der Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrags seine Leistung zu erbringen hätte. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Verpflichtung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll.2. Ein Verweisungsbeschluss, der nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4
.
bestehe nicht. Die Rechtsprechung zum einheitlichen Erfüllungsort bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen lasse sich auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen. Etwas anders folge auch nicht aus dem negativen Feststellungsantrag. Gegen die sog. Spiegelbildtheorie bestünden grundlegende Bedenken. Das Landgericht Braunschweig hat mit einem Vermerk vom 3. Dezember 2019, dessen Inhalt es den Parteien mitgeteilt hat, die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin entfalte keine Bindungswirkung, weil er durch eine Einzelrichterin und damit nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden sei. Auch Leasinggeschäfte seien Bank- und Finanzgeschäfte nach § 72a S. 1 Nr. 1 GVG und damit originäre Kammersachen nach § 348 Nr. 2 b
. Gleichwohl finde sich in der Akte kein Einzelrichterübertragungsbeschluss. Das Landgericht Berlin hat hierauf mit einer den Parteien bekannt gegebenen Verfügung vom
zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das Landgericht Berlin, das sich mit dem Verweisungsbeschluss vom
sind ferner auch der Sache nach gegeben, nachdem sich die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom
für die Parteien unanfechtbar und für das aufnehmende Gericht grundsätzlich bindend ist. Dass sich das Landgericht Braunschweig nicht ebenfalls förmlich für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt hat, was allerdings bereits im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens wünschenswert gewesen wäre, ist letztlich unschädlich. Denn in dem Vermerk vom
,
) örtlich zuständig (a.). Es hat seine Zuständigkeit auch nicht infolge seines Verweisungsbeschluss vom 1. November 2018 verloren, weil der Beschluss nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen ist und bereits aus diesem Grund keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4
entfaltet (b.). a. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin ist dessen örtliche Zuständigkeit nach § 29
begründet, weil der streitgegenständliche Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag gemäß § 269 Abs. 1 BGB in Berlin zu erfüllen ist. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist im jetzigen Verfahrensstadium ausschließlich auf den Hauptantrag des Klägers abzustellen. Die von ihm daneben gestellten Hilfsanträge bleiben hingegen außer Betracht, weil über diese erst dann zu entscheiden ist, wenn die von dem Kläger gesetzte Bedingung (Erfolg des Hauptantrags) eingetreten ist. Ist das angerufene Gericht im Falle einer Eventualklagehäufung, wie sie hier vorliegt, für den Hauptantrag unzuständig, ist der Rechtsstreit insgesamt zu verweisen. Hingegen kommt bei der Unzuständigkeit für einen Hilfsantrag eine Verweisung erst dann in Betracht, wenn über den Hauptantrag (durch Teilurteil) entschieden worden ist (BGH, Beschluss vom 5. März 1980 - IV ARZ 5/80 , NJW 1980, 1283 ; BeckOK
/Bacher, 35. Ed. 1.1.2020,
Der Hauptantrag des Klägers hat allein den (von ihm geleugneten) Anspruch der Beklagten auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten zum Gegenstand, so dass es im jetzigen Stadium des Verfahrens auch nur hierauf ankommt und alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Rückabwicklung des Vertrags irrelevant sind. Der Erfüllungsort des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten liegt jedoch ohne jeden Zweifel in Berlin, wie aus der gesetzlichen Regelung in § 269 Abs. 1 BGB folgt. Danach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern aus den Umständen und der Natur des Schuldverhältnisses nichts anders zu entnehmen ist. Vorliegend war der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Berlin wohnhaft. Sonstige Umstände, welche zu einem abweichenden Erfüllungsort führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Aus dem Umstand, dass über den Anspruch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage zu entscheiden ist, ergeben sich keine Besonderheiten. Vielmehr ist nach ganz einhelliger Auffassung bei einer negativen Feststellungsklage, deren Gegenstand das Nichtbestehen eines Vertrags oder einer vertraglichen Verpflichtung ist, Leistungsort im Sinne von § 29
der Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrags seine Leistung zu erfüllen hätte. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Verpflichtung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll (OLG Stuttgart, Urteil vom
, 16. Aufl. 2019, § 29 Rn. 31; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 29 Rn 25.43). Da aus dargelegten Gründen eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin hier bereits unzweifelhaft aus § 29
folgt, kommt es auf die weitergehende Auffassung, wonach für eine negative Feststellungsklage jedes Gericht zuständig sei, an dem eine Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum erhoben werden könnte (so offenbar Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rn. 19; Stein/Jonas/Roth,
, 23. Aufl. 2014, Rn. 73; dagegen zu Recht kritisch BeckOK
/Bacher, 35. Ed. 1.1.2020,
14; Thole, NJW 2013, 1192 [1193]), nicht mehr an. Die Angriffe der Beklagten gegen diese sog. Spiegelbildtheorie, die sich das verweisende Gericht zu eigen gemacht hat, gehen daher ins Leere. b. Das Landgericht Berlin hat seine Zuständigkeit auch nicht auf Grund der Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 1. November 2019 nach § 281 Abs. 2 Satz 4
verloren. Die genannte Vorschrift entzieht zwar auch einen sachlich fehlerhaften und zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich der Überprüfung. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Prozessökonomie dienen und Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss schlechterdings als nicht im Rahmen des § 281
ergangen anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom
und § 72a S. 1 Nr. 1 GVG. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Sonderzuständigkeit einer Spezialkammer begründet ist und es sich darüber hinaus um eine originäre Kammersache handelt. Da der Verweisungsbeschluss durch die Einzelrichterin einer allgemeinen Zivilkammer erlassen worden ist, liegt somit ein doppelter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor. Der hier in Rede stehende Anspruch auf Zahlung der Leasingraten erfüllt die Voraussetzungen einer Streitigkeit aus einem Bank- oder Finanzgeschäft im Sinne der genannten Vorschriften. Bank- und Finanzgeschäfte nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 b
sind die in § 1 Abs. 1, 1a und 3 KWG genannten Betätigungen. Der Begriff des Finanzgeschäfts wird dort zwar nicht verwendet. Er ist aber, um ihm gewisse Konturen zu geben, als eine verkürzende Bezeichnung für Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a KWG) und die Tätigkeit der Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) zu verstehen (OLG München, Beschluss vom 02. April 2014 - 20 W 503/14 -, FamRZ 2015, 277 ; BeckOK
/Fischer, 35. Ed. 1.1.2020,
18; Zöller/Greger, a. a. O., § 348 Rn. 10). Entsprechendes muss für die Neuregelung in § 72a S. 1 Nr. 1 GVG gelten, wie aus dem identischen Wortlaut der Vorschriften und den Gesetzesmaterialien ( BT-Drs. 18/11437, S. 45 ) folgt (Kissel/Mayer/Mayer, GVG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.