Tenor Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren kostenpflichtig verurteilt. Angewandte Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 3, Abs. 8 Nr. 2 a), 223 , 224 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, 52 StGB Gründe I. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte ist in Z... geboren worden und als Einzelkind im Haushalt seiner Mutter in H... aufgewachsen. Er durchlief Grund- und Oberschule, erwarb den Abschluss der 10. Klasse und absolvierte sodann eine Lehre zum Maler und Lackierer. In diesem Beruf war er viele Jahre tätig und ist das auch gegenwärtig wieder. Zwischenzeitlich hatte er eine Beschäftigung im Zaunbau gefunden, wo er mehr Geld verdiente als in seinem Lehrberuf, geriet dann aber in Alkohol- und Drogenprobleme und verlor die Arbeit. In dieser Zeit, vor etwa fünf bis sechs Jahren, verlor außerdem auch seine Fahrerlaubnis, die wiederzuerlangen ihm seither noch nicht gelungen ist. Aus der sich dem anschließenden Phase des sozialen und emotionalen Abstiegs fand der Angeklagte letztlich wieder heraus durch die Beziehung zu einer neuen Lebensgefährtin, mit der er eine inzwischen vierjährige Tochter hat und mit der er nun auch seit knapp zwei Jahren verheiratet ist. Der Angeklagte lebt mit Frau und Tochter in einer Mietwohnung in L..., wo die Familie außerdem einen Kleingarten innehat. Mit seiner Tätigkeit als Maler und Lackierer verdiente der Angeklagte derzeit etwa 1500 EUR monatlich netto. Der körperlich und geistig gesunde Angeklagte trinkt regelmäßig Alkohol, vornehmlich in Form von Bier, ohne dass damit eine Alkoholsucht verbunden wäre. Daneben konsumiert er, zumindest gelegentlich, Kokain - was er selbst aber in Abrede stellt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang erst einmal auffällig geworden: Am 15.11.2013, rechtskräftig seit dem 13.12.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Zehdenick - Az. 42 Cs 3105 Js 30340/13 (173/13) - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis, begangen am 02.08.2013, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15,00 EUR und ordnete zugleich eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 12.12.2014 an. In vorliegender Sache ist der Angeklagte am 11.05.2018 vorläufig festgenommen und anschließend am 12.05.2018 dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Neuruppin vorgeführt worden, der am selben Tag Haftbefehl gegen ihn erlassen hat. Anschließend ist der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen worden, wo er sich bis zum 03.07.2018 befunden hat. An diesem Tag hat das Amtsgericht Zehdenick - Az. 4 Gs 18/18 - den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. II. Feststellungen zum Tatgeschehen 1. Die Vorgeschichte Am 10.05.2018, dem Himmelfahrtstag, fanden in der Gartenkolonie "A... Weg" in L..., wo sich der Kleingarten des Angeklagten befindet, zur Feier des "Herrentags" mehrere Gartenpartys statt, insbesondere eine im Garten des Angeklagten und eine im Garten der Zeugin Y.... Bei letzterer war die später geschädigte Zeugin V... zu Gast. Die Party auf dem Grundstück des Angeklagten endete gegen etwa 23:00 Uhr bis 23:30 Uhr. Als seine eigenen Gäste gegangen waren, bemerkte der Angeklagte, dass die Party auf dem Grundstück der Zeugin ... noch im Gange war. Er ging dorthin, um den Abend ausklingen zu lassen. Dort befanden sich zu diesem Zeitpunkt neben der Zeugin ... und der Zeugin ... noch deren Lebensgefährte, der Zeuge ..., sowie ihre Bekannten S..., ...X und .... Die Stimmung war, dem Anlass entsprechend, gelöst. Fast alle Anwesenden hatten bereits in ganz erheblicher Menge Alkohol zu sich genommen, insbesondere auch die Zeugin .... Der Angeklagte selbst hatte im Laufe des Tages in ganz erheblicher Menge, zumindest 10 Halbliter-Flaschen, Bier getrunken, und er hatte außerdem zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am Abend Kokain in nicht näher feststellbarer Menge zu sich genommen. Der Angeklagte kannte die Zeugin ..., weil beide früher im selben Haus gewohnt hatten, und er wusste, dass die Zeugin in sexueller Hinsicht nicht zu Zurückhaltung neigte, sondern es genoss, sich auf dieser Ebene in den Mittelpunkt rücken zu können. Zunächst wohl nur zu dem Zweck, sich auf Kosten der Zeugin ... zu amüsieren, begann der Angeklagte, sie dazu zu animieren, sich vor den anderen Partygästen als Frau zu präsentieren, so insbesondere ihre unbekleideten Brüste zu zeigen. Die Zeugin ..., die sich durch diese Aufforderung geschmeichelt fühlte, ging ohne weiteres auf dieses Ansinnen ein. Dabei widmete sie, auch insoweit von dem Angeklagten initiiert, ihre vorrangige Aufmerksamkeit dem Partygast ..., der wiederum sich dafür sehr empfänglich zeigte. So kam es an der Feuerstelle im Garten der Zeugin ... - während der Angeklagte mit am Feuer saß und das Geschehen verfolgte, und während die Zeugin ... und ... und die restlichen Partygäste, denen das Verhalten der Zeugin ... zunehmend unangenehm und peinlich wurde, sich in die Laube auf dem Gartengrundstück zurückzogen - zum Austausch von Zärtlichkeiten zwischen der Zeugin ... und ..., die schließlich darin ihren Höhepunkt fanden, dass die Zeugin ... ihn an der Feuerstelle, für jedermann sichtbar, oral befriedigte. An dieser Stelle schritt die Zeugin ..., die derlei auf ihrer Veranstaltung nicht dulden wollte, ein und erklärte der Zeugin ..., dass sie entweder dies unterlassen oder heimgehen solle. Die Zeugin ... akzeptierte dies widerspruchslos und die Party nahm ohne vergleichbare weitere Vorkommnisse ihren Fortgang. 2. Das Tatgeschehen Etwa eine halbe Stunde später, es war inzwischen nach 2:30 Uhr, entschloss die Zeugin ... sich recht unvermittelt zum Aufbruch. Ihr waren die Zigaretten ausgegangen, sie hatte schon seit längerer Zeit vergeblich versucht, noch von einem der anderen Anwesenden eine zu erhalten, und jetzt wollte sie einen Bekannten, den Zeugen ..., aufsuchen, mit dem sie den Abend über schon mehrfach wegen dieser Frage telefoniert hatte. Kaum dass er ihren Aufbruch bemerkte, brach auch der Angeklagte - der sich kurz vorher noch von seinem Gartengrundstück Nachschub an Bier und Zigaretten geholt hatte - unvermittelt auf und folgte ihr. Er war durch die von der Zeugin ... zuvor gezeigte Freizügigkeit auf den Gedanken gekommen, sich vor dem Nach-Hause-Gehen noch ein rasches sexuelles Abenteuer mit ihr zu gönnen. Weil die Zeugin ... zunächst noch für einen Augenblick damit beschäftigt war, ihr Fahrrad, mit dem sie zu der Party gekommen war und das sie außen am Zaun abgestellt hatte, wieder an sich zu nehmen, hatte sie letztlich keinen Vorsprung vor dem Angeklagten, sondern beide gingen gleichzeitig und nebeneinander vom Grundstück der Zeugin ... weg. Sie bogen vom Gartentor der Zeugin ... aus nach rechts ab und gingen durch die Kleingartenanlage in Richtung auf den dort etwa 160 m weiter hinten gelegenen Garten des Angeklagten zu. Die Zeugin ... führte ihr Fahrrad auf der linken Seite, der Angeklagte ging rechts neben ihr. Seinen Hund ließ er frei laufen. Als beide sich auf Höhe des Gartengrundstücks des Angeklagten befanden, versetzte der Angeklagte der Zeugin ... einen Schubs von der rechten Seite, der dazu führte, dass die Zeugin das Gleichgewicht verlor und sich mit dem Rücken voran gegen die angrenzende Hecke fallen lassen musste. Dieser Schubs hatte aus Sicht des Angeklagten nicht den Sinn eines aggressiven Angriffs, sondern war eher spielerisch gemeint, um der Zeugin ... klarzumachen, dass er, der Angeklagte, jetzt auch selbst mit ihr intim werden wollte - und genau so fasste die Zeugin ihn auch auf. Für sie war es jetzt offensichtlich, dass der Angeklagte etwas von ihr wollte, und davon fühlte sie sich wiederum geschmeichelt und war deshalb bereit, auf diesen Wunsch des Angeklagten einzugehen. Beide begannen sich zu küssen und zu streicheln. Das Top der Zeugin ... wurde, ohne dass klar festzustellen war, wer von beiden Beteiligten dabei Hand anlegte, soweit hinuntergeschoben, sodass der Angeklagte an ihre unbekleideten Brüste gelangte, die er ebenfalls liebkoste. Nach einiger Zeit schob der Angeklagte Hose und Slip der Zeugin bis etwa zu den Kniekehlen nach unten, wogegen die Zeugin sich jedenfalls nicht wehrte, möglicherweise sogar dabei mitwirkte. Danach begann der Angeklagte, die Zeugin auch im Bereich der Vulva zu streicheln und führte schließlich auch einen oder mehrere Finger in ihre Vagina ein. Ob die Zeugin ... sich dies noch widerspruchslos gefallen ließ, war in der Hauptverhandlung nicht sicher aufzuklären. Möglicherweise war sie schon damit nicht mehr einverstanden und machte dem Angeklagten auch deutlich, das nicht zu wollen. Möglich ist aber auch, dass die Zeugin durch das Manipulieren des Angeklagten bis zu diesem Moment in wachsende sexuelle Erregung geraten war und zu einer Fortsetzung der Zärtlichkeiten bereit gewesen wäre. Fest steht aber jedenfalls, dass der Angeklagte nunmehr dazu überging, der Zeugin ... nicht nur einzelne Finger in die Vagina einzuführen, sondern die ganze Faust hineinzustoßen, und zwar so tief, dass mindestens ein Drittel seines Unterarms in die Zeugin eindrang und mindestens dreimal. Dabei war dem Angeklagten von Anfang an bewusst, dass der weibliche Unterleib für ein derart plötzliches Eindringen eines derart großvolumigen Gegenstandes nicht konstruiert ist, und dass deshalb als Folge dieses Handelns massive Schmerzen der Zeugin ... sicher und erhebliche Verletzungen in ihrem Unterleib mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, und beides war ihm mindestens gleichgültig. Was den Angeklagten zu diesem Verhalten veranlasst hat sowie ob und welches Ziel er damit verfolgte, hat die Kammer nicht feststellen können. Ausgehend von der Annahme, dass die Zeugin ... schon deutlich gemacht hatte, dass die Zärtlichkeiten des Angeklagten ihr bereits zu weit gegangen waren, hätte eine Trotzreaktion des Angeklagten oder ein Bedürfnis, die Zeugin für ihren Sinneswandel zu maßregeln, nahegelegen. Da aber die Möglichkeit bestand, dass es eine solche Ablehnung/Zurückweisung gar nicht gegeben hatte, konnte darüber nicht einmal begründet spekuliert werden. Die Zeugin ... erlitt schon durch das erstmalige Eindringen der Faust des Angeklagten schier unerträgliche Schmerzen, denen sie durch lautes Schreien Ausdruck gab, wobei der genaue Wortlaut nicht festgestellt werden konnte, jedenfalls aber auch das Wort "Nein" vorkam, und wodurch dem Angeklagten mit letzter Sicherheit deutlich wurde, dass die Zeugin dies unter keinen Umständen wollte. Gleichwohl rammte er seine Faust noch mindestens zwei weitere Male in die Vagina der Zeugin ..., die dabei vor Schmerzen unentwegt weiter schrie. Danach ließ der Angeklagte - ob als Reaktion auf ihr andauerndes Schreien oder weil er dies ohnehin vorgehabt hatte, war nicht festzustellen - von der Zeugin ab, die daraufhin bäuchlings zu Boden fiel, und machte sich auf den Heimweg, ohne sich weiter um sie zu kümmern. Unterwegs entsorgte er den Pullover, den er den Abend über getragen hatte, in einen Müllcontainer, weil er festgestellt hatte, dass dieser Pullover großflächige Blutverschmutzungen davongetragen hatte. Zu Hause wusch er sich flüchtig und ging dann zu Bett, wo er später, nachdem die Polizei ihre Ermittlungen aufgenommen hatte, schlafend angetroffen und festgenommen wurde. Unterdessen hatten die Zeugen ... und ... die Schreie der Zeugin ... gehört und sogar ihre Stimme erkannt und hatten sich deshalb, getrennt voneinander, aufgemacht um nach der Zeugin ... zu suchen und festzustellen, ob diese möglicherweise ernsthaft Hilfe brauche. Die Zeugin ... fand die Zeugin ... schließlich, immer noch auf dem Bauch liegend und mit bis unter die Knie heruntergelassenen Hosen, auf dem Weg beim Gartengrundstück des Angeklagten. Sie brachte die Zeugin dazu, sich notdürftig anzukleiden und unter Mitnahme des Fahrrades mit ihr zu Ihrem Gartengrundstück zurückzukommen. Dem Klagen der Zeugin ..., dass der Angeklagte sie vergewaltigt habe und dass sie extreme Unterleibsschmerzen habe, nahm sie ebenso wenig ernst wie wenig später die Zeugen ...und .... Erst als die Zeugin ... auf dem Rasen im Garten der Zeugin ... kollabiert war und der Zeuge ..., der das ihrer Alkoholisierung zuschrieb, bei dem Versuch, sie zum Verlassen des Gartens zu bringen, das Blut bemerkt hatte, das inzwischen ihre Hose durchtränkte, alarmierten die Zeugen den Rettungsdienst, der schließlich die Zeugin ... gerade noch rechtzeitig ärztlicher Versorgung zuführte. 3. Die Tatfolgen Die Zeugin ... hatte als Folge der Fauststöße des Angeklagten in ihre Vagina zwei hohe Scheidenrisse erlitten, und zwar einen stark blutenden hohen Scheidenriss rechts von 10 cm Länge mit einer 2 cm großen Abscherung des Parakolpiums und einen linksseitigen, ebenfalls stark blutenden Scheidenriss von 5 cm Länge. Die Blutung nahm - befördert dadurch, dass die Zeugin ... blutverdünnende Medikamente einnahm und ohne dass dies für den Angeklagten bei seinem Weggang von ihr schon erkennbar war - ein derartiges Ausmaß an, dass die Zeugin ... etwa 1 l Blut verlor, dadurch in konkrete Lebensgefahr kam und notoperiert werden musste, um die Blutungen zu stillen und ihr Leben zu retten. Nach der chirurgischen Versorgung ihrer Verletzung musste die - ohnehin psychisch labile - Zeugin sich wegen der durch die Tat entstandenen Traumatisierung für längere Zeit in stationäre psychiatrische Behandlung begeben. Sie leidet jetzt noch unter diesem Trauma und wird deshalb fortlaufend weiter psychotherapeutisch behandelt. Die körperlichen Verletzungen sind zwischenzeitlich ohne nennenswerte Dauerfolgen ausgeheilt. III. Einlassung des Angeklagten und Beweiswürdigung A. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen insoweit glaubhaften Angaben. Die referierte strafrechtliche Vorbelastung hat die Kammer auf Grundlage der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister vom 15.10.2018 festgestellt. B. Zum Tatgeschehen hat der Angeklagte sich in den zentralen Punkten abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen: Die Vorwürfe aus der Anklageschrift träfen nicht zu, und er könne sich die bei der Zeugin ... entstandenen Verletzungen nicht erklären. Er habe die Party bei .../... fast zeitgleich mit Zeugin ... verlassen. Die Zeugin ... sei vom Gartentor aus zunächst nach links, zum Grünen Weg hin, gegangen. Er sei mit Absicht in die andere Richtung abgebogen, weil er gerade nicht zusammen mit der Zeugin ... habe gehen wollen, deren vorausgegangenes Verhalten ihn nämlich abgestoßen habe. Als er bereits ein Stück zwischen den Gärten nach Hause gegangen sei, habe die Zeugin ... ihn gerufen habe und ihn zu warten gebeten. Er habe das getan, und sie sei mit ihrem Fahrrad zu ihm gekommen und habe ihn erneut um Zigaretten gebeten. Obwohl er ihr gesagt habe, dass er keine mehr hätte, habe sie weitergebettelt. Dann sei ihre Tasche aus ihrem Fahrradkorb gefallen und er habe sich danach gebückt. Dabei habe sie sich über ihn gebeugt und ihm ihren Busen auf den Rücken gedrückt. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie ihn anmachen wollte und sich zu ihr umgedreht. Sie habe sich ihr Oberteil heruntergezogen. Er habe sie an die Brust gefasst und diese massiert und geküsst, bis sie angefangen habe zu stöhnen. Dann habe er ihr die Hose und den Slip etwa bis zu den Knien hinuntergezogen. Dabei habe sie geholfen. Dann habe er sie im Schambereich gestreichelt und begonnen, sie durch Auf-und-ab-Bewegungen mit den Fingern in der Scheide zu befriedigen. Sie habe weiter gestöhnt und habe sich mehr geöffnet, sodass er mehrere Finger in sie habe schieben können. Er habe weiter die Auf-und-ab-Bewegungen gemacht. Sie habe immer mehr gestöhnt. Das habe ihn aber nicht erregt und er habe gemerkt, dass das gar nicht wolle und habe sich plötzlich geekelt. Er habe deshalb die ganze Situation abrupt abgebrochen, sie weggestoßen und sei gegangen. Sie sei rückwärts in eine Hecke am Weg gefallen. Als er dann ein paar Meter weit weg und die Zeugin ... nicht mehr zu sehen gewesen sei, habe er sie kurz schreien gehört. Er habe gedacht, das wäre aus Wut und Frust, weil er einfach so kommentarlos gegangen sei. Als er in Höhe Feuerwehr mit dem Handy eine Nachricht an seine Frau geschrieben habe, habe er im Licht bemerkt, dass Blut an seinem Pullover gewesen sei. Er habe aber gedacht, dass dieses von seiner Hündin stamme. Ihm sei nicht der Gedanke gekommen, dass er die Zeugin ... verletzt haben könne. Den Pullover habe er sogleich im Müll neben dem Hauseingang entsorgt, damit seine Frau das Malheur nicht bemerkte, weil es nämlich wegen des Hundes ohnehin schon immer Streit mit seiner Frau gegeben habe, die das Tier nicht möge. Die getroffenen Feststellungen stehen allerdings, auch soweit sie dieser Einlassung des Angeklagten widersprechen, auf Grundlage der nachfolgend referierten Beweismittel und Erwägungen zur sicheren Überzeugung der Kammer fest: 1. Die zur "Vorgeschichte" getroffenen Feststellungen hat die Kammer auf Grundlage der - soweit die jeweiligen Wahrnehmungen und das jeweilige Erinnerungsvermögen reichte, sich in allen wesentlichen Punkten deckenden - Angaben der dazu gehörten Teilnehmer der Party auf dem Grundstück der Zeugin ..., also des Angeklagten selbst, der Zeuginnen ... und ... sowie der Zeugen ... und ..., getroffen. Die vollständige Übereinstimmung dieser Angaben verbot jeden Zweifel an ihrer Richtigkeit. 2. Dass beim Aufbruch der Zeugin ... und des Angeklagten nach 2:30 Uhr nicht etwa, wie vom Angeklagten bekundet, beide vom Garten der Zeugin ... aus zunächst verschiedene Richtungen eingeschlagen haben und dann die Zeugin ... umgekehrt ist, um dem Angeklagten zu folgen, sondern dass vielmehr die Zeugin das Grundstück als erste verlassen, ihr Fahrrad geholt und dann nach rechts, in Richtung auf den späteren Tatort vor dem Gartengrundstück des Angeklagten, abgebogen ist, und dass der Angeklagte ihr sogleich vom Grundstück gefolgt und dann zusammen mit ihr dieselbe Richtung eingeschlagen hat, hat nicht nur die Zeugin ... selbst so angegeben, sondern außerdem auch die Zeugin ...und der Zeuge ..., die den Vorgang von der Feuerstelle auf dem Grundstück aus beobachtet haben. Die Zeugin ... hat überdies bekundet, sich schon in diesem Moment wegen des plötzlichen Aufbruchs des Angeklagten gewundert und die Möglichkeit kurz angesprochen zu haben dass die beiden jetzt wohl "ficken wollten". Auch an der Richtigkeit dieser Angaben hat die Kammer keinen Zweifel haben können, insbesondere weil die Zeugin ... dies, wie der damalige Vernehmungsbeamte, der Zeuge KHK ..., bekundet hat, auch schon bei ihrer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren am 15.05.2018 so angegeben hat. Und damals, bei seiner Vernehmung am 23.05.2018, hat nach Angaben des Zeugen ... auch der Zeuge ... - der sich allerdings in der Hauptverhandlung so erinnert hat, dass der Angeklagte sich mit der Ankündigung verabschiedet habe, jetzt nach Hause zu wollen - den Ablauf noch so geschildert, dass der Aufbruch des Angeklagten ganz unvermittelt und so überstürzt erfolgt sei, dass der Angeklagte sich nicht einmal von ihm verabschiedet habe. Gründe, dem Angeklagten seine angebliche Abscheu vor der Zeugin ... zu glauben, die ihn bewogen habe, die von ihrer entgegengesetzte Richtung einzuschlagen, hat die Kammer im Übrigen ohnehin nicht gefunden. Denn nach den glaubhaften Angaben der Zeugen ... und ..., war er selbst es gewesen, der die Zeugin ... zu ihrem freizügigen Verhalten auf der Party animiert und als einziger weiterer Partygast neben dem direkt beteiligten ... ungeniert dabei zugeschaut hatte. 3. Dass es anschließend zu den festgestellten zunächst einvernehmlichen Zärtlichkeiten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ... gekommen ist, haben im Kern beide übereinstimmend so bekundet. An der Richtigkeit dieses übereinstimmenden Teils der Angaben der Zeugen und des Angeklagten hat die Kammer keinen Zweifel haben können. Was die Frage der Initiative zu diesen Zärtlichkeiten angeht, hat die Kammer letztlich keinen Grund dafür gefunden, der Zeugin ... und ihrer insoweit sehr eindeutigen und auch aus lebhafter Erinnerung detailgenau geschilderten Darstellung zu misstrauen. Insbesondere konnte die abweichende Darstellung des Angeklagten keinen solchen Grund darstellen, denn ihm war jedenfalls an dieser Stelle ohnehin nicht zu glauben. Es stand, wie unter 2. ausgeführt, bereits fest, dass der Angeklagte gelogen hat, was die Entstehung der Situation anging, dass er nämlich entgegen seiner Darstellung den Kontakt zur Zeugin ... nicht vermieden, sondern ihn im Gegenteil gesucht hat. Für die Annahme, in der so von ihm geschaffenen Situation sei die dies bestreitende Zeugin ... plötzlich gegen seinen Willen aus sexuellen Motiven quasi über ihn hergefallen, hat die Kammer keinen plausiblen Anhaltspunkt gefunden. 4. Zu der Frage, bis zu welchem Punkt diese Zärtlichkeiten einvernehmlich ausgetauscht wurden und insbesondere zu der Frage, ob die Zeugin ... schon auf das Eindringen des Angeklagten in ihre Vagina nur mit den Fingern ablehnend reagiert hat, hat die Kammer deshalb keine verlässlichen Feststellungen treffen können, weil sie hierzu keine brauchbaren Aussagen erhalten hat, und zwar weder von dem Angeklagten, noch von der Zeugin ...: Die Angabe des Angeklagten, die Zeugin habe sich dies in wachsender sexueller Erregung gefallen lassen, konnte die Kammer deshalb nicht ohne weiteres als plausibel hinnehmen und als wahrscheinlich wahr unterstellen, weil sie die Angaben des Angeklagten zu seinem unmittelbar anschließenden Verhalten, dass er sich nämlich zum Abbruch des Sexualkontakts entschlossen, die Zeugin von sich weggestoßen und sich auf den Heimweg gemacht habe, für - wie noch auszuführen sein wird - feststehendermaßen gelogen erachtet hat. Ausgehend von der Erkenntnis, dass Angeklagte sowohl zum Beginn der Situation als auch zu ihrem Ende falsche Angaben gemacht hat, gab es aber keine Grundlage dafür, andere Teile seiner Schilderung, soweit nicht von anderer Seite bestätigt, für wahr zu halten. Die Angaben, die die Zeugin ... in der Hauptverhandlung zu dieser Frage gemacht hat, waren demgegenüber in sich widersprüchlich, und diese Widersprüche haben sich auch nicht aufklären lassen. Einerseits hat die Zeugin nämlich zunächst erklärt, schon als der Angeklagte begonnen habe, mit den Fingern in sie einzudringen, habe sie dazu nein gesagt. Dieses Nein habe der Angeklagte aber nicht verstanden, sondern er habe immer weiter gemacht, und es sei immer schlimmer geworden. Später in derselben Vernehmung hat sie dann erklärt, erst die plötzlichen unerträglichen Schmerzen in ihrem Unterleib hätten sie dazu gebracht, zu schreien und unter anderem "nein, nein!" zu rufen. Auf Nachfrage war sie nicht in der Lage zu berichten, was konkret vor dem Auftreten dieser Schmerzen geschehen sei und insbesondere was der Angeklagte zuvor noch mit ihrer Duldung getan habe. Auf den Versuch, ihr das Vorliegen und die Bedeutung dieses Widerspruchs deutlich zu machen, reagierte die Zeugin zunehmend ungehalten, ohne letztlich zu akzeptieren, dass ihre Angaben überhaupt widersprüchlich seien. Andere Beweismittel oder Indizien, auf deren Grundlage zu diesem Teil des Geschehens verlässliche Feststellungen möglich gewesen wären, lagen nicht vor. Insbesondere war im Ergebnis der Vernehmung der Zeugin KOKin ..., die eine Vernehmung der Zeugin ... während deren Aufenthalts im Krankenhaus in Hennigsdorf durchgeführt hat, festzustellen, dass die Angaben der Zeugin ... auch damals schon die gleichen Widersprüchlichkeiten aufwiesen und diese auch damals schon nicht aufzuklären waren. Die Kammer hat zwar keinen Grund gefunden, aus diesem Befund allgemeine Zweifel an der Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin ... abzuleiten. Die Verletzungen, die die Zeugin in der Tatnacht erlitten hat, waren wegen ihrer extremen Schmerzhaftigkeit, auf die noch einzugehen sein wird, geradezu prädestiniert dazu, die Zeugin psychisch zu traumatisieren und dabei auch ihre Erinnerung, speziell in Bezug auf die Reflektion chronologischer Zusammenhänge, nachhaltig zu beeinträchtigen. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der erkennbar sehr schlichten Denkstruktur der Zeugin erschien es völlig plausibel, dass die Zeugin nur auf quasi ausgestanzte Erinnerungsinseln zurückgreifen und keine detaillierte, stimmige und chronologisch einleuchtende Gesamtdarstellung liefern konnte. Dass die Kammer daraus die Folgerung abgeleitet hat, der Zeugin in den Punkten, zu denen sie eine deutliche Erinnerung wiedergeben konnte, gleichwohl die für eine Überzeugungsbildung der Kammer erforderliche Verlässlichkeit zuzutrauen, konnte aber nichts daran ändern, dass ihre Angaben zu dem hier in Rede stehenden Abschnitt des Geschehens unergiebig waren und deshalb keine Überzeugung der Kammer stützen konnten. Die Kammer hat sich deshalb an dieser Stelle letztlich auf die Erkenntnis beschränken müssen, dass sie insoweit keine und insbesondere keine von der Schilderung des Angeklagten zu seinem Nachteil abweichenden Feststellungen treffen konnte. 5. Dass der Angeklagte die Zeugin ... allerdings tatsächlich in der Nacht auf den 11.05.2018 im Intimbereich berührt und insbesondere seine Finger in ihre Vagina eingeführt hat, hat nicht nur die Zeugin ... bekundet und er in seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung letztlich eingeräumt, sondern es wurde zusätzlich durch die Ergebnisse der durchgeführten Spurensicherung bestätigt. Insoweit haben nämlich das wissenschaftliche DNA-Identitätsgutachtens vom 28.08.2018 und das wissenschaftliche RNA-Expressionsanalysegutachten vom 30.08.2018 der Uniklinik Köln, die beide in der Hauptverhandlung verlesen worden sind ergeben: Insbesondere an zwei der Fingernagelabschnitte, die bei dem Angeklagten nach seiner Festnahme gesichert worden sind, wurden DNA-Spuren gefunden, die nach der Analyse von 16 DNA-Systemen und einem Geschlechtsindikator in einem Fall vollständig mit dem DNA-Profil der Zeugin ... übereinstimmen und in einem weiteren Fall zwar nur Ergebnisse zu einem Teil der untersuchten DNA-Systeme geliefert haben, in den danach verbleibenden neun DNA-Systemen aber gleichwohl vollständig mit dem entsprechenden Teil des DNA-Profils der Zeugin ... übereinstimmen. Außerdem wurde eine dem DNA-Profil der Zeugen ... vollständig entsprechende Merkmalskombination an einem Handabrieb des Angeklagten gefunden, wobei das Gutachten für alle diese Spuren im Ergebnis einer biostatistischen Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass die DNA-Profile mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Zeugin ... stammten. An mehreren der gesicherten Spuren konnte außerdem mit der RNA-Expressionsanalyse das Vorhandensein von Blut oder Vaginalschleimhaut nachgewiesen werden. Darunter befand sich insbesondere einer der Fingernagelabschnitte der rechten Hand, nämlich der Spur D-18-1421A, an dem das Vorliegen von Vaginalschleimhaut nachgewiesen wurde. Dabei lässt zwar, wie in dem Gutachten ausgeführt wird, die RNA-Expressionsanalyse keine Rückschlüsse darauf zu, um wessen Vaginalschleimhaut es sich handelt. Da aber genau die hier angesprochene Spur D-18-1421A, der Fingernagelabschnitt war, an dem mit der DNA-Analyse das vollständig mit dem DNA-Profil der Zeugin ... übereinstimmende Profil gefunden wurde, und hieran insbesondere kein DNA-Profil einer anderen Frau gefunden worden war, konnte es sich gleichwohl nur um die Vaginalschleimhaut der Zeugin ... gehandelt haben, die mithin der Angeklagte unzweifelhaft mit seinem Finger berührt haben musste. 6. Dass der Angeklagte der Zeugin ... anschließend in der festgestellten Weise wiederholt die Faust in die Vagina gestoßen/gerammt hat, hat die Kammer neben den insoweit hinreichend deutlichen Angaben der Zeugen ..., aus den dabei entstandenen Verletzungen der Zeugin ableiten können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.