gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten. Der Kläger wird beim Beklagten seit dem
den Grundsätzen der Privatautonomie seien jedoch Verträge zulasten Dritter nicht möglich. Insbesondere sei es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Ferner werde das Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG, wonach jeder das Recht auf freie Meinungsbildung habe, durch die Landesrundfunkanstalten und dem dazugehörigen Beitragsservice missachtet.
dem Grundgesetz sei es dem Kläger erlaubt, sich aus frei zugänglichen Medien zu informieren. Dieses Grundrecht besage auch, dass es ihm selbst obliege zu wählen, aus welchen Medien er sich informiere und aus welchen nicht. Letzteres sei die negative Informationsfreiheit. Dieses Recht könne ihm weder vom Gesetzgeber noch von einer Landesrundfunkanstalt genommen werden. Gemäß Rundfunkstaatsvertrag habe der Beklagte die Würde und die religiösen Überzeugung der Menschen zu achten und diese nicht ins Lächerliche zu ziehen. Die fortgesetzten Verstöße gegen den Rundfunkstaatsvertrag bezüglich der religiösen Selbstbestimmung und Ausrichtung verletzten den Kläger in seinen Rechten. Auch werde der Informationsauftrag vom Beklagten nicht erfüllt, da die Informationen
weisbar einseitig und den jeweiligen Regierungsinteressen angepasst seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2018 wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein Widerspruch innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben sei, § 70 Abs. 1 VwGO. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gelte mit dem dritten Tag
der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, § 41 Abs. 2 VwVfG. Seinen Unterlagen sei jedoch zu entnehmen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom
weis, dass bezüglich des Klägers kein Tatbestand begründet sei, der zur Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren führe, könne der Beklagte nicht erbringen. Der Kläger habe sich weder angemeldet, noch einen Vertrag unterzeichnet, der ein Beitragskonto oder Teilnehmerkonto beim Beklagten rechtfertigen würde. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als auch der Beklagte selbst seien keine Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Hierzu habe das BVerfG in seinem Urteil vom 27. Juli 1971 ausgeführt: "Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlichrechtliche Anstalten kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie
ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlichrechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlichrechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen." Es gebe auch keine gesetzliche Grundlage für die geltend gemachten Beiträge. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei ein Vertrag und kein Gesetz. Es bestehe weder mit dem Beitragsservice noch mit der Rechtsvorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, ein Vertrag.
den Grundsätzen der Privatautonomie seien Verträge zulasten Dritter nicht möglich. Insbesondere sei es nicht möglich, Dritte ohne Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Eine vertragliche Pflicht zulasten des Klägers sei nicht gegeben und von der Gegenseite auch nicht
gewiesen. Ein von einem Unternehmen, für welches die Bestimmungen des VwVfG nicht gölten, ausgefertigter Beitragsbescheid sei nichtig. Es fehlten dem Schreiben auch eine Rechtsbehelfsbelehrung sowie die Nennung der Rechtsgrundlage. Durch die fehlende Behördeneigenschaft fielen die Landesrundfunkanstalten nicht unter § 1 VwVfG. Das Verwaltungsverfahrensgesetz dürfe deswegen nicht angewandt werden. Der Bescheid verstoße zudem gegen Art. 5 Abs.1 GG, wonach jeder das Recht auf freie Meinungsbildung habe. Der Informationsauftrag werde durch den Beklagten nicht erfüllt. Exemplarisch verweist der Kläger insoweit auf die Berichterstattung über den Iran, einen Beitrag des WDR mit dem Titel "Oma ist eine Umweltsau" und Tweets von Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkgebühren würden zweckentfremdet genutzt. Insoweit verweist der Kläger auf die Gehälter der Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt. Auch bemängelt der Kläger eine zu große Staatsnähe der Rundfunkanstalten. Schließlich sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen insgesamt unzulässig. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom
1 S. 1 Grundgesetz habe jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stelle keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, weil den Beitragsschulden keine Informationen beziehungslos Informationsquellen aufgedrängt würden. Der Rundfunkbeitrag knüpfe vielmehr an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlichster Rundfunksendung an und verpflichte deshalb nicht zur Nutzung von bestimmten Programmangeboten. Mit Beschluss vom 14. August 2019 wurde der Rechtsstreit
Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten bezüglich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2020 verwiesen. Gründe Über die Klage konnte durch den Einzelrichter entschieden werden, weil die Kammer den Rechtsstreit
Anhörung der Beteiligten mit unanfechtbaren Beschluss vom 14. August 2019 auf den Berichterstatter übertragen hat, § 6 Abse. 1 u. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die
GO als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zunächst zulässig, da namentlich das notwendige Vorverfahren
GO durchgeführt wurde. Der Kläger hat hier fristgemäß innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des angegriffenen Festsetzungsbescheides vom
der nunmehr geltenden Rechtslage auf ein tatsächliches Bereithalten von Empfangsgeräten nicht mehr an. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist. Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BVerfG, a.a.O.). Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber
V verstößt auch nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
V werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt - hier den Beklagten im Bereich Berlin-Brandenburg - festgesetzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Kläger mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge für den hier festgesetzten Zeitraum im Rückstand war.
V ist nämlich im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
V ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird
V jede Person vermutet, die dort
dem Melderecht gemeldet ist (Nr. 1) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Nr. 2). Es wurde vom Kläger nicht in Abrede gestellt, dass er die in den Bescheiden bezeichnete Wohnung selbst bewohnt und somit im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV Inhaber der veranlagten Wohnung ist. Eines Vertrages bedurfte es, entgegen der klägerischen Auffassung, vorliegend nicht, da die Pflicht zur Leistung der Rundfunkbeiträge gesetzlich normiert ist. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen die zivilrechtliche Privatautonomie als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit vor. Der Beklagte handelt vorliegend hoheitlich und nicht zivilrechtlich. Der Kläger war auch mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge im Rückstand, da er trotz Zahlungspflicht die Rundfunkbeiträge (zum Fälligkeitstermin für die Monate April, Mai und Juni 2015) nicht leistete.
V beginnt die Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat.
Abs. 3 S. 1 der bezeichneten Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet.
Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies hat der Kläger nicht getan. Schließlich entspricht die für drei Monate festgesetzte Höhe von 52,50 € den gesetzlichen Vorgaben.
StV) beträgt der Rundfunkbeitrag seit dem 1. April 2015 nämlich monatlich 17,50 €. Auch ist gegen die zugleich erfolgte Festsetzung eines Säumniszuschlags sowohl im Hinblick auf Rechtsgrund und Höhe nichts zu erinnern.
V in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der gültigen Fassung (Rundfunkbeitragssatzung) durfte der Beklagte Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8 €, zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festsetzen, da die geschuldeten Rundfunkbeitrage nicht (innerhalb einer Frist von vier Wochen
Fälligkeit) durch den Kläger entrichtet wurden. Formell-rechtlich und materiell-rechtlich begegnet die Rundfunkbeitragssatzung keinen Bedenken. So ist die Rundfunkbeitragssatzung und insbesondere die Praxis der Festsetzung von Säumniszuschlägen durch den Beklagten
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 - 11 A 25/13 , beck-online), an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, nicht zu beanstanden. Ferner ist in formeller Hinsicht gegen den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtlich nichts einzuwenden. Zunächst war der Beklagte zum Erlass des Bescheides zuständig.
V steht ihm als Beitragsgläubiger das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag in dessen Bereich sich die Wohnung des Beitragsschuldners befindet, zu. Die Voraussetzungen liegen einerseits bei dem Beklagten als Beitragsgläubiger für den Bereich Berlin und Brandenburg und andererseits bei dem Kläger als Beitragsschuldner, seinerzeit gemeldet mit einer Wohnung in Ruhland in Brandenburg, vor. Dass es sich bei dem Beklagten um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, bestehen keine Zweifel. In diesem Zusammenhang hilft auch das vom Kläger bemühte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 AvF 1/68 und 2 BvR 702/68 , beck-online) nicht weiter. Das BVerfG hatte seinerzeit ausdrücklich festgestellt, dass sich die Tätigkeit der Rundfunkanstalten im öffentlich-rechtlichen Bereich vollzieht. Die Rundfunkanstalten stehen in öffentlicher Verantwortung und nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und erfüllen eine integrierende Funktion für das Staatsganze. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblicher oder beruflicher Art (a.a.O.). Das vom Kläger angebrachte Zitat, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte
jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln und dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt verfügen und sie also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen gleichen, bezieht sich auf die in den Urteilsgründen dargestellte abweichende Meinung der Richter D..., D... und W..., die sich gerade nicht durchgesetzt hat (a.a.O.). Ferner lässt er den Beklagten als zuständige Behörde bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit dem § 44 Abs. 2 Nr. 1, 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erkennen. Dass sich der Beklagte des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient, ist vorliegend nicht zu beanstanden, da dieser befugt ist im Namen der Rundfunkanstalten, hier des Beklagten, Festsetzungsbescheide zu erlassen. Der Beitragsservice nimmt gemäß § 2 Rundfunkbeitragssatzung, als die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen gemeinsamen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, die der jeweiligen Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise für diese wahr. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine Verwaltungsstelle, die für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Beiträge zu entrichten sind. Demgemäß ist der Beitragsservice ein Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb und Sitz der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Daher werden Erklärungen des Beitragsservice im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. etwa VG Cottbus, Beschluss vom 1. November 2018 - VG 2 L 278/18, nicht veröffentlicht; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. September 2016 - 3 B 166/16 - juris, Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 B 136/15 -, juris). Dies ist auch aus den hier in Rede stehenden Bescheiden hinreichend ersichtlich. Der Beklagte war als erlassende Behörde aus den Bescheiden erkennbar. Seine Bezeichnung "Rundfunk Berlin-Brandenburg" befindet sich mit Adresse versehen auf der linken oberen Seite der Bescheide. Seine Verantwortlichkeit erhellt sich zudem aus der den Festsetzungsbescheid abschließenden Grußformel "Mit freundlichen Grüßen Rundfunk Berlin-Brandenburg". Die Grußformel befindet sich an der Stelle, an der für gewöhnlich die für den Inhalt des Schreibens verantwortlich zeichnende Person oder Institution aufgeführt ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 1 ZUB 6/15 -, juris Rn. 16). Einer Unterschrift bedurfte es zur Formwirksamkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides, entgegen der klägerischen Auffassung, vorliegend nicht. Bei schriftlichen Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen er-lassen werden, können
VfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG abweichend von § 37 Abs. 3 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Es mag zwar stimmen, dass rechtspolitisch durch § 37 Abs. 5 VwVfG den besonderen Bedingungen der massenhaften Generierung schriftlicher Verwaltungsakte unter Einsatz weitgehend automatisierter Datenverarbeitung Rechnung getragen werden soll. Bei diesen (Massen-) Verfahren wäre eine manuelle Unterzeichnung oder die manuelle Beglaubigung der Unterzeichnung des Originals kontraproduktiv, weil dadurch die besonderen Vorteile des Verfahrens im Hinblick auf Automatisierung und Geschwindigkeit verloren gingen. Zugleich besteht bei diesen Verfahren auch nicht das Bedürfnis, Zweifel daran zu beseitigen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern schon um den endgültigen Bescheid handelt (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91 , beck-online). Voraussetzung für das Fehlen einer Unterschrift
VfG ist ein Massenverfahren aber nicht. § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG normiert lediglich, dass bei einem mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassenen Verwaltungsakt abweichend von Abs. 3 der Vorschrift Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können. Der streitgegenständliche Bescheid wurde mit Hilfe automatischer (EDV-) Einrichtungen erlassen, was der Kläger im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt hat. Der Verweis des Klägers, dass der angegriffene Festsetzungsbescheid weder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung noch mit der jeweiligen Rechtsgrundlage versehen war, entspricht weder den Tatsachen, noch würde dies - im Falle eines unterstellten Fehlens - zu einer pauschalen Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abse. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2257577.html ( https://oj.is/2257577 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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