Erstellung des ärztlichen Gutachtens vom 25. April 2016, demzufolge
Einschätzung des Beklagten der Kläger seit spätestens November 2015 nicht mehr erwerbsfähig sei, hob der Beklagte mit drei Bescheiden vom
gewiesen seien. Mit Schreiben vom
dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehörten. Sie stimmten inhaltlich als auch in der Zielrichtung (Aufhebung von Sanktionen) so weitgehend überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Maßgeblich für die Beurteilung sei weiterhin, dass die Krankschreibung des Klägers in allen drei Verfahren zu deren Abhilfen geführt habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, es handele sich um drei Angelegenheiten jeweils mit 380,80 Euro, da unterschiedliche Gegenstände zu verschiedenen Meldeterminen zugrunde lägen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
seinem schriftsätzlichen Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
dieser Vorschrift gilt: Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Träger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Mit den Bescheiden vom 17. Mai 2016 verfügte der Beklagte, dass die in den Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen und
gewiesenen Kosten auf Antrag erstattet werden. Eine Regelung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts als weitere Voraussetzung für die Erstattung solcher Kosten wurde mit diesen Bescheiden zwar nicht getroffen. In der Festsetzung des Erstattungsbetrages in Höhe von 380,80 Euro mit dem angefochtenen Bescheid vom
juris, abgedruckt in SozR 4-1935 § 7 Nr. 1;BSG, Urteil vom 09. Dezember 2010 - B 13 R 63/09 R , Rdnr. 18, zitiert
juris; BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R , Rdnr. 13, zitiert
juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 63 Nr. 11; BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R , Rdnr. 12, zitiert
juris). Einer weitergehenden Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte es daher nicht (BSG, Urteil vom 05. Mai 2010 - B 11 AL 14/09 R , Rdnr. 12, zitiert
juris; BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R , Rdnr. 12, zitiert
juris, abgedruckt in BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 ). Damit sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erstattung der Aufwendungen eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens verbindlich festgestellt. Vorliegend ist allein noch über die Höhe dieser Aufwendungen zu entscheiden.
1 Satz 1 RVG bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
diesem Gesetz. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich
dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskosten (GKG) nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). § 197a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG bestimmt insoweit: Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (also Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger
SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind; § 183 Satz 1 SGG), werden Kosten
den Vorschriften des GKG erhoben. Da der Kläger zu den Leistungsberechtigten zählt, ist das GKG nicht anzuwenden, so dass Betragsrahmengebühren entstehen.
1 RVG gilt: Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht
dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, wie vorliegend von dem Beklagten, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1 RVG).
2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Der Tätigkeitskatalog des § 16 RVG bezeichnet dieselbe Angelegenheit. Der Tätigkeitskatalog des § 17 RVG benennt verschiedene Angelegenheiten. Von den beiden Tätigkeitskatalogen wird der vorliegende Sachverhalt nicht erfasst. Dieser Sachverhalt ist unter Heranziehung der
folgenden Kriterien allerdings als dieselbe Angelegenheit einzuordnen. Wann dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im RVG nicht abschließend geregelt. Die anwaltlichen Tätigkeitskataloge des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit") und des § 17 RVG ("verschiedene Angelegenheiten") benennen nur Regelbeispiele. Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" i. S. des § 15 Abs. 2 RVG (sowie des § 7 Abs. 1 RVG) der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen. Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt. Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an. Von derselben Angelegenheit i. S. des § 15 Abs. 2 RVG ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (BSG, Urteil vom
juris, zum früheren § 7 Abs. 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO, m. w. N.). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (Bundesgerichtshof - BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 , Rdnr. 10, zitiert
juris, abgedruckt in NJW 2011, 3167 , m. w. N.).Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit
dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 , Rdnr. 26, zitiert
juris; BGH, Urteil vom
juris, abgedruckt in NJW 2011, 3167 , m. w. N.). Eine Angelegenheit liegt (nur) dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit, ein innerer Zusammenhang. Ein einheitlicher Auftrag liegt auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden ist, wenn Einigkeit besteht, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollen.Der Rahmen ist z. B. gewahrt, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Ansprüche in einem Brief an den Gegner behandelt oder in einer Klage geltend macht.Es kommt dabei darauf an, ob sich der Rechtsanwalt einen einheitlichen Auftrag oder zwei getrennte Aufträge hat erteilen lassen. Der gleiche Rahmen ist daher anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung unterschiedlicher Forderungen gegenüber demselben Schuldner beauftragt wird. Die innerliche Zusammengehörigkeit verschiedener Gegenstände ergibt sich u. a. aus der Frage, ob die verschiedenen Gegenstände im Falle gerichtlicher Geltendmachung in einem Verfahren verfolgt werden können (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar,
dem Vorbringen in den Widersprüchen der Wahrnehmung jedes einzelnen Meldetermins entgegensteht. Diese (Grund)Erkrankung des Klägers ist die gemeinsame Klammer, die den einzelnen Verfahren zugrunde liegt, und die deswegen die gleichlautende Begründung für die gemeinsame Zielrichtung aller Widersprüche, die Aufhebung der drei Bescheide vom
1 Satz 3 RVG bei Verfahren, auf die Betragsrahmengebühren anzuwenden sind, ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist
dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbekannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander (BSG im Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R , Rdnrn. 20 und 21, zitiert
juris, abgedruckt in BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 ). Die so genannte Schwellengebühr, also eine Gebühr, die nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, hat die so genannte Mittelgebühr nicht ersetzt. Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr billig bzw. unbillig ist, hat sich die Praxis bereits unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) mit der Mittelgebühr beholfen. Die Mittelgebühr errechnet sich in der Praxis aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr. Sie kann auch ermittelt werden, indem man Mindest- und Höchstgebühr addiert und das Ergebnis durch zwei dividiert. Die Mittelgebühr wurde in "Normalfällen" zur billigen BRAGO-Gebühr. Sie ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht
oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Auch unter Geltung des RVG ist danach jedenfalls im Grundsatz in einem ersten Schritt von der Mittelgebühr auszugehen. Den hinter der Mittelgebühr stehenden Wert darf der Rechtsanwalt aber nicht ohne weitere Begründung um bis zu 20 v. H. erhöhen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R , Rdnrn. 22 bis 24). In durchschnittlichen Angelegenheiten ist (daher) weiterhin von der Mittelgebühr auszugehen. Eine gesonderte Bedeutung kommt dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit nicht innerhalb der Abwägung
RVG zu, sondern einzig für die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus. Zur Bestimmung der konkreten Gebühr ist demnach wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist die Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen. Liegt diese über der Schwellengebühr, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob es bei der ermittelten Gebühr bleibt. Dies ist der Fall, wenn der Umfang und/oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Ist dem nicht so, wird die an sich zutreffende Gebühr in Höhe des Betrages der Schwellengebühr gekappt (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R , Rdnrn. 25, 26). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist
dem zeitlichen Aufwand zu bestimmen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit im Bereich des Sozialrechts kann daher etwa der Aufwand für Besprechung und Beratung, das Lesen der Verwaltungsentscheidung, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen, das Anfordern von Unterlagen beim Mandanten, deren Sichtung, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, die Auseinandersetzung hiermit, das Eingehen auf von der Behörde herangezogene Beweismittel, der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und der Gegenseite sowie ergänzend alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden, berücksichtigt werden. Der durchschnittliche Umfang lässt sich nicht exakt in Zeitstunden ausdrücken; vielmehr hat sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens zu orientieren. Dabei kommt es für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendiger Weise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei zum Beispiel das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, Aktenstudium, das Anfertigen von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R , Rdnrn. 28 bis 30). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese könne sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Hinsichtlich der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit durchschnittlich, überdurchschnittlich oder unterdurchschnittlich ist, ist es nicht angebracht,
einzelnen Rechtsgebieten zu differenzieren. Von einer nur durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht. Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur. In einer Anfechtungssituation wäre dies die vergleichbare Begründung, warum die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsträger stützt, nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R , Rdnrn. 32, 33 und 35). Soweit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bestimmung der Gebühr dem Rechtsanwalt
billigem Ermessen einräumt, liegt dem die Erwägung zugrunde, dass über die Bestimmung dessen, was noch als billig oder schon als unbillig zu gelten hat, leicht Streit entstehen kann. Solchen Streit will der Gesetzgeber möglichst vermeiden, indem er dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat, das (allerdings) mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien, zu denen unter anderem die Einkommens- (und Vermögens)verhältnisse des Auftraggebers rechnen, verbunden ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R , Rdnr. 19).
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (VV), Teil 2 (Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren), Abschnitt 3 (Vertretung), Ziffer 2302 Nr. 1 gilt: Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): 50,00 bis 640,00 Euro. Eine Gebühr von mehr als 300,00 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
der o. g. Rechtsprechung des BSG ist mithin im ersten Schritt die Gebühr ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen. Für Abschnitt 3 (Vertretung), Ziffer 2302 Nr. 1ergibt sich eine Mittelgebühr in Höhe von 345,00 Euro (50,00 Euro + 640,00 Euro = Summe : 2). Der Bevollmächtigte hat die Gebühr
Ziffer 2302 Nr. 1 RVG allerdings in Verkennung dessen, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, mit 900,00 Euro (3 x 300,00 Euro) bestimmt. Eine solche Gebühr ist unbillig. In dem zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob es bei der mit 345 Euro ermittelten Mittelgebühr bleibt. Dies trifft zu, wenn der Umfang und/oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Dies ist nicht der Fall. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind durchschnittlich gewesen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt musste die inhaltlich übereinstimmenden drei Bescheide vom 18. Januar 2016 lesen und eine inhaltlich übereinstimmende Begründung für die drei Widersprüche fertigen. Dies entspricht einem üblicherweise erforderlichen zeitlichen Aufwand und der übliche Intensität der Arbeit. Daraus ergibt sich folgender Anspruch: Geschäftsgebühr (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG) 300,00 Euro Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Pauschale Nr. 7002 VV RVG) 20,00 Euro Summe Netto 320,00 Euro 19 Prozent Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 60,80 Euro Gesamtbetrag 380,80 Euro Die Berufung muss somit erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2252584.html ( https://oj.is/2252584 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.