Tenor
- Die Erinnerung der Gläubigerin ... vom 19.07.2019 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Gründe I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Mit Vollstreckungsauftrag vom 30.04.2019, bei Gericht eingegangen am 13.05.2019 hat die Gläubigerin Zwangsvollstreckungsauftrag unter Nutzung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erteilt. Dabei hat sie im Modul E 1 angegeben, mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen einverstanden zu sein und in Modul E2 ihr Einverständnis mit der Einziehung von Teilbeträgen erklärt. Im Modul E4 hat sie unter sonstige Weisungen angegeben: "Kein Versuch der gütlichen Einigung bei bereits geleisteter VAK". Weiter ist im Modul G die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 13.05.2019 darauf hingewiesen, dass der Auftrag in der beantragten Form unzulässig sei, im Rahmen der gütlichen Einigung werde nicht geprüft, ob die Vermögensauskunft bereits geleistet worden sei. Nachdem die Gläubigerin erklärt hatte, an ihrem Auftrag festzuhalten, wies der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag zurück. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, der der Gerichtsvollzieher nicht abgeholfen hat. II. Die Erinnerung gegen die Verweigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Gerichtsvollzieher war nicht verpflichtet den Vollstreckungsauftrag auszuführen. Nach § 802b Abs. 1 ZPO gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung der Grundsatz der gütlichen Erledigung. Zwar kann der Gläubiger einer gütlichen Einigung widersprechen und diese als "Herr des Verfahrens" auch von vorneherein ausschließen (vgl. LG Hannover, Beschluss vom
- Juli 2017 - 55 T 43/17 -, Rn. 7, juris). Er kann sie jedoch nicht von jedweder Bedingung abhängig machen. Vielmehr muss er sich entscheiden, ob er eine gütliche Einigung durch Ankreuzen auf dem Antragsformular ganz ausschließen (vgl. Modul F) oder inhaltlich beschränken (vgl. Modul E) will. Bei der Vorgabe, den Versuch einer gütlichen Einigung nur vorzunehmen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft noch nicht abgegeben hat, geht es nicht um eine inhaltliche Beschränkung, sondern um eine Bedingung, mit der Folge, dass dem Gerichtsvollzieher die Reihenfolge seiner Amtshandlungen vorgegeben wird. Denn der Gerichtsvollzieher, der gemäß § 802b Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, müsste zunächst prüfen, ob der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat. Zwar kann der Gläubiger grundsätzlich bestimmen, in welcher Reihenfolge Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bei der Prüfung, ob der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat, handelt es sich aber nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um eine Handlung zur Vorbereitung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. § 135 GVGA). Soweit die Gläubigerin geltend macht, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass der - Kosten auslösende - Versuch einer gütlichen Einigung nicht unternommen werde, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, weil in diesem Fall nicht mit dem Zustandekommen einer gütlichen Einigung gerechnet werden könne, ist dem nicht zu folgen. Zunächst ist der Schluss nicht zwingend. Beispielsweise kann ein Schuldner, der die Vermögensauskunft im Rahmen der Vollstreckung einer hohen Forderung abgegeben hat, durchaus ein Interesse daran haben, geringere Forderungen zu bedienen. Ungeachtet dessen stehen dem kostenbewussten Gläubiger auch andere Möglichkeiten zur Seite, die Aussichten einer gütlichen Einigung einzuschätzen. Zwar werden Auskünfte aus dem Vermögensverzeichnisregister nicht an Gläubiger erteilt, sie können jedoch auch ohne Einschaltung des Gerichtsvollziehers Auskünfte aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis einholen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2254777.html ( https://oj.is/2254777 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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