Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) vom 17. März 2011 dahingehend geändert, dass die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Versicherungsnummer 16 ... F 010, ab dem 1. August 2010 in Höhe von monatlich 137,00 € ausgesetzt wird. II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.385,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der aufgrund Versorgungsausgleichs vom Versorgungsträger vorgenommene Kürzung der laufenden gesetzlichen Rente des Antragstellers. Die beteiligten Eheleute haben am 8. Juni 1973 geheiratet und wurden durch Urteil vom 19. Oktober 2006, rechtskräftig seit dem 5. Dezember 2006, geschieden. Im Wege des Versorgungsausgleichs sind hierbei vom Versicherungskonto des Antragstellers auf dasjenige der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 262,03 € und weitere 45,38 € übertragen worden. Mit Vergleich vom 5. November 2008 hat sich der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 340,00 € zu zahlen. Ein insoweit beim erkennenden Familiengericht anhängiges Abänderungsverfahren (72 F 181/10) ist im Hinblick auf das vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Seit dem 1. April 2010 bezieht der Antragsteller eine (gekürzte) Altersrente in Höhe von 843,63 € nebst einer Betriebsrente in Höhe von 266,19 €. Er hat eine neue Partnerin, mit der er gemeinsam in einem im hälftigen Miteigentum beider stehenden Haus in Ludwigshafen-Oggersheim lebt. Die Höhe des Wohnwertes ist streitig. Die Antragsgegnerin befindet sich seit dem 1. Dezember 2009 in der aktiven Phase der Altersteilzeit. Zu ihrem Einkommen sind Entgeltabrechnungen des Arbeitgebers vorgelegt. Auch sie lebt in einem Eigenheim, dessen Wohnwert (400,00 €) außer Streit ist. Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich beliefe sich die monatliche Rente des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf 1.083,86 € (netto), der Kürzungsbetrag (brutto) beträgt nach Auskunft des weiter beteiligten Versorgungsträgers vom 24. August 2010 (Bl. 35 d.A.) 262,40 €. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zur Höhe des Wohnwertes des Anwesens in Ludwigshafen-Oggersheim Beweis erhoben durch richterliche Inaugenscheinnahme und sodann mit angefochtenem Beschluss dem Aussetzungsantrag für die Zeit ab 1. August 2010 in Höhe von (monatlich) 114,00 € stattgegeben. Dazu wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 92-99 d.A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Aussetzung der Kürzung in Höhe von (monatlich) 307,41 € erstrebt. Zur Begründung macht sie geltend, der Wohnwert des vom Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Anwesens sei mit 8,00 € je qm anzusetzen. Es handele sich um ein doppelgeschossiges Einfamilienhaus mit großzügiger Hofanlage sowie Carport mit Unterstellmöglichkeiten für zwei Pkw und einer überdachten Terrasse, wobei die Immobilie zudem unterkellert sei. Für die Bewertung könne insbesondere nicht auf den Mietspiegel der für das Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein abgestellt werden, weil sich dieser nur auf Mietwohnungen, nicht aber auf vermietete Häuser beziehe. Daneben müsse sich der Antragsteller eine Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin zu rechnen. Bei der Berechnung ihres eigenen Einkommens sei unberücksichtigt geblieben, dass der Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag in den Gehaltsabrechnungen brutto ausgewiesen sei, obwohl dies dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliege. Dementsprechend seien Steuernachzahlungen zu leisten. Die Antragsgegnerin beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. März 2011, 72 F 149/10, die aufgrund des Verbundurteils des Familiengerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Dezember 2006 vorgenommene Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers in Höhe von 307,41 € ab dem 1. September 2010 auszusetzen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung vom 18. Juli 2011 (Bl. 168-172 d.A.). Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, den Wohnwert in Anlehnung an den Mietspiegel zu schätzen und auf dieser Grundlage ohne weitere Durchführung eines Termins zu entscheiden (Bl. 371 d.A.). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen Bezug genommen. II. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das ab 1. September 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil es nach diesem Zeitpunkt durch Antrag vom 26. Juli 2010 eingeleitet worden ist. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 , 59 , 63 , 228 FamFG statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist im Hinblick auf ihr Antragsrecht gemäß § 34 Abs. 2 VersAusglG auch die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin durch den dem Antrag des Antragstellers nur teilweise stattgebenden erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts beschwert, zumal sich die nur reduzierte Kürzung auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs auswirkt. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem Teilerfolg. Nach Ansicht des Senats beläuft sich der (fiktive) Unterhaltsanspruch ohne Rentenkürzung auf monatlich 137,00 €. In diesem Umfang ist der Beschluss des Familiengerichts zu ändern. 1. Das Amtsgericht - Familiengericht - ist mit Recht davon ausgegangen, dass für den Antragsteller das frühere sogenannte Rentnerprivileg gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI a. F. nicht mehr eingreift. Dies wäre nach der Übergangsregelung des § 268 a Abs. 2 SGB VI nur dann der Fall, wenn nicht nur das Scheidungsverfahren bereits vor dem 1. September 2009 anhängig war, sondern zu diesem Zeitpunkt der Antragsteller aus dem auszugleichenden Recht bereits eine Rente gezahlt worden wäre (vgl. LG Karlsruhe, NJW-Spezial 2011, 486; Götsche, ZFE 2010, 407). Der Antragsteller bezieht jedoch ausweislich des vorgelegten Rentenbescheids erst seit April 2010 die somit zu Recht um einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich gekürzte Rente. 2. Gemäß §§ 33 , 34 VersAusglG kann jedoch in den Fällen der Kürzung eine Anpassung wegen Unterhalt verlangt werden. Insoweit kommen die Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes zur Anwendung, weil der entsprechende Antrag erst nach dem 1. September 2009 eingegangen ist, § 48 VersAusglG. Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG ist danach die Kürzung der laufenden Versorgung eines im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Rentenempfängers auszusetzen, solange die berechtigte Person - wie hier die Antragsgegnerin - keine Rente erhält und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Das ist vorliegend der Fall, allerdings nicht in Höhe des gesamten Kürzungsbetrages, da ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch als Obergrenze für die Kürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG lediglich in Höhe von 137,00 € monatlich besteht.
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