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Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.07.2020 - 5 U 158/19

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferleg

) eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. 1. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob der auf "Zustimmung zur Auflassung" gerichtete Klageantrag von vornherein dahin auszuglegen war, dass die Klägerin die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB begehren wollte. Hieran können deshalb Zweifel bestehen, weil für eine solche Klage die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin nach § 24

gegeben wäre. Gleichwohl hat das Landgericht das Klagebegehren ausweislich der Entscheidungsgründe als Berichtigungsklage nach § 894 BGB verstanden. Gegen diese inhaltlich zutreffende rechtliche Wertung wendet sich die Berufung nicht; vielmehr hat sie ihr Klagebegehren vor dem Senat klargestellt.

  1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs aus § 894 BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass das Grundbuch Rechte ausweist, die mit der tatsächlichen Rechtslage nicht in Übereinstimmung stehen. Eine solche Unrichtigkeit des Grundbuchs steht nicht fest. Die im Rahmen des notariellen Schenkungsvertrages vom
  2. Oktober 2014 von der Klägerin erklärte Auflassung an die Beklagten war wirksam. Es steht nicht fest, dass die Klägerin am
  3. Oktober 2014 geschäftsunfähig und daher ihre Auflassungserklärung nichtig war (§§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB). Die Klägerin trifft für das Vorliegen ihrer Geschäftsunfähigkeit die volle Darlegungs- und Beweislast, weil die Geschäftsfähigkeit den Regelfall darstellt (Senat, Urteil vom
  4. Dezember 2012, Az. 5 U 49/10 m.w.N.). Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer etwa vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach seinen gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich war, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Erklärende fremden Einflüssen unterlag (BGH Urteil vom
  5. Juni 1984, Az.: IVa ZR 206/82 ). Eine nur leichte Beeinflussbarkeit durch andere genügt nicht (BeckOK-Hau/Poseck § 104 RN 9 a.E.). Gemessen hieran hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie zur Zeit der Auflassung am
  6. Oktober 2014 in einem solchen Grade dement war, dass im vorgenannten Sinne von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann. a. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist unergiebig. Die Zeugin F... hat für den maßgeblichen Zeitpunkt keine Aussagen treffen können. Ihre Wahrnehmungen beschränken sich auf die beiden Besuche am
  7. Dezember 2014 und
  8. Januar 2015 und eine weitere Untersuchung im April
  9. Beim zweiten Termin vom
  10. Januar 2015 habe sie Konzentrationsdefizite bei der Klägerin festgestellt. Komplexe Sachverhalte habe sie nicht adäquat beurteilen können. Gefragt nach einer "Rückwärtsprognose" und ihrer Einschätzung der Geschäftsfähigkeit zum
  11. Oktober 2014 hat die Zeugin geantwortet, dass sie das so nicht beantworten könne als Zeugin. Es könne sein, dass die Klägerin wegen ihrer Anpassung im Notartermin einfach ja gesagt habe und unterschrieben habe. Sie - die Zeugin - könne dazu aber nichts sagen. Auch die Aussage der gegenbeweislich benannten Zeugin H..., die Defizite in der geistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin anlässlich des Beurkundungstermins nicht festgestellt habe, war unergiebig. Zutreffend hat die Berufung erkannt, dass der Nachweis einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin am
  12. Oktober 2014 im Wege einer "Rückwärtsprognose" zu erbringen wäre. Anders als die Berufung meint, lässt sich eine solche "Rückwärtsprognose" jedoch nicht auf Grundlage der Zeugenaussage F... oder der im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten, die für den hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Aussage treffen, ableiten. Ebenso wenig lässt sich, wie die Berufung meint, aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes feststellen, dass die später festgestellte (Zeugin F...: beginnende) Demenz bereits am
  13. Oktober 2014 eine Geschäftsfähigkeit der Klägerin ausschloss. b. Vielmehr wäre die Behauptung einer Geschäftsunfähigkeit am
  14. Oktober 2014 durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären gewesen, in dessen Rahmen die Aussagen der Zeuginnen, aber auch die Befunde in den Gutachten F... für das Betreuungsgericht als Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung hätten herangezogen werden können. Ein Sachverständigengutachten hat die Klägerin jedoch erstmals in der Verhandlung vor dem Senat angeboten. Hiermit ist die Klägerin in der Berufung ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2

), weil der Senat nach § 529 Abs. 1

die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen nicht bestehen und der nun erstmals angebotene Sachverständigenbeweis nicht aufgrund eines Verfahrensmangels in erster Instanz nicht geltend gemacht worden ist (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 2

). aa. Das landgerichtliche Verfahren leidet nicht unter dem Mangel, die Klägerin nicht auf Fehlen des Beweisantritts "Sachverständigengutachten" hingewiesen zu haben. Eine solche Hinweispflicht ergab sich nicht aus § 139 Abs. 2

. Hinweise nach § 139 Abs. 2

müssen nur dann und soweit erteilt werden, als sie erforderlich sind: Erforderlich im Sinne von § 139 Abs. 2

ist ein Hinweis, wenn für das Gericht erkennbar ist, dass eine oder beide Parteien einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten haben. Die Hinweispflicht dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BeckOK

/von Selle, 36. Ed. 1.3.2020,

§ 139Rn.

35, 36). Eine Pflicht zum Hinweis besteht demgegenüber nicht, wenn bereits der Gegner den Gesichtspunkt angesprochen hat und die Partei daher die nötige Unterrichtung erhalten hat (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020,

§ 139Rn.

45). So liegt es hier: Die Beklagten hatten bereits mit der Klageerwiderung auf die Beweislast der Klägerin für die von ihr behauptete Geschäftsunfähigkeit hingewiesen, im Übrigen für ihren Angriff gegen die Wertungen der Zeugin F... in den Betreuungsgutachten Sachverständigenbeweis angeboten. Diesen Hinweis hat die Klägerin durch Benennung der G... F... als Zeugin aufgegriffen. Im Rahmen ihrer Vernehmung hat die Zeugin auf die Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach einer "Rückwärtsprognose" auf den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schenkung geantwortet, dass sie die Frage als Zeugin so nicht beantworten könne. Auch auf die weitere Nachfrage des Klägervertreters nach dem Notartermin antwortet die Zeugin, dass sie dazu nichts sagen könne. Angesichts dessen war der Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, hinreichend bewusst, dass die Frage der Geschäftsfähigkeit am 14. Oktober 2014 entscheidungserheblich ist. Die Klägerin hat hierfür Zeugenbeweis angeboten. Dieser Zeugenbeweis war im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Fragestellung erkennbar unergiebig, wie auch der Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, durch ihre wiederholte Nachfrage offenkundig bewusst war. Bereits deshalb musste sich der Klägerin das Angebot eines Sachverständigenbeweises aufdrängen, zumal die Zeugin F... deutlich gemacht hat, die Frage nach der "Rückwärtsprognose" nicht "als Zeugin" beantworten zu können. Angesichts dessen hat die Klägerin einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt nicht für unerheblich gehalten; ebenso wenig konnte angesichts der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts für die Klägerin überraschend sein. Eines Hinweises nach § 139

bedurfte es deshalb nicht. bb. Das Landgericht war auch nicht nach § 144 Abs. 1 S. 1

verpflichtet, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1

kann zwar das Gericht auch ohne Antrag des Beweispflichtigen die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen. Durch die Möglichkeit, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind die Parteien aber nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit. Dementsprechend ist ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon absehen will, von Amts wegen gemäß § 144

sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nur gehalten, die beweisbelastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach § 403

hinzuweisen (BGH Urteil vom 27. Februar 2019, Az. VIII ZR 255/17 , Rn. 18, juris). Gleichwohl bestimmen grundsätzlich die Parteien, worüber und mit welchen Erkenntnismitteln Beweis erhoben werden soll. Danach obliegt es in erster Linie der beweisbelasteten Partei - hier der Klägerin - beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten, selbst darüber zu entscheiden, welche Beweismittel angeboten werden. Dies gilt insbesondere bei der Einholung eines grundsätzlich mit einem höheren Kostenaufwand verbundenen Sachverständigengutachtens (BGH a.a.O. Rn. 19). Daher ist auch im Anwendungsbereich von § 144

ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags keineswegs immer erforderlich. So wird schon aus der Nichtanordnung der Beweisaufnahme im Normalfall hinreichend deutlich, dass die Partei in ihrer Beweispflicht bleibt. Etwas anderes gilt, wenn die Partei darauf vertrauen darf, dass sie nicht beweisfällig bleibt. In diesem Fall muss das Gericht ihr gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass es einen Beweisantrag für notwendig halte, weil nicht ohne Beweiserhebung zu ihren Gunsten entschieden werden könne und eine Beweisaufnahme nicht von Amts wegen angeordnet werde (BeckOK

/von Selle, 36. Ed. 1.3.2020,

§ 144Rn.

8.1). Schon aufgrund des klägerischen Vortrag zu den Untersuchungen der Klägerin, spätestens jedoch aufgrund der Zeugenaussagen F... vor dem Landgericht war offenkundig, dass die einzig dem Zeugenbeweis - auch eines sachverständigen Zeugen nach § 414

- zugängliche Klärung von wahrgenommenen Tatsachen oder Zuständen die im Raum stehende streitige Frage, ob die Klägerin bereits am

  1. Oktober 2014 infolge Erkrankung geschäftsunfähig war, nicht klären kann. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Zeugen - auch nicht des sachverständigen Zeugen -, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderer Fachkenntnis Schlussfolgerungen aus einem bestehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem bestimmten Wissensgebiet zu vermitteln (BGH NJW 2007 S. 2122 ; BGH Urteil vom
  2. Oktober 2013, Az. VIII ZR 224/12 Rn. 19 f.; Zöller-Greger

33. Aufl. Vor § 373 Rn. 1). Diese Aufgabe obliegt allein dem Sachverständigen. Ob deshalb die Fragestellung des Klägervertreters an Zeugin F... zu einer "Rückwärtsprognose" bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. Zöller a.a.O. § 397 Rn. 3), bedarf keiner Entscheidung. Gleichwohl wäre das Landgericht im Falle eines für die Klägerin ergiebigen Ergebnisses der Zeugenaussage F... gehindert gewesen, diesen gutachterlichen Teil der Aussage zu verwerten, ohne nach entsprechendem Hinweis eine differenzierte Beweisanordnung - teilweise als (sachverständiger) Zeuge, teilweise als Sachverständiger - zu treffen (vgl. hierzu Ahrens in: Wieczorek/Schütze

4. Aufl. 2013, § 414 Sachverständige Zeugen). Eine solche Vorgehensweise des Landgerichts wäre ernsthaft in Betracht gekommen, da die Zeugin F... zutreffend darauf hingewiesen hatte, die Frage nach der "Rückwärtsprognose" nicht "als Zeugin" beantworten zu können. Indem das Landgericht angesichts dessen jedoch seine Beweisanordnung nicht vom Zeugenbeweis in einen Sachverständigenbeweis geändert oder ergänzt hat, war auch aus Sicht der Klägerin offenbar, dass das Landgericht einen Sachverständigenbeweis nicht nach § 144 Abs. 1 S. 1

anordnen wird. Eines ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts bedurfte es angesichts der für die Klägerin eindeutigen prozessualen Situation nicht. 3. Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711

. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2

liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2254057.html ( https://oj.is/2254057 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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