(2013), BGB § 891 , Rn. 26). Unter § 891 BGB fallen somit auch die Bestandsangaben, also diejenigen beschreibenden Angaben des Bestandsverzeichnisses, aus denen zu entnehmen ist, welche bestimmte Grundfläche ein Grundstück ausmacht und von den im Grundbuchblatt dieses Grundstücks eingetragenen Rechten erfasst wird (Staudinger/Gursky, a. a. O., Rn. 28). Die Definition der Grundstücksgrenzen erfolgt im Grundbuch durch einen in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses ausgesprochenen Verweis auf das "amtliche Verzeichnis" im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO, also regelmäßig das Liegenschaftskataster, mit dem das Grundstück einer bestimmten vermessungstechnischen Einheit des Katasters, also einem Flurstück, oder aber einer Mehrzahl solcher Einheiten gleichgesetzt wird. Die Grenzen dieser Flurstücke werden wiederum durch die zeichnerische Darstellung in der zum Liegenschaftskataster gehörenden Flurkarte definiert (BGH NJW-RR 2006, 662 , 663; OLG Brandenburg NZI 2012, 774 , 775). Für die räumliche Begrenzung des Grundstücks ist also letzten Endes die zeichnerische Darstellung der im Bestandsverzeichnis benannten Flurstücke in der Flurkarte mit den dort festgelegten Linien maßgebend. Für die Klägerin gilt hinsichtlich des Umfangs des Eigentumsrechts die zeichnerische Darstellung im Liegenschaftskataster bis zum Beweis des Gegenteils durch die Beklagte als richtig. Die Beklagte hat weder das Eigentumsrecht der Klägerin noch dessen Umfang in den Grenzen der Vermutung nach § 891 Abs. 1 BGB widerlegt. Tatsachen, die einem Eigentumserwerb der Klägerin an dem G... L... entgegenstehen, behauptet die Beklagte schon nicht. Entsprechendes gilt für einen anderen, von den Katastergrenzen abweichenden Grenzverlauf. Damit ist von dem Eigentum der Klägerin an den herausverlangten Wasser- und Landflächen, soweit sie innerhalb der Katastergrenze des Flurstücks 5 der Flur 30 liegen, auszugehen. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, durch Baumaßnahmen in den 1970iger Jahren (Larsen- bzw. Spundwand) sei es zu einer Verlandung ursprünglicher Gewässerflächen gekommen. Dieser Einwand ist für die Eigentumslage unerheblich, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, dass solche Flächen den angrenzenden Ufergrundstücken eigentumsrechtlich zuwachsen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Klägerin eine solche Verlandung bestritten hat und die Beklagte für ihre Behauptung weder hinsichtlich des Zeitpunktes noch des Umfanges der behaupteten Verlandungen Beweis angetreten hat. Aus den von der Beklagten - mehr- fach - vorgelegten Bau- und Genehmigungsunterlagen aus den Jahren 1970/1971 geht in diesem Zusammenhang lediglich hervor, dass eine Larsenwand als Uferbefestigung und eine Slipanlage errichtet werden sollten. Auch aus der Errichtung von Baulichkeiten, insbesondere der Larsenwand und der Slipanlage lässt sich eine Berechtigung der Beklagten an Teilen des Grundstücks der Klägerin nicht herleiten. Aus den "Vorbereitungsunterlagen" ergibt sich, dass die Wasserwirtschaftsdirektion (WWD) H... den VEB P... mit der Projektierung der Maßnahme auf dem Betriebsgelände der Flussbereichsleitung T... beauftragt hat. Bei einer Projektvorbesprechung waren nur Vertreter der WWD T... und des beauftragen VEB anwesend. Nach der vorgelegten Baugenehmigung war Auftraggeber die WWD. Das Landgericht weist in seiner Urteilsbegründung zudem zutreffend darauf hin, dass sich den vorgelegten Kaufverträgen, die letztlich zu dem Erwerb der Flurstücke 71/1 und 71/2 durch die Beklagte geführt haben, nicht entnehmen lässt, dass von diesen auch Baulichkeiten auf dem Grundstück der Klägerin erfasst sein sollen. Ohnehin führte die Errichtung von Baulichkeiten auf einem in Volkseigentum stehenden Grundstück nicht dazu, dass der errichtende Betrieb Eigentümer des Grundstücks oder von nicht näher bestimmtem Teilen davon wurde. Aus § 912 BGB kann die Beklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Bei der Larsenwand handelt es sich schon deswegen nicht um einen Überbau, weil sie sich nach den vorgelegten Plänen vollständig auf dem Grundstück der Klägerin befindet. Die Slipanlage mag vom Ufer über das Grundstück der Klägerin bis zum Flurstück 71/1 der Beklagten führen, sie ist aber jedenfalls, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nicht einem Gebäude vergleichbar. Eine verlegte Gleisanlage ist kein größeres Bauwerk, das die entsprechende Anwendung von § 912 BGB rechtfertigen könnte (vgl. für eine Ufermauer als größeres Bauwerk BGH WM 2015, 1776 ff. Rn. 79 f.). Dass ihre Beseitigung zu einer vergleichbaren Zerschlagung wirtschaftlicher Werte führt, ist nicht dargelegt. Zudem würde ein - entschuldigter - Überbau nicht zum Erwerb des überbauten Grundstücksteils durch den Überbauer führen. Aus dem erstmals in der Berufungsinstanz herangezogenen VerkFlBerG kann die Beklagte weder ein Recht zum Besitz noch ein - nicht streitgegenständliches - Ankaufsrecht herleiten. Die von ihr angeführte zeitliche Lücke beim Erwerb des Flurstücks 5 durch die Bundesrepublik Deutschland gibt es schon nicht, denn nach § 3 der Verordnung zur Überleitung des Bundeswasserstraßenrechts nach Berlin (West) und in den in Art. 3 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 genannten Gebiet vom
- November 1990 ( BGBl. I 2524 ), mit der die streitgegenständliche Wasserstraße in die Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz aufgenommen worden ist, ist diese Verordnung rückwirkend zum
- Oktober 1990 in Kraft getreten. Demgemäß ist der Klägerin auch durch den genannten Vermögenszuordnungsbescheid (Teilbescheid B vom
- September 1990) der G... L... rückwirkend zum
- Oktober 1990 zugeordnet worden. Im Übrigen ist der Anwendungsbereich des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 VerkFlBerG zu Gunsten der Beklagten nicht eröffnet. Zum Ankauf berechtigt ist nach §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 VerkFlBerG nur der öffentliche Nutzer. Die Beklagte gehört demnach nicht zum Kreis der Ankaufsberechtigten nach diesem Gesetz. Auf die behaupteten Fehler im Vermessungsverfahren kommt es nicht an, weil die Vermessung keine eigentumsbegründende Wirkung hat (Senat, NJW-RR 2009, 1097 ff. - Rn. 34 f.). Die Klägerin ist schließlich auch Eigentümerin der herausverlangten Wasserflächen, die außerhalb der Katastergrenzen des Flurstücks 5 liegen. Für die Wasserfläche von ca. 14 qm, die außerhalb der Katastergrenzen liegen, gilt die Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB nicht, die Klägerin hat aber an dieser Fläche kraft Gesetzes Eigentum erworben. Bei dem G... L... handelt es sich um einen Teil der Bundeswasserstraße O... H...-Wasserstraße (§ 1 Abs. 1 WaStrG i. V. m. Nr. 39 der Anlage 1 zu dieser Vorschrift). Für diese gilt, dass Landflächen, die an Bundeswasserstraßen liegen, die zu Gewässerflächen werden und dadurch das Gewässerbett der Bundeswasserstraße dauerhaft erweitern, zu einem Teil der Bundeswasserstraße werden (§ 3 Abs. 1 WaStrG). Das Eigentum an dieser Fläche wächst dem Bund lastenfrei zu (§ 3 Abs. 2 WaStrG). Die Vorschrift differenziert nicht danach, ob die Erweiterung auf einem natürlichen Vorgang beruht oder künstlich herbeigeführt worden ist (Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz,
- Aufl. 2009, § 3 Rn. 2). Das Gesetz folgt damit dem bereits in Art. 97 WRV und in Art. 89 Abs. 1 GG enthalten Grundsatz, dass die Verwaltung der Reichs- und jetzigen Bundeswasserstraßen ein einheitliches Eigentum verlangt. Der Zuwachs des Eigentums erfolgt unmittelbar kraft Gesetzes ( BGHZ 110, 148 , 152), führt also zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs und ist grundbuchmäßigem Nachweis im Wege der Grundbuchberichtigung zu vermerken (Friesecke, a. a. O. § 3 Rn. 4). Für den Eigentumszuwachs kommt es auf den Zeitpunkt der Überflutung nicht an, d. h. das Eigentum wächst dem Bund auch dann zu, wenn die Überflutung - was hier nicht feststeht - zu einem Zeitpunkt stattfand, zu dem das Bundeswasserstraßengesetz noch nicht gegolten hat. Es handelt sich bei dem Eigentum an der Erweiterungsfläche um verfassungsrechtlich begründetes Eigentum; der Regelung in § 3 Abs. 2 WaStrG kommt lediglich klarstellende Funktion zu. Der Beklagten steht nach der wirksamen Kündigung des Nutzungsvertrages - die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts werden von der Beklagten mit der Berufung nicht mehr ausdrücklich angegriffen - auch kein Recht zum Besitz an den herausverlangten Flächen mehr zu, sie ist zu deren Herausgabe verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 , 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Permalink: https://openjur.de/u/2253137.html ( https://oj.is/2253137 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f