gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird
gelassen, eine Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der ... 78a in ... (Flurstück 227 der Flur 3, Gemarkung ...). Sie betreibt seit den späten 1980er Jahren ein mittelständisches Unternehmen in Form eines Schüler-, Behinderten- und Krankenfahrdienstes (H.-G. ... & Co OHG mit Sitz in der ... 75 in ...). Sie nutzt hierfür ihre eigenen, neuwertigen Kraftfahrzeuge in Form von PKWs (Kombis) und Kleinbussen bzw. Vans. Betrieben werden 10 bis 15 Fahrzeuge bei 16 Mitarbeitern. Die an dem Tag eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin kommen morgens mit ihren Fahrrädern, Mopeds und PKWs in der ... an und holen die Schlüssel in der ... 75 ab. Anschließend holen sie die Fahrzeuge in der ... 78a und beginnen von dort aus ihre Fahrten. Die hauptsächliche Betriebszeit erstreckt sich von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und spätestens 22.00 Uhr. Die meisten Fahrzeuge kommen am
mittag zurück. Jedenfalls zwei Fahrzeuge kommen regelmäßig später zurück. An Samstagen sind 4 Fahrzeuge im Einsatz. Hiervon verlassen drei Fahrzeuge das Betriebsgelände gegen 7 Uhr und kommen spätestens gegen 14.00 oder 14.30 Uhr zurück. Das vierte Fahrzeug verlässt das Betriebsgelände gegen 11.00 Uhr und kommt ungefähr um 19.00 Uhr zurück. Von dem Leistungsangebot nicht umfasst sind kurzfristig oder akut erforderliche Fahrten erkrankter oder verletzter Personen, die eine Bereitschaft zu jeder Tages- und
tzeit erfordern würden. Zu den in der Umgebung des klägerischen Grundstückes befindlichen Nutzungen wird auf die Ausführungen in der Sitzungsniederschrift zum Termin am
Anhörung und entsprechender Stellungnahme der Klägerin vom
Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung einzustellen. Des Weiteren ordnete der Beklagte die Beseitigung der dort errichteten Werbeanlage an und drohte Zwangsgelder in Höhe von 5.000 Euro betreffend die Nutzungsuntersagung und in Höhe von 500 Euro betreffend die Beseitigungsanordnung an. Zur Begründung führte der Beklagte in dem Bescheid aus, der gewerbliche Abstellplatz für die Betriebsfahrzeuge stelle in diesem Gebiet eine wesensfremde Nutzung dar und könne nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb eingeordnet werden. Des Weiteren verstoße die Nutzung auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dies zugrunde gelegt unterfalle die Werbeanlage auch nicht dem Genehmigungsfreistellungstatbestand
BO. Hiergegen legte die Klägerin am
heutigen Maßstäben gleichzusetzen. Die Entscheidung über den klägerischen Antrag und die Genehmigung zur Grundstücksnutzung in der besagten Art und Weise sei eindeutig der Kompetenz des Bürgermeisters bzw. dessen Stellvertreter als örtliche Bauaufsichtsbehörde unterfallen. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Die maßgebliche nähere Umgebung um das Vorhabengrundstück sei im Norden durch die ..., im Osten durch die ..., im Süden durch die ... Straße und im Westen durch die ... Straße abzugrenzen. Bei dem derart begrenzten Gebiet handle es sich - mit Blick auf die vorhandenen Nutzungsarten in Form eines Einkaufzentrums, eines Objektausstatters, eines Kosmetiksalons, eines Unternehmens, welches Bewässerungssysteme für Zierpflanzen und vertikale Bepflanzungen vertreibt, einer Pizzeria, einer Töpferei, einer Imkerei, der Firma Holz- und Bautenschutz ... und eines Gartenbaubetriebes - nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Der Umstand, dass für die Firma Holz- und Bautenschutz ... sowie für den Gartenbaubetrieb keine Baugenehmigung bestehe, schließe die von den langjährig dort betriebenen Nutzungen ausgehende, prägende Wirkung auf das Gebiet nicht aus. Es handle sich vorliegend um ein besonderes Wohngebiet im Sinne des § 4a BauNVO. Des Weiteren sei das Gewerbe der Klägerin als nicht störend einzuschätzen. Die auf dem Grundstück befindlichen Fahrzeuge (1 Kfz, das für den Transport von maximal 8 + 1 Personen zugelassen ist; im Übrigen Pkw Kombi) würden nur zweimal am Tag bewegt werden. Im Übrigen würden keine Immissionen verursacht. Eine Vorbelastung durch die überwiegend von der ... ausgehenden Immissionen sei zu berücksichtigen. Das Unternehmen diene außerdem der Nahversorgung. Auch
NVO ergebe sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Bodenrechtliche Spannungen seien schon aufgrund der mehr als 25 Jahre andauernden Betriebszeit nicht zu befürchten. Darüber hinaus verdiene die Klägerin mit Blick auf die siebenjährige Untätigkeit des Beklagten Vertrauensschutz. Das Vorgehen des Beklagten widerspreche jedenfalls dem § 10 VwVfG, wonach das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Die Klägerin rügt außerdem die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (Gleichheitssatz) des angegriffenen Bescheides, da in jedem Fall eine gewisse Anzahl an Fahrzeugen auf dem Grundstück zulässig sein dürfte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
BO), kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden (so auch schon § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO i.d.F. vom
BO (§ 54 BbgBO a.F.) erforderlichen Baugenehmigung. Stellplätze für Kraftfahrzeuge gelten gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, Abs. 7 BbgBO (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BbgBO a.F.) als bauliche Anlagen. Mit über 600 qm Grundfläche unterfällt die Stellplatzanlage keinem Genehmigungsfreiheitstatbestand, vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 14 b) BbgBO (§ 55 Abs. 10 Nr. 6 BbgBO a.F.). Für die derzeitige Nutzung des klägerischen Grundstücks als Stellplatz für den Gewerbebetrieb der Klägerin - namentlich dem Betrieb zum Personentransport - liegt keine Baugenehmigung vor. Insbesondere gelten die zivilrechtlichen Nutzungsabsprachen zwischen Klägerin und Gemeinde nicht als förmliche Baugenehmigung (ausführlich ab S. 16). Des Weiteren ist die gewerblich geprägte Stellplatznutzung auch materiell baurechtswidrig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich an § 34 BauGB zu messen.
GB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich in diesem Sinne ein, wenn es bezogen auf die in der Vorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, indem es dort ein "Vorbild" oder eine "Entsprechung" findet (Kammerbeschluss vom 25. September 2015, - 3 K 273/13 -, juris, Rn. 35, 36). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB somit
dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Diese vorhandene Bebauung bildet im Rahmen der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB den die Zulässigkeit von weiteren Bauvorhaben bestimmenden Rahmen. Entspricht diese Bebauung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung geregelt sind, beurteilt sich die Zulässigkeit seiner Art
indes alleine danach, ob es
der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Bebauungsstruktur ist
dem Wortlaut des § 34 BauGB auf die "nähere Umgebung" abzustellen. Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren
barschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom
Lage der Dinge auch zu erwarten ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
diesen Kriterien fügt sich das klägerische Bauvorhaben schon der Art
nicht in die "nähere Umgebung" ein. Beim Einfügen
der Art der baulichen Nutzung kommt es insbesondere bei Vorhaben, von denen Emissionen ausgehen, auf die über den Nahbereich hinausgehende Umgebung an (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
gang zum Termin vor Ort mit, dass eine Baugenehmigung für eine gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück nicht existiere. Sollte der Nutzer des betreffenden Grundstückes dort tatsächlich gewerblich tätig sein, so wäre dies formell baurechtswidrig. Bei entsprechenden Feststellungen ist mit einem Einschreiten des Beklagten zu rechnen. Gleiches gilt auch für das Grundstück in der ... 48. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück im vorderen Bereich ein Transporter befindet, welcher einem Gartenbetrieb mit Betriebssitz an anderer Stelle zugeordnet werden konnte. Des Weiteren befanden sich diverse Baustoffe und ein Baucontainer auf dem Grundstück.
den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin würden auf dem Grundstück ständig wechselnde Baustoffe gelagert werden. Dies legt die Vermutung nahe, dass das Grundstück jedenfalls auch zu gewerblichen Zwecken - etwa im Sinne eines betriebsbezogenen Lagerplatzes oder Ähnlichem - genutzt wird. Für eine abschließende Beurteilung der tatsächlichen Nutzung bedarf es jedoch der weiteren Beobachtung der Grundstücksnutzung durch den Beklagten. Auch bezüglich dieses Grundstückes teilte der Beklagte mit, dass die bestehende Baugenehmigung keine gewerbliche Nutzung umfasse. Sollte sich in Zukunft also ergeben, dass dieses Grundstück gewerblich genutzt wird, so ist mit Blick auf die formelle Baurechtswidrigkeit dieser Nutzung mit einem Einschreiten zu rechnen. Dieser Prognose entspricht auch die Ankündigung des Beklagten im Rahmen der gerichtlichen Inaugenscheinnahme am
im Allgemeinen Wohngebiet zulässig. Wie von dem Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2014 richtig angenommen, handelt es sich bei dem hiesigen Vorhaben jedoch nicht um eine Nutzung zu sozialen oder gesundheitlichen Zwecken. Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung sind
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2
seinem räumlichen Umfang, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer und dem Umfang dieser Auswirkungen, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1/02 -, juris Rn. 17). Das hier zur Genehmigung gestellte Vorhaben stellt
dem Ergebnis einer Gesamtbetrachtung eine solche atypische Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet dar. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück soll der Fuhrpark des mittelständischen Unternehmens der Klägerin in Form eines Schüler-, Behinderten- und Krankenfahrdienstes betrieben werden. Die Klägerin nutzt hierfür 10 bis 15 eigene Kraftfahrzeuge in Form von PKWs (Kombis) und Kleinbussen bzw. Vans und hat 16 Mitarbeiter. Die an dem Tag eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin kommen morgens mit ihren Fahrrädern, Mopeds und PKWs in der ... an und holen die Schlüssel in der ... 75 ab. Anschließend holen sie die Fahrzeuge in der ... 78a und beginnen von dort aus ihre Fahrten. Die hauptsächliche Betriebszeit erstreckt sich von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und spätestens 22.00 Uhr. Die meisten Fahrzeuge kommen am
mittag zurück. Jedenfalls zwei Fahrzeuge kommen regelmäßig später zurück. An Samstagen sind 4 Fahrzeuge im Einsatz. Hiervon verlassen drei Fahrzeuge das Betriebsgelände gegen 7 Uhr und kommen spätestens gegen 14.00 oder 14.30 Uhr zurück. Das vierte Fahrzeug verlässt das Betriebsgelände gegen 11.00 Uhr und kommt ungefähr um 19.00 Uhr zurück. Von dem Leistungsangebot nicht umfasst sind kurzfristig oder akut erforderliche Fahrten erkrankter oder verletzter Personen, die eine Bereitschaft zu jeder Tages- und
tzeit erfordern würden. Aufenthaltsräume für die Fahrer gibt es nicht. Dies zugrunde gelegt handelt es sich um eine typischerweise störende Grundstücksnutzung. Zunächst ist festzuhalten, dass von einem Parkplatz in der vorliegenden Größenordnung typischerweise eine nicht unerhebliche Lärmbeeinträchtigung ausgeht. Der durch die Nutzung eines Parkplatzes hervorgerufene Parkplatzlärm zeichnet sich durch spezifische Merkmale aus, die sich von etwaigen Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs hinsichtlich des Informationsgehaltes unterscheiden. Von den Stellplätzen gehen nämlich nicht nur der Lärm des Zu- und Abfahrtverkehrs aus, sondern insbesondere auch Emissionen von Rangiervorgängen, dem Anlassen der Fahrzeuge, dem Zuschlagen von Türen und der Unterhaltung der Mitarbeiter (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 44). Diese Wertungen werden untersetzt von der Rechtsprechung zum ehemaligen § 43 Abs. 6 BbgBo bzw. den Anforderungen an Stellplätze betreffend das Rücksichtnahmegebot. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls den Wohnräumen des betroffenen
barn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße angeordnet werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Diese Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 43 Abs. 6 BbgBO a.F. genannten Schutzgüter ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 - OVG 2 S 68.14 -, BA S. 5/6, m.w.N.). Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 2 S 64.15 -, juris Rn. 5; vgl. hierzu auch Vorliegend nimmt der Parkplatz das gesamte Eckgrundstück ein und reicht im Süden und Westen an besonders geschützte Ruhebereiche bzw. Gartenbereiche zu den Wohngebäuden auf den
bargrundstücken heran. Zwar wird auf dem Grundstück südlich des Vorhabengrundstückes die Töpferei betrieben, sodass die Schutzwürdigkeit der dort ebenfalls vorhandenen Wohnnutzung herabgesenkt ist, jedoch führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In die Betrachtung ist auch mit einzustellen, dass die Wohnräume im ersten Obergeschoss der Wohngebäude in der ... 80 sowie in der ... Straße 4 von den ausgehenden Immissionen betroffen werden können. Soweit die Klägerin vorträgt, jedes Fahrzeug würde nur einmal am Tag das Grundstück verlassen und wieder befahren, so vermag dies nicht zu Annahme einer atypischen Ausgestaltung des hiesigen Betriebes führen. Vielmehr ist gerade mit Blick auf die Betriebszeiten, die gestaffelte Ausführung der Fahrten
Bedarf sowie den Umstand, dass die nicht unwesentliche Anzahl an Mitarbeitern jedenfalls teilweise selbst auch mit ihren Fahrzeugen zur Arbeit und damit zu dem Vorhabengrundstück fährt, von einer typischen Lärmbelästigung durch das Vorhaben auszugehen. Erschwerend kommt hinzu, dass den Mitarbeitern ein sonstiger Raum zum Austausch und zur Erholung nicht gegeben wird, sodass mit einer gewissen Anzahl an Gesprächen im Freien auf der Abstellfläche zu rechnen ist. Auch die Aussagen eines
barn in dessen Brief vom 15. Januar 2008 sprechen gegen die Annahme eines atypisch leisen Betriebsablaufes. Neben den Lärmimmissionen ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben funktional und optisch in keinster Weise unterordnet. Zum einen wirkt sich hier aus, dass das Grundstück rein zu gewerblichen Zwecken genutzt wird und der äußeren Gestalt
nicht den Charakter eines Wohngebietes widerspiegelt. Der Stellplatz ist auch nicht gem. § 12 BauNVO zulässig. Vielmehr sind hiernach nur Stellplätze zulässig, die dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entsprechen. Hier dient der Stellplatz dem Fuhrpark des im allgemeinen Wohngebiet gerade nicht zulässigen gewerblichen Transportunternehmens der Klägerin. Die Klägerin kann sich für die gewerbliche Stellplatznutzung auch nicht auf baurechtlichen Bestandschutz oder einen sonstigen Vertrauensschutz berufen. Unabhängig davon, ob für einen baurechtlichen Bestandsschutz ausreichend ist, dass der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2000 - 1 BvR 151/99 -; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 98.77 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. September 2002 - 20 ZB 02.1764 -, jeweils zitiert
juris) oder
der Gegenansicht vielmehr im Falle der Genehmigungspflichtigkeit ein förmlich genehmigter Bestand in seiner spezifisch genehmigten Funktion erforderlich ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 - ; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 B 05.1429 -, jeweils zitiert
juris; Decker, in: Simon/Busse, BayBO, Oktober 2009, Art. 76, Rn. 117f. m.w.N.), ist ein Bestandsschutz vorliegend nicht gegeben. Sofern man der letzteren Auffassung folgt, ergibt sich dies aus dem Fehlen einer bestandskräftigen Baugenehmigung, welche das genehmigungspflichtige Vorhaben auf dem Grundstück des Beigeladenen in seinen Bestand und seiner Funktion legitimiert. Dass die vorliegende Nutzung als Stellplatzanlage bzw. Parkplatz zum Gewerbebetrieb während der DDR-Zeit oder früher (förmlich) bauaufsichtlich genehmigt wurde, ist nicht
gewiesen. Weder liegt eine Zustimmung gem. § 3 Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung vom
O 1990 unterlag der Stellplatz der Genehmigungspflicht. Zwar mag es sein, dass im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme des Vorhabengrundstücks als gewerbliche Stellplatzfläche im Jahr 1989 keine Genehmigungspflicht für derartige Vorhaben bestanden hat, da die Nutzungsaufnahme ohne gleichzeitige Errichtung baulicher Anlagen erfolgte. Jedoch kann ein Bestandsschutz aufgrund einer Nutzung zu DDR-Zeiten nicht geltend gemacht werden. Das Recht der DDR umfasste - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) (GBl. I S. 299) am
GB - schon damals den einschlägigen baulichen Regelungen zur zulässigen Nutzungsart in bestimmten Gebieten widersprochen haben dürfte. Gem. § 422 Deutsche Bauordnung vom 2. Oktober 1958 galten für Garagen und Parkplätze die Bestimmungen der Teile I bis IV, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wurde.
DBO waren Grundstücksnutzungen innerhalb bestimmter Baugebiete nur zulässig, wenn sie
Art und Umfang und Zweck der Eigenart des Baugebietes entsprochen haben. Sie durften für die Nutzung der
bargrundstücke und die Bewohner der Umgebung keine unzumutbaren
teile oder Belästigungen verursachen. Unabhängig von einer genaueren Gebietseinordnung im Jahr 1989 spricht Überwiegendes gegen eine Zulässigkeit der Nutzung. Gemäß § 83
Satz 2 DBO hatten selbst in ländlichen und städtischen Mischgebieten alle baulichen Maßnahmen - wie auch der Bau von dort
Satz 1 f) zulässigen Parkplätzen - in erster Linie auf das Wohnen Rücksicht zu nehmen. Der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung kann auch nicht die Regelung des § 11 Abs. 3 BevBauWVO entgegen gehalten werden. Die Regelung bestimmte, dass eine Auflage gemäß Abs. 1 Ziffer 3 nicht mehr erteilt werden durfte, wenn seit der Fertigstellung "des Bauwerkes" fünf Jahre vergangen waren.
1 Ziffer 3 war der Vorsitzende des Rates berechtigt, den Bauauftraggeber, der ein Bauwerk widerrechtlich errichtet oder verändert hatte, durch Auflage zu verpflichten, das Bauwerk oder den Bauwerksteil zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern das gesellschaftliche Interesse dies erforderte. Der hierdurch vermittelte Schutz ist nicht nur auf Beseitigungsverfügungen, sondern gleichermaßen auch auf Nutzungsuntersagungen anzuwenden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
alledem durfte die Klägerin auch nicht auf den Fortbestand der gewerblichen Nutzung des Vorhabengrundstückes vertrauen. Schon die damalige Rechtslage musste Zweifel an einem rechtswirksamen Fortbestand der Nutzung auf Seiten der Klägerin hervorrufen: Zwar mag es sein, dass die Gemeinde als Verpächter und im damaligen Zeitpunkt für die Überwachung von "Bauwerken"
der BevBauWVO zuständige Behörde sich mit der Nutzung der verpachteten Fläche als Stellplatz einverstanden erklärte. Jedoch war gem. § 2 der Verordnung über die staatliche Bauaufsicht vom 1. Oktober 1987 die staatliche Bauaufsicht das "zentrale staatliche Kontrollorgan zur Durchsetzung der Staatsdisziplin sowie der bautechnischen Sicherheit und bauwirtschaftlichen Anforderungen bei der Vorbereitung, Errichtung, Veränderung und Nutzung von Gebäuden und baulichen Anlagen (
folgend Bauwerke genannt)" und wurde bei dem gesamten, sich
außen als rein privatwirtschaftlich darstellenden Prozess betreffend den Pachtvertrag und die Nutzung des Grundstückes nicht involviert. Eine spätere, formelle Legalisierung der Nutzung strebte die Klägerin trotz Änderung der Rechtlage im Jahr 1990 nicht an. Der Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde erst im Jahr 2008 auf die Klägerin zuging, vermag ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Anlass für die bauaufsichtliche Kontrolle war das Vorbringen eines
barn in einem Schreiben vom
trägliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind in einem gesonderten behördlichen Verfahren auf Wiederaufgreifen
VfG geltend zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
BO a.F. baugenehmigungspflichtig ist. Sie unterfällt auch keinem Ausnahmetatbestand
BO a.F.. Insbesondere kommt eine Genehmigungsfreiheit
BO a.F. nicht in Betracht, da das verfahrensgegenständliche Grundstück mangels Zulässigkeit der gewerblichen Stellplatznutzung nicht als Stätte der Leistung anzusehen ist. Etwas anderes ergibt sich zwar aus § 61 Abs. 1 Nr. 12 a) BbgBO, wonach Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von bis zu 2,5 Quadratmetern unabhängig von der Stätte der Leistung nunmehr genehmigungsfrei sind, jedoch kommt es hierauf, wie oben bereits erwähnt, nicht maßgeblich an. In Einzelfällen kann bereits die formelle Baurechtswidrigkeit den Erlass einer Beseitigungsanordnung rechtfertigen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die bauliche Anlage ohne Substanzverlust und mit verhältnismäßig geringen Kosten für Entfernung und Lagerung beseitigt werden kann. Die Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen allein wegen ihrer formellen Illegalität ist regelmäßig unverhältnismäßig, weil die Bausubstanz endgültig zerstört wird, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Vorhaben genehmigungsfähig ist und
Erteilung der Baugenehmigung in gleicher Art und Weise errichtet werden könnte, und weil das öffentliche Baurecht regelmäßig mit weniger eingreifenden Maßnahmen, insbesondere mit Baueinstellungsverfügungen und Nutzungsverboten, durchgesetzt werden kann. Wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust und auch mit verhältnismäßig geringen Kosten für Entfernung und Lagerung beseitigt werden kann, ist dies ein typischer Ausnahmefall, in dem eine ausschließlich mit der formellen Illegalität der baulichen Anlage begründete Beseitigungsanordnung deshalb nicht unverhältnismäßig ist, weil der Eingriff für den Betroffenen nicht schwerwiegend ist. (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
VfG jederzeit geltend machen können, wovon sie jedoch absah. Auch dies lässt also die zu überprüfende Beseitigungsverfügung in dem für die hiesige Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt nicht unverhältnismäßig erscheinen. Gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffern
GO für notwendig zu erklären. Einem verständigen Dritten in der Situation der Klägerin war es unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu betreiben. Permalink: https://openjur.de/u/2256379.html ( https://oj.is/2256379 ) Volltext Druckansicht Zitate 27 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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