach juris).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.