V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... aus ... beizuordnen (§ 121 ZPO), weil er
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben (hier: Erhebung eines Straßenbaubeitrages) entfällt, anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn und soweit ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2000 - OVG 2 B 164/98). Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes
den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Deswegen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschrift auszugehen, es sei denn, sie wäre offensichtlich fehlerhaft (VG Potsdam, Beschluss vom
1, 2 KAG (hierzu unter 1.) und beruht, entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, auf einem ordnungsgemäß beschlossenen Bauprogramm (hierzu unter 2.). Jedoch schränkte der Antragsgegner darin das räumliche Ausmaß der "Anlage" derart ein, dass der Bereich der ..., der östlich der ... liegt, gerade nicht mehr Teil derselben ist (hierzu unter 3.). Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, der örtlich der ... gelegene Straßenteil sei als "unselbstständiges Anhängsel" des Hauptzuges der ... Teil der Anlage, ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller für die Kosten des Ausbaus einer Teilstrecke nicht heranzuziehen war (hierzu unter 4.). 1.
1, 2 KAG sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Durch die streitgegenständlichen Maßnahmen wurde die Straßenbeleuchtung als Teileinrichtung der ... (§ 8 Abs. 3 S. 1 KAG) jedenfalls im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG verbessert. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Kriterien für eine Verbesserung sind dabei Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit der Beleuchtung und Blendungsbegrenzung, wobei nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 - 9 A 158/15 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht
Aufl. 2013, Rn. 158 m.w.N.). Hier wurden die vormals bestehenden 7 Leuchten, die zum
dem Ergebnis einer summarischen Prüfung ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlüssen der Stadtverordnetenvertreter der Gemeinde. Wie auf S. 112 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte II, dargestellt und mit
weisen untersetzt, hat die Gemeindevertretung ... am
1 GO ist die Gemeindevertretung für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
1 S. 2 KAG in der Fassung vom
summarischer Prüfung entspricht dieses Vorgehen den gesetzlichen Vorgaben
KVerf) vom
dem entsprechenden technischen Regelwerk, namentlich der EN DIN 13 201, erstrebt wird. Am
KVerf üben die Gemeindevertreter ihr Amt
ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung im Rahmen des geltenden Rechts aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
dieser Vorschrift hat der Gemeindevertreter nicht nur das Recht auf freie Mandatsausübung, sondern auch die Pflicht, in seiner Tätigkeit ausschließlich
dem Gesetz und seiner freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten, Überzeugung zu handeln (vgl. Muth, Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht in Brandenburg, § 30 Rn. 3). Das freie Mandat der kommunalen Mandatsträger stellt ebenso wie das freie Mandat der Abgeordneten auf Bundes- und Landesebene eine Konkretisierung des Demokratieprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung dar. Es gewährleistet Grundbedingungen der repräsentativen Demokratie und der Unabhängigkeit der Legislative gegenüber der Exekutive. Ob tatsächlich eine Verletzung des § 30 Abs. 1 BbgKVerf vorliegt, stellt eine schwierige Rechtsfrage dar, deren abschließender Durchdringung es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht bedarf. Höchst vorsorglich weist das Gericht jedoch darauf hin, dass vieles dafür sprechen dürfte, in der Stellungnahme der Gemeinde vom 9. September 2011 keine Verletzung des § 30 Abs. 1 BbgKVerf zu sehen, der sich in der Folge auf die Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit des gefassten Beschlusses der Gemeindevertreter betreffend das Ausbauprogramm der verfahrensgegenständlichen Straße auswirkt. Die Ausführungen zur Bindung an die vergaberechtlich eingegangenen Vertragsbeziehungen erscheinen richtig und wurden nicht als absolut gültig formuliert. Aus dem rechtlichen Hinweis unter b) geht etwa hervor, dass eine einseitige Änderung des vertraglich vereinbarten Ausbauprogrammes nicht durchsetzbar und eine wesentliche Änderung ohne erneute Ausschreibung vergaberechtswidrig sei. Die grundsätzliche Möglichkeit den Vertrag aufzukündigen und einen neuen Vergabeprozess in die Wege zu leiten wird indes nicht in Abrede gestellt. Auch besteht die unter c) dargestellte Beitragserhebungspflicht für den Straßenbau und eine Verletzung derselben kann kommunalaufsichtliche Schritte
sich ziehen. Zwar sind strafrechtliche Schritte nur bei Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB zu erwarten, die generelle Möglichkeit dürfte indes bestehen. Der Grundsatz der Immunität
2 GG und Art. 58 LVBbg,
dem Abgeordnete nur mit Zustimmung des Parlaments strafrechtlich verfolgt werden können, gilt für Gemeindevertreter nicht (Schumacher, in: Schumacher u.a., KommVerfR Brandenburg, § 37 GO S. 2). Das VG Arnsberg führt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 ( 2 K 2373/13 ) betreffend die Nichterhebung von Straßenausbaubeiträgen zu den strafrechtlichen Voraussetzungen aus: "
GB wird, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat,
teil zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der subjektive Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz genügt." Insofern dürfte der rechtliche Hinweis jedenfalls nicht offensichtlich falsch sein. Darüber hinaus ist wohl entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht erkennbar, dass das Schreiben die Gemeindevertreter in der Abstimmung ergebnisrelevant beeinflussen konnte. Zum einen stimmten die Gemeindevertreter noch knapp ein Jahr vorher darüber ab, an dem Vorhaben des Ausbaus festzuhalten und zum anderen ist der Umstand, dass sich zwei Gemeindevertreter enthielten und zwei gegen die Vorlage stimmten, Indiz dafür, dass den Gemeindevertretern die freie Wahl bei der Abstimmung gelassen wurde. Auch zeigen die seitens des Antragstellers dargelegten Äußerungen verschiedener Gemeindevertreter, dass diese sich ihrer Verantwortung und dem Schutz durch § 30 Abs. 1 BbgKVerf bewusst waren und sind. Im Übrigen erfolgte die Abstimmung entsprechend den gesetzlichen Maßgaben der §§ 27 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007, diese zuletzt geändert am 27. April 2011 (GVBl. I/11, Nr. 06) sowie der Hauptsatzung vom 11. März 2009, diese zuletzt geändert am 8. Dezember 2010. 3. Beitragsrelevante "Anlage" ist
dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung voraussichtlich die ... in dem Bereich zwischen der ... und der .... Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte in seinem Urteil vom 19. Februar 2014 (Az. 9 B 5.11 ) zum Anlagenbegriff im Straßenbaubeitragsrecht aus: Der Anlagenbegriff des brandenburgischen Straßenbaubeitragsrechts ist ausbaubeitragsrechtlich zu verstehen [...].Das schließt es indessen nicht aus, dass die Gemeinde in ihrer Straßenbaubeitragssatzung die räumliche Abgrenzung der Anlage
denselben Kriterien festlegt wie im Erschließungsbeitragsrecht, d.h. nicht primär
dem Bauprogramm, sondern
einer natürlichen Betrachtungsweise (insoweit noch offengelassen im Beschluss des Senats vom
dem Bauprogramm an. Maßgebend für die Inhaltsbestimmung des Bauprogramms ist nicht allein, was ausdrücklich benannt ist, sondern was bei verständiger Würdigung in Verbindung mit den erstellten Unterlagen als Inhalt des Bauprogramms zu werten ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, juris Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 K 1248/08 -, juris Rn. 56).
dem Bauprogramm vom
gerichtlichen Ermittlungen, unter Verwendung der Strecken-Messungs-Funktion des Geoportals Brandenburg Viewer, in etwa der Strecke zwischen ... und ... entspricht (ca. 1023 m). Bei Einbeziehung des nordöstlich der ... verlaufenen Teils der ... beträgt die Strecke danach ca. 1.106 m. In der Folge wird das Grundstück des Antragstellers nicht durch die derart abgegrenzte "Anlage"
dem Bauprogramm erschlossen. An sein Grundstück kann nicht über die Anlage heran gefahren werden. Vielmehr erfolgt die Erschließung durch den,
dem Bauprogramm als eigene Anlage anzusehenden, östlichen Teil der .... Das klägerische Grundstück dürfte hiernach außerhalb des Abrechnungsgebietes liegen. 4. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die räumliche Abgrenzung der Anlage unterliegt indes gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder
rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 39). Mit Blick auf den Kreuzungsbereich mit der ... und das daran anschließende weit verzweigte Straßennetz dürfte die Abhängigkeit des östlich der ... liegenden Straßenteils von der ... im Übrigen relativ gering einzuschätzen sein. Würde man
Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren zu dem Ergebnis kommen, der Bereich östlich der ... ist Teil der Gesamtanlage ..., so dürfte eine Beitragspflicht des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dennoch abzulehnen sein. Es würde sich insofern um einen Teilstrecken-Ausbau handeln. Die Anlieger eines nicht ausgebauten Streckenteils dürfen
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in diesen Fällen nur ausnahmsweise zu den Kosten der Gesamtanlage herangezogen werden. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die nicht ausgebaute Teilstrecke entweder aus tatsächlichen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand ausgebaut werden kann, weil ihrem Ausbau Hindernisse wie etwa Altbebauung oder natürliche Hindernisse entgegenstehen, oder wenn sie mit Blick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung deshalb nicht ausgebaut werden darf, weil ihr Zustand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Ausbaubedürfnis erkennen lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.