(5)1 Ss 188/96 (28/96) - juris m.w.N.). Dieser Grundsatz beansprucht in besonderem Maße Geltung, wenn die Tat, wie hier vom Angeklagten Y, auch noch während des Laufs einer Bewährungszeit begangen wurde. Will der Tatrichter in Fällen dieser Art gleichwohl eine Freiheitsstrafe nochmals zur Bewährung aussetzen, so muss er sich in den Urteilsgründen mit der Tat und den Vortaten auseinandersetzen.
- Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), obliegt gleichfalls in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters. Die ausdrückliche Erörterung dieser Frage in den Urteilsgründen ist aber unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGHSt 24, 40 , 44; BGH NStZ 1989, 527 ; Senat, Urteile vom
- Oktober 2014 - 3 Ss 105/14 - und
- Januar 2015 - 3 Ss 82/14 -; LK-Hubrach, StGB
- Aufl., § 56 Rn. 62). Ist dies der Fall, bedarf das Urteil einer spezifischen und sorgfältigen Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Umstände (vgl. BGHSt 24, 40 ; 24, 64 ). Zu erörtern ist, ob eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40 ). Dazu können auch erhebliches Fehlverhalten in der Vergangenheit und insbesondere einschlägige Vorstrafen Anlass geben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 24 ). Nicht nur die vielen und überwiegend einschlägigen Vorverurteilungen und der Umstand eines Bewährungsbruchs (Y) legen hier die Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB nahe. Daneben gibt auch das Tatmotiv Anlass zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gebietet. Denn die insoweit rechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen (dort S. 5 u. 8) lassen nur den Schluss zu, dass die in Deutschland geborenen Angeklagten den jüngst nach Deutschland geflohenen Nebenkläger dafür bestraften, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Die Einschätzung der Strafkammer, "religiöse Hintergründe" dürften bei der Strafzumessung keine Rolle spielen, greift jedenfalls zu kurz. Denn es ist anerkannt, dass eine den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten ebenso Anlass zu einer Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB geben kann wie der Gedanke der Abschreckung anderer Straftäter (vgl. zum Ganzen SSW-StGB/Mosbacher, StGB
- Aufl., § 56 Rn. 33 ff.). Führt gerade die religiöse Motivation zur Häufung der Straftaten, so verstieße es gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, hiervor die Augen zu verschließen. Permalink: https://openjur.de/u/2253436.html ( https://oj.is/2253436 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.