Bulgarien. Aus den vorgelegten Ausdrucken der elektronisch gespeicherten Daten ergibt sich der EURODAC Treffer B..., ausweislich dessen der Kläger am
Bulgarien an (Nr. 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3). Zur Begründung führte sie insbesondere an, Bulgarien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags
1 b) der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Umstände, die die Beklagte veranlassten könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, lägen nicht vor. Umstände, die eine Verlängerung des Einreiseverbotes über 12 Monate hinaus oder eine Reduzierung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 3. Mai 2016,
dem erfolglos eine Übergabe an den Kläger versucht worden war, in der Postagentur Kremmen niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung "bei der Security" im Übergangswohnheim abgegeben. Mit Schreiben vom
2 Dublin-III-VO nicht gewahrt, weil das Protokoll nicht "so kurz wie möglich" im Anschluss an die mündliche Antragsstellung angefertigt worden sei. Zudem sei der Bescheid deswegen rechtswidrig, weil der Kläger nicht die Belehrung bzw. Informationen
Anlage X zur Dublin-III-Durchführungsverordnung erhalten habe. Zudem er nicht gemäß Art. 5 Dublin-III-VO ordnungsgemäß angehört worden. Auch stehe die Möglichkeit der Abschiebung nicht fest, da das Dublin-System derzeit gescheitert sei. Es sei daher unklar, ob er überhaupt noch überstellt werde. Außerdem leide das Asylsystem in Bulgarien an systemischen Mängeln. Insbesondere würden Menschenrechtsverletzungen in Bulgarien drohen. Auch sei ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten, da er in Bulgarien bereits Opfer menschenunwürdiger Behandlung geworden sei. Ebenfalls sei unklar, ob sein Asylverfahren wieder aufgenommen werden würde. Ihm drohe auch eine Verletzung des Refoulement-Verbots, da ihm aus Bulgarien eine Abschiebung in die Türkei und von dort zurück
Afghanistan drohe. Zudem würde in Bulgarien eine Anerkennung als Flüchtling zu einer Statusverschlechterung aufgrund der unzumutbaren Lebensbedingungen führen. All dies führe dazu, dass er in seinen Rechten aus Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt sei. Zudem sei die Entscheidung zur Sperrwirkung rechtswidrig, weil eine Dublin-Überstellung keine Sperre auslöse. Ferner sei eine solche Sperrwirkung systemimmanent rechtswidrig und darüber hinaus willkürlich festgesetzt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
dem die Beteiligten zu einer derartigen Entscheidung angehört wurden. B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig, insbesondere hat der Kläger die Klagefrist
G) gewahrt. Die Frist begann nicht mit der Niederlegung des Bescheids bei der Postagentur K... am 3. Mai 2016 zu laufen. Eine wirksame Zustellung des Bescheids zu diesem Zeitpunkt ist nicht festzustellen. Die Niederlegung und Übergabe der schriftlichen Mitteilung hierüber genügt nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Zustellung eines Bescheids gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 und Satz 5 AsylG i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. §§ 177 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
1 Satz ZPO ist die Ersatzzustellung durch Niederlegung subsidiär zu einer Ersatzzustellung
ZPO.
1 ZPO kann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (Nr. 1), in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (Nr. 2), in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter (Nr. 3) zugestellt werden. Vorliegend wurde im Übergangswohnheim die Post grundsätzlich - wenn der jeweilige Adressat nicht anzutreffen war - an der Eingangspforte einem Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes übergeben. Da dies üblicherweise geschah und von der Leitung des Übergangswohnheims so vorgesehen war, ist der jeweilige Mitarbeiter ein durch den Leiter der Einrichtung - zumindest konkludent - ermächtigter Vertreter i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 ZPO. Dieser war auch anwesend, da die schriftliche Mitteilung
2 Satz 3 ZPO gerade bei einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes abgegeben wurde. Allerdings ist der ursprünglich fehlerhaft zugestellte Bescheid vom
GO. Hätte der Kläger von vornherein den Zustellungsmangel rügen wollen, hätte er sowohl einen anderen Klageantrag gestellt als auch keinen Antrag
GO stellen dürfen. Der mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 gestellte (hilfsweise) Antrag, der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung
GO zu untersagen, den Kläger
Bulgarien zu überstellen, ist ausweislich des Gesamtzusammenhangs für den Fall gestellt worden, dass der Antrag
GO wegen Fristversäumnisses unzulässig sei. Dies setzt aber gerade die wirksame Zustellung des Bescheids vom 2. Mai 2016 voraus.
alledem hat sich der Kläger nicht auf die materiell-rechtlichen Folgen der fehlerhaften Wirksamkeit des Bescheids berufen. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg ausschließlich auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen.
1 Dublin-III-VO führt, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen ermöglichen. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO hat nicht in jedem Fall die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids und eine Verletzung materieller Rechte des Klägers zur Folge. Dieses Versäumnis stellt zwar einen rügefähigen Fehler dar und ist für die Rechtmäßigkeit des Bescheids beachtlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 , juris Rn. 20). Wenn aber die Entscheidung des Bundesamtes auch bei Durchführung des
Dublin-III-VO erforderlichen Gesprächs nicht anders ausgefallen wäre, scheidet eine Verletzung des Klägers in seinen materiellen Rechten aus, denn aus einem Verfahrensfehler an sich erwächst ihm nicht in jedem Fall ein subjektives Recht (so bereits VG Cottbus, Beschluss vom
den nationalen Rechtsvorschriften des § 46 VwVfG unbeachtlich ist. Es verhält sich jedoch nicht zu der Frage, ob dem Adressaten hieraus ein klagbares Recht erwächst. Dieses ist hier nicht der Fall. Art. 5 Dublin-III-VO dient zwar der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. September 2016 - A 1 K 278/16 , juris Rn. 7). Allerdings liegt auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nur dann eine Verletzung dieses Anspruchs vor und führt
der Rechtsprechung des EuGH auch nur dann zu einer Nichtigkeitserklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. EuGH, Urteil vom
sich, obwohl sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis nicht auswirkt und obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verwaltungsentscheidung vorliegen, würde dadurch der unionsrechtlichen Vorschrift des materiellen Rechts die praktische Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom
GH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - [Ghezelbash] und C-155/15 [Karim], juris) bestätigt, die ausführt, dass ein Asylantragsteller zwar mit Einwendungen gegen die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Zuständigkeitsbestimmung
den Kriterien des Kapitels III als fehlerhaft erweist, was freilich auch mangels des persönlichen Gesprächs auf unerkannt gebliebenen Umständen beruhen kann.
der genannten Rechtsprechung vermitteln aber lediglich die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III sowie die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2
1 Dublin-III-VO allenfalls dann beachtlich ist, wenn dies
dem Vorbringen des Klägers oder
dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge Auswirkungen haben kann, die dazu führen, dass Fehler bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats
der Dublin-III-VO oder im Bereich des Ermessens
Dublin-III-VO aufgetreten sind, die sich auf die Entscheidung des Bundesamtes materiell-rechtlich auswirken, bzw. sich im Bereich der Ermessensausübung auswirken können. Derartige Umstände sind weder durch den mittlerweile anwaltlich vertretenen Kläger vorgetragen worden noch aus den vorgelegten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes ersichtlich.
dem zuvor Aufgeführten ist auch eine Vorlage an den EuGH nicht geboten. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch unschädlich, dass bei der
1 Dublin-III-VO erfolgten Belehrung nicht das in Anlage X der Durchführungsverordnung (EU) vom
den aufgezeigten Grundsätzen (s.o. unter 1.) auch in unionsrechtlicher Hinsicht unbeachtlich. Auch in diesen Fällen würden Verfahrensfehler erst dann zur Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsentscheidung führen, wenn sie geeignet sind, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und der Verwaltungsentscheidung besteht. Aus der fehlenden oder unzureichenden Information zum Verfahren
der Dublin-III-VO kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Fehler für die spätere Entscheidung kausal gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die vermeintlich fehlende Information über das Dublin-III-Verfahren auf die inhaltliche Entscheidung des Bundesamtes ausgewirkt haben kann, sind weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Ausdrucken elektronisch gespeicherter Daten des Bundesamtes ersichtlich. 3. Die Zuständigkeit der Republik Bulgarien ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2, 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. b) der Dublin-III-VO. Bulgarien ist
den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO.
diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. - wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt - der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Kläger hat in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der EURODAC-Datenbank durch die Beklagte (EURODAC-Treffer: BG1BR104C1510050018). Der Aufenthalt des Klägers in Bulgarien ergibt sich sowohl aus seinem Vortrag als auch aus dem entsprechenden EURODAC-Treffer. Das Bundesamt hat Bulgarien gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO am 17. März 2016 und damit innerhalb von drei Monaten
Stellung des Antrags um Aufnahme des Klägers ersucht. Eine positive Antwort der Republik Bulgarien erfolgte am
dieser Norm ist derjenige Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig, der nicht so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten
Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO den anderen Mitgliedstaat ersucht, den Asylantragsteller aufzunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde der Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mit der Erstregistrierung des Klägers am
2 Dublin-III-VO gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedsstaates ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in diesem Zusammenhang für die zweite Variante, die Antragstellung mittels eines behördlichen Protokolls, entschieden, namentlich der Niederschrift zu einem Asylantrag, welches im Land Brandenburg erst durch die Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgenommen wird. Zwar liegt ein Asylantrag
G bereits dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Allerdings muss dieser Asylantrag auch gestellt worden sein, d.h. von der zuständigen Behörde entgegengenommen werden. Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO, der auf den Zugang des entsprechenden Schriftstücks bei der zuständigen Behörde als Zeitpunkt für das Vorliegen eines Antrags auf internationalen Schutz abstellt und nicht nur auf die Kenntnisnahme irgendeiner staatlichen Stelle. Die Zuständigkeit richtet sich
nationalem Recht:
G ist der Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.
G kann das Bundesamt den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Ferner ist
G der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dementsprechend wurde ein Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO erst am 26. Januar 2016 gestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Anfertigung eines Protokolls durch die
G zuständige Außenstelle des Bundesamtes. Die vorausgegangene Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg erfüllt als sog. Asylgesuch nicht die Anforderungen
2 Dublin-III-VO, da sie nicht gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben wurde. Auch folgt die Zuständigkeit nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ist kein förmlicher Asylantrag i.S.d. Norm. Er stellt vielmehr ein bloßes Asylgesuch dar. Zum einen wird bereits von Gesetzes wegen zwischen einem förmlichen schriftlichen Asylantrag i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG und einem bloßen Asylgesuch unterschieden, vgl. § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die von der Erstaufnahmeeinrichtung übermittelten Bescheinigungen sind ausweislich ihres Wortlauts lediglich Ankunftsnachweise i.S.d. § 63a Abs. 1 AsylG und setzen gerade voraus, dass bislang noch kein Asylantrag gestellt wurde. Zum anderen ist auch
einer Auslegung gemäß §§ 133 , 157 , 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches die übermittelte Meldung nicht als schriftlicher Asylantrag i.S.d. § 14 AsylG aufzufassen. Ausweislich des dem Gesuch beigefügten Merkblatts findet das Asylverfahren ausschließlich in der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge statt. Zugleich wurde dem Kläger ein Termin mitgeteilt, um förmlich einen Asylantrag stellen zu können. Diese Belehrung wurde dem Kläger am
1 Dublin-III-VO in Abweichung vom unionsrechtlichen Zuständigkeitsregime des Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zulässigen Selbsteintrittsrecht in sein Asylverfahren keinen Gebrauch gemacht hat. Er hat insoweit keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine - ausschließlich im mitgliedstaatlichen Verhältnis zu Bulgarien bestehende - Ermessensentscheidung der Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom
1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Kläger
Bulgarien abzuschieben. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylsuchende in Bulgarien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) ausgesetzt sein werden, Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, so dass die Bundesrepublik Deutschland
2 3. UA der Dublin-III-VO zuständig wäre. Die Voraussetzungen, unter denen das
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs der Fall wäre (vgl. EuGH, Urteil vom
einer zeitweisen Verbesserung der Aufnahmebedingungen aufgrund sinkender Auslastung ist zwar festzustellen, dass die Aufnahmezentren in Folge der Schließung der Grenze zu Serbien im September 2016 zu 110% ausgelastet waren, was auch zu einer Abnahme in der Qualität der Lebensbedingungen, zu Unruhen im Aufnahmezentrum Harmali, zur Öffnung zweier geschlossener Aufnahmezentren und zu einer Zunahme der Haftdauer geführt hat (aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 12, 45). Inzwischen hat sich aber die Auslastung der Aufnahmezentren auf 79% verringert (aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 26, 48). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die (vorübergehende) Abnahme der Lebensbedingungen zu derart gravierenden Missständen geführt hat, dass - jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Personen - ein genereller Mangel des Aufnahmesystems und eine generelle erniedrigende Behandlung oder Gesundheitsgefährdung weiterhin dauerhaft vorliegen. Vielmehr wurden in Reaktion auf die Unruhen im November 2016 umfangreiche medizinische Untersuchungen durchgeführt und die Behandlungen intensiviert (aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 49 f.). Darüber hinaus wurde auch die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Haftanstalten auf 9 Tage gesenkt, so dass in der Gesamtschau, trotz erheblicher Bedenken mit Blick auf die in Bulgarien herrschenden Haftbedingungen (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 56 ff.), auch insoweit kein systemischer Mangel vorliegt. Auch stellt es keinen systemischen Mangel dar, dass monatliche Zuwendungen für Asylsuchende vom 1. Februar 2015 an vollständig ausgesetzt wurden, obwohl diesen von Gesetzes wegen ein Recht auf Zuwendungen zusteht. Denn insoweit wird Asylsuchenden in allen Aufnahmezentren zwei- bis dreimal täglich eine kostenlose Verpflegung zuteil (aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 44). Dies ist zwar mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse, besonders schutzbedürftiger Personen, wie etwa Kleinkindern, nicht in jedem Fall hinnehmbar. Denn insbesondere diese Personengruppen bedürften besonderer Nahrungsmittel und Hygieneartikel, die nicht in den Aufnahmezentren allgemein bereitgestellt werden. Allerdings begegnet im Falle von nicht besonders schutzbedürftigen Personen das Aussetzen der monatlichen Zuwendungen noch nicht einen systemischen Mangel, da die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Asylsuchenden weiterhin sichergestellt wird. Insbesondere weist das System mit Blick auf die Situation der Dublin-III-Rückkehrer keinen systemischen Mangel auf. Dublin-Rückkehrer besitzen zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in Bulgarien den Status von Asylsuchenden. Das Asylverfahren wird bereits vor der Rückführung der Dublin-Rückkehrer
Bulgarien eingeleitet. Sie haben
bulgarischem Recht einen Anspruch auf Ausstellung einer Registrierungskarte, mit der sie ihren Status als Asylsuchende
weisen können. Ihr Asylverfahren wird
Maßgabe der bulgarischen Asylgesetze fortgeführt. Dublin-Rückkehrern wird in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt. Dublin-Rückkehrer gelten nicht als illegale Immigranten und werden nicht zum Zweck der Abschiebung inhaftiert. Der Zugang zu den bulgarischen Gerichten ist eröffnet (hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 L 4344/16 .A, juris Rn. 22). Soweit die Gefahr besteht, dass Dublin-Rückkehrer ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt werden und in eine Hafteinrichtung gelangen, liegt diese allenfalls für diejenigen Dublin-Rückkehrer vor, deren Asylgesuch in Abwesenheit abgelehnt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren des Klägers in Bulgarien bereits negativ abgeschlossen ist, liegen nicht vor. Zudem sieht seit der im Jahr 2015 durchgeführten Reform das Gesetz für alle Personen, die
Maßgabe der Dublin-III-VO
Bulgarien zurückkehren, zwingend eine Wiedereröffnung des Asylverfahrens vor, so dass derzeit keine prinzipiellen Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren festzustellen sind (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 11, 29). Darüber hinaus ist es dem Kläger zumutbar, sein Recht auf Fortsetzung des Asylverfahrens oder korrespondiere Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes vor den dortigen Gerichten durchzusetzen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 L 4344/16 .A, juris Rn. 27). Auch begründet die Situation anerkannter Flüchtlinge keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems, denen der Kläger ausgesetzt wäre, wenn sein Asylantrag in Bulgarien Erfolg hätte.
Auffassung des Gerichts sind bei der Prüfung, ob systemische Mängel im Sinne der Dublin-III-VO vorliegen, die Lebensbedingungen bereits anerkannter Flüchtlinge nicht
einem anderen Maßstab zu beurteilen, als im Rahmen der Frage, ob der Abschiebung bereits anerkannter Asylsuchender ein Abschiebungsverbot
G entgegensteht (hierzu VG Hamburg, Urteil vom
erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Daher drängt es sich zwar auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum
der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (vgl. OVG Saarland, Urteil vom
Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht dazu, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmen Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom
den verfügbaren statistischen Daten zweitgeringsten Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten aufweist. Außerdem waren in Bulgarien im Jahr 2015 ca. 41,3 Prozent der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht (Deutschland 20 Prozent, Rumänien 37,4 Prozent). Die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland
Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom
G hiervon unberührt bleiben. Insbesondere die drohende Obdachlosigkeit oder eine fehlende weitergehende finanzielle Unterstützung vermag keinen systemischen Mangel zu begründen. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin, der
richten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich. Ferner haben international Schutzberechtigte in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und
demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom
den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auszugehen. Selbst wenn dies angenommen werden würde, haben international Schutzberechtigte in Bulgarien zumindest in der ersten Zeit
ihrer Ankunft, wie zuvor festgestellt, ein Obdach für 6 Monate sowie Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom
G bestehen auch sonst keine Bedenken. Insbesondere ist weder ein innerstaatliches noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ersichtlich. Aus dem Umstand, dass die nunmehr gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 Var. 2 AsylG in der aktuellen Fassung, die
G im vorliegenden Verfahren zu beachten ist, vom Bundesamt zu treffende Feststellung über Abschiebungsverbote
G im Bescheid nicht enthalten ist, hätte sich ein Obsiegen des Klägers nicht ergeben. Auch beim Fehlen der Feststellung
G ist der Verwaltungsakt nur dann rechtswidrig, wenn die Abschiebungsverbote tatsächlich vorliegen. Hingegen reicht es nicht aus, dass sie von der Behörde lediglich nicht geprüft wurden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom
G zu berücksichtigen wären. Es bestehen auch insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorliegt. Ferner liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote
G vor. Die persönlichen Verhältnisse des Klägers begründen nicht die Besorgnis, dass ihm im Falle einer Überstellung
Bulgarien dort eine der EMRK zuwiderlaufende Behandlung wiederfahren wird oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 6. Auch die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot
G begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere war die Beklagte zum Erlass einer solchen Regelung
G i.V.m. § 11 Abs. 2 AufenthG berechtigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Eintrag in das Ausländerzentralregister (AZR) und das Schengen Information System II (SIS II) dazu führt, dass der Asylantragssteller kein Asylverfahren mehr erfolgreich betreiben kann. Es erschließt sich nicht, weswegen der Eintrag eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dazu führen könnte, dass ein Asylverfahren und der Erhalt eines Aufenthaltstitels in anderen Ländern, insbesondere in Bulgarien, ausgeschlossen wären. Auch lässt eine Einreise- und Aufenthaltsverbotsfrist von 12 Monaten vor dem Hintergrund, dass der Beklagten ein Ermessensrahmen von bis zu 5 Jahren für diese Verbotsfrist zur Verfügung steht (§ 11 Abs. 3 AufenthG), keinen Ermessensfehler erkennen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Permalink: https://openjur.de/u/2255868.html ( https://oj.is/2255868 ) Volltext Druckansicht Zitate 32 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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