Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Art. 7GRCh in besonderer Weise für schutzwürdige familiäre Belange (vgl.
z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 58; VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 22). Ebenso zu berücksichtigen und bei der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein unbeachtlich sind ferner die zur Identität des Ausländers gehörenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet. Sie sind in ihrer Gesamtheit dem Begriff des "Privatlebens" im Sinne von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK zuzuordnen (vgl. EGMR, Urteil vom
- Oktober 2006 - Nr. 46410/99 -, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 <1281>). Je stärker diese Bindungen sind, desto gravierender stellt sich für den Ausländer der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens dar, der mit seiner durch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begründeten Verpflichtung einhergeht, vom Bundesgebiet fernzubleiben. Nichts anderes gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1 GG, in das mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls eingegriffen wird (vgl. für die Relevanz von Art. 2 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23 <zum Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisung>). In die Ermessensentscheidung grundsätzlich einzubeziehen sind deshalb insbesondere auch Integrationsleistungen des Ausländers, wie z.B. eine im Inland begonnene oder abgeschlossene Ausbildung und - schon im Hinblick darauf notwendigerweise vorhandene - gute Sprachkenntnisse, soweit der Ausländer die Sprachkenntnisse während des Aufenthalts in Deutschland erlangt hat; solchen Integrationsleistungen kommt maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, wie stark die Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet sind. So ist für die ausweisungsbedingte Sperrfrist des § 11 AufenthG anerkannt, dass die privaten, von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs.
Art. 2Abs.
1 GG geschützten Belange des Ausländers bei der Bemessung der Sperrfrist umfassend in den Blick zu nehmen sind, um den einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen im Einzelfall angemessen begegnen zu können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
- Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 50). Eine Orientierung, welche schutzwürdigen Belange insoweit zu berücksichtigen sind, bietet § 53 Abs. 2 AufenthG (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 3 01/2020 Nr. 3.1). Diese Norm stellt für die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte einzelfallbezogene Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Ausweisung als solche eine Verknüpfung zu den sog. "Boultif/Üner"-Kriterien her (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl., § 11 AufenthG Rn. 68). Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Fragestellung entwickelt hat, ob eine Aufenthaltsbeendigung einen verhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Achtung des Familien- oder Privatlebens aus Art. 8 EMRK darstellt (grundlegend EGMR, Urteile vom
- Oktober 2006 - Nr. 46410/99 -, Üner/Niederlande - NVwZ 2007, 1279 <1281>, und vom
- August 2001 - Nr. 54273/00 , Boultif/Schweiz -, InfAuslR 2001, 476 <478>). Zu diesen Gesichtspunkten gehört nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter anderem auch "die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland" (vgl. u.a. EGMR, Urteile vom
- Januar 2013 - Nr. 15620/09 , Shala/Deutschland - juris Rn. 27, und vom
- Juni 2008 - Nr. 1638/03 , Maslov II/Österreich - InfAuslR 2008, 333 <334>). Entsprechend rechnen auch nach § 53 Abs. 2 AufenthG zu den abwägungsrelevanten Umständen des Einzelfalls ausdrücklich die "persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat". Im Schrifttum werden sowohl die "Boultif/Üner"-Kriterien als auch § 53 Abs. 2 AufenthG gleichermaßen für die Ermittlung der Belange herangezogen, an denen sich die Bestimmung jedenfalls der Ausweisungssperrfrist zu orientieren hat (vgl. z.B. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl., § 11 AufenthG Rn. 55, 59; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2020, § 11 Rn. 97; Fleuß, ZAR 2017, 49 <53>; Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 3 01/2020 Nr. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, auf den Rechtsgedanken des § 53 Abs. 2 AufenthG auch dann abzustellen, wenn es um die Festsetzung einer abschiebungsbedingten Sperrfrist geht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die Ausgangssituation - auch in rechtlicher Hinsicht - unterschiedlich darstellt, je nachdem, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot an eine Ausweisung oder eine Abschiebung anknüpft. Nicht zuletzt steht bei einem Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisung in der Regel ein gewichtigeres öffentliches Interesse im Raum als in Fällen, in denen es allein um die Wirkungen einer Abschiebung geht. Für die grundlegende Frage, welche Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen sind, ist die Unterscheidung zwischen ausweisungs- und abschiebungsbedingter Sperrfrist jedoch ohne Bedeutung (vgl. z.B. auch VGH München, Beschluss vom
- April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom
- September 2014 - 3 Bs 185/14 - juris Rn. 13, 21). In beiden Fällen geht es darum, wie lange ein Ausländer unter Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen vom Bundesgebiet ferngehalten werden kann und darf. Angesichts der strukturellen Vergleichbarkeit der Entscheidungen sowie mit Blick auf die jeweils betroffenen Grund- und Menschenrechte verbietet es sich grundsätzlich, die Frage, welche privaten Belange des Ausländers in die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einzustellen sind, für die Ausweisungs- und die Abschiebungssperrfrist unterschiedlich zu beantworten. Gemessen daran folgt der Senat der von dem VGH München (Beschluss vom
- April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12) vertretenen Auffassung nicht, wonach persönliche Belange des Ausländers bei der abschiebungsbedingten Sperrfrist nach dem Zweck des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie "eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen". Für die Tragweite des Freiheitseingriffs können auch Integrationsleistungen relevant sein, die unterhalb dieser Schwelle liegen. Ebenso wenig überzeugt es, dass "keine Aspekte berücksichtigt werden" können, "die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen (z.B. eine Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG)", sondern nur Belange einzustellen seien, "die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben" (vgl. VGH München, Beschluss vom
- April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12; s. ferner Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2020, § 11 Rn. 80; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch,
- Ed., § 11 AufenthG Rn. 24). So kann eine begonnene und erst Recht eine abgeschlossene Ausbildung aus der Perspektive des Ausländers durchaus für eine möglichst baldige Wiedereinreise von Bedeutung sein. Als Integrationsleistung, die Bestandteil der sozialen Identität des Ausländers im Bundesgebiet ist, überdauert sie auch die Beendigung des Aufenthalts, weil sie die Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet (mit-)prägt. Deshalb kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Ausländer eine Garantie seiner Ausbildungsstelle hat, die begonnene Ausbildung im Fall einer Aufenthaltsbeendigung für mehrere Monate oder sogar Jahre zu unterbrechen, um sie dann erneut aufzunehmen. Ebenso wenig können beachtliche Bindungen an das Bundesgebiet im Sinne von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG mit der Begründung verneint werden, dass ein Ausländer, der eine Ausbildung bereits vollständig durchlaufen hat, über kein konkretes, die Wiedereinreise ermöglichendes Stellenangebot verfügt. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erweisen sich die Ermessenserwägungen der Beklagten, die sie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in zulässiger Weise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat, als fehlerhaft. Die Beklagte hat die Integrationsleistungen des Klägers insbesondere in Gestalt der von ihm begonnenen Ausbildung und der insoweit erworbenen Sprachkenntnisse nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und gewürdigt. Mit der Erklärung, der Spracherwerb und der Erwerb einer beruflichen Qualifikation seien "im Laufe von Aufenthalten von Asylbewerbern gängige Fallkonstellationen", hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt, dass sie diesen Belangen grundsätzlich - und so auch im Fall des Klägers - keine Bedeutung beimisst, die ein Abweichen von der regelhaften Sperrfrist rechtfertigt. Dem ist hier auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit nicht zu folgen. Der vor knapp vier Jahren als unbegleiteter Minderjähriger im Alter von 16 Jahren in das Bundesgebiet eingereiste Kläger befindet sich mittlerweile bereits am Ende seiner dreijährigen beruflichen Ausbildung zum Fliesenleger. Die Ausbildung ist wesentlicher Bestandteil seiner sozialen Beziehungen in Deutschland und stellt einen wichtigen Schritt in eine wirtschaftliche Integration dar; die erworbenen Sprachkenntnisse ermöglichen ihm diese Beziehungen und verstärken sie zugleich. Gegenläufige Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass die Ausbildung für die soziale Identität des Klägers im Bundesgebiet tatsächlich nur von nebensächlicher oder untergeordneter Bedeutung sein könnte (z.B. weil der Kläger die Ausbildung nicht ernstlich betreiben würde oder er zuvor schon eine Ausbildung abgebrochen hätte), sind nicht ersichtlich. Ob die durch die Ausbildung und die Sprachkenntnisse begründeten Integrationsleistungen des Klägers durch seine weitergehenden Integrationsbemühungen, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, zusätzliches Gewicht erhalten, kann offen bleiben. Den Kläger betrifft das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Blick auf seine von Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Belange deutlich stärker als einen ohne Erfolg gebliebenen Schutzsuchenden in ansonsten vergleichbarer Lage, der in den vergangenen drei Jahren keiner Berufsausbildung nachgegangen ist und der darüber hinaus auch schon nicht über Sprachkenntnisse verfügt, die eine solche Ausbildung verlangen. Der Kläger hat in den vier Jahren seines Aufenthalts in Deutschland insbesondere mit der begonnenen Ausbildung und den hierfür erforderlichen Sprachkenntnissen eine Bindung zum Bundesgebiet in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht aufgebaut, der im Rahmen der Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit einem angemessenen Gewicht Rechnung zu tragen ist. Dem genügt die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht, weil sie diese Bindungen im Ergebnis nicht berücksichtigt. Mit der Entscheidung, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall des Klägers auf 30 Monate festzusetzen, hat die Beklagte zudem die gesetzlichen Grenzen des ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens überschritten. Die Bestimmung der Sperrfrist verstößt jedenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zur Missachtung von wirksamen Selbstbindungen und sonstigen Verstößen gegen den Gleichheitssatz als Fallgruppen der Ermessensüberschreitung Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl., § 114 Rn. 151 ff.). Die Beklagte ist mit der hier streitigen Ermessensentscheidung ihrer ständigen Verwaltungspraxis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gefolgt, wonach in Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung eine Frist von 30 Monaten festgesetzt und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß von fünf Jahren zur Hälfte ausgeschöpft wird. Der Senat lässt offen, ob dieser Ansatz, den auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält (bejahend u.a. VGH München, Urteil vom
- November 2019 - 13a B 19.31153 - juris Rn. 64, und Beschluss vom
- November 2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4; OVG Koblenz, Beschluss vom
- Januar 2019 - 6 A 10042/18 - juris Rn. 5 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom
- Januar 2019 - 3 LA 189/18 - juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urteil vom
- Mai 2017 - 1 LZ 254/17 - juris Rn. 14). Auch wenn man dies unterstellt, ist die Beklagte jedenfalls gehalten, bei wesentlichen Abweichungen vom "Normalfall" eine kürzere Sperrfrist zu bestimmen. Das ist nicht nur in der Verwaltungspraxis der Beklagten selbst bereits angelegt, sondern ergibt sich auch rechtlich zwingend aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ohne sachlichen Grund (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom
- November 2019 - 1 WB 28/18 - juris Rn. 26). Deshalb dürfen Behörden nicht ohne Grund von einer ständigen Verwaltungspraxis abweichen; (ermessens-)fehlerhaft ist es ferner, die Verwaltungspraxis schematisch anzuwenden, ohne solchen Fällen Rechnung zu tragen, in denen eine Abweichung geboten ist (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl., § 114 Rn. 154). Letzteres ist hier anzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger insbesondere aufgrund seiner begonnenen Ausbildung und der Sprachkenntnisse über soziale und wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet verfügt, die über die standardmäßigen Bindungen eines abgelehnten Asylbewerbers hinausgehen. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Kläger die Ausbildung seit der erstinstanzlichen Entscheidung kontinuierlich weiter betrieben hat und mittlerweile kurz vor dem - voraussichtlich erfolgreichen - Abschluss der Ausbildung steht. Wie ausgeführt, stellen die von dem Kläger erbrachten Integrationsleistungen einen gewichtigen Bestandteil seiner durch Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs.
Art. 2Abs.
1 GG geschützten sozialen Identität im Bundesgebiet dar. Das Aufenthalts- und Einreiseverbot trifft den Kläger härter als andere Ausländer, die ebenfalls erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, aber während der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland keine vergleichbaren Bindungen aufgebaut haben. Auch unabhängig von einer konkreten Rückkehrperspektive des Klägers ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn sich diese Bindungen in der Befristungsentscheidung der Beklagten nicht niederschlagen und der Kläger nicht anders behandelt wird als er behandelt würde, wenn er die Ausbildung nicht begonnen und keine Sprachkenntnisse erlangt hätte. Dass der Erwerb einer beruflichen Qualifikation und der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse durch Asylsuchende in Deutschland gängig sei, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar behauptet, aber in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter unterlegt. Selbst wenn dieser Befund zuträfe, änderte dies nichts daran, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis nicht differenziert zwischen Asylsuchenden, die derartige Integrationsleistungen vorweisen können, und solchen, denen entsprechende Bindungen an das Bundesgebiet bei ansonsten vergleichbarer Lage fehlen. Eine derartige Differenzierung ist mit Blick auf den Grund- und Menschenrechtsschutz der Betroffenen aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs.
Art. 2Abs.
1 GG einerseits und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG andererseits zwingend geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der klärungsbedürftigen Rechtsfrage vorhanden, ob eine begonnene Berufsausbildung und Sprachkenntnisse zu den privaten Belangen eines abgelehnten Asylbewerbers gehören, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei seiner Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG über die Dauer eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen hat. Permalink: https://openjur.de/u/2257761.html ( https://oj.is/2257761 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c