(6)keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern (BGH, NJW 2017, 1815 ). Der Antragsteller hat der erstinstanzlich festgestellten Kindeswohlschädlichkeit des Wechselmodells keine tragfähigen Gründe entgegenzusetzen vermocht. Seiner Auffassung, ein hochstrittiger, das Kind belastender Elternkonflikt bestehe nicht tatsächlich, sondern sei von der Antragsgegnerin nur konstruiert, steht erstens sein eigener Vortrag zur mangelnden Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Mutter entgegen, und zweitens die Offenkundigkeit eines tiefgreifenden elterlichen Zerwürfnisses angesichts der von der Mutter nicht geteilten und weder durch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren noch durch das Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens erhärteten Befürchtung des Vaters, das Kind sei sexuell missbraucht worden. Dies wird durch die Einschätzung der Sachverständigen bestätigt (Bl. 352f.), wonach Intensität und Qualität des Elternkonflikts eine Verbundenheit der Eltern auch in Zukunft nicht ermöglichen werden, weil jeder Elternteil durch die Meinungsverschiedenheit über den behaupteten sexuellen Missbrauch einen massiven Verlust an Selbstwirksamkeit erlebt und die Verantwortung dafür dem anderen Elternteil zuweist. Das Bestehen eines hochstrittigen, nicht beizulegenden Elternkonflikts wird weiter vom Verfahrensbeistand (Bl. 454) geteilt und spiegelt sich in den wiederholten, indes stets erfolglosen Bemühungen der Eltern um Herstellung eines Einvernehmens mit professioneller Hilfe bei ansteigendem Konfliktniveau im Lauf des Verfahrens wider. Die Feststellung eines der Anordnung des Wechselmodells entgegenstehenden Zerwürfnisses zwischen den Eltern hängt nicht davon ab, zu welchem Anteil jeder Elternteil hierfür die Verantwortung trägt. Anders als der Antragsteller insbesondere im Beschwerderechtszug meint (Bl. 656f.), kann er der Ablehnung des Wechselmodells nicht seine subjektive Einschätzung entgegen setzen, er selbst trage keinerlei Anteil an dem Elternkonflikt. Im Interesse des Kindes kommt es nicht darauf an, ob der Elternstreit eventuell mehr auf das Verhalten des einen oder des anderen Elternteils zurückzuführen ist, da der Maßstab allein das Kindeswohl ist, nicht hingegen die Erwartungen und Wünsche der Eltern (BGH, NJW 2017, 1815 ; Senat, a. a. O.). Das Wohl des Kindes ist indes durch den andauernden, eskalierenden Elternkonflikt während des Verfahrenslaufs bereits in zunehmendem Ausmaß beeinträchtigt worden, wie sich aus den Berichten des Jugendamts vom 17.08.2018 (Bl. 147), 08.01.2019 (Bl. 171), der Sachverständigen (Bl. 343 - gravierende emotionale Belastung, Verunsicherung, verminderte Resilienz, Tendenzen einer Parentifizierung; Bl. 355 - Einkoten, Verstopfung, Schlafstörungen, Einnässen), den Einschätzungen des Verfahrensbeistands vom 19.06.2019 (Bl. 243) und 03.03.2020 (Bl. 585), dem durch den Elternstreit verursachten Polizeieinsatz vom 29.03.2020 (Bl. 633) und dem Vortrag des Antragsgegners vom 02.06.2020 (Bl. 656) ergibt, der u. a. eine Notarztvorstellung des Kindes am 28.03.2020 wegen eines Hautausschlags (Bl. 670) mitteilt. Die kindeswohlschädliche Belastung des Kindes durch den Trennungsstreit der Eltern ist offenkundig. Auch der Hinweis des Antragstellers auf den verlautbarten Wunsch des Kindes, von beiden Eltern im selben Ausmaß betreut zu werden, vermag nicht die Anordnung des Wechselmodells zu rechtfertigen. Das Amtsgericht hat sich bei der Ermittlung des Kindeswillens zu Recht auf das Ergebnis der sachverständigen Begutachtung, die Stellungnahme des Verfahrensbeistands vom 17.01.2020 (Bl. 451) und die persönliche Anhörung des Kindes gestützt, in der das Mädchen zwar zu verstehen gegeben hat, bei beiden Eltern gleich, auf keinen Fall jedoch weniger lang bei der Mutter sein zu wollen. Die Sachverständige hat beschrieben, das Kind habe ihr in mehreren Gesprächen (Bl. 347, 348) erklärt, mehr Zeit bei der Mutter verbringen zu wollen, weil sie von dieser besser getröstet werden könne, dies aber nicht beiden Eltern mitteilen zu können. Überzeugend hat die Sachverständige diese Verlautbarung dahingehend interpretiert (Bl. 348), dass das Mädchen wegen des Elternkonflikts unter Verlustängsten leidet, deretwegen sie befürchtet, den Vater zu verlieren, wenn sie ihm ihre Gefühle offenbart, so dass sie sich entgegen ihrer wahren Gefühle verhält, indem sie sich der Erwartungshaltung des Vaters gemäß äußert.
- Die erstinstanzlich getroffene Umgangsregelung, durch die der Antragsgegnerin das Schwergewicht der Betreuung und dem Antragsteller Wochenendumgang mit zwei Übernachtungen im Abstand von zwei Wochen sowie hälftiger Ferien- und Weihnachtsumgang zukommt, entspricht dem Kindeswohl am besten, § 1684 Abs. 1 BGB, weshalb die Beschwerde auch auf den Hilfsantrag ohne Erfolg bleibt. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jeder Elternteil grundsätzlich das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. Der Umgang kann nach § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn dies aus Kindeswohlgesichtspunkten erforderlich ist. Insoweit steht das Wohl des Kindes über dem Grundrecht des betroffenen Elternteils. In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Wohle eines jeden Kindes entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Umgang ist Ausdruck der verwandtschaftlichen bzw. familiären Bindungen, die auch zu dem Elternteil bestehen, bei dem das Kind nicht lebt. Für diesen ist ein regelmäßiger Umgang zudem von Bedeutung, um sich von dem Wohlergehen und der Entwicklung seines Kindes zu überzeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. insoweit schon BVerfG NJW 1971, 1447 , 1448). Das Umgangsrecht ist gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ebenso geschützt wie das Elternrecht des betreuenden Elternteils. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte die Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtigt. Die erstinstanzliche Umgangsregelung dient dem Wohl des Mädchens gemäß § 1684 Abs. 1 BGB am besten, da durch die Regelmäßigkeit und Dauer der Wochenendumgänge und des Ferien- und Weihnachtsumgangs dem Bedürfnis des Kindes und des Antragstellers nach Aufrechterhaltung der Bindung und zusammen verbrachter Lebenszeit hinreichend Rechnung getragen wird. Maßgebliche Kriterien des Kindeswohls zur Bestimmung des richtigen Maßes an Umgang sind das Alter des Kindes, die Qualität der Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten, das Verhältnis der Eltern zueinander, die sonstigen Bindungen des Kindes und die Entfernung der Wohnorte der beiden Elternteile (Veit in BeckOK BGB, Hau/Poseck,
- Ed., Stand 01.11.2019, § 1684 Rn. 29). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin einen Wegzug in eine andere Stadt plant, ist für die Umgangsregelung, anders als der Antragsteller meint, ohne Belang. Da eine paritätische Betreuung im Wege des Wechselmodells hier nicht in Betracht kommt und vorliegendes Verfahren ausdrücklich nicht die elterliche Sorge oder Teile von ihr, etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, ist für die Kindeswohldienlichkeit der hiesigen Umgangsregelung der für die Sorgerechtszuweisung maßgebliche Kindeswohlgesichtpunkt Kontinuität der räumlichen, sozialen und erzieherischen Verhältnisse (BGH NJW 2016, 2497 , Rn. 20) ohne Bedeutung. Das Alter des Mädchens und der bereits intensiv erprobte Wechsel zwischen den Haushalten der Eltern ermöglichen es, den regelmäßigen Umgang mit jeweils zwei Übernachtungen am Stück anzuordnen und den Sommerferienumgang auf drei Wochen am Stück zu erstrecken. Angesichts der sicheren Bindung und emotionalen Beziehung, die das Kind ausweislich der überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen (Bl. 335) zum Antragsteller hat, ist nicht zu befürchten, dass die Vater-Tochter- Beziehung durch die Abkehr von der paritätischen Betreuung Schaden nimmt oder der geplante Umzug der Mutter in eine andere Stadt zum Verlust der sozialen Beziehungen des Kindes am Wohnort des Antragstellers führt. Wegen der Hochstrittigkeit des Elternkonflikts scheidet ein häufigerer Wechsel des Kindes zwischen den elterlichen Haushalten, etwa ein nachmittäglicher Umgang in der Woche zwischen den Wochenendumgängen, aus. Wegen der bevorstehenden Einschulung des Kindes kommt eine Umgangsübergabe an einem anderen Ort als dem mütterlichen Haushalt noch nicht in Betracht. Die Übergabe zum Umgang direkt im Anschluss an den Schul- oder Schulhortbesuch stellt an ein gerade erst eingeschultes Kind eine erhöhte Anforderung, die im Verhältnis zum Nutzen - die Vermeidung von Teilnahme am Elternstreit - nicht im Verhältnis steht. Soweit der Hilfsantrag weiter gehend auf einen ständigen "Umgang" des Vaters mit dem betroffenen Kind abzielt, das nur 14-tägig an den Wochenenden und während der hälftigen Ferienzeiten in den Haushalt der Mutter zurückkehren soll, zielt er im Ergebnis auf eine das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Sorgerechtsentscheidung ab, die auf diese Weise im Umgangsverfahren nicht zu erreichen ist und allenfalls dem parallel geführten Sorgerechtsverfahren vorbehalten zu bleiben hat.
- Die erstinstanzlich ausgesprochenen Anordnungen zum Regelumgang sowie die Ferien- und Feiertagsregelung bedürfen mangels hinreichender Bestimmtheit der Konkretisierung. Der Ausspruch einer Umgangsregelung muss zum Zweck der Vollstreckbarkeit außerdem hinreichend konkrete Angaben hinsichtlich Wochentag und Uhrzeit enthalten (Senat, NJW-RR 2020, 458 ). Der in Ziffer
- des Tenors der angefochtenen Entscheidung enthaltene Hinweis auf die Erforderlichkeit einer einvernehmlichen Absprache der Antragsbeteiligten genügt mangels Vorliegens übereinstimmender Erklärungen der Antragsbeteiligten, insoweit keiner gerichtlichen Regelung zu bedürfen, nicht den Konkretisierungsanforderungen. Schließlich wird durch Bezugnahme auf den im Anhörungstermin am 10.10.2018 geschlossenen Zwischenvergleich (Bl. 161) der Umgang während der Weihnachtsferien nicht hinreichend geregelt, da durch die Bezugnahme nur die Tage vom 24.
- bis zum 01.
- erfasst werden. Eine Umgangsregelung für die Osterferien und die Pfingstfeiertage liegt mangels Bezugnahme auf eine konkrete Regelung nicht vor; die mit Zwischenvergleich vom 13.03.2018 getroffene Vereinbarung (Bl. 70) zum Umgang an Ostern und Pfingsten weist keinen konkreten Inhalt auf. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist Ferienumgang des Antragstellers jeweils zur Hälfte der brandenburgischen Schulferien im jährlichen Wechsel anzuordnen. Die Unterordnung sämtlicher Feier- und Geburtstage mit Ausnahme der Weihnachtstage unter den Rhythmus des Ferienumgangs dient der Vermeidung häufiger kurzzeitiger Wechsel des Kindes zwischen den Haushalten der Eltern. Durch den jährlich wechselnden Umgangsrhythmus während der Weihnachtstage und Osterferien ist der Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinem Kind zu den hohen Feiertagen hinreichend gewahrt. Der Sommerferienumgang ist erst ab dem Jahr 2021 zu regeln, da die diesjährigen brandenburgischen Sommerferien bereits begonnen haben und zu befürchten steht, dass es ansonsten aufgrund gegebenenfalls schon getroffener anderweitiger Dispositionen zu weiteren, das Kindeswohl beeinträchtigenden Zerwürfnissen zwischen den Eltern kommen könnte, wenn sie gezwungen wären, ihre bestehenden Planungen kurzfristig ändern zu müssen. III. Die Notwendigkeit der Belehrung über die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG. Die ausgesprochene Konkretisierung der erstinstanzlichen Umgangsregelung führt zu der von § 86 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG vorgesehenen Vollstreckbarkeit einer Umgangsanordnung (vgl. BGH BeckRS 2016, 15214 , Rz. 11; Zöller/Feskorn, ZPO,
- Aufl. 2020 § 86 FamFG Rn. 9). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Zwar hat die Beschwerde teilweise zu einer konkretisierenden Abänderung der angefochtenen Entscheidung geführt; diese Konkretisierung stellt jedoch keinen zur Anwendung der Kostenregelung in § 81 FamFG veranlassenden (Bartels in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG,
- Aufl. 2018 § 84 Rn. 7) Teilerfolg des Antragstellers dar, dessen Beschwerde sich in der Sache auf eine nicht erreichte inhaltliche Abänderung der getroffenen Umgangsregelung gerichtet hat. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (70 Abs. 2 FamFG). Permalink: https://openjur.de/u/2253996.html ( https://oj.is/2253996 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.