Fehlender Klageanlass für Klage auf künftige Räumung nach fristloser Kündigung gem. § 543 BGB und späterer Kündigung gem. § 573a BGB; §§ 93 , 259 ZPO Tenor
- Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern alsGesamtschuldnern auferlegt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wirdnachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durchSicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibendenBetrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor derVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Streitwert: 6000 € Tatbestand Die Kläger vermieteten mit Mietvertrag vom 31.3.2015 dieWohnung in F. belegene Wohnung an den Beklagten zu
- Die Beklagtezu 2 nutzte die Wohnung gemeinsam mit dem Beklagten zu
- Diemonatlich vom Beklagten zu 1 zu zahlende Miete betrug 500 €zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 200 €. Die Klägerkündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28.8.2016 fristlos,hilfsweise fristgemäß und mit weiterem Schreiben vom 5.10.2016 zum31.3.2017 nach § 573a Abs. 1 BGB. Wegen der Einzelheiten derKündigungen wird auf Bl. 26 und 56 d. A. verwiesen. Zwischen denParteien bestand seit Januar 2016 Streit über verminderteMietzahlungen des Beklagten zu 1 aufgrund von streitigen Mängeln derWohnung. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 22.11.2016 Klage aufRäumung und Herausgabe der Wohnung nach dem 31.3.2017 erhoben. DieKlageschrift ist den Beklagten am 21.12.2016 zugestellt worden. DieBeklagten haben mit Schriftsatz vom 4.1.2017 den Klageanspruchanerkannt und sind mit Teilanerkenntnisurteil vom 9.1.2017, denBeklagten am 18.1.2017 zugestellt, dem Klageantrage gemäß verurteiltworden. Die Parteien streiten noch über die Kosten desRechtsstreits mit widerstreitenden Kostenanträgen. Das Gericht hat gemäß § 128 Abs. 3 ZPO das schriftlicheVerfahren angeordnet und Schriftsatznachlass bis zum 3.3.2017bewilligt. Die Kläger haben mit Schriftsätzen vom 2.3.2017 und8.3.2017 neue Klageanträge bei Gericht eingereicht. Wegen derweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf denInhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Nach dem Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 9.1.2017,welches inzwischen auch rechtskräftig ist, war nur noch über dieKosten des Rechtsstreits zu entscheiden, was gemäß § 128 Abs. 3 ZPOohne mündliche Verhandlung geschehen konnte. Für die nachträglichen Klageanträge der Kläger in denSchriftsätzen vom 2.3.2017 und 8.3.2017 war im vorliegendenVerfahren kein Raum mehr, so dass hierüber in einem gesondertenKlageverfahren, welches nach Anforderung und Einzahlung desentsprechenden Gerichtskostenvorschusses einzuleiten sein wird, zuentscheiden ist. Für den Schriftsatz vom 08.03.2017 gilt schon § 296a ZPO. Im vorliegenden Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO war imÜbrigen für diese Anträge weder als Klageerweiterung noch alsKlageänderung noch Raum, weil nach Erlass und eingetretenerRechtskraft des Teilanerkenntnisurteils vom 9.1.2017 nichts mehrrechtshängig war. Klageerweiterungen und Klageänderungen setzenallerdings die Rechtshängigkeit eines zu erweiternden oder zuändernden Klageanspruchs voraus. Sie sind nur bis zur Rechtskraftder Entscheidung in der Hauptsache statthaft (vgl.Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 264 ZPO Rz. 1; MÜKO ZPO /Becker-Eberhard § 264 ZPO Rz. 15). Nach Ende der Rechtshängigkeitist allenfalls noch über den anhängig gebliebenen Kostenstreit zuentscheiden. Insoweit gilt nichts anderes als nach übereinstimmendenHauptsachenerledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO. Auch eine"Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung" scheidet mangelsRechtshängigkeit aus. Schließlich war auch für eine unmittelbareAnwendung von § 145 ZPO kein Raum, weil Voraussetzung hierfürebenfalls die Rechtshängigkeit mehrerer Klageansprüche gewesen wäre.Folglich blieb nur die Behandlung der neuen Klageanträge alsgesonderte Klage in einem noch einzuleitenden Prozessverfahren. Die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich derursprünglichen Klage waren den Klägern aufzuerlegen, da dieBeklagten den Klageanspruch sofort anerkannt und auch keinenKlageanlass für die ursprüngliche Klage auf künftige Räumung undHerausgabe der Wohnung nach dem 31.03.2017 gegeben hatten (§ 93ZPO). Maßstab für den Klageanlass ist allein der Klageantragauf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO. Deshalb kann auchdahinstehen, ob für einen Klageantrag auf sofortige Räumung undHerausgabe aufgrund der fristlosen bzw. hilfsweise fristgemäßenKündigung nach §§ 543 , 573 BGB Klageanlass gegeben gewesen wäre.Denn eine Klage auf sofortige Räumung und Herausgabe ist nierechtshängig geworden. Das Teilanerkenntnisurteil auf künftigeRäumung und Herausgabe wurde bereits am 18.2.2017 rechtskräftig. DieBeklagten haben hinsichtlich der erhobenen Klage keinen Klageanlassgegeben, weil sie unbestritten der klägerischen Kündigung vom5.10.2016 mit Wirkung zum 31.3.2017 nie widersprochen hatten undauch sonst kein Umstand ersichtlich ist, der eine ernsthafteBesorgnis der Nichtleistung im Sinne von § 259 ZPO hätterechtfertigen können. Der Widerspruch des Beklagten zu 1 gegen diefristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 28.8.2016bedeutet keinen entsprechenden Klageanlass für die vorliegendeKlage. Insofern überzeugt schon das Argument der Kläger nicht,wonach die Klage auf künftige Räumung in Vorausschau auf die zuerwartende Verfahrensdauer erhoben wurde. Gerade in einer solchenProzesssituation, in der der Räumungsanspruch auf fristlose undhilfsweise fristgemäße Kündigungen gestützt wird und die vom Klägererwartete Prozessdauer auch die letzte Frist übertreffen würde, istdie Klage auf sofortige Räumung der plausible Weg, weil sie alleKündigungen entscheidungserheblich werden lässt. Der von den Klägerngewählte Weg nach § 259 ZPO dagegen machte die Frage der Wirksamkeitder Kündigung vom 28.8.2016 unerheblich, weil nur zu prüfen gewesenwäre, ob nach dem 31.3.2017 der nunmehr anerkannte Klageanspruchbestand. Das gilt auch für die "äußerst hilfsweise" Kündigung vom28.
- 2016 gemäß "§ 573a", weil diese bei ihrer Wirksamkeit auchschon zur Beendigung des Mietverhältnisses am 28.
- 2017 geführthätte, also durch die Kündigung vom 5.10.2016 in Verbindung mit demKlageantrag überholt wurde. Es gibt auch keinen Rechtssatz, der ausdem Widerspruch des Mieters gegen eine fristlose Kündigung dieBesorgnis für den Vermieter rechtfertigen könnte, dass der Mieterauch eine fristgemäße Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB nichtbeachten werde. Dies schon deshalb, weil die vereinfachteKündigungsmöglichkeit nach § 573a BGB dem Mieter kaum Möglichkeitender Rechtsverteidigung lässt. Dies auch deshalb, weil vorliegend dieKläger selbst die Kündigungsfristen aus der Kündigung vom 28.8.2016zum 30.11.2016 bzw. 28.2.2017 nicht abgewartet haben, sondernsogleich auf Leistung zum 31.3.2017 geklagt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeitgründet auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2254446.html ( https://oj.is/2254446 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.