GO nicht vorliege, in krasser Weise, dass es sich bei dem auf den Gerichtsbescheid zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht um ein Rechtsmittel handele, sondern um einen Rechtsbehelf. Die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Auslegung des Verwaltungsgerichts führe dazu,
GO niemals vorliege, da stets entweder die Berufung bzw. Revision zugelassen sei, oder im Falle der Nichtzulassung ein Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. Revision gestellt werden könne. Dieses führe dazu, dass die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG niemals anfallen würde. Dass vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht beantragt werden könne, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Einschränkung, dass eine fiktive Terminsgebühr nur für jene Seite anfalle, die durch den Gerichtsbescheid beschwert sei, weil durch die obsiegende Seite eine mündliche Verhandlung nicht zulässig beantragt werden könne, sei durch den Wortlaut des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nicht gedeckt. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts stelle eine krasse Missdeutung des Inhaltes dieser Norm dar. B. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht führt für seine Entscheidung, dass eine fiktive Terminsgebühr zugunsten der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden könne, an, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG aus zwei Gründen nicht erfüllt seien. Weder sei ein nicht mit Rechtsmitteln angreifbarer Gerichtsbescheid, wie er hier erforderlich sei, ergangen, noch habe durch die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt werden können. Jedenfalls hinsichtlich des ersten Arguments des Verwaltungsgerichts ist ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, anhand dessen als speziellerer Norm das Verfassungsgericht die Willkürrüge bezogen auf gerichtliche Verfahren prüft (vgl. Beschlüsse vom
GO niemals vorliege, weil entweder die Berufung bzw. Revision zugelassen sei oder ein "Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. Revision" gestellt werden könne, überzeugt nicht. Damit wird der Umstand vernachlässigt, dass im Falle der Abweisung eine Asylklage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet durch Gerichtsbescheid (vgl. § 78 Abs. 1 Asylgesetz), ausschließlich eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Es verbliebe mithin ein Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes, selbst wenn man fachgerichtlich die Bestimmung wie das Verwaltungsgericht auslegte. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden wären. Auf diese kommt es nicht an. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbeschwerde nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruht. Ist das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer ohne Erfolg angegriffenen Erwägung zum selben Ergebnis gekommen, fehlt es an der Kausalität des Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 2015 - VfGBbg 65/15 - und vom 17. Februar 2017 - VfGBbg 52/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). II. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2255511.html ( https://oj.is/2255511 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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