Tenor Eine Versammlung nach § 19 SchVG findet nicht statt. Gründe Mit Antrag vom 27.09.2016 stellte die Schuldnerin einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Außerdem beantragte sie die (vorläufige) Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom 01.12.2016 wurde das Insolvenzverfahren als Eigenverwaltungsverfahren eröffnet. Im Jahr 2012 hat die Schuldnerin eine Unternehmensanleihe mit einem Gesamtvolumen von 50 Mio. Euro ausgegeben. Da die Anleihe nach dem
- August 2009 begeben wurde, fällt sie gemäß §§ 1 , 24 Abs. 1 S. 1 SchVG in den zeitlichen Anwendungsbereich des SchVG
- Das neue optionale Gläubigerorganisationsrecht der §§ 5 ff SchVG 2009 überlässt den Anleihebedingungen und damit dem Emittenten (Herausgeber von Wertpapieren) gemäß § 5 Abs. 1 SchVG die Wahl ("Opt-In"), ob das neue Gläubigerorganisationsrecht gelten soll oder nicht (Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2013, S. 130; Frankfurter Kommentar zum Schuldverschreibungsgesetz, Friedl/Hartwig-Jacob (Hrsg.), 2013, § 5 Rn 6). Die Kernvorschriften des SchVG 2009 über Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger und einen gemeinsamen Vertreter (§§ 5 - 22 SchVG) sind daher nur anwendbar, wenn die Anleihebedingungen deren Geltung vorsehen. Dies ist einhellige Meinung in der Literatur (z. Bsp.: Preuße, SchVG 2011, § 5 Rn. 10 ff, insb. Rn. 13; Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar,
- Auflage 2016 SchVG § 1 Rn. 1, § 5 Rn. 1; Leuering, Das neue Schuldverschreibungsgesetz, NZI 2009, 638/640). Erfolgt kein Opt-In in den Anleihebedingungen, scheidet auch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aus (Cagalj, aaO., S. 130; Preuße, aaO, § 1 Rn. 36). Die Anleihebedingungen der Schuldnerin sehen weder vor, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger oder die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zulässig sein sollen, noch wurde eine ausdrückliche Anwendbarkeitserklärung der §§ 5 ff SchVG 2009 aufgenommen. Unter Punkt 7.10 der Anleihebedingungen ist lediglich festgestellt: ".... AG verfügt über keine entsprechende Vertretung von Schuldtitelinhabern nach Schuldverschreibungsgesetz." Weitere Verweise auf das SchVG 2009 sind nicht zu entnehmen. Der
- Abschnitt des SchVG 2009 (§§ 5 - 22 SchVG) ist daher nicht auf die Anleihe der Schuldnerin anwendbar. Der darin enthaltene § 19 SchVG kann nicht isoliert von den übrigen Regelungen seines Abschnitts betrachtet werden und begründet nach Ansicht des Gerichts auch keine allgemeine Pflicht des Insolvenzgerichts zur Einberufung von Gläubigerversammlungen der Anleihegläubiger. Vielmehr konkretisiert er als Teil des
- Abschnitts den § 5 Abs. 1 S. 1 SchVG für den Insolvenzfall und beschränkt die Rechte der Gläubiger zur Fassung von Mehrheitsbeschlüssen nach §§ 5 und 7 SchVG auf die Wahl des gemeinsamen Vertreters. Diese Einschränkung kann aber nur Anwendung finden, wenn auch die §§ 5 ff. SchVG durch eine entsprechende Regelung in den Anleihebedingungen für anwendbar erklärt werden. Auch aus der Gesetzesbegründung (BegrRegE SchVG 2009) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. War es nach dem SchVG 1899 noch zwingend erforderlich, dass im Insolvenzfall des Schuldners ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger bestellt ist, wurde mit der Novellierung das neue Gläubigerorganisationsrecht (§§ 5 -22 SchVG) als eine freiwillige Regelung ausgestaltet. Der Gesetzgeber hält zwar die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Fall der Insolvenz "in der Regel für wünschenswert", es ist aus seiner Begründung jedoch nicht ersichtlich, dass mit § 19 SchVG der Grundsatz einer optionalen Regelung nach § 5 Abs. 1 S. 1 SchVG ausgeschlossen und eine beabsichtigte Ausnahme für die Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren geschaffen werden sollte. Hier wird der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 01.09.2016 (Az: 67g IN 266/16 ) gefolgt: "Wäre entgegen dem Konzept des optionalen Gläubigerorganisationsrechts für das Insolvenzverfahren ein Wahlrecht kraft Gesetzes vorgesehen, so hätte es einer Klarstellung in § 5 SchVG bedurft oder die Regelung des § 19 Abs. 2 SchVG hätte außerhalb des
- Abschnitts des SchVG 2009 verortet werden müssen". Ein Rechtsverlust zu Lasten der betroffenen Anleihegläubiger ist durch die Nichtanwendung des SchVG 2009 im Übrigen nicht zu befürchten, da sie ihre Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren, wie jeder andere Insolvenzgläubiger auch, weiterhin vollständig ausüben und zu diesem Zwecke grundsätzlich auch einen Vertreter beauftragen können. Permalink: https://openjur.de/u/2255106.html ( https://oj.is/2255106 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.