Tenor I. Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg - Zentrale Bußgeldstelle Gransee - wird unter Aufhebung der Verfügung vom 16.08.2018 angewiesen, dem Verteidiger Token und Passwort zur Entschlüsselung der originalen Messdatei durch Übersendung an die Kanzleianschrift zur Verfügung zu stellen. II. Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung und die notwendigen Auslagen des Betroffenen insoweit hat die Landeskasse zu tragen. Gründe I. Unter dem 17.07.2018 erließ die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften am 12.03.2018 auf der BAB 20, km 327,94 Fahrtrichtung Uckermarkkreuz einen Bußgeldbescheid. Hierauf meldete sich mit Schreiben vom 26.07.2018 der Verteidiger für den Betroffenen, legte Einspruch ein und beantragte u.a. im Rahmen einer begehrten Akteneinsicht die Übersendung der Messdatei im TUFF-Format sowie des Softwaretokens und des Passwortes. Die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg übersandte die Akte zwar mit der Messdatei im TUFF-Format, aber ohne Passwort und Token. In der Übersendungsverfügung vom 16.08.2018 teilte sie mit, dass die Verwaltung der Messdaten einer besonderen Sicherheitsarchitektur unterlägen und die erforderliche sensible Verwaltung der Daten eine Übersendung von Passwort und Token nicht zulasse. Die Messdatei sei entschlüsselt worden und in Form des Bildes im jpg-Format, einer Bildschirmkopie zur Verdeutlichung einer ordnungsgemäßen Verschlüsselung und einer XML-Datei zur Verfügung gestellt worden. Weitere Angaben wären aus der Falldatei mittels Passwort und Token nicht auszulesen. Mit Schreiben vom 17.09.2018 beantragte der Verteidiger gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gegen die Ablehnung der Übersendung von Passwort und Token. Ohne diese könne die Authentizität der Messdatei nicht durch ihn oder einen Sachverständigen geprüft und müsse angezweifelt werden. Zudem seien in der TUFF-Datei weitere Zusatzinformationen zur Messung des Betroffenen vorhanden, welche durch die Verwaltungsbehörde der Verteidigung vorenthalten würden. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 OWiG ist zulässig. Bei der Versagung von Akteneinsicht im Zwischenverfahren handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde, der eine selbständige Bedeutung zukommt und nicht nur der Vorbereitung einer das Bußgeldverfahren abschließenden Entscheidung dient (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., § 62 Rn. 3). Die Akteneinsicht dient der Wahrnehmung der Rechte durch den Betroffenen, nicht hingegen der Verfahrensfortführung durch die Verwaltungsbehörde. Zwar kann gegen die Versagung der Akteneinsicht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 5 S. 1 StPO nur dann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, wenn diese nach dem Vermerk der Verwaltungsbehörde über den Abschluss der Ermittlungen in den Akten (§ 61 OWiG) erfolgte oder die Verweigerung die Einsicht in Niederschriften über die Vernehmung des Betroffenen und über solche Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie Gutachten von Sachverständigen betraf (Karlsruher Kommentar - Kurz, Ordnungswidrigkeitengesetz, 3. Aufl., § 60 Rn. 103). Doch ist vorliegend trotz des Fehlens eines aktenkundigen Vermerks nach § 61 OWiG der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung zulässig, da für die Verwaltungsbehörde durch den Erlass des Bußgeldbescheides die Ermittlungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abgeschlossen waren (vgl. Karlsruher Kommentar, ebd., § 61 Rn. 2) und die Rechte des Betroffenen dann nicht dadurch eingeschränkt werden können, dass die Verwaltungsbehörde den von ihr angenommenen Abschluss der Ermittlungen nicht auch formal in der Akte vermerkte. 2. Der Antrag ist begründet. Dem Betroffenen steht über seinen Verteidiger gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO ein Recht auf Übersendung von Passwort und Token zum Entschlüsseln der originalen Messdatei an den Verteidiger zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.