geht. Der von der Klägerin betriebene Markt befindet sich in der E...-straße in F..., die Märkte der anderen Gesellschaften der B... Gruppe an anderen Standorten in F.... Alle Schwestergesellschaften werden unter der gemeinsamen Dachmarke G...
einheitlichen Prinzipien geführt. Der Verwaltungssitz aller Gesellschaften befindet sich in denselben Räumen, und die Gesellschaften nutzen einen gemeinsamen zentralen Server. Den Kunden wird eine sog. Mitgliedschaft angeboten. Dabei zahlen die Kunden eine einmalige Kaution (51,13 €), die sie bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückerhalten, und einen monatlichen festen Mitgliedsbeitrag (je
Einkommen und Familienstand zwischen 10,20 € und 20,40 €) und erhalten einen personalisierten Mitgliedausweis. Die Waren in den Märkten sind jeweils mit einem regulären Preis (sog. VK 1) und einem niedrigeren Preis für Mitglieder (sog. VK 2) ausgezeichnet (sog. Zweipreissystem). Die Mitgliedschaft ermöglicht den verbilligten Einkauf in allen Märkten aller Gesellschaften der B... Gruppe. Die Preise sind in allen Märkten gleich. Ein Beispiel für einen Kassenbon für einen Einkauf eines Mitglieds findet sich auf Bl. 168 GA; darin wird auch die Ersparnis aufgrund der Mitgliedschaft ausgewiesen. Bis zu 75% der Gesamtumsätze mit Warenlieferungen in den Märkten der Gesellschaften der B... Gruppe entfallen auf Warenlieferungen an Mitglieder. Die Warenlieferungen unterliegen zu mehr als 80% dem ermäßigten Steuersatz und im Übrigen dem Regelsteuersatz. In den jeweiligen "Aufnahmeverträgen" (Beispiel Bl. 95 der Gerichtsakte - GA -) wird als Vertragspartner ("Kautionsnehmer") des jeweiligen Kunden ("Kautionsgeber") nur jeweils eine der Gesellschaften der B... Gruppe bezeichnet. Nur dem jeweiligen "Kautionsnehmer" wird in den Verträgen das Recht eingeräumt, die Kaution entgegenzunehmen und die monatlichen Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Ebenfalls nur gegen den jeweiligen "Kautionsnehmer" wird dort ein Anspruch auf Rückerstattung der Kaution geregelt. Angaben zu dem Recht auf verbilligten Einkauf oder sonstigen Rechten des "Kautionsgebers" finden sich in diesem Vertragsdokument nicht. Auf der Homepage der B... Gruppe wurde laut einem Ausdruck vom 06.06.2012 zur Leistungsbeschreibung ausgeführt (Akte AB hinter dem Reiter "Internetrecherche"): "Eine G...-Mitgliedschaft zahlt sich bereits aus, wenn ein G... Mitglied pro Woche für etwa 25 Euro einkauft (gilt nicht beim Einkauf preisreduzierter Waren). [...] Sie haben sich entschieden und wollen die günstigen Mitgliederpreise in Anspruch nehmen? Dann wenden Sie sich in ihrem G... Markt an den Infoschalter, füllen den Antrag aus, nehmen Ihren Mitgliedsausweis entgegen, und schon geht das noch günstigere Einkaufsvergnügen los. Der Ausweis gilt übrigens in allen G... Märkten mitsamt Cafés und Bistros. Unsere Preisgestaltung beruht auf fairer Partnerschaft und einer anderen Form des Wirtschaftens. Nehmen wir die Beiträge unserer Mitglieder: Sie erlauben es uns, unsere Waren sofort zu bezahlen. So benötigen wir keine teuren Kredite und bekommen Herstellerrabatte sowie Skontos.". Weiter hieß es dort im Streitjahr noch (Ausdruck Stand 27.07.2010, Bl. 99 GA): "Die G... geht Kooperationen mit anderen Geschäften und Dienstleistern zum Vorteil ihrer Mitglieder ein. [...] Bei den Partnern erhalten Sie mit Ihrem G...-Ausweis Rabatte - und die liegen zwischen 3 und immerhin 20 Prozent.". Dazu war eine Liste der einzelnen rabattgewährenden Drittunternehmer und der von diesen angebotenen Rabatte abrufbar (Bl. 101 GA). Mit Schreiben vom 11.09.2012 (Bl. 169 GA) teilte die Klägerin den "Partnern" mit, wegen einer Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung ab sofort keine Rabattangebote Dritter auf ihrer Homepage mehr veröffentlichen zu können. Auf Antrag kann
Angaben der Klägerin ein Mitglied seine Mitgliedschaft ruhend stellen (z. B. im Urlaub) und erhält für die betreffende Zeit den Monatsbeitrag in Form eines Warengutscheins erstattet. Bei jedem Warenverkauf wird gespeichert, ob der VK 1 oder der VK 2 gezahlt wurde. Nicht gespeichert wird dagegen, welches Mitglied den betreffenden Einkauf getätigt hat bzw. was ein bestimmtes Mitglied einkauft. In der am 14.12.2011 beim seinerzeit zuständigen Beklagten (Finanzamt H...) eingereichten Umsatzsteuererklärung 2010 (Bl. 11 der Umsatzsteuerakte - USt -) erklärte die Klägerin regelbesteuerte Lieferungen und sonstige Leistungen i. H. v. 1.856.663,00 €, ermäßigt besteuerte Lieferungen und sonstige Leistungen i. H. v. 8.076.880,00 € und eine verbleibende Umsatzsteuer u. H. v. 25.443,54 €. Dabei teilte die Klägerin die im Streitjahr angefallenen Mitgliedsbeiträge i. H. v. insgesamt brutto 477.035,69 € in der Weise auf, dass sie brutto 96.651,00 € dem Regelsteuersatz unterwarf (entspricht netto 81.219,56 €) und brutto 380.384,41 € (netto 355.499,45 €) dem ermäßigten Steuersatz (vgl. Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung, in der nicht paginierten Bilanzakte). Das Verhältnis der Nettobeträge der beiden Steuersätzen unterworfenen Mitgliedsbeiträge (355.499,45 € zu 81.219,56 €) leitete sie aus dem Verhältnis der Nettoumsätze aus Warenverkäufen zu beiden Steuersätzen ab (7.721.380,00 € zu 1.764.073,00 € = 81,4% zu 18,6%, vgl. Vermerk "Mitgliedsbeiträge" hinter dem gleichnamigen Reiter in der nicht paginierten Akte Arbeitsbogen - AB -). Die Erklärung stand aufgrund allgemeiner Zustimmung
Abgabenordnung - AO - einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der
prüfung - VdN - gleich. Ab dem 02.07.2012 führte das FA H... eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Die Prüferin kam zu der Einschätzung, die Mitgliedsbeiträge unterlägen als Gegenleistungen für eigenständige Leistungen in voller Höhe dem Regelsteuersatz. Im Rahmen der Außenprüfung blieb die Klägerin bei ihrer Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge auf beide Steuersätze aufzuteilen seien, und legte eine leicht geänderte Aufteilungsberechnung vor, welche die Mitgliedsbeiträge zu brutto 380.334,27 € / netto 355.452,59 € dem ermäßigten Steuersatz und zu brutto 96.701,68 € / netto 81.261,69 € dem Regelsteuersatz zurechnete (Anlage zum Schriftsatz vom 22.11.2012 hinter dem Reiter "Schriftverkehr" in der Akte AB). Dabei berechnete sie das Aufteilungsverhältnis nunmehr
dem Verhältnis der Umsätze mit Warenlieferungen nur an Mitglieder. Mit Bescheid vom 04.07.2013 (Bl. 58 GA) setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2010 unter Aufhebung des VdN geändert auf 68.103,35 € fest. Dabei minderte der Beklagte die ermäßigt besteuerten Lieferungen und sonstige Leistungen um 355.500,00 € auf 7.721.380,00 € und erhöhte die regelbesteuerten Lieferungen und sonstige Leistungen um 355.499,00 € auf 2.212.162,00 €. Die Klägerin legte Einspruch ein (Schreiben vom 30.07.2013, eingegangen am 31.07.2013, Bl. 28 der Rechtsbehelfsakte - Rb -) und vertrat weiterhin die Auffassung, die Mitgliedsbeiträge unterlägen anteilig dem ermäßigten Steuersatz. Mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2015 (Bl. 53 GA, zugestellt am 14.09.2015, Empfangsbekenntnis hinter Bl. 67 Rb) wies das zwischenzeitlich zuständig gewordene FA I den Einspruch als unbegründet zurück. Am 12.10.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zum 01.01.2016 ist die Zuständigkeit für die Besteuerung der Klägerin im Zuge der Neuorganisation der F... Finanzämter auf den Beklagten (FA H...) übergegangen. Mit Bescheid vom 08.03.2016 (Bl. 72 GA) hat der Beklagte die Umsatzsteuer 2010 geändert um 6.811,12 € niedriger auf 61.292,23 € festgesetzt. Dabei hat er die regelbesteuerten Lieferungen und sonstigen Leistungen um 35.848,00 € auf 2.176.314,00 € verringert. Dies entspricht der Änderung, die sich ergibt, wenn man die von der Klägerin als dem ermäßigten Steuersatz unterliegend erklärten Mitgliedsbeiträge i. H. v. (netto) 355.500,00 € in regelbesteuerte Umsätze umrechnet, indem man die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herausrechnet (355.500,00 € * 1,07 / 1,19 = 319.652,00 €; 355.500,00 € - 319.652,00 € = 35.848,00 €). Die Klägerin ist der Auffassung, die Einräumung der Mitgliedschaft gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge stelle eine Nebenleistung zu den Warenverkäufen der Klägerin dar. Daher seien die Mitgliedsbeiträge anteilig den regelbesteuerten und den ermäßigt besteuerten Umsätzen zuzurechnen. Die Mitgliedsbeiträge dienten ausschließlich als Vorschusszahlung für den Wareneinkauf. Durch die Liquidität aus den Vorschüssen könnten die Unternehmen der B... Gruppe Bioprodukte in großen Mengen zu günstigen Preisen einkaufen. Es würden keine Darlehen zur Finanzierung benötigt, und die Lieferanten gewährten Herstellerrabatte und Skonti. Die dadurch zu erzielenden Preisvorteile würden über die Rabatte an die Kunden zurückgegeben. Ein unabhängiger Preisvergleich des Portals Vergleich.org (Bl. 135 GA) habe ergeben, dass ein Vielkäufer mit dem Mitgliedschaftssystem der B... Gruppe im Vergleich zu anderen Biosupermarktketten am günstigsten einkaufe, was die Klägerin auch werblich habe herausstellen können. Die Mitgliedsbeiträge wirkten wie Anzahlungen. Insoweit sei keine Anrechnung auf die späteren Warenverkäufe im Verhältnis 1:1 erforderlich. Erreicht werde eine starke Kundenbindung. Außerdem bringe das System auch den Lieferanten der Klägerin Vorteile in Form zeitnaher Bezahlung. Die Mitgliedschaft habe aus Sicht des Kunden keinen über die Möglichkeit des verbilligten Lebensmitteleinkaufs hinausgehenden Wert. Die Mitgliedschaft sei weder Zutrittsvoraussetzung für die Märkte, noch beinhalte sie sonst irgendwelche Rechte. Ihr Inhalt erschöpfe sich letztlich in einer Art von Preisabsprache. Es gehe immer ausschließlich um den Erwerb von Waren und den dafür zu zahlenden Preis. Das System sei mit einem Punktesystem vergleichbar, wie es dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 16.12.2010 ( C-270/09 - Macdonald Resorts Ltd, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2011, 119) zugrunde gelegen habe. Hier wie dort sei die Zahlung des Kunden für den Erwerb der Rechte im betreffenden Vertriebssystem nur ein Zwischenschritt zum eigentlichen Ziel der Erlangung eines Rabatts für die spätere Hauptleistung. Die Mitgliedschaft beinhalte von daher gerade keine gegenüber dem Warenverkauf eigenständige Leistung. Vielmehr ermögliche sie nur den Bezug der Hauptleistungen in Gestalt der Warenlieferungen unter optimalen, nämlich preisbegünstigten Bedingungen. Losgelöst von den Warenverkäufen sei das mit der Mitgliedschaft verbundene Recht sinnlos und könne auch nicht weiterveräußert werden. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge begründe noch keinen Leistungsaustausch, weil damit das vom betreffenden Mitglied angestrebte Leistungsziel noch gar nicht erreicht werde. Auch dies unterstreiche den Charakter als Anzahlungen für spätere Warenlieferungen. Der Klägerin sei kein Fall bekanntgeworden, in dem ein Kunde einen Mitgliedsausweis, aber anschließend keine Waren erworben hätte. In der Zeit bis 2011 habe sich die B... Gruppe bemüht, andere Unternehmen in das Mitgliedschaftssystem einzubinden. Da dies ohne Auswirkungen geblieben sei, sei der Mitgliedsausweis auch durch eine Umgestaltung der Website insofern an die tatsächliche Situation angepasst worden, dass nur Biowaren der Supermärkte der B... Gruppe vergünstigt hätten eingekauft werden können. Kooperationsverträge mit anderen Unternehmern hätten nie bestanden, und
ihrer Kenntnis sei es auch nie tatsächlich zu Rabattgewährungen gekommen, die durch den Hinweis auf der Webseite der B... Gruppe hervorgerufen worden wären. Vielmehr seien nur einzelne Mitglieder an die B... Gruppe herangetreten und hätten darum gebeten, die übrigen Mitglieder auf ihre eigenen Leistungsangebote hinzuweisen sowie darauf, dass sie anderen Mitgliedern Rabatte gewähren würden. Es habe sich um unentgeltliche Werbung gehandelt, ähnlich derer, die sich in vielen Supermärkten an einem "Schwarzen Brett" finde. Geldflüsse oder sonstige weitere Leistungen zwischen den Gesellschaften der B... Gruppe und den Werbenden habe es nicht gegeben. Das Datenerfassungssystem der B... Gruppe ermögliche eine präzise Übertragung der Aufteilung der Umsatzsteuersätze der Warenverkäufe auf die Mitgliedsbeiträge. Jeder Umsatz aller Märkte der B... Gruppe werde aufgezeichnet. Eine Auswertung der Einkaufsdaten von Einzelkunden sei dagegen datenschutzrechtlich nicht zulässig und würde auch keinen für die Streitfrage relevanten Erkenntnisgewinn mit sich bringen. Es seien zwar die betreffenden Daten über Einzelkäufe der Mitglieder im System vorhanden, würden aber nicht ausgewertet. Pauschalisierungen und die Anwendung von Aufteilungsschlüsseln seien im Steuerrecht auch sonst anerkannt. Wegen der Ansässigkeit aller Gesellschaften der B... Gruppe und ihrer Märkte in F... drohten auch keine Steuerausfälle oder ungerechtfertigten Steuerersparnisse durch Verschiebungen der einzelnen Gesellschaften zuzurechnenden Umsätze. Die Nutzung getrennter GmbHs für die einzelnen Märkte habe im Übrigen rein nichtsteuerliche Gründe. Es sei um Risikoabgrenzung gegangen und um die Möglichkeit, ggf. Fremdgeschäftsführer für einzelne Märkte einzusetzen. Dass keine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege, dürfe nicht zu einer Schlechterstellung der Klägerin führen. Auf Monatssicht werde im Wege der von der Klägerin angestrebten Aufteilung der Mitgliedsbeiträge
dem Verhältnis der Warenverkaufsumsätze die vom europäischen Mehrwertsteuersystem vorausgesetzte zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchssteuer erhoben. Die Auffassung des Beklagten hätte eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Biosupermärkten ohne Mitgliedschaftssystem und mit einheitlichen Preisen zur Folge. Die Branchenüblichkeit sei für die Einordnung als Nebenleistung nicht erforderlich. Unerheblich sei auch, dass Kunden in Märkten verschiedener Gesellschaften der B... Gruppe einkaufen könnten und dass sie ihre Käufe in unregelmäßigen Abständen und mit einem unregelmäßigen Volumen tätigten. Zu beachten sei auch, dass die Klägerin ein Ruhen der Mitgliedschaften großzügig und ohne nähere Überprüfung anbiete, die Kunden also durchaus keine Beiträge für die Zeiten zahlen müssten, in denen sie längere Zeit gar nicht einkauften. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass Haupt- und Nebenleistungen nur bei Leistungen desselben Unternehmers möglich seien, sei dies in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Es sei dabei der Maßstab einer zutreffenden Besteuerung zu beachten. Da die für die Aufteilung erforderlichen Daten (Anteil der Warenverkäufe zu 7% und 19%) über alle Gesellschaften der B... Gruppe hinweg erhoben würden, werde die Zuordnung durch die Teilnahme aller Gesellschaften der B... Gruppe an dem Mitgliedschaftssystem nicht beeinträchtigt. Faktisch seien die Mitglieder auch nicht solche der Klägerin oder einer ihrer Schwestergesellschaften, sondern solche der gesamten B... Gruppe. Vertragspartner der Mitglieder seien nämlich alle Gesellschaften der B... Gruppe. Alle Gesellschaften der B... Gruppe gäben gleichartige Mitgliedschaften aus, die jeweils zum verbilligten Warenbezug bei allen gruppenangehörigen Gesellschaften berechtigten. Alle Gesellschaften der B... Gruppe seien faktisch bereit, Ansprüche jedes Mitglieds (z. B. auf Kautionsrückzahlung) zu erfüllen, selbst wenn es sich um kein eigenes Mitglied, sondern um ein Mitglied einer Schwestergesellschaft handele. In Zukunft werde die B... Gruppe die einzelnen Supermärkte auch in einer einheitlichen Gesellschaft zusammenführen. Anders als beim BahnCard-System der Deutschen Bahn, die anderen teilnehmenden Eisenbahnunternehmen Zuscheidungsbeträge aus den BahnCard-Umsätzen zahle, fehle es bei der B... Gruppe an entgoltenen Verpflichtungen Dritter. Im Übrigen habe weder der Beklagte noch ein anderes FA die umsatzsteuerliche Behandlung des Rabattsystems durch die Gesellschafter der B... Gruppe seit der Gründung der ersten Gesellschaft im Jahr 1994 je beanstandet. Wenn die Auffassung des Beklagten zutreffe, müsse er wenigstens eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen
Denn das Vertriebsmodell der Klägerin entspreche den Wünschen des Gesetzgebers, wie das Landgericht F... in einem Rechtsstreit der Klägerin mit einem Wettbewerber in den Gründen seines Beschlusses vom 16.04.2007 (52 O 143/07, Bl. 47 GA) festgestellt habe. Andernfalls drohe eine Benachteiligung der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften gegenüber anderen Biosupermärkten. Eine abweichende Festsetzung
Der Beklagte werde gebeten, zeitnah zu entscheiden. Im Ablehnungsfalle sei eine Klageerhebung gegen die Ablehnung beabsichtigt, und es werde eine Verbindung mit dem hiesigen Verfahren
GH-Urteil Granton Advertising (Urteil vom 12.06.2014 C-461/12 , DStR 2014, 1282 ) hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der dort entschiedene Sachverhalt sei mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Die Grantoncards, welche dieser EuGH-Entscheidung zugrunde gelegen hätten, seien nicht personengebunden, sondern übertragbar gewesen. Soweit die Grantoncards einen dem Kaufpreis entsprechenden Preisvorteil gewährt hätten, sei die Annahme naheliegend, dass sie ausschließlich als Geschenkgutscheine verwendet worden seien. Außerdem sei bei den Grantoncards der Kartenausgeber mit dem Rabattgeber nicht identisch gewesen, und es habe zwischen dem Rabattgeber und dem Kartenkäufer beim Kartenverkauf noch gar keine vertragliche Beziehung gegeben. Bei den Grantoncards habe auch kein Erfassungssystem existiert, welches eine Zuordnung der Grantoncards zu den Leistungen ermöglichte. Anders als das hiesige System, welches geschlossen und transparent sei, sei das Granton-System offen und intransparent gewesen. Maßgeblich habe der EuGH in den Rn. 30 und 33 des Urteils auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage abgestellt. Der Rechtsgedanke der Rn. 33 verlange im hier zu entscheidenden Fall eine Gesamtschau aus Mitgliedschaft und Einkäufen. In den Rn. 20 und 21 habe der EuGH sich zur Prüfung der Frage
dem Vorliegen eines sonstiges Wertpapiers oder anderen Handelspapiers i. S. d. Art. 13 Teil B Buchst.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 05.11.2007 II ZR 230/06 , DStR 2007, 2078 ) seien feste Einlagen, laufende Beiträge und Kombinationen daraus zulässig. Der gemeinsame Zweck bestehe in der sicheren und
haltigen Versorgung mit hochwertigen Bio-Lebensmitteln. Die Aufnahme eines Gesellschafters gegen Einlage stelle keine steuerbare Leistung dar (EuGH, Urteil vom 26.06.2003 C-442/01 - KapHag, Slg. 2003, I-06851). Zu erwägen sei auch, die Mitgliedschaft als Wertpapier i. S. d. § 4 Nr. 8 Buchst. e) Umsatzsteuergesetz - UStG - in Form einer Firmenbeteiligung anzusehen. Es komme auch in Betracht, eine nicht umsatzsteuerbare erstmalige Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder einen
G steuerfreien Umsatz mit Gesellschaftsanteilen anzunehmen. Denn die Verbindung des jeweiligen Mitglieds zu der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften entspreche einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Merkmalen einer stillen Gesellschaft. Die Klägerin beantragt,unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 08.03.2016 dieUmsatzsteuer 2010 auf 25.443,54 € festzusetzen;die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, in der Einräumung der Mitgliedschaft gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge sei eine eigenständige, in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung zu sehen. Inhalt der Leistung sei die Einräumung eines eigenständigen, persönlichen Rechts zum Erwerb preisermäßigter Waren. Auf eine Veräußerbarkeit des Rechts komme es nicht an. Die Mitgliedschaft stelle aus Sicht des Kunden einen eigenständigen Zweck dar, und eine solche Mitgliedschaft sei auch keine übliche Leistung in Supermärkten. Ein Erwerb der Waren der Klägerin sei auch ohne Mitgliedschaft möglich. Das System der Klägerin sei mit der BahnCard der Deutschen Bahn vergleichbar. Hierfür sei anerkannt, dass es sich um eine eigenständige Leistung handele. Die Warenverkaufsumsätze würden jeweils derjenigen Gesellschaft zugeordnet, in deren Markt der betreffende Einkauf getätigt werde. Die Mitgliedsbeiträge würden dagegen der Gesellschaft zugeordnet, mit dem der Aufnahmevertrag geschlossen worden sei. Diese Gesellschaften könnten auseinanderfallen, wenn der Kunde in einem anderen Markt einkaufe als demjenigen der Gesellschaft, an die er die Mitgliedsbeiträge zahle. Es sei daher sogar möglich, dass ein Kunde, der die Mitgliedschaft bei der Klägerin innehabe, niemals in deren Markt einkaufe, sondern ausschließlich in Märkten von Schwestergesellschaften der Klägerin. Die Zuordnung der Warenumsätze zu den Beitragszahlungen sei also nicht in jedem Fall zweifelsfrei möglich. Haupt- und Nebenleistungen kämen nur in Betracht, wenn es sich um Leistungen desselben Unternehmers handele. Zudem gehe mit der Mitgliedschaft auch der Vorteil einher, Rabatte bei anderen Unternehmern erhalten zu können. Dieser Vorteil gehe über die Möglichkeit des verbilligten Warenbezugs von der Klägerin hinaus. Dabei komme es nicht darauf an, ob solche Rabatte tatsächlich in Anspruch genommen würden. Insoweit sei die Klägerin im Übrigen gegenüber ihren Kunden als Anbieterin aufgetreten. Der von der Klägerin angestellte Vergleich mit einem "Schwarzen Brett" im stationären Einzelhandel hinke, weil ein solches allen Kunden und nicht nur Mitgliedern zur Verfügung stehe. Überdies könne nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder über längere Zeit Mitgliedsbeiträge zahlten, aber keine Einkäufe tätigten. Zwar könne die Mitgliedschaft auf Antrag ruhend gestellt werden. Ein Abgleich zwischen Beitragszahlungen und tatsächlichen Einkaufsaktivitäten finde aber nicht statt. Anders als bei einem Punktesystem erschöpfe sich der Vorteil der Mitglieder des Programms der B... Gruppe mit Ablauf eines jeden Monats unabhängig vom Umfang der getätigten Umsätze. Ohne Anrechnung der Mitgliedsbeiträge auf bestimmte spätere Warenverkäufe komme auch keine Einordnung als Anzahlungen in Betracht. Es handele sich vielmehr um eigenständige monatliche Teilleistungen. Über eine mögliche abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sei in einem gesonderten Verfahren
Abschluss des Klageverfahrens zu entschieden. Dem Gericht haben fünf Bände Steuerakten zur Steuernummer ... (je ein Band Rechtsbehelfsakte, Arbeitsbogen, Umsatzsteuerakten, Betriebsprüfungsberichte, Bilanzen) vorgelegen, die der Beklagte für die Klägerin führt. Gründe I. Das FA H... ist im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels anstelle des FA I... in die Beklagtenstellung eingerückt, weil sich die Zuständigkeit durch Organisationsakt geändert hat (Herbert in Gräber, FGO,
dieser Bestimmung der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag. Im deutschen Recht ist Art. 65 MwStSystRL durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 UStG umgesetzt worden. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht danach insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Für die Annahme einer Anzahlung i. S. d. Art. 65 MwStSystRL ist
der Rechtsprechung des EuGH erforderlich, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (EuGH, Urteil vom 13.03.2014 C-107/13 - Firin, DStR 2014, 650 , Rn. 36 m. w. N.). Diese Voraussetzung erfüllen die Mitgliedsbeiträge der Kunden der Klägerin nicht. Denn der Kunde hat
der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für den betreffenden Monat die freie Wahl, ob er in diesem Zeitraum überhaupt Waren verbilligt kaufen will und wenn ja, welche Waren, wie viele Waren und in welchem der Märkte, die von verschiedenen Gesellschaften betrieben werden. Die künftigen Lieferungen sind von daher weder hinsichtlich der Menge, noch hinsichtlich der Art, noch hinsichtlich des Leistenden zum Zeitpunkt der Zahlung der Mitgliedsbeiträge bestimmt. Von daher geht das Argument der Klägerin fehl, dass der Beklagte allein auf die fehlende Anrechnung im Verhältnis 1:1 abstelle und dass eine Anrechnung mit dem Anrechnungsfaktor von 0,5 oder 1,5 nicht anders behandelt werden dürfe. Eine Anrechnung findet hier überhaupt nicht statt; die Zahlung ist nicht mit einer im Zahlungszeitpunkt bereits genau bestimmten späteren Leistung verknüpft. Außerdem ließe sich ein "Anrechnungsfaktor" hier allenfalls fiktiv im
hinein
Ablauf eines Monats anhand der Höhe der Einkäufe und der tatsächlich darauf gewährten Rabatte bestimmen. Soweit die Klägerin darauf verweist, ihr Mitgliedschaftssystem ermögliche durch Erfassung aller Einzelumsätze eine präzise Bestimmung des Aufteilungsmaßstabes für die Mitgliedschaftsbeiträge, ergibt sich auch daraus kein Anzahlungscharakter, weil auch diese Datenerfassung keine "Anrechnung" auf das Entgelt für einen bereits im Zahlungszeitpunkt feststehenden späteren Umsatz ermöglicht. Dieses Problem würde auch dann nicht entfallen, wenn - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - ihr Datenverarbeitungssystem alle Käufe eines bestimmten Mitgliedes speichern würde und man entgegen der Praxis der Klägerin diese Daten auch auswerten würde. Denn auch dann wären die späteren Käufe im für die Feststellung einer Anzahlung maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung des betreffenden Monatsbeitrags noch nicht bestimmbar. Insoweit weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass ein Wareneinkauf einerseits auch ohne Mitgliedschaft möglich ist und andererseits ein Mitglied in einem Monat, für den es einen Mitgliedsbeitrag zahlt, auch gar nicht bei einem Markt der B... Gruppe oder auch nicht bei der Klägerin, sondern nur bei einer Schwestergesellschaft einkaufen kann. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, die Mitglieder seien Vertragspartner der gesamten B... Gruppe, ist dies so nicht richtig (dazu näher unten 3.). Denn einen Anspruch auf die Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags hat
den eindeutigen Regelungen in den Verträgen lediglich diejenige Gesellschaft der B... Gruppe, welche den Vertrag mit dem betreffenden Mitglied geschlossen hat. Maßgeblich sind insoweit die zivilrechtlichen Ansprüche und nicht die wirtschaftlichen Auswirkungen. 2. Die Einräumung der Mitgliedschaften gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfüllt als solche auch den Tatbestand einer steuerbaren sonstigen Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
G steuerbar ist, sind
der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Bundesfinanzhof - BFH - angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen: Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (BFH, Urteil vom 21.12.2016 XI R 27/14 , BFH/NV 2017, 866 , II. 1.
den vorstehend dargestellten allgemeinen Grundsätzen. Steuerbar sind danach auch Leistungen, die eine Gesellschaft im konkreten Individualinteresse ihrer Gesellschafter erbringt, selbst wenn die Gesellschafter dafür nur auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Aufwendungsersatz gewähren, wobei es der Annahme eines Leistungsaustausches auch nicht entgegensteht, wenn die Gesellschaft für alle Gesellschafter zugleich tätig ist (BFH, Urteil vom 29.10.2008 XI R 59/07 , BFH/NV 2009, 324 , II. 1. der Gründe m. w. N.). Ein konkretes Individualinteresse der "Mitglieder", das sie mit der Zahlung der "Mitgliedsbeiträge" verfolgen, liegt im vorliegenden Fall aber auf der Hand: Die Kunden wollen billiger einkaufen. d) Die Leistung der Klägerin besteht darin, den Mitgliedern die Inanspruchnahme der angebotenen Rabatte in den Märkten der Gesellschaften der B... Gruppe in einem bestimmten Zeitraum zu ermöglichen. Dies stellt einen verbrauchsfähigen Vorteil dar. Die Bejahung der Steuerbarkeit wird auch durch das EuGH-Urteil Granton Advertising (Urteil vom 12.06.2014 C-461/12 , DStR 2014, 1282 ) gestützt. In diesem Urteil hat sich der EuGH mit der Frage befasst, ob eine Steuerbefreiung eingreift, wenn ein Unternehmer Rabattkarten verkauft, die (jedenfalls in einigen der im Urteilstatbestand genannten Fälle) über einen bestimmten Zeitraum hinweg die mehrfache oder sogar tägliche Inanspruchnahme der betreffenden Rabatte ermöglichten (Rn. 10 am Ende des EuGH-Urteils), ohne dass er dabei die Steuerbarkeit in Frage gestellt hat. Von daher wird die Steuerbarkeit solcher nennwertloser Rabattkarten auch in der Literatur bejaht (Robisch/Greif, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2014, 566
Auffassung des Gerichts aber richtig und entspricht den o. g. Vorgaben des EuGH (Urteil vom 12.06.2014 C-461/12 - Granton Advertising, DStR 2014, 1282 ). Denn es liegt ein verbrauchsfähiger Vorteil des Kunden vor, und der Kunde zahlt den Preis der Bahncard auch gerade deshalb, weil er das Recht zum preisbegünstigten Bezug von Beförderungsleistungen erhalten will. Das Bahncardmodell bei der Bahncard 25/50 entspricht in allen umsatzsteuerlich relevanten Belangen dem Mitgliedschaftsmodell der G.... Denn in beiden Fällen wird ein persönliches Recht erworben, in einem bestimmten Zeitraum umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen in einem vom Kunden selbst bestimmten Umfang verbilligt zu erwerben. Soweit die Klägerin insoweit darauf verweist, dass die Deutsche Bahn anderen teilnehmenden Bahnunternehmen Zuscheidungsbeträge aus den BahnCard-Verkaufserlösen auszahle, während sie selbst keine Anteile an den Mitgliedsbeitragserlösen an andere Unternehmer weitergeleitet habe, ist dies unerheblich. Denn dieser Unterschied betrifft nur die Frage, ob auch die anderen teilnehmenden Bahnunternehmen an die Deutsche Bahn AG oder an die Kunden insoweit steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbringen, für welche die Zuscheidungsbeträge Entgelt sind. Übertragen auf den hiesigen Fall ist der Hinweis also nur für die Frage relevant, ob die auf der G...-Homepage genannten Dritten an die Klägerin, deren Schwestergesellschaften oder die "Mitglieder" steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht haben, was aber nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
der maßgeblichen objektiven Empfängersicht dabei auch nicht zugleich im Namen der anderen Gesellschaften der B... Gruppe oder eines eigenständigen Zusammenschlusses der Gesellschaften der B... Gruppe aufgetreten. Denn allein die Klägerin ist in den betreffenden "Aufnahmeverträgen" als Leistende benannt, sodass die Kunden auch davon ausgehen mussten, eigene Ansprüche nur gegen die Klägerin geltend machen zu können. Soweit die "Mitgliedschaft"
den den Kunden mutmaßlich bekannten Werbeaussagen außerhalb der Vertragsurkunden (insbesondere auf der Homepage) auch gleichartige Rabatte in den von Schwestergesellschaften betriebenen Märkten ermöglicht, ist im Verhältnis zu den Kunden allein die Klägerin verpflichtet, dies sicherzustellen. Dass die anderen Märkte bzw. deren Betreibergesellschaften dies akzeptieren und die Rabatte tatsächlich gewähren, ergibt sich allein aus den Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften, begründet insoweit aber kein Leistungsaustauschverhältnis zwischen den Kunden und den Schwestergesellschaften im Hinblick auf den Mitgliedsbeitrag. Es ist auch nicht naheliegend, dass unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Mitgliedschaftskunden der Klägerin und den Schwestergesellschaften von den Gesellschaften der B... Gruppe im Hinblick auf die erstrebte Haftungsbegrenzung gewollt sind; jedenfalls wird in den "Aufnahmeverträgen" die Haftung für die Rückerstattung der Kautionen ausdrücklich und für die Kunden eindeutig erkennbar nur auf das gesamte Geschäftsvermögen der im Vertrag genannten "Kautionsnehmerin" erstreckt. Auch eine möglicherweise subjektiv bestehende Bereitschaft aller Gesellschaften der B... Gruppe, gegenüber den Mitgliedern auch der Schwestergesellschaften für deren Ansprüche einzustehen, begründet im Übrigen als solche noch keine zivilrechtliche Vertragsbeziehung zwischen dem Mitglied einer Gesellschaft zu den anderen Gesellschaften. Von daher ergibt sich das von der Klägerin gewünschte Ergebnis auch nicht aus dem vom Senat nicht in Zweifel gezogenen Vortrag der Klägerin, dass die Gründung unterschiedlicher GmbHs für die einzelnen Supermärkte aus rein nichtsteuerlichen Gründen erfolgt ist. Ob
den Streitjahren eine Zusammenführung aller Supermärkte der B... Gruppe in einer Gesellschaft erfolgen wird, ist für die Beurteilung des Streitjahrs unmaßgeblich. 4. Es handelt sich auch nicht um Nebenleistungen zu den Warenverkäufen der Klägerin oder ihrer Schwestergesellschaften an die "Mitglieder". a)
der Rechtsprechung des EuGH sind mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, unter bestimmten Umständen als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind. Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Leistungen die Hauptleistung und der oder die anderen Leistungen Nebenleistungen darstellen, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 16.04.2015 C-42/14 - Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, DStR 2015, 888 , Rn. 31 m. w. N.). Weitergehende für den hiesigen Fall relevante Erkenntnisse ergeben sich aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Vorlagebeschluss vom 15.05.2012 ( V R 19/11 , BStBl II 2012, 803 , Rn. 45) und der dort zitierten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 11.06.2009 C-572/07 - RLRE Tellmer Property, BStBl II 2012, 803 ) nicht. b) Eine enge Verbundenheit i. d. S. ist zu verneinen. Bei Zahlung des "Mitgliedsbeitrags" liegt noch gar kein späterer Warenumsatz vor, mit dem der Erwerb des generellen Rechts zum verbilligten Warenbezug gegen Zahlung des "Mitgliedsbeitrags" verknüpft sein und der daher Hauptleistung sein könnte. Die Rechtsauffassung der Klägerin liefe darauf hinaus, es ausreichen zu lassen, wenn eine Leistung erst
Beginn ihrer Erbringung sukzessive zu einer Nebenleistung zu späteren Leistungen wird, in den Nebenleistungscharakter also erst durch eine zeitlich
folgende Leistung hineinwächst. Es mag zwar sein, dass es keine Kunden gab, die Mitglied geworden sind und danach niemals einen Einkauf in einem Markt der Klägerin oder einer ihrer Schwestergesellschaften getätigt haben. Es ist aber durchaus nicht unwahrscheinlich, dass ein Kunde in einem einzelnen Monat, für den er den Mitgliedsbeitrag gezahlt hat (Teilleistung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 2, Satz 3 UStG), gar keine Einkäufe tätigt, z. B. weil er aus Bequemlichkeit während einer längere Abwesenheit von F... keine Ruhendstellung seiner "Mitgliedschaft" beantragt oder ungeplant in einem bestimmten Monat keine Einkäufe in einem G...-Markt tätigt. Und erhebliche Schwankungen im Einkaufsvolumen eines Kunden sind ebenfalls
der Lebenserfahrung zu erwarten. Insoweit stellt die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge
dem Verhältnis der Warenverkaufsumsätze auch keine Pauschalierung bzw. Anwendung eines (geschätzten) Schlüssels dar, wie sie in anderen Zusammenhängen im Steuerrecht in der Tat zulässig ist. Vielmehr fehlt es hier schon an den Voraussetzungen für eine Pauschalierung bzw. Schätzung eines Aufteilungsschlüssels, weil schon die hinreichende Verknüpfung der Mitgliedsbeiträge zu den Einzelumsätzen fehlt. Die hier vertretene Auffassung steht auch in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung. In dem bereits oben zitierten Urteil Granton Advertising (Urteil vom 12.06.2014 C-461/12 , DStR 2014, 1282 ) hat der EuGH in Rn. 21 und 22 ausgeführt: "Zur Besteuerungsgrundlage des im Verkauf der Grantoncards bestehenden Umsatzes ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die von den Verbrauchern für den Erwerb einer Grantoncard an Granton Advertising gezahlten Beträge nicht so verstanden werden können, als seien sie mittelbar der Gegenwert oder ein Teil desselben der Leistungen, die diese Verbraucher später bei den angeschlossenen Betrieben in Anspruch nehmen können. [...] besteht zudem kein zwingender Zusammenhang zwischen der Zahlung des Verbrauchers an Granton Advertising für den Erhalt einer Grantoncard und dem Wert der Preisnachlässe, die dieselben Verbraucher gegebenenfalls bei den angeschlossenen Betrieben erhalten. Die Höhe der eventuellen Preisnachlässe, die insbesondere vom Einsatz dieser Karte sowie von der Verfügbarkeit der Angebote bei den angeschlossenen Betrieben abhängt, ist zufällig und kann im Voraus praktisch nicht bestimmt werden." Diese Ausführungen lassen sich entgegen der Auffassung der Klägerin auf den hiesigen Fall übertragen. Denn der EuGH hat nicht erkennen lassen, dass sie für diejenigen Grantoncards nicht geltend sollten, bei denen über einen bestimmten Zeitraum hinweg die mehrfache oder sogar tägliche Inanspruchnahme der betreffenden Rabatte möglich war und die insoweit mit der hier zu beurteilenden Konstellation vergleichbar ist. Denn auch hier hängt die Höhe der eventuellen Preisnachlässe davon ab, ob und wenn ja, in welchem Umfang der betreffende Kunde von seiner Mitgliedskarte Gebrauch macht, und ist deshalb im Voraus nicht bestimmbar. Damit ist das Verständnis der Klägerin, wonach die Mitgliedschaft für die Kunden nur ein unselbständiger Zwischenschritt zu den eigentlich angestrebten Wareneinkäufen sei, nicht vereinbar. Soweit die Klägerin auf den Unterschied zum Granton-Fall hinweist, dass die Klägerin dort die Nichtsteuerbarkeit der eigenen Leitungen trotz Steuerpflicht der Partnerleistungen geltend gemacht hat, während die Klägerin hier die Anwendung des gleichen Steuersatzes für die Mitgliedschaftsbeiträge und die Warenverkäufe anstrebt, ergibt sich daraus nicht, dass diejenigen Aussagen des Grantoncard-Urteils des EuGH nicht anwendbar wären, welche sich mit der Frage der umsatzsteuerlichen Eigenständigkeit der beiden Leistungen befassen. Zu dem von der Klägerin angeführten Punktesystem, welches dem EuGH-Urteil vom 16.12.2010 ( C-270/09 - Macdonald Resorts Ltd, DStR 2011, 119 ) zugrunde lag, bestehen wesentliche Unterschiede, aus denen sich die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung ergibt. Denn dort erwarben die Kunden Punkte, welche sich jeweils durch einmalige Verwendung zur Bezahlung bestimmter einzelner Leistungen verbrauchten. Insofern ähnelte das dortige System eher Nennwertgutscheinen. Die "Mitgliedskarten" der B... Gruppe sind dagegen nennwertlos und lassen sich im Gültigkeitszeitraum ohne im Vorhinein bestehende Begrenzung für eine unbestimmte Vielzahl von Leistungen einsetzen. Der Verbrauch des Vorteils vollzieht sich also im jeweiligen Monat unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Wareneinkäufe getätigt werden. Auch aus dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Kommission ./. Frankreich ( C-384/01 , Slg. I, I-04395) ergibt sich nicht, dass im hiesigen Fall die Mitgliedsbeiträge das steuerliche Schicksal der Warenverkaufsumsätze teilen würden. Denn im dort entschiedenen Fall hat der EuGH nicht etwa entschieden, dass die Anschlussgrundgebühren für Energieversorgungsnetze in Frankreich dem gleichen Steuersatz unterworfen werden müssten wie die Verbrauchsgebühren, sondern gerade die gegenteilige Handhabung in Frankreich gebilligt. Im Übrigen ist auch hier der Vergleich zu den BahnCard-Fällen zu ziehen. Nicht nur die Steuerbarkeit wird dort bejaht (s. o.), sondern auch der Nebenleistungscharakter zutreffend abgelehnt (Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben vom 03.12.2009 S 7100.1.1-6/4 St34, ganz hinten in der Akte Rb; zust. Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, Dokumentenstand 176. Lieferung 03.2018, § 3 UStG, Rn. 3821 "Bahncard"; Probst in Hartmann/Metzenmacher, UStG, Dokumentenstand Lfg. 4/15 - V/15, E § 1 Abs. 1 Nr. 1, Rn. 35 Leistungsbereitschaft (Bahncard); vgl. auch Robisch/Greif, MwStR 2014, 566
AO in Betracht, um auch dem Einwand der Klägerin gerecht zu werden, dass eine personenbezogene Speicherung der Verkäufe datenschutzrechtlich unzulässig sei. Tatsächlich ist das Vorliegen von Nebenleistungen aus den o. g. Gründen aber auch bezüglich der Warenumsätze der Klägerin selbst an die "Mitglieder" zu verneinen.
Ansicht des Beklagten gegen die Begründetheit der Klage sprechende fehlende Branchenüblichkeit bedarf es insoweit nicht, sodass dieser Gesichtspunkt keiner näheren Erörterung bedarf. Dasselbe gilt für den vom Beklagten gegen die Begründetheit der Klage angeführten Gesichtspunkt, dass auf der Homepage B... Gruppe Rabattangebote Dritter für die "Mitglieder" beworben wurden. Auf beide Punkte kommt es nicht an, weil die Klage schon aus den anderen vorstehend und
stehend erörterten Gründen abzuweisen ist.
G gewährt, obwohl er ein politisch grundsätzlich erwünschtes Geschäftsmodell verfolgt. 5. Eine Steuerbefreiung greift nicht ein. Die Voraussetzungen § 4 Nr. 8 Buchst.
G steuerermäßigten Warenverkäufen nicht in Betracht kommt und auch sonst kein Ermäßigungstatbestand ersichtlich ist, unterliegen die mit den "Mitgliedsbeiträgen" abgegoltenen Leistungen der Klägerin dem Regelsteuersatz
G. 7. Die Behandlung der "Mitgliedsbeiträge" durch die Finanzverwaltung in den Vorjahren ist
dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung irrelevant (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 45/13 , BFH/NV 2017, 1116 , II. 2.
GH-Urteil vom 12.06.2014 ( C-461/12 - Granton Advertising, DStR 2014, 1282 ) Aussagen enthält, die aus Sicht des Gerichts für die hier vertretene Auffassung sprechen, ist festzustellen, dass der dortige Sachverhalt mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist. Sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere solche des BFH, auf Grundlage derer die hiesige Fallkonstellation eindeutig zu entscheiden wäre, ist nicht ersichtlich. Wegen der Vergleichbarkeit mit dem BahnCard-System sind die hier zu beurteilenden Rechtsfragen auch über den hiesigen Fall hinaus von Bedeutung. Eine Vorlagepflicht zum EuGH besteht für das Finanzgericht, gegen dessen Entscheidungen Rechtsmittel gegeben sind,
2, Abs. 3 EU-Arbeitsweisevertrag - AEUV - nicht. Das Gericht macht von seinem Ermessen Gebrauch, von einer Vorlage abzusehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink: https://openjur.de/u/2257875.html ( https://oj.is/2257875 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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