Zur Auslegung des Begriffs "Erstentscheidung in der Sache" im Sinne des Artikels 10 Dublin III-Verordnung. Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
(15)lautet: "Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden." In der Gesamtschau lässt sich diesem Regelungskontext entnehmen, dass eine Zusammenführung mehrerer Familienangehöriger ein das gesamte Verfahren nach der Dublin III-Verordnung prägendes Element ist, sofern es dem schriftlich geäußerten Wunsch der betroffenen Familienangehörigen entspricht. Dem trägt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in zutreffender Weise Rechnung. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, wonach mit Erstentscheidung in der Sache im Sinne des Artikels 10 Dublin III-VO die behördliche Entscheidung, nicht aber ein sich gegebenenfalls anschließendes Rechtsmittelverfahren gemeint sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil sie zu unterschiedlichen Schutzniveaus hinsichtlich der Achtung des Familienlebens führen würde, je nachdem in welchem Abschnitt des Verfahrens sich der Antragsteller bzw. seiner Familienangehörigen befindet. Sie würde bewirken, dass eine Familienzusammenführung für die Zeit zwischen einer ablehnenden Bescheidung durch die Behörde bis zum Abschluss eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsschutzverfahrens von der Verordnung nicht mehr vorgesehen wäre. Die von der Beklagten vertretene Auslegung zeigt keine Umstände auf, die ihre Annahme stützen. Ihre Argumente tragen diesen Schluss nicht. Die Beklagte führt an, der Sinn des Artikels 10 Dublin III-VO liege darin, den Vorteil zu nutzen, der sich für die Mitgliedstaaten daraus ergebe, dass mehrere Familienangehörige zur gleichen Zeit im Asylverfahren und damit wechselseitig als Auskunftspersonen zur Verfügung stünden. Sie verkennt, dass hiermit für die Frage, wann eine Erstentscheidung in der Sache im Sinne des Artikels 10 der Dublin III-Verordnung vorliegt, nichts gewonnen ist. Der von ihr in den Vordergrund gerückte Zweck mag der Vorschrift zugrunde liegen, relativiert für sich genommen den darüber hinausgehenden Zweck der Achtung des Familienlebens nicht. Überdies ist auch nicht ersichtlich, weshalb einzelne Familienangehörige nicht mehr als Auskunftspersonen zur Verfügung stehen können sollten, wenn deren Schutzanträge bereits durch einen Bescheid der Asylbehörde abgelehnt worden sind, an die sich jedoch ein Rechtsmittelverfahren anschließt. Zudem lässt sich dem von der Beklagten selbst angeführten Bedürfnis nach kohärenten - also im Ergebnis nicht widersprüchlichen Entscheidungen zu einzelnen Familienmitgliedern - nur dann Rechnung tragen, wenn man für den Begriff "Erstentscheidung in der Sache" auf die Rechts- oder Bestandskraft dieser Entscheidung abstellt. Ohne Erfolg führt die Beklagte an, die Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung stünden ihrer Auffassung nicht entgegen, da Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) kein schrankenloses Menschenrecht kodifiziere und demgemäß auch die Dublin III-Verordnung kein uneingeschränktes Recht auf Familienzusammenführung vorsehe (Artikel 2 GG "sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat", Artikel 16 "rechtmäßiger Aufenthalt", Artikel 7 Abs. 3 "sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme stattgegeben hat"). Auch insoweit verkennt sie, dass durch die Möglichkeit zur Einschränkung des Rechts aus Artikel 8 EMRK durch die Mitgliedstaaten für sich genommen für die vorliegende Auslegungsfrage nichts gewonnen ist. Für ihren Hinweis auf Artikel 2 Buchstabe
- g)Dublin III-VO, der den Begriff "Familienangehörige" im Sinne der Verordnung definiert und davon abhängig macht, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, gilt nichts anderes, zumal diese Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 10 Dublin III-VO ohnehin erfüllt sein muss. Auch der Hinweis auf Artikel 16 Dublin III-VO führt nicht weiter. Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit zur Durchführung von Schutzanträgen sog. abhängiger Personen. Die Zuständigkeit richtet sich für solche Personen danach, ob das Familienmitglied, von dem die Person abhängig ist, sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält. Dieser Mitgliedstaat ist danach der zuständige. Die Vorschrift schränkt das Ziel, Familien zusammenzuführen, daher nicht ein, sondern konkretisiert Kriterien, nach denen es verfolgt werden soll. Auch dem Hinweis der Beklagten auf Artikel 17 Dublin III-VO, wonach es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibe, aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, lässt sich für die Auslegung des Begriffs "Erstentscheidung in der Sache" im Sinne des Artikels 10 Dublin III-VO nichts entnehmen. Fehl geht auch das Argument, der Unionsgesetzgeber unterscheide im Wortlaut zwischen "Erstentscheidung" (in englischer Fassung "first decision") in den Artikeln 7, 10 und 17 der Verordnung und einer "endgültigen Entscheidung" (in englischer Fassung "final decision") in Artikel 29. Die Beklagte lässt den Regelungskontext unberücksichtigt. Artikel 29 Abs. 1 Dublin III-VO regelt die Überstellung eines Antragstellers im Sinne von Artikels 18 Abs. 1 Buchstabe
- c)oder
- d)in einen anderen Mitgliedstaat, die spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten u.a. nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf zu erfolgen habe. Aus dieser Regelungssystematik lässt sich für die hier fragliche Auslegung des Artikels 10 der Verordnung nichts herleiten. Insbesondere lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass der Normgeber die behördliche Entscheidung mit "Erstentscheidung in der Sache" und eine (letztinstanzliche) gerichtliche Entscheidung mit "endgültiger Entscheidung" bezeichnet hätte. Auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des EuGH vom 5. Juli 2018 - C-213/17 - (Rn. 31) führt nicht weiter. Der EuGH befasst sich dort mit dem Begriff "Ablehnung in erster Instanz" des Artikels 18 Abs. 2 Dublin III-VO, den der EuGH so verstehe, dass damit eine noch nicht bestandskräftig gewordene Behördenentscheidung gemeint sei. Die Beklagte lässt unberücksichtigt, dass der Begriff "Erstentscheidung in der Sache" mit dem der "Ablehnung in erster Instanz" nicht identisch ist. Die Regelungssystematik spricht zudem gegen ihre Ansicht, da Artikel 18 darauf hindeutet, dass der Verordnungsgeber ausdrücklich formuliert, wenn er auf eine Entscheidung in erster Instanz, also einer durch die zuständige Behörde, abstellt. Verfehlt ist auch ihr Einwand, die Asylanträge der Ehefrau und Töchter des Klägers seien mittlerweile rechtskräftig abgelehnt. Dies ist keine Frage der Auslegung des Artikels 10 Dublin III-VO, sondern des Artikels 7 Abs. 2 jener Verordnung, der den maßgeblichen Zeitpunkt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats regelt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2257179.html ( https://oj.is/2257179 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.