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BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - V ZB 46/03

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom 30. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstand

§ 538Abs.

2 Nr. 4 ZPO) nicht, daß es sich bei der Bestätigung eines Grundurteils durch das Berufungsgericht um eine Zurückverweisung handelt. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO a.F. bezeichnet die Fortführung eines Verfahrens durch das Ausgangsgericht nach der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Zwischenurteil über den Grund zwar als Zurückverweisung. Tatsächlich ist jedoch seit langem anerkannt, daß die ein Grundurteil bestätigende Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts keine Zurückverweisung bedeutet ( BGHZ 27, 15 , 26 f; BAG, NJW 1967, 648 ; RGZ 70, 179 , 182 f.; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 538 ZPO Rdn. 23; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rdn. 24; Bettermann, ZZP 88

(1975), 365, 391). Die Qualifikation einer auf ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil ergangenen, das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung als Zurückverweisung scheidet bereits deshalb aus, weil der Rechtsstreit auch während des Rechtsmittelverfahrens gegen das Zwischenurteil bei dem Vordergericht anhängig bleibt und neben diesem Verfahren fortgeführt werden kann (§ 304 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Das Urteil, durch das ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil über den Grund eines Anspruchs zurückgewiesen wird, hat entgegen dem Wortlaut von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. (

§ 538Abs.

2 Nr. 4 ZPO) auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu lauten und, weil es sich nicht um eine Zurückverweisung handelt, eine Kostenentscheidung zu enthalten ( BGHZ 20, 397 , 398 ff; 54, 21 , 29; Zöller/Herget, aaO, § 97 Rdn. 2 und § 304 Rdn. 26), für die ansonsten kein Raum wäre. Eine Zurückverweisung kommt nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil von dem Rechtsmittelgericht nicht gebilligt und daher aufgehoben wird (so schon RGZ 70, 179 , 183). So verhält es sich bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Grundurteil gerade nicht.

  1. b)Auch die historische Auslegung von § 15 BRAGO führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern bestätigt die vorstehende Auslegung. § 15 BRAGO geht auf § 27 RAGebO zurück. Dieser hatte folgenden Wortlaut: "Im Falle der Zurückverweisung einer Sache an das Gericht unterer Instanz (Zivilprozeßordnung §§ 538, 539, 565, 566a) wird das weitere Verfahren vor diesem Gerichte für die Gebühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz behandelt." § 27 RAGebO wurde durch die Novelle vom 1. Juni 1909 (RGBl. 1909, S. 475) mit Wirkung zum 1. April 1910 in die Rechtsanwaltsgebührenordnung eingefügt. Bis dahin galt auch für die Rechtsanwaltsgebühren der für die Gerichtskosten geltende Grundsatz, daß durch die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung der Sache keine weiteren Gebühren begründet werden, weil die Gerichtsgebühren in jeder Instanz nur einmal entstehen (§ 27 GKG) und die erneute Verhandlung vor dem Ausgangsgericht sich als Fortsetzung des Verfahrens in dieser Instanz darstellt (§ 33 GKG). Die damit verbundene Beschränkung erschien für die Rechtsanwaltsgebühren unbillig, weil die Aufhebung eines Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die untere Instanz "für den Anwalt eine neue umfangreiche Tätigkeit im Verhandlungsund Beweisverfahren" verursacht (Bericht der 30. Kommission des Reichstags über den Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 31. März 1909, Verhandlungen des Reichstags, Band 254, S. 8050). So verhält es sich bei der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren nicht. Die Zurückweisung des Rechtsmittels führt nicht zu einer neuen Verhandlung und neuer Beweiserhebung, sondern zur Fortsetzung des in der Regel während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem Ausgangsgericht nicht weiter betriebenen Rechtsstreits. Die das Zwischenurteil über den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestätigende Entscheidung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zum nochmaligen Entstehen von Rechtsanwaltsgebühren führen (KG, JW 1935, 794, 795). Dem Klammerzitat der §§ 538 , 539 , 565 , 566a ZPO a.F. in § 27 RAGebO kann daher nicht entnommen werden, daß hierdurch ein gegenüber dem Prozeßrecht eigenständiger Begriff der Zurückverweisung definiert worden wäre.
  2. c)Zweck von § 15 Abs. 1 BRAGO ist es, wie die Materialien zu § 27 RA-GebO zeigen, die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des Rechtsanwalts zu vergüten. Der Gesetzgeber wollte für eine "neue umfangreiche Tätigkeit im Verhandlungsund Beweisverfahren" eine Vergütungspflicht begründen. Mehrarbeit in diesem Sinne entsteht für den Rechtsanwalt bei der Durchführung des Betragsverfahrens nach Bestätigung eines vorausgegangenen Grundurteils durch das Rechtsmittelgericht in der Regel nicht. Entscheidet das Ausgangsgericht durch Zwischenurteil über den Grund eines geltend gemachten Anspruchs, sind die zur abschließenden Entscheidung notwendige Verhandlung und Beweisaufnahme zur Höhe des Anspruchs zunächst unterblieben. Der zurückgestellte Teil des Verfahrens bildet den Gegenstand des Betragsverfahrens. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeutet es grundsätzlich keinen Unterschied, ob das Ausgangsgericht zunächst den Grund des geltend gemachten Anspruchs klärt und hernach das Verfahren zum Betrag fortsetzt, oder ob über eine nach Grund und Höhe streitige Forderung ohne die Zäsur durch ein Zwischenurteil über den Grund verhandelt und entschieden wird. Wird ein Grundurteil durch Rechtsmittelverzicht, durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist oder durch die Rücknahme eines Rechtsmittels rechtskräftig, stellt sich die Frage einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht noch nicht einmal. Der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Betragsverfahren wird auch nicht dadurch erweitert, daß ein Zwischenurteil über den Grund im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird.
  3. d)Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO a.F. (

§ 538Abs.

1 ZPO) einen Rechtsstreit, in welchem ein Zwischenurteil angefochten wird, selbst einer abschließenden Entscheidung zuführen kann (Senat, Urt. v.

  1. März 1993, V ZR 87/91 , NJW 1993, 1793 , 1794; BGH, Urt. v.
  2. Juni 1983, VI ZR 171/81 , VersR 1983, 735 , 736; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO,
  3. Aufl., § 540 a.F. Rdn. 4; MünchKommZPO/Rimmelspacher,
  4. Aufl., § 540 Rdn. 3 f; Musielak, ZPO,
  5. Aufl., § 304 Rdn. 14; Musielak/Ball, ZPO,
  6. Aufl., § 540 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO,
  7. Aufl., § 540 Rdn. 6; a.M. BAG, NJW 1967, 648 ; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 538 Rdn. 24 ff., § 540 Rdn. 2; Bettermann, aaO, S. 392 ff.). Macht das Rechtsmittelgericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sondern beschränkt sich auf die Bestätigung eines Grundurteils, führt dies nicht zu sonst nicht zu vergütender Mehrarbeit des im Ausgangsrechtszug tätigen Rechtsanwalts, sondern dazu, daß er Gelegenheit erhält, das zur Durchsetzung oder zur Abwehr eines Anspruchs vor dem Ausgangsgericht übernommene Mandat zuende zu führen. Hierzu gehört es grundsätzlich, die Entscheidung des Ausgangsgerichts über den Betrag der geltend gemachten Forderung herbeizuführen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Permalink: https://openjur.de/u/225373.html ( https://oj.is/225373 ) Volltext Druckansicht Zitate 56 Zitiert 22 Faksimile Referenzen 7 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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