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LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 28.08.2019 - L 8 R 617/17

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstat

§ 1265Nr.

20 ). Sie ist - unter Aufhebung des eine Rücknahme ablehnenden Bescheides der Beklagten vom

  1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Dezember 2016 - der Sache auf die Beseitigung (Rücknahme) des nach erfolglos gebliebenem gerichtlichem Verfahren bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes der Beklagten vom
  3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. November 2002 gerichtet, durch den die vom Kläger angestrebten Feststellungen in einem ersten Verwaltungsverfahren bestandskräftig abgelehnt worden waren, sowie darauf, dass die Beklagte die vom Kläger angestrebten Feststellungen trifft. Als Rechtsgrundlage für die erstrebte Rücknahmeentscheidung kommt nur § 44 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 SGB X über das Zugunstenverfahren in Betracht (s. stellvertretend BSG, Urteil vom
  5. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R -, SozR 4-8570 § 6 Nr. 6). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen - also in den nicht von Abs. 1 erfassten Fällen -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). In den Fällen des § 44 Abs. 2 SGB X besteht dementsprechend ein Anspruch auf Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft, während der Behörde über eine Rücknahme für die Vergangenheit Ermessen zusteht. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung über den Antrag folgt gemäß § 44 Abs. 3 SGB X aus ihrer jetzigen Zuständigkeit als Träger der Zusatzversorgung der AVItech (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 i.V. mit Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG). Das Zugunstenverfahren ist auf die Prüfung eines Anliegens "im Einzelfall" gerichtet (s. ausführlich BSG, Urteil vom
  6. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 28). Der von der Beklagten durch Verwaltungsakt zu erledigende Prüfauftrag im Einzelfall ist deshalb grundsätzlich auf den Sachverhalt beschränkt, welcher mit dem Überprüfungsantrag und spätestens im Widerspruchsverfahren gegen einen die Rücknahme gemäß § 44 SGB X ablehnenden Bescheid vorgetragen wird (s. zur Möglichkeit und den prozessualen Folgen des "Aufteilens" von Überprüfungsgründen etwa BSG, Urteil vom
  7. Oktober 2010 - B 13 R 82/09 R , SozR 4-6480 Art. 22 Nr. 2 Die Beklagte hatte vor diesem Hintergrund bereits keine Rücknahmeentscheidung in der Sache gemäß § 44 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 SGB X zu treffen. Obwohl diese Bestimmungen nicht ausdrücklich vor einer erneuten Sachprüfung das Durchlaufen weiterer formaler Prüfungsabschnitte verlangen, ist auch das Rücknahmeverfahren in der allgemeinen Verwaltung in Anlehnung an das Wiederaufnahmeverfahren für rechtskräftige Urteile (§ 179 SGG) als dreistufiges Verfahren anzusehen (s. bereits BSG, Urteil vom
  8. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 -, SozR 1300 § 44 Nr. 33 , und im Anschluss daran im Besonderen BSG, Urteil vom
  9. April 2001 - B 4 RA 22/00 R -,

§ 1265Nr.

20 ). In eine erneute Sachprüfung muss die Verwaltung erst dann eintreten, wenn Gründe geltend gemacht werden, die ihrer Art nach geeignet sind, die zu überprüfende Verwaltungsentscheidung in Frage zu stellen (erster Schritt) und diese Gründe tatsächlich vorliegen sowie wenn die fragliche Verwaltungsentscheidung auf einen Umstand gestützt ist, welcher infolge der geltend gemachten Überprüfungsgründe nunmehr zweifelhaft geworden ist (zweiter Schritt). Ergibt sich also im Rahmen eines Antrages auf Erteilung eines Zugunstenbescheides nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung (dies wäre der dritte Schritt) auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheides berufen. Diese Prüfungsabfolge begründet sich auch dadurch, dass mittels des Überprüfungsantrags zwar die Rechtskraft einer entgegenstehenden gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden kann, die in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Ausgangsbescheides oder eines Bescheides in einem früheren Überprüfungsverfahren ergangen ist. Die verfahrens- und materiellrechtliche "Richtigkeit" dieser gerichtlichen Entscheidung kann aber als solche nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens sein. § 44 SGB X ermöglicht nur der Verwaltung eine Selbstkontrolle oder verpflichtet sie sogar dazu. Die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung vollzieht sich dagegen ausschließlich in dem in der maßgeblichen Prozessordnung - hier dem SGG - vorgesehenen Instanzenzug. Ist dieser erschöpft, tritt die Rechtskraft der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung ein und bindet die Verfahrensbeteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Von der Bindungswirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann nur im Wege der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Rechtsstreit abgewichen werden, für die gemäß § 179 SGG weitaus strengere Voraussetzungen gelten als für das Zugunstenverfahren (s. auch insoweit BSG a.a.O. SozR 1300 § 44 Nr. 33 ). Mit anderen Worten ermöglicht § 44 SGB X nicht, bei unveränderter Tatsachengrundlage und Rechtslage so lange eine wiederholte Sachprüfung durch die Behörde und in der Folge durch die Gerichte zu erlangen, bis dem Anliegen stattgegeben wird. Die Beklagte war danach berechtigt, sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom

  1. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. November 2002 zu berufen. Der Kläger hatte mit seinem Überprüfungsantrag nichts vorgetragen, was der Beklagten zu einer neuen Sachprüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG nach dessen § 1 und zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur AVItech (§§ 5, 8 Abs. 1 AAÜG) sowie des in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (§§ 6, 8 Abs. 2 AAÜG) im Rahmen ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger hätte Anlass geben müssen. Soweit der Kläger die von ihm gesehene Ungerechtigkeit geltend gemacht hat, dass sowohl frühere Kollegen seines eigenen Betriebs noch Feststellungen nach dem AAÜG hätten erlangen können, welche die Beklagte nicht rückgängig gemacht habe, als auch Kollegen des von ihm als gleichartig bezeichneten VEB R nach einer instanzgerichtlichen Entscheidung, hat er weder tatsächlich noch rechtlich einen Umstand vorgetragen, der nicht bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsstreits gegen den Bescheid vom
  3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. November 2002 durch das rechtskräftig gewordene Urteil des
  5. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom
  6. Februar 2011 vorlag. Der
  7. Senat hatte bereits zutreffend ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage für sein Anliegen ein Anspruch auf Gleichbehandlung nicht in Betracht kommt (Seiten 28, unten, und 29, oben, des Urteils). Im Bereich der hier vorliegenden sogenannten gebundenen Verwaltung, in dem der Beklagten weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rücknahme und Feststellungen nach dem AAÜG zusteht, in dem eine Verwaltungsentscheidung also in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist, kann selbst eine tatsächlich gegebene Vergleichbarkeit des Falles eines anderen Anspruchsberechtigten nicht zu einem Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung führen. Durch einen gebundenen Verwaltungsakt wird Recht lediglich angewendet, aber keine Rechtsgrundlage "auf Gleichbehandlung" geschaffen, selbst wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung gleichförmig in zahlreichen Fällen geschieht. Sofern die Rechtsanwendung in Parallelfällen objektiv rechtswidrig gewesen sein sollte, würde ein Anspruch überdies daran scheitern, dass niemand eine Gleichheit im Unrecht - also die Erweiterung eines rechtswidrigen Zustandes - verlangen kann (unbestritten, s. stellvertretend BSG, Urteil vom
  8. Juni 2017 - B 6 KA 12/16 R -, SozR 4-2500 § 75 Nr. 19 mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger mit seinem Zugunstenantrag geltend gemacht hat, dass das Urteil des
  9. Senats (und die ihm zugrunde liegende Rechtsprechung des BSG) das aus Sicht des Klägers maßgebliche Recht unzutreffend angewendet habe, macht er ebenfalls nicht geltend, dass nach Abschluss des Rechtsstreits neue Tatsachen oder Erkenntnisse hinzugetreten sind, die eine erneute Sachprüfung rechtfertigen. Keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ergaben sich schließlich aus dem Ergebnis der erst nach dem Ende des Rechtsstreits gegen den Ausgangsbescheid am
  10. Juni 2012 durch den Deutschen Bundestag angenommenen Beschlussempfehlung 3 des Petitionsausschusses vom
  11. Juni 2012 (Plenarprotokoll
  12. Wahlperiode, S. 22358 (B), BT-Dr. 17/10137, S. 11 ). Abgesehen davon, dass die Beschlussempfehlung lediglich darin bestand, die Petitionen der Bundesregierung - konkret dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - als Material zu überweisen, hat der Petitionsausschuss nach Art. 45c Grundgesetz (GG) weder im Einzelfall noch abstrakt generell die Befugnis, gesetzesausführenden Behörden oder Gerichten Anweisungen zu erteilen oder anderweitige Vorgaben bei der Anwendung von Gesetzen zu machen. Mehr als ein Anspruch auf Behandlung der Petition und deren Bescheidung folgt aus dem Grundrecht auf Anbringung einer Petition (Art. 17 GG) im Übrigen nicht (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  13. März 2007 - 1 BvR 138/07 -, mit weiteren Nachweisen). Der Senat kann offen lassen, ob die Beklagte selbst dann, wenn die Voraussetzungen der ersten oder zweiten Stufe nicht erfüllt sind, gleichwohl im Ermessensweg in eine Sachprüfung eintreten dürfte (so wohl BSG, Urteil vom
  14. April 2001 - B 4 RA 22/00 R -,

§ 1265Nr.

20 ). Den Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom

  1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Dezember 2016 ist trotz ihres Umfangs jedenfalls nicht mehr zu entnehmen, als dass sie die Voraussetzungen der ersten und zweiten Stufe geprüft - und verneint - hat (s. beispielhaft für den möglichen Prüfungsumfang in diesem Rahmen etwa auch LSG Hamburg, Urteil vom
  3. Mai 2016 - L 3 U 18/13 -). Dies folgt im Besonderen daraus, dass die Beklagte letztlich nur die einschlägigen Rechtsgrundlagen für ihre Entscheidung und dazu ergangene Rechtsprechung des BSG genannt, im Übrigen aber auf das Urteil des
  4. Senats des LSG Berlin im Vorprozess Bezug genommen und darauf verwiesen hat, dass der Kläger lediglich seine bereits aus dem vorangegangenen Rechtsstreit bekannten Einwände und Bedenken wiederholt habe. Der Senat hatte sich deshalb mit dem Vortrag des Klägers im Weiteren nicht zu befassen, weil er nicht entscheidungserheblich war. Mangels Entscheidungserheblichkeit war auch den von ihm in der mündlichen Verhandlung am
  5. August 2019 ausdrücklich gestellten Beweisanträgen aus den Schriftsätzen vom
  6. Juli 2017 und
  7. August 2019 nicht nachzukommen. Sie entsprachen im Übrigen durchgängig auch inhaltlich nicht den bereits vom Sozialgericht genannten Anforderungen an beachtliche Beweisanträge (Seite 4, letzter Absatz, des angefochtenen Gerichtsbescheids, mit der dort genannten Fundstelle). Dies aus den ebenfalls bereits vom Sozialgericht für die erstinstanzlich gestellten Beweisanträge genannten Gründen: Sie bezogen sich nicht auf die Aufklärung der Tatsachengrundlage für eine Entscheidung, sondern stellten rechtliche Auffassungen des Klägers dar, welche durch die beantragten Beweiserhebungen belegt werden sollten. Die Rechtsanwendung ist jedoch Aufgabe des Gerichts, unabhängig von den von den Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsmeinungen. Den Beweisanträgen wäre deshalb auch nicht nachzukommen gewesen, wenn der Senat in eine Sachprüfung des Rücknahmebegehrens nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X hätte eintreten müssen. Nur ergänzend weist er angesichts dessen darauf hin, dass die Berufung selbst bei einer Sachprüfung und unabhängig von den gestellten Beweisanträgen ohne Erfolg geblieben wäre. Der
  8. Senat hatte bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit die Sach- und Rechtslage ausführlich und zutreffend dargestellt und gewürdigt. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Verfahren - wie gesagt - das Urteil des
  9. Senats nicht auf seine "Richtigkeit" hin zu überprüfen war, wäre der Senat diesem Urteil sowohl in dem auf der ständigen Rechtsprechung des BSG beruhenden rechtlichen Ansatz als auch in der Würdigung der damals vorhandenen und auch im vorliegenden Rechtsstreit praktisch unverändert gebliebenen Tatsachengrundlage gefolgt. Soweit der Kläger ferner gegen den Gerichtsbescheid eingewendet hat, dass er sich nicht vollständig mit seiner Begründung auseinandersetze und ohne seine Zustimmung ergangen sei, konnte dies der Berufung unter keinen Umständen in der Sache zum Erfolg verhelfen. Beide Einwendungen zielen darauf ab, dass der Gerichtsbescheid nicht in verfahrensordnungsgemäßer Weise zustande gekommen ist. Selbst wenn dies zuträfe (s. zum Begriff des Verfahrensmangels zusammenfassend Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  10. Aufl. 2017, § 144 Rdnr. 32ff), könnte dies nur die Rechtsfolge einer Zurückverweisung an das SGG auf der Grundlage des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG auslösen. Nach dieser Bestimmung kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Schon diese gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung sind aber nicht erfüllt. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist im Sinne des Gesetzes mit Entscheidungsgründen versehen (§ 105 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG) und deshalb als solcher verfahrensfehlerfrei. An der erforderlichen Begründung fehlte es - erst - dann, wenn Entscheidungsgründe nach Umfang oder Inhalt nicht mehr ihre Funktion erfüllen, die Beteiligten darüber zu informieren, von welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist, sowie dem Rechtsmittelgericht eine Grundlage für seine Nachprüfung zu geben (zusammenfassend Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 136 Rdnr. 7e ff m.w.Nachw.; aus der Rechtsprechung des BSG etwa Beschluss vom
  11. März 2018 - B 9 V 91/16 B -, SozR 4-1500 § 136 Nr. 3 ebenfalls m.w.Nachw.). Dementsprechend ist ein Gericht nicht verpflichtet, auf den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten in allen Einzelheiten einzugehen: "Eine Entscheidung ist ... nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sind" (BSG, Urteil vom
  12. Juni 2004 - B 7 AL 56/03 R -, SozR 4-4300 § 223 Nr. 1 ). Es reicht aus, wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass und warum ein Gericht Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten hat und eine Auseinandersetzung mit dem Kern des Vorbringens noch erkennbar wird (s. in diesem Sinn etwa BSG, Urteil vom
  13. Juni 2012 - B 6 KA 28/11 R -, SozR 4-2500 § 87 Nr. 26). Statthaft ist dabei auch, auf die Begründung einer zuvor zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung zu verweisen (dazu, dass weitergehend sogar eine Verweisung auf - den Beteiligten bekannte - Entscheidungen in Betracht kommt, die zwischen Dritten ergangen ist, s. zum insoweit zum SGG gleichartigen Verfahrensrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  14. Juni 2016 - 3 B 67/15 -, Buchholz 418.6 TierSG Nr. 25). Nach diesen Maßstäben konnte das SG sich wie geschehen darauf beschränken, die Rechtsgrundlage darzustellen, die für den angefochtenen Bescheid in Betracht kam, im Übrigen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid (ausdrückliche - vom SG auch genannte - Rechtsgrundlage hierfür: § 136 Abs. 3 SGG) sowie das im Vorprozess ergangene Urteil des
  15. Senats zu verweisen und die Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers darauf beschränken, dass die im hiesigen Verfahren von ihm vorgelegten Hinweise und Dokumente zu keinen Änderungen führten. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht von seiner Zustimmung abhängig, sondern nur davon, dass er zuvor angehört worden ist (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das ist in Gestalt des Schreibens vom
  16. Mai 2017 geschehen. Ob das Sozialgericht rechtlich gehalten gewesen wäre, dem Kläger nach seiner umfangreichen Antwort mit Schreiben vom
  17. Juni 2017 mitzuteilen, dass es auch in deren Kenntnis bei der Absicht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid verbleibe, kann offen bleiben. Es fehlt jedenfalls an der zweiten Voraussetzung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, dass infolge des Verfahrensmangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Sind bereits die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht erfüllt, so hatte der Senat auch nicht das ihm bei der Entscheidung über eine Zurückverweisung zukommende Ermessen auszuüben. Nur vorsorglich wird deshalb darauf hingewiesen, dass er angesichts der oben dargestellten Sach- und Rechtslage auch keinen Grund dafür gesehen hätte, das SG nochmals mit der Sache zu befassen. Ob die Beklagte schließlich einer Sprungrevision (§ 161 SGG) zustimmt oder nicht, liegt in ihrer eigenen, freien Entscheidung. Die im vorliegenden Fall nicht erteilte Zustimmung hat deshalb keinen rechtlichen Aussagewert für die Beurteilung des Anliegens des Klägers. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine sogenannte fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech und damit für die Anwendbarkeit des AAÜG nach dessen § 1 sowie für das Vorliegen von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des § 5 AAÜG im vorliegenden Fall sind durch die Rechtsprechung des BSG ebenso geklärt wie die Voraussetzungen für die Prüfung eines Zugunstenantrags nach § 44 SGB X. Permalink: https://openjur.de/u/2252275.html ( https://oj.is/2252275 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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