Zu den Voraussetzungen der Adoption einer Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption Tenor Die Beschwerde der Anzunehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe I. Mit notarieller Urkunde vom 19.11.2015 hat die volljährige Beteiligte zu 1. die Annahme als Kind durch den Beteiligten zu 2. mit der Wirkung der Minderjährigenannahme (Volladoption) beantragt. Der Annehmende ist der Ehemann der Beteiligten zu 3., der Mutter der Beteiligten zu 1. Sie hat ihre Einwilligung zur Adoption erteilt. Durch Beschluss vom 23.3.2016 hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie trägt vor: Das Amtsgericht habe den Adoptionsantrag zu Unrecht abgewiesen. Es habe keine Abwägung der Interessen des leiblichen Vaters gegen die Interessen der übrigen Beteiligten vorgenommen. Vielmehr halte es die Tatsache, dass dem leiblichen Vater künftig eventuelle Unterhaltsansprüche gegen sie zustehen könnten, für den entscheidenden Gesichtspunkt. Unberücksichtigt geblieben sei, dass der Vater sich nach der Trennung der Eltern aus der persönlichen Beziehung zu ihr verabschiedet und nur noch Desinteresse gezeigt habe. Zwar habe der Vater stets regelmäßig und pünktlich den Unterhalt nach der Tabellengruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle für sie überwiesen. Mit Rücksicht auf seine finanzielle Situation sei aber davon abgesehen worden, ihn im Zweijahres-Rhythmus zur Darlegung seiner finanziellen Situation aufzufordern. Er habe den Unterhaltsanspruch trotz mehrfacher Aufforderung nie beim Jugendamt beurkunden lassen. Mit dem geleisteten Unterhaltsbetrag ließen sich die materiellen Bedürfnisse eines Kindes nicht einmal in einem bescheidenen Umfang sicherstellen. Einen großen Teil der materiellen Bedürfnisse hätten die Beteiligten zu 2. und 3. aus ihren Mitteln erfüllt, so für Schauspiel- und Musikunterricht, Klassenfahrten, Sprachreisen, Einschulungs-, Abitur- und Geburtstagsfeiern. Nachdem sie volljährig geworden sei, habe sie sich über WhatsApp mit ihrem Vater in Verbindung gesetzt und ihn gefragt, ob und in welcher Form er beabsichtige, sich finanziell an der Unterstützung ihres Studiums zu beteiligen. Er habe daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, der sie aufgefordert habe, die Einkünfte der Mutter darzulegen. In der Folgezeit habe sie auf seine Unterstützung verzichtet. Der Vater habe jegliches Engagement im Rahmen seines Umgangs- und Sorgerechts vermissen lassen. In der Anfangszeit habe es eintägige Besuche an jedem zweiten Wochenende und wöchentliche Telefonate zwischen dem Vater und ihr gegeben. An einem Umgang über ein ganzes Wochenende mit Übernachtung sei der Vater nie interessiert gewesen. In der Folgezeit habe er zunehmend Desinteresse an ihren Besuchen gezeigt. Der persönliche Kontakt habe dann stark nachgelassen. Er habe nur ein einziges Mal den Wunsch nach einem gemeinsamen Urlaub mit ihr geäußert, was auf Veranlassung seiner damaligen Freundin geschehen sei. Nur in den ersten vier bis fünf Jahren nach der Trennung der Eltern habe er ihr noch Geschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten zukommen lassen. Im Jahr 2011 habe sie wegen der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Eintrittskarten nur den Vater, ihre Großmutter väterlicherseits und ihre Tante väterlicherseits zu ihrer Jugendweihe eingeladen. Diese Einladung habe der Vater ausgeschlagen, da der Großvater väterlicherseits nicht eingeladen worden sei. Ein Geschenk oder eine Aufmerksamkeit habe er ihr nicht zukommen lassen. Seitdem habe sie den Kontakt zu der väterlichen Familie abgebrochen. Nachdem ihre Mutter den Vater über ihren überdurchschnittlichen Abiturnotendurchschnitt informiert habe, habe er ihr nicht gratuliert und auch an dem Abschlussball nicht teilnehmen wollen. 2015 habe sie zeitweise den Versicherungsschutz bei der Techniker Krankenkasse verloren, bei der sie über ihren Vater versichert sei, weil dieser Schreiben der Versicherung anlässlich der Überprüfung ihres Anspruchs auf Versicherungsschutz ignoriert habe. Als sie 2015 Opfer einer Straftat geworden sei, habe er die Vollmacht für den Anwalt mit der Bemerkung unterschrieben "Hauptsache der Anwalt es kostet mich nichts". Was ihr widerfahren und wie das Strafverfahren ausgegangen sei, habe er nicht wissen wollen. Sie fühle sich von ihrem Vater abgelehnt. Er habe ihr nur demonstrative Lieblosigkeit und emotionale Kälte entgegengebracht. Ihr sei es unerträglich, den Beteiligten zu 4. als ihren Vater zu bezeichnen und mit ihm sozial und rechtlich noch verbunden zu sein. Die fortbestehende rechtliche Verbindung könne sich im Sozialrecht, im Erbrecht, im Recht der Totenfürsorge, bei der Krankenversicherung, bei Zeugnisverweigerungsrechten und in anderen Bereichen praktisch bemerkbar machen. Das Thema belaste sie zunehmend und führe sogar zu Schlafstörungen und Konzentrationsproblemen. Sie wünsche sich, nicht mehr mit dem Vater konfrontiert zu werden, damit ihre seelischen Verletzungen nicht wieder auflebten und sie in ihrer Lebensführung beeinträchtigten. Wichtig sei ihr auch die Möglichkeit der Ausübung des Sorgerechts und gegebenenfalls der Adoption ihres kleinen Bruders für den Fall, dass ihrer Mutter und deren Ehemann etwas zustoßen sollte. Im Übrigen sei bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, dass sie noch für einige Jahre unterhaltsbedürftig bleiben werde, da sie ein Studium mit Auslandssemester und Promotion plane. Die Adoption würde den Vater für die Zukunft vollständig von allen Verpflichtungen befreien. Ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegen sie bestehe hingegen derzeit nicht und sei bei typischem Lebensverlauf auch unwahrscheinlich. Die Beteiligte zu 1. beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass sie von dem Beteiligten zu 2. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption als Kind angenommen werde. Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor: Der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht rechtsfehlerhaft. Es sei der Beteiligten zu 1. unbenommen, eine Adoption mit schwacher Wirkung zu beantragen. Einer solchen stelle er sich nicht entgegen. Er habe den titulierten Unterhaltsanspruch bis zur Volljährigkeit der Beteiligten zu 1. gezahlt. Die Höhe des titulierten und gezahlten Unterhaltes habe grundsätzlich seiner Leistungsfähigkeit entsprochen. Diese sei wirtschaftlich stets beengt gewesen. Seit der Volljährigkeit der Beteiligten zu 1. bestehe keine privilegierte Unterhaltsverpflichtung und damit auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Wie sich aus den eingereichten Einkommensbelegen ergebe, unterschreite sein Einkommen den Selbstbehalt, der bei volljährigen Kindern gelte, so dass eine Unterhaltsverpflichtung mangels Leistungsfähigkeit nicht bestehe. Es sei offensichtlich, dass der Adoptionsantrag erst gestellt worden sei, als keine Unterhaltsverpflichtung mehr bestanden habe. Unerheblich sei, ob mit dem tatsächlich gezahlten Unterhalt die materiellen Bedürfnisse der Beteiligten zu 1. hätten gedeckt werden können, da die Unterhaltsverpflichtung nicht nur aus der Bedürftigkeit des Kindes, sondern auch aus der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten folge. Die Adoption befreie ihn nicht von Unterhaltspflichten, da solche derzeit nicht bestünden. Er habe aufgrund seiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Urlaubsreisen unternommen, so dass ihm die Beteiligte zu 1. nicht vorwerfen könne, sie nicht mitgenommen zu haben. Es sei streitig, in welchem Umfang er sich um Umgang und Kontakt bemüht habe. Seit der Jugendweihe habe die Beteiligte zu 1. jeglichen Kontakt zu ihm abgelehnt. Wegen ihrer vehementen Ablehnung hätten auch seine Bemühungen nachgelassen. Der beantragten Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption stünden gewichtige Gründe entgegen. Gemäß § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB dürfe der Ausspruch nicht erfolgen, wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern entgegenstünden. Hierfür reichten unterhaltsrechtliche Interessen grundsätzlich aus. Es komme nicht darauf an, ob eine Unterhaltspflicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon konkret bestehe oder sich abzeichne. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Von der Durchführung einer erneuten Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag zu Recht zurückgewiesen. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.