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AG Fürstenwalde/Spree, Beschluss vom 22.06.2017 - 6 M 33/17

Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen. Gründe Die gemäß § 766 Absatz 2 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Gerichtsvollzieherin hat die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks zu Recht eingestellt. Denn es liegt ein Vollstreckungshindernis vor, welches sich aus der unzureichenden Bestimmtheit des Titels ergibt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan, vorliegend die Gerichtsvollzieherin, den titulierten Anspruch und dessen Berechtigung nicht festzustellen oder zu überprüfen (vgl. Zöller-Stöber vor § 704 ZPO Randziffer 14). Doch gehört zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung insbesondere ein hinreichend bestimmter Titel über den zu vollstreckenden Anspruch, bei der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks dessen identifizierbare Bezeichnung nach Größe, Beschaffenheit und Lage. Bei Zweifeln über Inhalt oder Umfang des zu vollstreckenden Anspruchs hat das Vollstreckungsorgan durchaus die Befugnis zur Auslegung des Titels (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.03.2016, Az.: 34 WX 43/16, zitiert nach juris). Führt auch eine Auslegung des Titels nicht zur hinreichenden Bestimmbarkeit, sind zu klärende Unbestimmtheiten in einem ergänzenden Erkenntnisverfahren zu klären (vgl. OLG München a.a.O.). So ist es vorliegend. Das Versäumnisurteil vom 31.07.2015 verpflichtet den Schuldner zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks, welches der Lage und Größe nach bestimmbar bezeichnet ist. Nicht hinreichend bezeichnet ist jedoch die Überbauung des Grundstücks mit einem Gebäude. Dieses Gebäude befindet sich zu einem nicht unerheblichen Teil auf dem zu räumenden Grundstück, zum überwiegenden Teil allerdings auf dem Nachbargrundstück, welches nicht vom Vollstreckungstitel umfasst ist. Da Gebäude gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind, bleibt aber unklar und ist angesichts des Vollstreckungstitels ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe auch nicht aufklärbar, welches der beiden Grundstücke das sogenannte Stammgrundstück bei einer Überbauung der Grundstücksgrenze bildet, dem das Gebäude zuzuordnen ist (vergleiche Palandt-Herrler § 912 BGB Rz. 12, 14, 15). Erst wenn gar keine Bestimmung möglich ist, welchem Grundstück das Gebäude zuzuordnen ist, kommt eine Vertikalteilung in Betracht. Dies alles ergibt sich aber nicht aus dem Vollstreckungstitel, so dass die Gerichtsvollzieherin auch nicht bestimmen kann, ob das Gebäude ganz, zum Teil oder gar nicht vom titulierten Anspruch umfasst wird. Die hinreichende Bestimmbarkeit des titulierten Anspruchs zu prüfen, ist aber nicht nur Recht sondern auch Pflicht der Gerichtsvollzieherin als Vollstreckungsorgan. Die Erinnerung der Gläubigerin war daher zurückzuweisen. Für eine Kostenentscheidung ist im Erinnerungsverfahren gemäß § 766 Absatz 2 ZPO kein Raum. Permalink: https://openjur.de/u/2254582.html ( https://oj.is/2254582 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.