zu äußern. Mit Schreiben vom
, weil sie allein über eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten verfüge. Gleichwohl verwende sie auf ihrer Website weiterhin den Begriff "Notarztdienste". Soweit die von ihr insbesondere beim arztbegleiteten Krankentransport und bei Veranstaltungen eingesetzten Ärztinnen bzw. Ärzte, wie bisher, mit dem Schriftzug "Notärztin" bzw. "Notarzt" gekennzeichnet seien, könnte eine Verwechslungsgefahr mit Aufgabenträgern der Notfallrettung bestehen. Dies hätte im Schadensfall gravierende Auswirkungen. Der Unterschied zwischen privaten Aufgabenträgern und öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgern des Notarztdienstes müsse daher jederzeit erkennbar sein; dies gelte auch für die sonstigen geschützten Begriffe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Werbung mit dem Begriff "Notarztdienste" auf der Website der Klägerin unzulässig. Gerne könne sie hier die Begriffe "Sanitätsdienste" oder "arztbegleitete Sanitätsdienste" verwenden. Die Senatsverwaltung drohte der Klägerin ferner ein Zwangsgeld von 15.000,-Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Sie versah den Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Widerspruch zulässig sei. Die Klägerin erhob am
Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 113 Rn. 113). Bei der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - BVerwG 3 C 15.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. 1. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist die polizeiliche Generalklausel in § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG -. Das Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin - RDG - verfügt über keine eigenständige Eingriffsermächtigung. Auch sind weder § 25a des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - (vgl. § 12 Abs. 1 RDG) noch § 35 der Gewerbeordnung - GewO - (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GewO) anwendbar. Nach § 17 Abs. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51 ASOG ihre Befugnisse besonders regeln. Ordnungsbehörde ist in diesem Fall die Senatsverwaltung (vgl. 2 Abs. 2 ASOG i.V.m. Nr. 5 Abs. 2 des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben - ZustKat Ord -).
1 Satz 4 RDG) nicht erlaubt. Hinsichtlich der Bezeichnungen "Notarzt", "Notarztwagen" und "Notarzteinsatzfahrzeug" folgt die Gefahr einer Verwendung durch die Klägerin ebenfalls daraus, dass sie sie gegenwärtig auf ihrem Internetauftritt gebraucht. So ist in einem unter dem Menüpunkt "Sondereinsatzfahrzeuge" gezeigten Pkw in der Frontscheibe der Schriftzug "Notarzt" angebracht. Daneben wird u.a. ausgeführt, es könne mit der optionalen medizinischen Zusatzausstattung auch als Notarzteinsatzfahrzeug zügig einsatzbereit in Dienst gestellt werden. In der Stellenanzeige unter "Arbeiten im TEAM", mit der Notfallmediziner gesucht werden, heißt es, der Einsatz erfolge auf den arztbesetzten Rettungsmitteln, "z.B. NAW, ITW", wobei "NAW" die Abkürzung für Notarztwagen ist. Auf die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht überreichten Ausdrucke der Website wird Bezug genommen. In der Vergangenheit richtete die Klägerin die Stellenanzeige zudem ausdrücklich an "Notärzte"; diesen Begriff hat sie zwischenzeitlich durch den Begriff "Notfallmediziner" ersetzt. Sie hat im vorliegenden Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass dies nur aus Verfahrenserwägungen geschehen ist und sie an einer gerichtlichen Klärung - und damit auch an einer Verwendung des Begriffs "Notarzt" - weiterhin Interesse hat. Aufgrund der Verstöße hinsichtlich der Bezeichnungen Notfallrettung, Notarzt, Notarzteinsatzfahrzeug und Notarztwagen ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auch die ähnlichen Bezeichnungen "Notärztin", "Leitende Notärztin" und "Leitender Notarzt" gebraucht. Die Angabe des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, diese beabsichtige nicht, die Begriffe "Notarzteinsatzfahrzeug", "Leitende Notärztin" und "Leitender Notarzt" zu verwenden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Klägerin trägt bereits nicht konkret vor, dass sie beabsichtige, den Begriff "Notarzteinsatzfahrzeug" von ihrer Website zu entfernen. Da sie zudem - wie gezeigt - auch den Begriff "Notfallrettung" verwendet, dessen Gebrauch nach Angaben ihres Geschäftsführers ebenfalls nicht beabsichtigt sein soll, erscheint diese Absichtsbekundung zudem insgesamt nicht hinreichend belastbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Auffassung vertritt, sie dürfe die Bezeichnungen als Aufgabenträgerin des Rettungsdienstes verwenden. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. cc) Auch die weiteren in der Untersagungsverfügung genannten Bezeichnungen "integrierte Leitstelle", "Rettungswagen", "Rettungstransporthubschrauber", "Intensivtransporthubschrauber", "Rettungswagen-Intensiv", "Sonder-Rettungswagen" und "Infektionstransportfahrzeug" darf die Klägerin in Ausübung ihrer Tätigkeit in Berlin nicht verwenden. Die integrierte Leitstelle ist eine Einrichtung der Berliner Feuerwehr, die Notrufe beantwortet, die unter der Notrufnummer 112 eingehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RDG), und damit Teil der Notfallrettung. Ein Rettungswagen ist - in Abgrenzung zum Krankentransportwagen - ein Krankenkraftwagen, der in der Notfallrettung eingesetzt wird (vgl. zu den Begriffen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG; vgl. auch die Definitionen in der DIN EN 1789:2014-12, wonach ein Rettungswagen ein Krankenkraftwagen ist, der für den Transport, die erweiterte Behandlung und Überwachung von Patienten konstruiert und ausgerüstet ist [Nr. 3.3.3], und ein Krankentransportwagen ein Krankenkraftwagen ist, der für den Transport von Patienten, die vorhersehbar nicht Notfallpatienten sind, konstruiert und ausgerüstet ist [Nr. 3.3.1]). Ebenfalls der Notfallrettung dienen dementsprechend der Rettungswagen-Intensiv, der Sonder-Rettungswagen, der Rettungstransporthubschrauber sowie der Intensivtransporthubschrauber, der für die Verlegung von Intensivpatienten auf dem Luftweg verwendet wird. Auch Infektionstransportfahrzeuge werden in der Notfallrettung, nämlich für den Transport von Menschen mit hochansteckenden Krankheiten, eingesetzt (vgl.
1 Satz 5 und 6 RDG: "RTW-I"). Die Klägerin ist entgegen der von ihr in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch im Rahmen des arztbegleiteten Krankentransports nicht zur Verwendung von der Notfallrettung dienenden Intensivtransportwagen - zu denen der Rettungswagen-Intensiv gehört - befugt, die auch mit einer Ärztin oder einem Arzt mit der Qualifikation eines Notarztes zu besetzen sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e RDG). Der arztbegleitete Krankentransport ist, wie ausgeführt, nicht Teil der Notfallrettung. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c RDG bei dem Krankentransport die Besetzung der Krankenkraftwagen mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter und einer Person vorschreibt, die zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigt ist und mindestens über die sechzig Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügt, nicht aber die Besetzung mit einer Ärztin oder einem Arzt. Hieraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine höherwertige Besetzung mit zusätzlich einem Arzt grundsätzlich unzulässig ist, zumal der arztbegleitete Krankentransport vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich gewollt ist. Auch der arztbegleitete Krankentransport kann und muss danach mit Krankentransportwagen erfolgen. Die Gefahr von Verstößen ist auch hinsichtlich dieser Bezeichnungen gegeben, obwohl die Klägerin sie - soweit ersichtlich - bislang nicht verwandt hat. Dass die Klägerin sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft verwenden wird, folgt aus den aufgezeigten Verstößen hinsichtlich anderer geschützter Bezeichnungen sowie aus ihrer Auffassung, als Aufgabenträgerin des Rettungsdienstes zur Verwendung der Bezeichnungen berechtigt zu sein. Die Erklärung des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, auch die Bezeichnung "integrierte Leitstelle" nicht verwenden zu wollen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. dd) Hinsichtlich der Untersagung zum Verwechseln ähnlicher Bezeichnungen ist die Untersagungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln - i.V.m. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -). § 37 Abs. 1 VwVfG ist den Erfordernissen gewidmet, die an die Rechtsklarheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind. Dies verlangt, dass der Adressat des Verwaltungsakts sein Verhalten nach dem ihm aufgegebenen Tun, Dulden oder Unterlassen ausrichten kann und die Behörde, die mit dem Vollzug des Verwaltungsakts betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen oder sonstigen Entscheidungen zugrunde legen kann. Die Erkennbarkeit des Inhalts muss sich zwar nicht notwendig aus dem isolierten Wortlaut der Entscheidungssätze ergeben. Es muss jedoch möglich sein, den Inhalt hinreichend sicher durch eine Auslegung der Entscheidungssätze zu ermitteln.
sind insbesondere die Gründe des Verwaltungsakts heranzuziehen. Neben den Gründen des Bescheids können aber auch solche Umstände zur Auslegung der Regelung des Verwaltungsakts von Bedeutung sein, die aus seinem gesamten Text zwar nicht ausdrücklich hervorgehen, aber den Beteiligten etwa aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind. Welche Umstände insoweit in Betracht kommen, kann nur im jeweiligen Einzelfall geklärt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - OVG 13 B 600/19 -, juris Rn. 11). Gemessen daran ist der Inhalt der Untersagungsverfügung für die Klägerin insoweit jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hinreichend erkennbar. Danach seien etwa Begriffe gemeint, die falsch geschrieben seien und bei denen man auf den ersten Blick nicht sehe, dass es sich nicht um die geschützte Bezeichnung handelt. Ferner seien auch Begriffe gemeint, die zusammengesetzt seien, bei denen etwa an den geschützten Begriff ein weiterer angehängt sei, wobei dies nicht abschließend gemeint sei. Hierdurch wird der Begriff der "zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen" hinreichend konkretisiert. Da die Gefahr von Verstößen - wie gezeigt - hinsichtlich der geschützten Bezeichnungen selbst besteht, ist auch die Verwendung der zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen durch die Klägerin hinreichend wahrscheinlich. ee) Die Gefahr eines Verstoßes besteht hingegen nicht hinsichtlich der Bezeichnungen "Ärztlicher Leiter Rettungsdienst", "Ärztliche Leiterin Rettungsdienst" und "Ärztliche Leitung Rettungsdienst" sowie diesbezüglich zum Verwechseln ähnlicher Bezeichnungen. Die Klägerin hat diese Bezeichnungen bislang nicht verwendet und in der mündlichen Verhandlung
zutreffend ausgeführt, dass dies auch nicht in Betracht komme, da sie nach § 2 Abs. 5 Satz 1 a.E. RDG ausschließlich von der Berliner Feuerwehr verwendet werden dürften und die Ärztliche Leitung Rettungsdienst, die sie namentlich nannte, bei der Berliner Feuerwehr angesiedelt sei (vgl.
1 RDG). Da die Klägerin danach selbst davon ausgeht, dass sie die Bezeichnungen nicht verwenden darf, und sich ihre weiteren Ausführungen hierauf nicht beziehen, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sie dies tun wird. b) Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Untersagungsverfügung erfüllt sind, ist diese ermessensfehlerfrei ergangen. Dem Bescheid vom 21. Juni 2018 lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass der Beklagte sein Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Dies folgt aus dem letzten Absatz der Ziffer I. des Bescheids, der u.a. Ausführungen zu alternativen Begrifflichkeiten enthält, die die Klägerin in Ausübung ihrer Tätigkeiten verwenden könne ("Sanitätsdienste"; "arztbegleitete Sanitätsdienste"), woraus deutlich wird, dass der Beklagte die privaten Interessen der Klägerin in die Entscheidung eingestellt hat. Unter Berücksichtigung der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angestellten ergänzenden Erwägungen hat der Beklagte diese auch hinreichend gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Funktionsfähigkeit der Notfallrettung abgewogen und berücksichtigt. Er hat
sinngemäß ausgeführt, dem Beklagten sei bewusst, dass die Klägerin nicht nur im Krankentransport, sondern auch in anderen Bereichen und auch überregional tätig sei. Dem stehe aber die Verwechslungsgefahr gegenüber, die im Einsatzfall gefährlich werden könne, wenn für den Bürger nicht erkennbar sei, ob eine Person, die er vor sich habe, in der Notfallrettung tätig sei. Die Klägerin könne etwa, wenn sie mit ihrem Wagen über die Landesgrenze fahre, Schilder mit geschützten Bezeichnungen abnehmen, und auf ihrer Internetseite jedenfalls Hinweise dazu geben, dass die entsprechenden Begriffe im Land Berlin geschützt seien und nur in der Notfallrettung verwendet werden, wozu ihr Unternehmen im Land Berlin nicht zähle. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wird hiermit dem privaten Interesse der Klägerin, im Land Berlin Tätigkeiten auszuüben, die nicht dem Rettungsdienstgesetz unterfallen, wie Sanitätsdienste im Rahmen von Veranstaltungen oder Auslandsrückholungen hinreichend Rechnung getragen. 2. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 6 Abs. 1, §§ 9 , 11 , 13 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes - VwVG -. Der Verwaltungszwang ist nach § 6 Abs. 1 VwVG zulässig, da der sofortige Vollzug der Untersagungsverfügung angeordnet ist. Da es sich bei den durch die Untersagungsverfügung begründeten Unterlassungspflichten um unvertretbare Handlungen handelt, ist das Zwangsgeld gemäß § 11 Abs. 1 VwVG das richtige Zwangsmittel. Die Androhung soll im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs, wie hier geschehen, mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden (§ 13 Abs. 2 VwVG). Das angedrohte Zwangsgeld von 15.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung bewegt sich im gesetzlichen Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bln (höchstens 50.000,- Euro) und ist ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Der Beklagte hat insoweit nach den Erläuterungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Klägerin ganz auferlegt, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink: https://openjur.de/u/2252673.html ( https://oj.is/2252673 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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