Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.06.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.586,04 € festgesetzt. Gründe I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. II. Die gem. §§ 511 , 517 , 519 , 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr infolge Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (Art. 103j EGInsO) nicht zu. 1) Als Anfechtungstatbestand kommt aus zeitlichen Gründen und da ausschließlich entgeltliche Leistungen der Schuldnerin vorliegen, allein die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gem. § 133 Abs. 1 InsO a.F. in Betracht. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligt, wenn der Schuldner sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat und der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2) Die von der Schuldnerin an den Beklagten am 20.04., 03.11., 19.11. und 17.12.2010 sowie am 08.07.2011 in Höhe von insgesamt 16.586,04 € geleisteten Zahlungen unterliegen nicht der Anfechtung, weil - entgegen der landgerichtlichen Beurteilung - die erforderliche Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch unter Berücksichtigung der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. nicht festzustellen ist. 2.1) Die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (vgl. BGH, Urteil v. 21.06.2016 - IX ZR 32/14 , ZIP 2016, 481 ; Urteil v. 10.01.2013 - IX ZR 13/12 , ZIP 2013, 174 ). Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil v. 30.04.2015 - IX ZR 149/14 , ZIP 2015, 1549 ; Urteil v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16 , ZIP 2017, 1677 ).Ersatzweise reicht es für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsachen von solcher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig ergibt. Die Umstände müssen konkret sein und ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Schuldners ermöglichen (vgl. BGH, Urteil v. 30.04.2015 a.a.O. ). Dazu kann unter Umständen ein einziger Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert genügen, etwa eine eigene Erklärung des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte verbunden ist (vgl. BGH, Urteile v. 30.04.2015 und v. 06.07.2017 a.a.O. ). Umgekehrt genügt die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer Forderung noch nicht, denn diese muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (vgl. BGH, Urteil v. 30.04.2015 a.a.O. ). Auch das Wissen um die ausbleibende oder stockende Tilgung einer verhältnismäßig geringen Forderung begründet regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2017 a.a.O. ). Die schleppende Berichtigung einer nicht auffallend hohen Verbindlichkeit kann verschiedene Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. So muss ein Gläubiger, auch wenn sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2017 a.a.O. ). 2.2) Unter Ansatz dieses Maßstabs ist eine Kenntnis des Beklagten von Umständen, die zwingend auf eine jedenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen, für keine der angefochtenen Zahlungen festzustellen.
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