Tenor Der Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom
(4)161 Ss 28/18 (35/18)- festgestellt, dass es sich bei Bitcoin nicht um Rechnungseinheiten handele. Daraus und aus der bereits genannten Entscheidung des FG Baden-Württemberg ergebe sich deutlich, dass ernstliche Zweifel bestehen. Außerdem haben die Antragsteller am
- April 2019 einen Antrag auf Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei dem FG Berlin-Brandenburg gestellt, zu dessen sie Begründung sie auf die Einspruchsbegründung verweisen, die Begründung des Einspruchs gegen die die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Entscheidung des Antragsgegners wiederholen sowie auf die Entscheidung des BFH im Verfahren V B 3/19 hinsichtlich der Kriterien für die Aussetzungsentscheidung hinweisen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass steuerrechtlich nicht alles, wofür Geld bezahlt wird, auch als Wirtschaftsgut zu beurteilen sei. Erst unter Berücksichtigung der technischen Grundlagen, die sich aus dem Bitcoin-Whitepaper vom
- November 2008 ergeben, könne geprüft werden, ob den C... die Wirtschaftsguteigenschaft nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung zukomme. Selbst wenn sie zur Klasse der "konkreten Möglichkeiten" gehören sollten, besäßen sie nicht die vom BFH geforderten Eigenschaften. Die "regelmäßige Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre" se in praxi genauso wenig gegeben wie die "Übertragbarkeit. Ganz entscheidend sei, dass sich kein vorsichtiger, vernünftiger, fremder Kaufmann, also "aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers", diesen "einen eigenständigen Wert" zumessen bzw. er sich die "Erlangung" derselben "etwas kosten" lassen würde. Die Antragsteller beantragen,
- die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom
- März 2019 bis zu einer Entscheidung über den Einspruch vom
- April 2019 auszusetzen;
- die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt,den Antrag zurückzuweisen. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und verweist darauf, Bitcoins seien durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -BaFin- als Rechnungseinheit eingeordnet und sind als Finanzinstrumente i. S. v. § 1 Absatz 11 Satz 1 Kreditwesengesetz -KWG- zu qualifizieren. Da diese Rechnungseinheiten mit Devisen vergleichbar seien, gälten für deren Kauf und Verkauf dieselben Grundsätze, die auch für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich sind. Im Privatvermögen gehaltene Kryptocoins seien als anderes Wirtschaftsgut unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu fassen. Das Urteil des KG Berlin betreffe die strafrechtliche Beurteilung des Betreibens einer Internetplattform, über die Bitcoins gehandelt wurden, und sei für die steuerrechtliche Einordnung nicht bindend. Die Finanzverwaltung sei in der Lage, auch in Fällen des Handelns mit Bitcoins die steuerlich bedeutsamen Sachverhalte festzustellen. Die Finanzämter seien nicht gehindert, zur Ermittlung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte Maßnahmen der Außenprüfung (§ 193 f. AO) und der allgemeinen Steueraufsicht (Steuerfahndung) zu ergreifen. Diese Maßnahmen griffen auch bei dem Konzept einer Blockchain, wonach die komplette Transaktionshistorie dezentral gespeichert werde und von jedem Nutzer eingesehen werden könne. Somit könnten alle Trades zurückverfolgt werden. Voraussetzung für die Trades von Kryptowährungen, die nicht durch mining angeschafft wurden, sei, dass zunächst FIAT-Geld zwecks Erwerb von Kryptocoins eingespeist werden müsse. Da die meisten Dienste bei der Einzahlung mit FIAT Geld eine Verifizierung der Identität verlangten, sei diese Einzahlung einem bestimmten Individuum zuzuordnen. Auf dieser Basis könne die komplette Transaktionshistorie aufgedeckt und damit auch eine mögliche Steuerschuld nachgewiesen werden. Gegen die Regelung des § 23 EStG gebe es auch im Hinblick auf die sog. Inländerdiskriminierung weder europarechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken. Ernstliche Zweifel ergäben sich auch nicht daraus, dass die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde. Sie sei bisher weder in der Rechtsprechung der FGe noch in der Verwaltungspraxis unterschiedlich gehandhabt worden. Bei den Ausführungen im Urteil des FG Baden-Württemberg vom
- März 2018 handele es sich darüber hinaus nur um ein Obiter Dictum. Gründe II. Der Aussetzungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (stdg. Rspr. seit BFH, Beschluss vom
- Februar 1967 - III B 9/66 -, BStBl III 1967, 182 ). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen. Ernstliche Zweifel können auch bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum oder auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. zuletzt BFH, Beschluss vom
- März 2019 - V B 3/19 -, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2019, 654). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel im vorbezeichneten Sinne, da die Frage der Einordnung von Bitcoins in rechtlicher Hinsicht als Wirtschaftsgut derzeit nicht zweifelhaft ist. In Betracht kommt die Qualifizierung als offizielles Zahlungsmittel bzw. Geld im juristischen Sinn oder aber die Einordnung als Wirtschaftsgut (vgl. Eckert, Der Betrieb -DB- 2013, 2108). Virtuelle Währungen sind zwar von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -BaFin- als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten i.S.d. § 1 Abs. 11 Nr. 7 Kreditwesengesetz -KWG- eingestuft worden, ihre Nutzung als Zahlungsmittel löst aber grundsätzlich keine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG aus, da kein Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG und keine Finanzdienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG vorliegt (vgl. Moritz/Strohm DB 2018, 3012, 3014). Ein offizielles Zahlungsmittel sind sie damit nicht. Gegen die Qualifikation der Bitcoin als Geld spricht neben der Tatsache, dass sie kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, vor allem, dass Bitcoins nicht physisch übertragbar sind, die Geldfunktion also nur innerhalb des virtuellen Raums übernehmen können (vgl. nur Zahrte in: Fandrich/Karper, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht -MAH BankR-, § 5 Zahlungsverkehr Rn. 656 m.w.N.). Es spricht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung Alles dafür, dass eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets entgegen der Ansicht der Antragsteller gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zulässig ist. Virtuelle Währungen können einkommensteuerrechtlich als andere Wirtschaftsgüter qualifiziert werden. Wirtschaftsgüter sind alle Wertgegenstände der privaten Vermögenssphäre. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beinhaltet der Begriff des "Wirtschaftsguts" in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt. Sie sind auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Deshalb ist nicht jeder Vermögenswert ein Wirtschaftsgut. Seine Greifbarkeit macht erst das Wirtschaftsgut aus. Er muss als Einzelheit ins Gewicht fallen. Es muss sich um eine objektiv werthaltige Position handeln (vgl. nur BFH, Urteil vom
- November 2012 - IV R 47/09 -, BStBl II 2013, 324 ). Damit vertritt die ständige Rechtspraxis einen weiten Begriff des Wirtschaftsgutes. Für steuerliche Zwecke ausreichend sind auch bloße Möglichkeiten oder konkrete Zustände, sofern ihnen ein eigenständiger Wert im Rechtsverkehr zukommt (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG § 5 Rn. 94 m.w.N.). Daher ist es zutreffend, Krypto-Assets als steuerverstrickte, private Vermögensgegenstände einzustufen, da sie im Geschäftsgebrauch als Zahlungsmittel für einen Sach- oder Dienstleistungserwerb akzeptiert werden. Sie sind insoweit strukturell vergleichbar mit Fremdwährungen oder Devisen, deren Transaktionen ebenfalls von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG erfasst werden (vgl. Reiter/Nolte, Betriebs-Berater -BB-2018, 1179, 1181). Die Ansicht, dass es sich bei Bitcoins bzw. anderen Kryptowährungen bzw. virtuellen Währungen um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, wird - soweit ersichtlich - im Schrifttum ausnahmslos geteilt (vgl. nur: Tonner in: Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 5 Rn. 40; Anzinger in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rn. 1817; Schmidt/Weber-Grellet, EStG § 5 Rn. 270 "Bitcoins"; Richter/Augel, FR 2017, 937, 948; Kirsch/von Wieding, BB 2017, 2731, 2734 f.; Pielke, NWB Internationales Wirtschafts- und Steuerrecht -IWB- 2018, 234; Lutzenberger, GmbH-Rundschau -GmbHR- 2018, 794, 797; Heuel/Matthey, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht -NWB- 2018, 1037; Moritz/Strohm, DB 2018, 3012, 3015; Lohmar/Jeuckens, FinanzRundschau -FR- 2019, 110, 111; Heck, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 2019, 106, 109), mit der Folge, dass der Verkauf von virtuellen Währungen durch einen Privaten zu Einkünften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt (Burchert/Böse gehen ohne Weiteres davon aus, dass sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfinden, DB 2018, 857, 858). Die dagegen auf technischer Grundlage von den Antragstellern vorgebrachten Argumente begründen keine hinreichenden Zweifel an der Einordnung der Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter. Dass sich aus den technischen Abläufen relevante Besonderheiten ergeben, die gegen die Einordnung als Wirtschaftsgut sprechen, ist derzeit nicht erkennbar. Eine ggf. notwendige Auseinandersetzung mit den Einzelheiten technischer Abläufe wäre - wenn man ihnen im Hinblick auf die bislang gängige Definition des Wirtschaftsgutes überhaupt Relevanz zuerkennen will - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hinreichend starke Ungewissheiten für die rechtliche Einordnung der Kryptowährungen sind nach dem bisherigen Vorbringen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Einordnung an der fehlenden Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre scheitern soll. Unabhängig davon, dass - was die Antragsteller einräumen - es sich nicht um ein "zwingendes" Kriterium handelt, werden für den Untergang des PS höchst spekulative Szenarien entwickelt. Die bloße Möglichkeit eines Cyber-War durch andere Staaten etwa kann auf die Einordnung als Wirtschaftsgut keinen anderen Einfluss haben als die Möglichkeit eines konventionellen Krieges für die Einordnung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen als Wirtschaftsgüter. Die rechtliche Einordnung der Kryptowährungen als Wirtschaftsgut sowie die sich daraus ergebende Besteuerung führt auch nicht zu einem verfassungswidrigen Zustand. Das gilt auch im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit. Es ist schon nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Bedeutung die Ermittlungsmöglichkeiten für den Handel mit Fußball-Eintrittskarten für ein singuläres Turnier für den Umgang mit Vorgängen um virtuelle Währungen haben soll. Der Vorwurf eines strukturellen Vollzugsdefizits ist letztlich ins Blaue hinein erhoben. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend auf die Verfolgbarkeit von Vorgängen in den sog. Blockchains hingewiesen. Dafür, dass - wie die Antragsteller vortragen - die Schwelle für Ermittlungen auch bei Dritten für die Finanzbehörden zu hoch ist, fehlt jede empirische Erkenntnis. Die bloße - aus dem dort zu entscheidenden Sachverhalt heraus nicht nachvollziehbare - Erwähnung von Kryptowährungen in der Begründung des FG Baden-Württemberg für die Revisionszulassung im Urteil vom
- März 2018 (- 5 K 2508/17 -, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1167) reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel keinesfalls aus. Gleiches gilt für die Rüge der Inländerdiskriminierung. Alleine der Hinweis auf die Erwähnung der Inländerdiskriminierung in einem Urteil, welches nicht die Veräußerung von Bitcoins betrifft, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel gegen die Besteuerung der Veräußerungserlöse zu begründen. Wie auch schon das FG Baden-Württemberg, so haben sich auch die Antragsteller nicht mit den näheren Anforderungen auseinandergesetzt, die zur Annahme einer unzulässigen Inländerdiskriminierung erfüllt sein müssen. So setzt das europarechtliche Verbot der umgekehrten Diskriminierung bzw. Inländerdiskriminierung zunächst einmal grundsätzlich voraus, dass es sich im Streitfall um einen grenzüberschreitenden Vorgang handelt (vgl. BFH, Urteil vom
- Februar 2015 - X R 36/11 -, BStBl II 2015, 545 ). Dazu ist nichts vorgetragen. Soweit ersichtlich, wird auch weder in der Rechtsprechung des BFH noch im Schrifttum gegen die nicht vollständige Erfassung sonstiger Einkünfte in § 49 EStG der Vorwurf der Verfassungs- oder Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erhoben. Permalink: https://openjur.de/u/2257934.html ( https://oj.is/2257934 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.