Bulgarien, wo er sich mindestens 5 Monate lang aufhielt. Mit Bescheid vom
2 des Aufenthaltsgesetzes. Die Mutter des Klägers, Frau Z..., sowie seine vier jüngeren Geschwister, Frau J..., Frau R..., Herr A... und Herr R..., erhielten am 17. November 2016 Aufenthaltserlaubnisse
1 des Aufenthaltsgesetzes. Sie wohnen in P.... Am
dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden sollte. Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote
5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte anderenfalls die Abschiebung
Bulgarien an und stellte fest, dass der Antragssteller nicht
Syrien abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Ferner befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an (Ziffer 4). Zur Begründung führt sie aus, der Asylantrag sei unzulässig, da der Antragssteller bereits in Bulgarien internationalen Schutz erhalten habe. Abschiebungsverbote lägen in Bezug auf Bulgarien nicht vor. Insbesondre sei nicht feststellbar, dass ihm in Bulgarien eine gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßende Behandlung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien würden nicht zu der Annahme führen, dass eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention drohe. International Schutzberechtigte hätten in Bulgarien freien Zugang zum Arbeitsmarkt und Recht auf Sozialhilfe. Die allgemeine, nicht unproblematische wirtschaftlich-soziale Lage führe nicht dazu, dass eine systemische erniedrigende und oder unmenschliche Behandlung vorliege. Zudem sei die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate angemessen. Der Antragssteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen wären. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am
G) oblag die Entscheidung dem Einzelrichter. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig und insbesondere als Antrag
GO) statthaft, da die erhobene Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Der Antragsteller hat die Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
verständiger Würdigung des Antrags
GO i.V.m. § 122 VwGO und unter Berücksichtigung seiner anwaltlichen Vertretung bezieht sich dieser allein auf die Ziffern 1 bis 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids, nicht aber gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer 4 festgesetzte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
G). Insoweit wäre allein ein Antrag
GO gerichtet auf eine Verkürzung der Sperrfrist statthaft (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
G unbefristet gelten würde (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - Au 1 K 16.1127 , juris Rn. 18). Der in der Hauptsache zu erhebenden Verpflichtungsklage entspricht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag
GO. Ein solcher ist dem Antrag des Antragsstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, nicht zu entnehmen. 2. Der Antrag ist unbegründet. a. In Bezug auf die Ablehnung des Asylantrags des Antragsstellers als unzulässig
G in Ziffer 1 des Bescheids vom 24. Januar 2017, auf die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen, und auf die Androhung der Abschiebung
G in Ziffer 3 des Bescheids überwiegt das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners
der in Verfahren
GO gebotenen Abwägung das Interesse des Antragstellers an seinem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Klageverfahrens.
G darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht
der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids, so dass der Bescheid insoweit offensichtlich rechtmäßig ist und die in der Hauptsache erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. aa. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragsstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung.
dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Antragssteller wurde
seinem eigenen Vortrag sowie ausweislich der Auskunft der Republik Bulgarien mit Entscheidung vom 25. August 2016 subsidiärer Schutz gewährt. Dieser ist eine Form internationalen Schutzes
dem Asylgesetz (Abschnitt 2, Unterabschnitt 2). Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Zuerkennung des Schutzstatus, der unabhängig vom angeblichen Verlust der diesbezüglichen Urkunde und unabhängig von der Laufzeit der damit verbundenen Aufenthaltserlaubnis auch fortbesteht. Anhaltspunkte für ein Erlöschen sind nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob die die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG das Bundesamt dann nicht zur Ablehnung eines Asylantrags ohne Sachprüfung ermächtigt, wenn aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte in Betracht kommt, dass der Ausländer einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl hat, so dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG insoweit durch § 26 AsylG verdrängt würde (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2016 - 22 L 2884/16 .A, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2017 - 8 A 201/16 , juris Rn. 21). Der Antragssteller kann sich nicht darauf berufen, er habe
G ein Recht auf eine Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Gewährung eines internationalen Schutzstatus
den Grundsätzen des Familienasyls. Dieses Recht kommt nur Kindern zu, die im Zeitpunkt der Asylantragsstellung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragsstellung im November 2016 bereits 21 Jahre alt. Im Übrigen liegen aus diesem Grund die auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G nicht vor. Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob der Antragssteller im Fall einer Überstellung
Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
G zu berücksichtigen. Die Vorgabe des Gesetzgebers, dass in anderen Staaten der Europäischen Union international Schutzberechtigte in Deutschland diesen Status nicht noch einmal zugesprochen bekommen können, ist auch von der Rechtsprechung zu beachten, selbst wenn diese Ausländer in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in den Genuss der
der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für sie vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 , juris Rn. 37). bb. Abschiebungsverbote
G bezogen auf den Zielstaat Bulgarien liegen
der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Antragssteller wird in Bulgarien keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen. Insbesondere führen die Bedingungen, unter denen in Bulgarien international Schutzberechtigte leben, nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
der aktuellen Auskunftslage über die Lebensbedingungen von Ausländern in Bulgarien, die dort als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind, bestehen - trotz mancher Schwächen des bulgarischen Systems und Besorgnisse - keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Antragssteller bei seiner Rückkehr in diesem Land eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erfährt. Das Gericht schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Saarland, Urteil vom
Ansicht des Gerichts ein besonderer Prüfungsmaßstab anzulegen (hierzu VG Hamburg, Urteil vom
erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Daher drängt es sich zwar auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum
der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (vgl. OVG Saarland, Urteil vom
den verfügbaren statistischen Daten zweitgeringste Bruttoinlandsprodukt der Mitgliedstaaten aufweist. Außerdem waren in Bulgarien im Jahr 2015 ca. 41,3 Prozent der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht (Deutschland: 20 Prozent, Rumänien: 37,4 Prozent). Die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland
Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom
richten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich. Ferner haben international Schutzberechtigte in Bulgarien per Gesetz einen Anspruch auf Sozialhilfe. Bulgarien gewährt ihnen Sozialhilfeleistungen unter denselben Bedingungen und
demselben Verfahren wie bulgarischen Staatsbürgern (Ilavera, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom
den vorliegenden Erkenntnissen auch beim Fehlen einer Krankenversicherung die gemäß Art. 3 EMRK gebotene medizinische Notfallversorgung gegeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom
Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) auszugehen. Selbst wenn dies angenommen werden würde, haben international Schutzberechtigte in Bulgarien zumindest in der ersten Zeit
ihrer Ankunft, wie zuvor festgestellt, ein Obdach für 6 Monate sowie Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen (vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 , juris Rn. 21). Anderes kann für die Situation besonders schutzbedürftiger Personen gelten. Zu dieser Gruppe zählt der Antragssteller als alleinstehender, junger, volljähriger und gesunder Mann hingegen nicht. Ferner ist auch eine Inhaftierung des Antragsstellers unmittelbar
seiner Rückkehr nicht zu besorgen. Soweit die Gefahr besteht, dass Rückkehrer ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragssteller behandelt werden und in eine Hafteinrichtung gelangen, liegt diese allenfalls für diejenigen Dublin-Rückkehrer vor, deren Asylgesuch in Abwesenheit abgelehnt wurde (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 29). Zu dieser Personengruppe zählt der Antragssteller als Personen mit zuerkanntem internationalem Schutz nicht. Eine Inhaftierung kommt ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ferner dann in Betracht, wenn die Identität des Antragsstellers ungeklärt ist, der Antragsteller die Durchführung seiner Abschiebung verhindert oder die Gefahr des Untertauchens besteht. In der Praxis werden Asylantragsstellers im Falle ihres illegalen Grenzübertritts, ihres illegalen Aufenthalts oder aufgrund fehlender Ausweisdokumente inhaftiert (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 53). Darüber hinaus ist eine Inhaftierung auch möglich, wenn dies zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, um die Identität oder Nationalität der Betroffenen festzustellen, um diejenigen Gründe festzustellen, auf denen der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestützt wird, wenn diese Feststellung ohne Inhaftierung nicht möglich wäre, und um denjenigen Mitgliedsstaat festzustellen, der für die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes zuständig wäre (vgl. Art. 45b
Bulgarien und einer anschließenden Inhaftierung (vgl. aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 18; Slavka Kukova, The Normative and Practical Obstacles to Effective Prosecution of Ill-Treatment by Official Persons, S. 12 f., 16). Zum einen unternimmt die Republik Bulgarien jedoch Anstrengungen, Fälle der Misshandlung zu verfolgen und anzuklagen (vgl. US-Außenministerium, "Country report on human rights practices 2016", S. 15), so dass noch nicht die Gefahr besteht, Asylsuchenden werde der staatliche Schutz vollständig entzogen. Zum anderen betreffen diese Vorfälle gerade nicht die Situation von Rückkehrern aufgrund eines bereits zuerkannten internationalen Schutzstatus, deren Grenzübertritt nicht illegal erfolgt. Ihnen droht daher gerade keine Gefahr der Inhaftierung. Ferner wurden zwar die Unruhen im Aufnahmezentrum Harmali im August 2016 durch erhöhten Gewalteinsatz seitens der bulgarischen Polizei beendet. Diese Unruhen folgten allerdings aus einer Schließung des Aufnahmezentrums und der Forderung von 400 afghanischen Asylbewerbern, ihnen den Grenzübertritt
Serbien zu ermöglichen, die schließlich eine gewaltsame Eskalation mündete (aidia, "Country Report Bulgaria", Februar 2017, S. 46). Dementsprechend liegt insoweit zum einen ein einmaliges Ereignis vor, das zum anderen von einer Eskalation durch beide Seiten geprägt war. Ein solcher Umstand belegt nicht, dass international Schutzberechtigten kein hinreichender Schutz durch staatliche Organe gewährt wird. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen auch nicht vor, weil im Falle der Abschiebung des Antragsstellers
Bulgarien eine Verletzung des Antragsstellers in seinen Rechten aus Art. 8 EMRK zu besorgen wäre. Zum einen ist die Frage, inwieweit eine Familientrennung des Antragsstellers von seinen Eltern und Geschwistern droht, nicht im Asylverfahren durch das Bundesamt zu klären. Zwar verweist § 60 Abs. 5 AufenthG auf die EMRK, die in Art. 8 EMRK das Familienleben schützt. Indes bezieht sich der Verweis in § 60 Abs. 5 AufenthG nur auf solche Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 60 Abs. 5 AufenthG, sondern in den Anwendungsbereich des § 60a AufenthG. Für die Durchführung der Abschiebung und auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse ist die Ausländerbehörde zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
der im vorliegenden Fall allein möglichen summarischen Prüfung nicht vor. Der Antragssteller hält sich erst seit November 2016 und damit eine vergleichsweise kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ferner wurden dem Antragssteller ausschließlich asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattungen und Duldungen erteilt, so dass zu keiner Zeit ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, das ein berechtigtes Vertrauen auf Fortbestand hätte begründen können. Die Antragsgegnerin hat dem Antragssteller mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keine Verfestigung des Aufenthalts in Aussicht gestellt, sondern sie hat vielmehr mit Erlass des im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheids auf die Beendigung des Aufenthalts hingewirkt. Ferner kann zwar kann auch die Bindung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK fallen. Hieraus folgt aber nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Abschiebungsschutz, beispielsweise wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Unerheblich ist es, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
G nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse des Antragsstellers begründen nicht die Besorgnis, dass im Falle einer Überstellung
Bulgarien dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. cc. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor, da das Bundesamt den Asylantrag des Antragsstellers
G (rechtmäßig) als unzulässig abgelehnt hat. Ferner liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf die in der Abschiebungsandrohung bezeichnete Republik Bulgarien nicht vor. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, wie etwa eine durch die Abschiebung selbst drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sind - anders als bei der Abschiebungsanordnung
G - im Rahmen des § 34 AsylG nicht zu prüfen. Vielmehr stehen
G dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16 .A, juris Rn. 97). Das Bundesamt hat auch zutreffend gemäß § 35 AsylG die Abschiebung
Bulgarien angedroht und wegen der Bindungswirkung der Zuerkennung subsidiären Schutzes durch Bulgarien sein Herkunftsland Syrien
G als den Staat bezeichnet, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf.
GO i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin L... aus Berlin beizuordnen (§ 121 ZPO), weil, die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. Permalink: https://openjur.de/u/2255944.html ( https://oj.is/2255944 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.