dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht. Zur Frage der Hinweispflichten der Ausländerbehörde in Bezug auf die Mitwirkungspflichten des Ausländers. Tenor
G als "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt worden, ein Antrag
GO und/oder
GO statthaft ist (vgl. zu der insoweit durch den Verweis auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 AufenthG in § 60b Abs. 6 AufenthG bestehenden Problematik: VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 7 L 1317/19 - juris Rn. 9 ff.; Wittmann/Röder: Aktuelle Rechtsfragen der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60 b AufenthG, ZAR 2019, 362, 368). Denn vorliegend hat die Antragstellerin weder eine Duldung
G oder § 60a Abs. 2 AufenthG noch eine andere im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Form der Duldung inne; vielmehr ist ihr vom Antragsgegner
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
Abschluss des Asylverfahrens lediglich eine sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt worden. Ist der Ausländer aber bislang nicht Inhaber einer Duldung, so fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt, in Bezug auf den eine aufschiebende Wirkung
GO angeordnet werden könnte; da die Antragstellerin die Beendigung der duldungsfreien Zeit ihres Aufenthalts in der Hauptsache nur durch eine Klage auf Erteilung einer Duldung erreichen könnte, ist insoweit um einstweiligen Rechtsschutz
GO
zusuchen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
GO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin und des Akteninhalts ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
G ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (Satz 2). Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3). Vorliegend ist nichts dafür erkennbar, dass einer Abschiebung der Antragstellerin rechtliche Gründe entgegen stehen könnten; solche werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Hier kommt vielmehr allein eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht. Solche liegen vor, als (erstens) die Identität der Antragstellerin nicht geklärt ist und (zweitens) aufgrund der derzeit immer noch bestehenden Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus eine Abschiebung der Antragstellerin nicht möglich ist, weil derzeit der internationale Flugverkehr eingestellt ist. Ob die Antragstellerin den Grund zu vertreten hat, dass sie nicht abgeschoben werden kann, ist hierbei unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 3. 2000 - 1 C 23/99 - NVwZ 2000, 938 ). Auch kommt es für den Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte (OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 15. Juli 2016 - 11 N 77/16 - juris Rn. 4), so dass bereits der vom Antragsgegner lediglich ausgestellten sogenannten Grenzübertrittsbescheinigung die Grundlage fehlt. Hat die Antragstellerin damit einen Duldungsanspruch
G glaubhaft gemacht, scheitert die Erteilung auch nicht daran, dass ihr lediglich eine Duldung im Sinne von § 60b AufenthG zu erteilen wäre.
G wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a als "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
dem insoweit eindeutigen Wortlaut erfordert eine sogenannte "Duldung light" nicht bloß, dass der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben getäuscht hat oder er ihm zumutbare Handlungen bei der Passbeschaffung nicht vorgenommen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Abschiebung aus den vom Ausländer zu vertretenen, in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen nicht vollzogen werden kann. An der damit gebotenen Kausalität zwischen der Unmöglichkeit der Abschiebung und der vom Ausländer zu vertretenen ungeklärten Identität bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung (vgl. zur Kausalität: Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 368; Thym, ZAR 2019, 353, 355; Dollinger, ZRP 2019, 130, 131; vgl. zu § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
G liegt ebenfalls nicht vor. Dabei ist
2 Satz 1 der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Gemäß § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist dem Ausländer im Sinne des § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelmäßig zumutbar, - in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates
dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, an Anhörungen teilzunehmen, Lichtbilder
Anforderung anzufertigen und Fingerabdrücke abzugeben,
der Rechts- und Verwaltungspraxis des Herkunftsstaates erforderliche Angaben oder Erklärungen abzugeben oder sonstige
der dortigen Rechts- und Verwaltungspraxis erforderliche Handlungen vorzunehmen, soweit dies nicht unzumutbar ist, - eine Erklärung gegenüber den Behörden des Herkunftsstaates, aus dem Bundesgebiet freiwillig im Rahmen seiner rechtlichen Verpflichtung
dem deutschen Recht auszureisen, abzugeben, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, - sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird, zu erklären, die Wehrpflicht zu erfüllen, sofern die Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen, - die vom Herkunftsstaat für die behördlichen Passbeschaffungsmaßnahmen allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen, sofern es nicht für ihn unzumutbar ist und - erneut um die Ausstellung des Passes oder Passersatzes im Rahmen des Zumutbaren
zusuchen und die Handlungen
den Nummern 1 bis 5 vorzunehmen, sofern auf Grund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Ausstellung des Passes oder Passersatzes durch die Behörden des Herkunftsstaates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann und die Ausländerbehörde ihn zur erneuten Vornahme der Handlungen auffordert. Gemäß § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist der Ausländer auf diese Pflichten hinzuweisen. Mit Blick hierauf kann der Antragsgegner der Antragstellerin eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht entgegen halten. Auch wenn nicht ausdrücklich geregelt ist, welche Rechtsfolgen eine
G gebotene Belehrung
sich zieht, ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen erst
einem hinreichend konkreten Hinweis die Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgehalten werden kann (vgl. Wittmann/Röder, ZAR 2019, 362, 367; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 V 18.09 - NVwZ-RR 2011, 210 Rn. 17). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine Hinweispflicht der Ausländerbehörde geregelt hat und zum anderen daraus, dass eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" nur dann zu erteilen ist, wenn die Gründe, aus denen die Abschiebung nicht vollzogen werden kann, von dem Ausländer zu vertreten sind (§ 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die erste Fallgruppe § 60 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfordert insoweit ein aktives und vorsätzliches Handeln des Ausländers, indem er über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben getäuscht hat. Demgegenüber genügt für die zweite Fallgruppe, dass er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt, lediglich eine mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung. Damit diese ein gewisses Gewicht erhält und es gerechtfertigt erscheint, sie aktiven und vorsätzlichen - vom Ausländer stets zu vertretenen - Täuschungshandlungen gleichzusetzen, ist es jedenfalls geboten, dass der Ausländer über die ihm abverlangten Handlungen bei der Passbeschaffung hinreichend belehrt wird (vgl. zu § 104a AufenthG, BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010, a.a.O.). An der hiernach gebotenen Belehrung fehlt es. Die Antragstellerin ist ausweislich des Inhalts des vorliegenden Verwaltungsvorgangs unter dem 21. Oktober 2019 lediglich über die Mitwirkungspflichten
G, § 48 AufenthG und § 49 AufenthG belehrt worden. Dabei ist sie konkret dahingehend belehrt worden, dass sie alle Belange und für sie günstigen Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen
weise, Bescheinigungen und Erlaubnisse unverzüglich beizubringen habe. Ferner beinhaltete die Belehrung, dass sie auf Verlangen den Pass oder Passersatz sowie alle erforderlichen Unterlagen und Urkunden, in deren Besitz sie sei, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen habe. Letztlich wurde die Antragstellerin noch darüber belehrt, dass sie bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken und die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden habe. Dies entspricht bereits nicht dem Inhalt der besonderen Passbeschaffungspflichten des § 60b Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG, auf die sich die Hinweispflicht des § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG bezieht. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass sie alle unter Berücksichtigung der Umstände ihres Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen habe und sie hierbei etwa bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen oder an Anhörungen teilzunehmen habe. Im Übrigen spricht alles dafür, dass die Antragstellerin die vom Antragsgegner konkret geforderte Mitwirkungshandlung bei der Passbeschaffung erfüllt hat. Sie hat insoweit den ihr vom Antragsgegner übergegebenen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes ausgefüllt und unterzeichnet sowie Passfotos zur Akte gereicht; diese Unterlagen hat der Antragsgegner unter dem 20. Februar 2020 an die Zentrale Ausländerbehörde zum Zwecke der Beschaffung von Heimreisedokumenten weitergeleitet. Schließlich genügt auch nicht das Schreiben des Antragsgegners vom 12. März 2020, um eine Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung im Sinne von § 60b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60b Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 AufenthG annehmen zu können. Dort heißt es lediglich, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, gemäß §§ 48 und 49 AufenthG an der Identitätsklärung mitzuwirken. Die Antragstellerin habe - so das Schreiben vom 12. März 2020 weiter - geeignete
weise darüber zu erbringen, dass durch sie die erforderlichen Identitätspapiere beantragt würden; erforderlich sei die Mitwirkung an der Identitätsklärung in Form der Beantragung von Reisedokumenten. Über die Mitwirkungspflichten sei die Antragstellerin am 4. Februar 2020
weislich belehrt worden. Abgesehen davon, dass das Schreiben vom
alledem die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung
G glaubhaft gemacht, so ist angesichts der Systematik der Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist, auch der Anordnungsgrund gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
G greifen. Allein eine Nebenbestimmung in der Duldung des Inhalts "unselbständige Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt", wie sie sie mit dem wörtlich gestellten Antrag begehrt, bringt der Antragstellerin hingegen keine rechtlichen Vorteile; insoweit fehlt dem Antragsbegehren das Rechtsschutzinteresse. Eine solche Nebenbestimmung würde lediglich die bestehende und für die Antragstellerin geltende Gesetzeslage widerspiegeln, dass die Duldung grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und diese zuvor der Genehmigung der Ausländerbehörde (gegebenenfalls) unter Beteiligung der Bundes-agentur für Arbeit bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Auf ihren Antrag ist der Antragstellerin gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L... zu bewilligen, soweit mit dem Antrag eine Duldung begehrt wird, weil die Antragstellerin
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch nicht mutwillig erscheint. Im Übrigen ist Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser ist mit dem halben Auffangwert angemessen bewertet. Permalink: https://openjur.de/u/2257664.html ( https://oj.is/2257664 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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