← Deutschland

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 04.07.2019 - 9 UF 172/18

Tenor I. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte B... in B... bewilligt, soweit sie den Antragsgegner in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf Zahlung von bis zu 55.000 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe in Anspruch nimmt. Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen. II. Die Akten des zwischen den Beteiligten geführten Zugewinnausgleichsverfahrens (Az. 32 F 155/03 des Amtsgerichts Oranienburg) und des Trennungsunterhaltsverfahrens (Az. 32 F 137/07 des Amtsgerichts Oranienburg) sollen zu Informationszwecken beigezogen werden. III. Beide Beteiligten erhalten Gelegenheit, ihr Vorbringen auf die nachstehenden Hinweise des Senates binnen vier Wochen nach Zugang zu ergänzen. Gründe Die Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO. Der - zulässig eingelegten - Beschwerde der Antragstellerin können nach derzeitigem Sach- und Streitstand die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nur in der - im Rahmen der summarischen Prüfung geschätzten - Größenordnung von bis zu 55.000 EUR beigemessen werden. Im Einzelnen: 1. Die Beteiligten - geschiedene Eheleute - streiten um (Schadensersatz- bzw. Nutzungsentschädigungs-)Ansprüche für die Zeit von Januar 2006 bis einschließlich Dezember 2009 im Zusammenhang mit den Folgen der Kündigung des vormals von ihnen in der Form einer GbR gemeinsam auf vormals im Miteigentum stehenden Grundstücken betriebenen "Pferdehof ...". Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten haben am 7. Oktober 1994 die (kinderlos gebliebene) Ehe geschlossen. Sie haben sich im Februar 2000 durch Auszug des Antragsgegners getrennt. Die Antragstellerin bewohnte das eheliche Wohnhaus in der Folgezeit allein. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. Juni 2018 (Az. 32 F 155/03) geschieden. Während der Ehe betrieb (nach außen) zunächst allein der Antragsgegner, seit 1998 beide Beteiligten gemeinsam den Pferdehof ... in Bö...; einen (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag haben die Beteiligten nicht abgeschlossen. Auch die Ehewohnung befand sich auf dem Gelände des Pferdehofs. Für Zwecke der Gesellschaft erwarben beide Beteiligten (persönlich) am 30. Juli 1998 jeweils zur ideellen Hälfte das im Grundbuch von Bö..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... verzeichnete Grundstück mit einer Größe von 4.950 qm (das Wohngrundstück). Ferner übertrug der Antragsgegner der Antragstellerin mit notariellem Vertrag vom 2. Februar 2000 jeweils den hälftigen Eigentumsanteil an den im Grundbuch von Bö... eingetragenen Grundstücken mit einer Größe von 1.986 und 21.912 qm, "da die Ehefrau für die Abzahlung der Grundschuldverbindlichkeiten mit dem Veräußerer gleichermaßen aufkommt und beide Eheleute gemeinsam die Reitanlage betreiben" (vgl. Notarvertrag Bl. 470 ff. GA; ein Rücktrittsrecht wurde ausdrücklich auch für den Fall der Scheidung vertraglich ausgeschlossen). Daneben wurde ein weiteres im Miteigentum der Beteiligten stehende Grundstück mit einer Größe von 2.258 qm für den Betrieb des Pferdehofes genutzt. Mit Schreiben vom 9. September 2003 (das nicht Bestandteil der Akte ist und für das Gründe nicht bekannt sind) kündigte die Antragstellerin die Gesellschaft mit dem Hinweis, dass die Gesellschaft zum Zwecke der Abwicklung fortbesteht und insoweit nur beide Beteiligten gemeinsam geschäftsführungsbefugt seien. Der Antragsgegner hat auf den gemeinschaftlichen Flächen in der Folgezeit (wohl spätestens seit Mai 2004) allein seinen Geschäftsbetrieb (Pferdehof P... M...) geführt. In den folgenden Jahren sind wiederholt (außer-)gerichtliche Bemühungen um eine vergleichsweise Auseinandersetzung (der wirtschaftlichen Beziehungen insgesamt) geführt worden, aber bisher stets gescheitert. So war mit notariellen Verträgen vom 22. Dezember 2004 (Bl. 298 ff. GA) und vom 21. Februar 2005 (Bl. 329 ff. GA) eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen worden, dass die Antragstellerin gegen Zahlung von 150.000 EUR bzw. 187.000 EUR ihr Miteigentum an den Grundstücken auf den Antragsgegner überträgt und der Antragsgegner allein und ohne Liquidation das Gesellschaftsvermögen übernimmt. Die Antragstellerin trat hiervon jedoch vereinbarungsgemäß mit Schreiben vom 28. April 2005 zurück (Bl. 348 GA), weil der Antragsgegner den Kaufpreis nicht belegen bzw. die vereinbarte Haftentlassung der Antragstellerin aus den dinglich besicherten Darlehen (die in Höhe von noch 415.000 EUR valutierten) nicht erreichen konnte. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 hat die Antragstellerin (noch unbezifferte) Nutzungsentschädigungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner angemeldet, da dieser "seit Mai 2004 die Reitanlage, Stallungen und Flächen trotz entsprechender hiesiger Untersagung für seinen Alleinbetrieb nutzt". Der Antragsgegner ist dem mit Schreiben vom 13. Januar 2006 unter Hinweis auf den in der Vergangenheit von ihm allein getragenen und etwaiger Ersatzansprüche übersteigenden Schuldendienst entgegen getreten. Nachdem die Bank(

  1. en)wegen ausbleibender Darlehensraten die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke betrieben haben (auch der Antragsgegner hatte wohl einen Teilungsversteigerungsantrag gestellt, vgl. Bl. 328 GA), haben die Beteiligten das 4.950 qm große (Wohn-)-Grundstück im April 2008 zum Preis von 215.000 EUR und das 2.258 qm große Grundstück im Mai 2008 für 13.000 EUR veräußert. Die weiteren Grundstücke mit einer Größe von 1.986 und 21.912 qm wurden am 19. Mai 2009 zu einem Zuschlag von 290.000 EUR versteigert. Im Ergebnis dieser Versteigerung haben die Beteiligten wohl einen Übererlös von jeweils gut 15.000 EUR erzielt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 (Bl. 426 GA) bezifferte die Antragstellerin (u.a.) ihre Nutzungsentschädigungsansprüche für die Zeit von Mai 2004 - Dezember 2009 auf 155.109,36 EUR (inkl. anteiliger Eigenheimzulage). Eingehend im Januar 2010 hat die Antragstellerin für die alleinige Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke durch den Antragsgegner in der Zeit von Januar 2006 bis Mai 2009 und für die alleinige Nutzung von Betriebsmitteln der GbR von Januar 2006 bis Ende des Jahres 2009 (Schadens-)Ersatzansprüche in Höhe von 103.999,60 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit (= 31. Juli 2014, Bl. 143 GA) geltend gemacht. Die Ansprüche orientieren sich an sachverständig (zu anderen Zwecken) ermittelten Ertragswerten der Grundstücke bis zu deren Veräußerung/Versteigerung und hinsichtlich der Betriebsmittel an dem Anschaffungswert des Inventars, aus dem eine Jahresmiete in Höhe von 1/12 desselben angesetzt wird. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrages insgesamt beantragt. Er hat gemeint, etwaige Ansprüche der Antragstellerin seien im Rahmen der - weiter ausstehenden - Auseinandersetzung der GbR zu bilanzieren; durchsetzbare Zahlungsansprüche könnten sich nur nach Maßgabe der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz ergeben (sog. Durchsetzungssperre). Er hat im Übrigen gemeint, die (nach Nutzungsaufgabe durch die Antragstellerin tatsächlich zumindest weitgehende alleinige) Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke sei nicht pflichtwidrig erfolgt, so dass insoweit die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Ferner hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat mit am 19. Juli 2018 verkündetem Beschluss den Zahlungsantrag der Antragstellerin insgesamt abgewiesen. Durch die alleinige Nutzung der Grundstücke und des Inventars der Gesellschaft habe der Antragsgegner keine Gemeinschaftspflichten noch Miteigentumsrechte der Antragstellerin verletzt oder sich ungerechtfertigt bereichert. Die Beteiligten hätten sich - gerichtlich - auf eine gemeinschaftliche (Fort-)Führung des Pferdehofs verständigt. Der bloße Nichtgebrauch durch die Antragstellerin, die ein Mitnutzungsrecht nie (ernsthaft) verfolgt habe, begründe keine Rechtsansprüche für die dann - nicht unzulässige - alleinige Nutzung durch den Antragsgegner. Eine Vereinbarung über eine nur noch entgeltliche Nutzung durch den Antragsgegner, die entsprechende Zahlungs-/Nutzungsentschädigungsansprüche auslösen könnte, habe es nie gegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Antragsziel unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens uneingeschränkt weiter verfolgt. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung. Er behauptet, tatsächlich habe sich die Antragstellerin mit Abwerbeversuchen geschäftsschädigend und treuwidrig verhalten und auch die von ihm vorgeschlagene weitere Mitarbeit auf dem Hof oder eine Aufteilung der Pferdeboxen verweigert. Die fortgesetzte Nutzung der Grundstücke/Betriebsmittel durch ihn sei letztlich im beiderseitigen Interesse gewesen. Er verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Darlehensverbindlichkeiten, auf die er allein seit 2004 Rückzahlungen geleistet habe (bis 2006 seinen Behauptungen zufolge im Umfang von insgesamt 352.675 EUR, Bl. 466, und Auflistung, Bl. 476). Ferner behauptet er eine eigene Nutzung von Teilen der Grundstücke (über das Wohnhaus hinaus) durch die Antragstellerin allein. Schließlich wiederholt der Antragsgegner die Einrede der Verjährung und tritt den Ansprüchen der Höhe nach (pauschal) entgegen. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin könnte nach Lage der Akten allenfalls teilweise begründet sein. 2.1 Einrede der Verjährung Mit der Einrede der Verjährung kann der Antragsgegner den Zahlungsansprüchen der Antragstellerin nicht mit Erfolg begegnen. Worauf auch immer die Zahlungsansprüche im Einzelnen gestützt werden mögen (§§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2, 812 BGB), sie unterliegen jeweils der dreijährigen Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also bei den hier in Rede stehenden wiederkehrenden Leistungen - um nichts anderes handelt es sich bei den Nutzungsersatzansprüchen hier - sukzessive. Die Verjährung für die ältesten Ansprüche setzte also mit Schluss des Jahres 2006 ein, die der jüngsten mit Schluss des Jahres 2009. Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist allerdings gemäß § 207 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Ehe besteht, also bis zur Auflösung der Ehe durch (rechtskräftige) Scheidung. Hier ist die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28. Juni 2018 (rechtskräftig seit ?) geschieden worden. Die hier in Rede stehenden Ansprüche sind bereits seit Juli 2014 rechtshängig (vgl. dazu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf/Beginn der Verjährung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche ist mithin seit jeher und anhaltend bis heute gehemmt. Die Einrede der Verjährung geht danach also insgesamt ins Leere. 2.2. Schadensersatzansprüche der Antragstellerin wegen der Grundstücksnutzung Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann dem Zahlungsverlangen wegen der Grundstücksnutzung, für die die Antragstellerin 73.284,36 EUR verlangt, auch nicht mit Erfolg die sog. Durchsetzungssperre entgegengehalten werden. Die streitigen vier Grundstücke standen nämlich im (Privat-)Eigentum der Beteiligten und waren zu keiner Zeit vermögens- bzw. eigentumsrechtlich der Pferdehof W...GbR zugewiesen. Die Grundstücke waren vielmehr der Gesellschaft nur (unentgeltlich) zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Bei dieser Ausgangslage aber steht der Umstand, dass die Beteiligten die Pferdehof W...GbR nach der Kündigung im September 2003 und bis zum heutigen Tage nicht ordnungsgemäß auseinandersetzt haben, der Durchsetzung der hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche wegen der alleinigen Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums nicht entgegen. Diese fußen gerade nicht in gesellschaftsrechtlich gebundenem, sondern in Privateigentum der Beteiligten. Ebenso wie das Amtsgericht sieht allerdings auch der Senat auf der Basis des bisherigen Vorbringens keinen hinreichend belastbaren Anknüpfungspunkt für das Entstehen etwaiger Schadensersatzansprüche aus der unstreitig mindestens weitgehend alleinigen Nutzung der (vormals) im Miteigentum der Beteiligten stehenden Grundstücke des Reiterhofs durch den Antragsgegner. Festgestellt werden kann, dass die Beteiligten nach der Kündigung der Gesellschaft durch die Antragstellerin im September 2003 keine (ausdrückliche) Verständigung darüber erzielt haben, wie die im privaten gemeinschaftlichen Eigentum stehenden und zuvor der GbR kostenfrei zur Verfügung gestellten (und nach der Kündigung gemäß § 732 BGB an die Gesellschafter zurückzugebenden) Grundstücke künftig genutzt werden sollten. Die Beteiligten haben es versäumt, den nach Kündigung der GbR eingetretenen Schwebezustand über die künftige Nutzung der Grundstücke durch eine ablösende konkrete Vereinbarung zu beseitigen. Aus dem Schriftverkehr der Beteiligten in den Monaten nach der Kündigung ergibt sich allein, dass die Antragstellerin faktisch meinte, es müsse alles so weitergehen wie vor der Kündigung, während der Antragsgegner die Kündigung der GbR zum Anlass nahm, sich wirtschaftlich in der Weise neu aufzustellen, dass er die Grundstücke (weitestegehend) für seinen eigenen Pferdehof verwendet hat. Das war auch kein Geheimnis für die Antragstellerin (die auf dem Pferdehof gewohnt hat) und wurde im Kern von ihr auch geduldet. Es gibt jedenfalls keine erkennbaren konkreten Initiativen der Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Rechte (und Pflichten) als Mitgesellschafterin oder zur Abwicklung der Gesellschaft oder auch nur konkrete Vorschläge, wie mit den (privaten) Flächen künftig anders umgegangen werden solle. Konsequenterweise wurde der Umstand (weitgehender) alleiniger wirtschaftlicher Betätigung des Antragsgegners auf den Grundstücksflächen dann auch Grundlage für den Versuch der Auseinandersetzung der Grundstücke und der GbR durch Übernahme durch den Antragsgegner allein, der zwischenzeitlich aus den Erlösen seiner wirtschaftlichen Betätigung auch allein Zahlungen auf Bankverbindlichkeiten der Beteiligten (und/oder der GbR ?) geleistet hatte (wobei zu - gemeinsam begründeten oder zumindest nach Absprachen im Innenverhältnis gemeinsam zu tragenden - Verbindlichkeiten der Beteiligten, insbesondere aus dem Grundstückserwerb, aber auch aus der GbR und zu konkreten Zahlungen bislang überhaupt kein substanzieller und auch nur ansatzweise verwertbarer Vortrag unterbreitet worden ist). Wenn aber diese (weitestgehend) alleinige Nutzung (unter intern faktisch auch alleiniger Verantwortung für die Finanzierungslasten) handlungsleitend für die beabsichtigte Auseinandersetzung der Beteiligten gewesen ist, erscheint der Ansatz einer zum Schadensersatz verpflichtenden Alleinnutzung des Antragsgegners bzw. eine Vereitelung des Gebrauchsrechts der Antragstellerin im Sinne von § 743 Abs. 2 BGB grundsätzlich verfehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser Versuch der Auseinandersetzung letztlich gescheitert ist. Es gibt - auch nach dem Rücktritt vom 28. April 2005 - keinerlei konkrete Forderung nach einer wenigstens künftigen tatsächlichen Mitnutzung der (betrieblich vom Antragsgegner genutzten) Grundstücke/-steile. Bei dieser Sachlage liegt eine gemeinschaftswidrige oder sonst pflicht- oder rechtswidrige, also zum Schadensersatz verpflichtende (alleinige) Nutzung des Grundstücks durch den Antragsgegner seit Mai 2004 nicht vor. Die Antragstellerin hat zwar der alleinigen Nutzung durch den Antragsgegner (formal, aber ohne jeden Nachdruck) zeitweise widersprochen, aber zu keiner Zeit ernsthaft eine eigene Nutzungsabsicht erkennen lassen. Dann aber fehlt es an einem echten unzulässigen Gebrauch, der zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Gesellschafts-/Gemeinschaftsverhältnisses führen könnte. Wenn die alleinige Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums ohne Regelung noch nicht zu Entschädigungsansprüchen des anderen Teilhabers führt, sondern erst ein Neuregelungsverlangen, dann können aus der (faktisch geduldeten) alleinigen Nutzung in "vertragsloser" Zeit noch weniger Schadensersatzansprüche erwachsen. 2.3. Nutzungsentschädigungsansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB bezgl. der Grundstücke dem Grunde nach Allerdings wird in Betracht zu ziehen sein, dass mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 11. Januar 2006 die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an den Grundstücken eine grundlegende Änderung erfahren haben (auch wenn dieses durch eine anderweitige Auseinandersetzung veranlasst war und nur am Rande die Frage der Folgen der alleinigen Nutzung angesprochen wird). Zwar ist dieses Schreiben mit der Anknüpfung an die alleinige Nutzung seit Mai 2004 eher rückwärtsgewandt, also in die Vergangenheit gerichtet formuliert (und vom Antragsgegner auch so verstanden worden, wie sein Schreiben vom 13. Januar 2006 erkennen lässt, mit dem auf die seither gleichfalls einseitige Schuldentilgung hingewiesen wurde). Allerdings wird man diesem Schreiben der Antragstellerin auch eine - an die tatsächlich erfolgte fortgesetzte alleinige Nutzung knüpfende - Wirkung auch in die Zukunft beimessen müssen, so dass damit tatsächlich (auch) ein im Grundsatz berechtigtes Verlangen auf Neuregelung des Gemeinschaftsverhältnisses im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB vorliegen dürfte, aus dem wiederum ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Nutzungsersatzanspruch (frühestens) ab Zugang dieses Schreibens am 11./12. Januar 2006 (ganz sicher nicht bereits ab 1. Januar 2006) folgen dürfte. Allerdings erscheint es mit Blick darauf, dass diese (weitgehende) alleinige Nutzung der Grundstücke durch den Antragsgegner bekanntermaßen in/zur Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt ist, jedenfalls nicht fern liegend, dem Antragsgegner eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, die bei der gegebenen Sachlage und insbesondere mit Blick darauf, dass die Antragstellerin sich (tatsächlich bis zum Schreiben vom 15. Dezember 2009, also fast vier Jahre später) zur Höhe des in Anspruch genommenen Nutzungsersatzes überhaupt nicht erklärt hat, nicht zu kurz zu bemessen sein dürfte. Der Einsatzzeitpunkt für einen entsprechenden Nutzungsersatzanspruch der Antragstellerin dürfte danach über den Zugang des Schreibens vom 11. Januar 2006 hinaus um einige Monate zu verschieben sein. 2.3 zur Höhe dieser Ersatzansprüche für die Grundstücksnutzung Obergrenze für die Bemessung derartiger Nutzungsentschädigungsansprüche ist regelmäßig die verkehrsübliche Miete/Pacht unter Übernahme und ggf. Anrechnung der tatsächlich getragenen Kosten und Lasten des Gegenstands durch den Teilhaber, der ihn allein nutzt; es sind aber stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Höhe ihrer Ersatzansprüche (hier insbesondere s. 6 ff. der Antragsschrift vom 4. Januar 2010) knüpfen an ein für andere Zwecke zum Stichtag 9. März 2004 erstelltes Verkehrswertgutachten des Dipl.-Ing. J... (Bl. 16 ff. GA) und dort insbesondere an dessen Feststellungen zum Ertragswert der - insgesamt als Reiterhof nebst Wohnhaus genutzten - vier gemeinschaftlichen Grundstücke an. Diese Ausführungen begegnen zwar unter verschiedenen Aspekten methodischen und sonstigen Bedenken, bieten aber jedenfalls grundsätzlich ausreichend belastbare tatsächliche Anhaltspunkte, um (ggf.) zur Höhe eine gerichtliche Sachaufklärung zu veranlassen, zumal der Antragsgegner diesen Ansatz der Höhe nach auch nur pauschal bestreitet. Für das hier in Rede stehende Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit dem vorgelegten Zahlenwerk eine aussagekräftige "Schätzgrundlage" unterbreitet hat, die unter Berücksichtigung der nachstehend gesondert angesprochenen rechtlichen/tatsächlichen Aspekte eine tragfähige Bewertung der hinreichenden Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung erlaubt.
  2. a)Es wird im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zu klären sein, ob ein üblicherweise zu zahlender Miet-/Pachtzins aus dem Quotienten des (für März 2004 ermittelten) Ertragswerts der (bebauten) Grundstücke und der Zahl 12,5 zuverlässig hergeleitet werden kann. Dem Senat ist ein solcher Rechts- bzw. Erfahrungssatz und dessen Herleitung jedenfalls nicht bekannt. Insoweit wird nur die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens, das sich explizit zum Streitzeitraum wird verhalten müssen, eine tragfähige Grundlage für eine streitige Entscheidung bieten können.
  3. b)Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, wenn aus dem für den gesamten Reiterhof einschließlich Wohnbebauung ermittelten Ertrags-(bzw. Miet-/Pacht-)Wert linear auf den entsprechenden Wert von Teilflächen hiervon geschlossen werden soll. Es dürfte jedenfalls nicht unwahrscheinlich sein, dass der objektive Pachtwert des gesamten Reiterhofs nicht mit demjenigen der einzelnen Grundstücke identisch ist. Es wird also auch zu klären sein, welche Folge die tatsächliche sukzessive Verwertung der Grundstücke des Reiterhofs für die Bemessung des objektiven Pachtwerts hat.
  4. c)Auch die von der Antragstellerin kommentarlos übernommene Annahme, dem Wohnhaus sei nur eine Grundstücksfläche von 500 qm zuzuordnen, lässt sich bisher nicht rechtfertigen. Das Wohngrundstück ist insgesamt 4.950 qm groß. Es ist bisher nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass und wie der Wohnbereich tatsächlich räumlich von etwaig gewerblich genutzten Teilen dieses Wohngrundstücks abgegrenzt wäre und welcher "Flächenverbrauch" sich daran für die jeweiligen Teilflächen ergibt bzw. wer welchen Teil des Grundstücks im Streitzeitraum tatsächlich wie genutzt hat. Das wird vor Beauftragung eines Sachverständigen zu klären sein. Darlegungs- und beweispflichtig ist die Antragstellerin, die Nutzungsersatzansprüche für die alleinige Nutzung dieses Wohngrundstücks im Umfang von 4.450 qm durch den Antragsgegner verfolgt (der seinerseits in der Beschwerdeerwiderung vom 9. Januar 2019, Bl. 444 GA, eine Nutzung von Wohnhaus, direkt angrenzenden Stallungen und freiem Reitplatz durch die Antragstellerin allein in den Raum gestellt hat). In diesem Zusammenhang ist vorsorglich weiter darauf hinzuweisen, dass aus dem hier (nur in Kopie vorgelegten) Sachverständigengutachten J... nicht nachvollziehbar wird, welche der dort bewerteten Baulichkeiten (Pferdestall mit Zwischenbau; Hofscheune mit Schleppdach; Altstall; Reithalle; neuer Pferdestall; sonstige Gebäude; Außenanlagen) auf welchem Flurstück steht und wo die streitigen Flurstücke in der Flurkarte (S. 7 des Gutachtens) und der bearbeiteten Luftbildkarte (S. 20 des Gutachtens) liegen. Der - nach Maßgabe der jeweiligen Zahl der Ställe - korrigierte Ansatz der Antragstellerin für die Zeit ab Verkauf der ersten Grundstücke im April 2008 kann auch deshalb nicht (ohne Weiteres) Ausgangspunkt für eine streitige Entscheidung sein.
  5. d)Im Rahmen der Bestimmung des Nutzungsersatzes infolge des Neuregelungsverlangens nach § 745 Abs. 2 BGB wird jedenfalls die alleinige Nutzung des Wohnhauses/-grundstücks durch die Antragstellerin nicht nur in der Weise Berücksichtigung finden müssen, dass der Antragsgegner dafür (selbstverständlich) nichts zu zahlen hat. Es wird vielmehr im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung einer angemessenen Neuregelung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ein eigener Nutzungsersatzanspruch des Antragsgegners wegen der alleinigen Nutzung dieses Objektes/-grundstücks(teils) durch die Antragstellerin anzurechnen sein, worauf der Antragsgegner auch bereits in seiner ersten Reaktion vom 13. Januar 2006 zutreffend hingewiesen hat. Folgt man hier dem methodischen Berechnungsansatz, den die Antragstellerin für ihre Ansprüche zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus dem Ertragswertgutachten J... für die Wohnnutzung der Antragstellerin (auf einer geringst denkbaren Grundfläche von nur 500
  6. qm)ein Nutzungsentschädigungsanspruch von 175.000 EUR (Ertragswert) : 12,5 = 14.000 EUR jährlich = 7.000 EUR jährlich für den hälftigen Anteil = 583,33 EUR monatlich x 28 Monate (Jan. 2006 - April 2008) = 16.333,33 EUR, der jedenfalls zu saldieren wäre.
  7. e)Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass auf die grundstücksbezogen begründeten (gemeinschaftlichen ?) Bankverbindlichkeiten im Streitzeitraum (Januar 2006 bis Dezember 2009) irgendwelche laufenden Zahlungen erbracht worden sind. Dann kann nach vorläufiger Auffassung auch dahinstehen, wer wann welche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke im Außenverhältnis begründet hat oder im Innenverhältnis der Beteiligten zu tragen verpflichtet war und in welchem Umfang wer darauf nach der Kündigung der GbR, aber vor dem Streitzeitraum Zahlungen tatsächlich erbracht hat. Von Interesse wäre allerdings, inwieweit aus den Verkaufspreisen der Grundstücke noch (gemeinschaftliche Grundstücks-)Schulden vorweg zu befriedigen waren und wie ein etwaiger Übererlös zwischen den Beteiligten verteilt worden ist. Der Versteigerungsübererlös von zwischen 30.000 und 34.000 EUR ist nach Lage der Akten jedenfalls zwischen den Beteiligten hälftig aufgeteilt worden.
  8. f)Von nicht unerheblicher Bedeutung im Rahmen der Neuregelung nach § 745 Abs. 2 BGB wird auch sein müssen, ob die alleinige Nutzung großer Teile des Reiterhofs durch den Antragsgegner bereits in anderen rechtlichen Zusammenhängen wirtschaftlich "verwertet" worden ist. Namentlich genannt seien hier das Trennungsunterhaltsverfahren, aber auch das Zugewinnausgleichsverfahren. Mag die güterrechtliche Auseinandersetzung der Beteiligten wegen des Stichtagsprinzips und des Umstandes, dass das Scheidungsverbundverfahren wohl bereits im November 2003 rechtshängig geworden ist und deshalb die Entwicklungen aus dem hiesigen Streitzeitraum im Zugewinnausgleich eher ohne Auswirkung gewesen sein, wird einer etwaigen Titulierung von Trennungsunterhaltsansprüchen (auch) für den Streitzeitraum auf der Grundlage des aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf den gemeinschaftlichen Flächen erzielten Einkommens des Antragsgegners (und eines etwaigen Wohnvorteils der Antragstellerin ?) auch für die hier streitigen Ansprüche erhebliche Bedeutung beizumessen sein. Deshalb hat der Senat die Beiziehung dieser beiden Verfahrensakten zu Informationszwecken angeordnet, was die Beteiligten aber nicht der Darlegung enthebt, da keine Amtsermittlung gilt. Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen und Unwägbarkeiten sind dem Zahlungsverlangen der Antragstellerin wegen der (weitgehend) alleinigen Nutzung der Grundstücksflächen des Pferdehofs im Streitzeitraum hinreichende Erfolgsaussichten derzeit nur in Höhe von (geschätzt) maximal bis zu 55.000 EUR beizumessen. 3. Ersatzansprüche wegen der Nutzung der Betriebsmittel von Januar 2006 bis Dezember 2009 in Höhe von 30.715,68 EUR Ein Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin wegen der alleinigen Nutzung der Betriebsmittel der gekündigten und aufzulösenden GbR durch den Antragsgegner für den vorstehend genannten Zeitraum ist allerdings weder dem Grunde noch erst recht der Höhe nach bisher hinreichend substantiiert vorgetragen. Insoweit können der Rechtsverfolgung der Antragstellerin daher derzeit auch insgesamt keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen werden. Die Pferdehof W... GbR ist zwar vor fast 16 Jahren gekündigt, bis heute aber nicht ordnungsgemäß auseinandersetzt worden. Hier dürfte dann aber die sog. Durchsetzungssperre tatsächlich zum Tragen kommen. Es ist bisher kein (Rechts-)Grund vorgetragen worden, weshalb die (vermeintlich pflichtwidrige) alleinige Nutzung von Betriebsmitteln der gekündigten, aber nicht ordnungsgemäß abgewickelten GbR zu isoliert einklagbaren Zahlungsansprüchen der Antragstellerin sollte führen können. Die Antragstellerin ist hier (entgegen ihrer Darstellung im Schriftsatz vom 27. Oktober 2014, Bl. 169 GA) nicht Drittgläubigerin, sondern ihre Rechte an den Betriebsmitteln wurzeln ausschließlich in ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Pferdehof W... GbR. Auch der Hinweis, dass der Streitzeitraum (Januar 2006 bis Dezember 2009) keinen Zusammenhang zur gekündigten GbR aufweist, trägt nicht, weil die GbR eben nur gekündigt, aber gerade nicht ordnungsgemäß abgewickelt worden ist. Soweit die Antragstellerin weiter meint, die Durchsetzungssperre greife nicht, wenn und soweit ein Gesellschafter, der im Abwicklungsstadium Ansprüche gegen den Mitgesellschafter geltend macht, aus dem Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung zu erlangen vermag, fehlt auch dazu jeder substanzielle Vortrag. Danach bestehen an der Durchsetzbarkeit der hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche bereits dem Grunde nach durchgreifende Bedenken. Es kommt aber hinzu, dass jedenfalls insoweit nicht ansatzweise ausreichend substantiiert zur Höhe der verfolgten Zahlungsansprüche vorgetragen ist. Die Antragstellerin beschränkt sich hier im Grunde auf den Satz, "die von dem Antragsgegner genutzten Inventargegenstände haben einen Wert von 184.291,65 €". Hierzu wird dann pauschal auf einen "Auszug aus dem Inventarverzeichnis der GbR der Jahre 2000 bis 2001 und 2006 bis 2007" verwiesen. Das ist schon als Sachvortrag gänzlich unzureichend. In diesem Zusammenhang bedarf es eines größeren Begründungsaufwandes nicht zuletzt deshalb, weil nach § 732 BGB Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, im Rahmen der Auseinandersetzung an diesen zurückzugeben sind. Nach Lage der Akten hatte der Antragsgegner den Pferdehof bis 1998 (nach außen) als einzelkaufmännisches Unternehmen im (ausschließlich) eigenen Namen betrieben. Dann aber spricht Einiges dafür, dass die bereits seinerzeit vorhandenen Betriebsmittel, die in den späteren Inventarverzeichnissen weiterhin gelistet sind, der Gesellschaft von dem Antragsgegner zur Benutzung überlassen worden sind und im Zusammenhang mit der kündigungsbedingt notwendigen Auseinandersetzung - ersatzlos - an diesen zurückzugeben sind. Ein - über Nutzungsersatzansprüche zu vergütendes - Mitbenutzungsrecht der Antragstellerin an solchen Betriebsmitteln ist derzeit überhaupt nicht ersichtlich. Schon jetzt wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass es äußerst zweifelhaft erscheint, ob nicht jedenfalls Teile des hier zum Gegenstand des Zahlungsbegehrens erhobenen Inventars (Futtersilo, Futteranlage, Weidezaunanlage) bereits Eingang in die Ertragswertbemessung der Grundstücke gefunden haben. Jenseits all dessen begegnet auch der rechnerische Ansatz der Antragstellerin ganz erheblichen Zweifeln und ist deshalb auch als Schätzgrundlage unzureichend. Den objektiven jährlichen Nutzungs-/Mietwert jedes einzelnen dieser Betriebsmittel mit einem Zwölftel des Anschaffungspreises zu veranschlagen, erscheint schon im Ansatz wenig überzeugend und tatsächlich eher abwegig für solche Inventargegenstände, die bei Beginn des Streitzeitraums im Januar 2006 bereits bis zu 14 Jahre alt gewesen sind (zB einzelne Fahrzeuge oder Büroeinrichtungsgegenstände, insbes. Computer). Diese Gegenstände werden nicht nur buchhalterisch (längst) abgeschrieben gewesen sein. Permalink: https://openjur.de/u/2254079.html ( https://oj.is/2254079 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.