Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom
(2018)zurückgegangen. Für 2019 gehe die Weltbank von einer leichten Erholung aus (realer BIP-Zuwachs von 2,5 v.H.). Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibe aber auf hohem Niveau (2017: 11,2 v.H.). Die Grundversorgung sei für große Teile der afghanischen Bevölkerung - insbesondere Rückkehrer - weiterhin eine tägliche Herausforderung. Laut UNOCHA seien 6,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe (z.B. in Form von Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen, verschärft durch die Dürre 2018, hätten dazu geführt, dass ca. zwei Mio. afghanische Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gelten würden. Jedoch habe die afghanische Regierung 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Seit 2002 habe sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibe sie im regionalen Vergleich zurück. Die Zahlen der Rückkehrer aus dem Iran seien auf einem hohen Stand (2017: 464.000; 2018: 775.000), während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen sei (2017: 154.000; 2018: 46.000). Für Rückkehrer leisteten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Das Fehlen sozialer oder familiärer Netzwerke könne Rückkehrern die Reintegration stark erschweren, da von diesen etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich abhänge (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan v. 2.9.2019, S. 27-31). Laut dem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom 1. Juni 2019 habe die Dürre im Jahr 2018 mehr als zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung betroffen; die Einkommen seien halbiert worden. Laut einem Hungersnotfrühwarnsystem sei die Versorgungslage in Kabul und Mazar-e-Sharif im Dezember 2018 angespannt gewesen. Herat sei in die Kategorie "Krise" eingestuft worden. Der Hauptfaktor hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln sei die Fähigkeit einer Person, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; dies könne bei Vertriebenen besonders schwierig sein. 72 v.H. der afghanischen städtischen Bevölkerung lebe in Slums oder unzureichenden Unterkünften. Etwa 70 v.H. der Bevölkerung Kabuls lebe in informellen Siedlungen. Die afghanischen Großstädte böten jedoch gerade für Alleinstehende die Option relativ billigen Wohnens in sog. "Teehäusern". Laut ALCS habe sich der Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Anlagen in Afghanistan bedeutend verbessert. Jedoch bleibe der Zugang zu Trinkwasser für viele Afghanen ein Problem, die sanitären Anlagen seien weiterhin schlecht. Laut dem afghanischen Gesundheitsministerium hätten im April 2018 60 v.H. der Bevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Laut der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) habe 2016/17 die Arbeitslosenquote 23,9 v.H. betragen, zu diesem Zeitpunkt hätten 54,5 v.H. der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze gelebt. Für Rückkehrer sei das erweiterte familiäre Netzwerk überaus wichtig, um Zugang zu Arbeit und Unterkunft zu erhalten. Selbst mit einem solchen Netzwerk blieben jedoch unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen bzw. Haushalte mit Frauen als Haushaltsvorstand besonders vulnerabel. Viele Rückkehrer ohne familiäre Netzwerke würden sich in den Großstädten in der Annahme niederlassen, dass die Sicherheitslage und die Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, dort besser seien. Zum Teil würden nach Afghanistan abgeschobene Personen in der Anfangsphase auch Reintegrationshilfen erhalten. Angesichts der allgemeinen Lage sei es generell - vorbehaltlich individueller Umstände - zwar nicht unzumutbar, sich in den Großstädten Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif niederzulassen. In diesem Zusammenhang sei jedoch der Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk oder finanziellen Mitteln von besonderer Bedeutung (siehe zum Ganzen: EASO, Country Guidance: Afghanistan, 1.6.2019, S. 132-135). Ausweislich des Länderinformationsblatts Afghanistan des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juni 2018 seien von den 2.1 Mio. Personen, die in informellen Siedlungen lebten, 44 v.H. Rückkehrer. Die Zustände in diesen Siedlungen seien unterdurchschnittlich und besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81 v.H. der Menschen in informellen Siedlungen seien Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26 v.H. hätten keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24 v.H. lebten in überfüllten Haushalten. Rückkehrer erhielten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehrten, und internationalen Organisationen (z.B. IOM, UNHCR) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (z.B. IPSO und AMASO), die die Reintegration in Afghanistan finanziell, durch Bereitstellung von Unterkunft, Nahrungsmitteln oder sonstigen Sachleistungen sowie durch Beratung unterstützten. Gleichwohl sei die Möglichkeit der Rückkehr zur Familie oder einer sonstigen Gemeinschaft mangels konkreter staatlicher Unterbringungen für Rückkehrer der zentrale Faktor. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellten die afghanische Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung (zwei Wochen). Ein fehlendes familiäres Netzwerk stelle eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar; Unterstützungsnetzwerke könnten sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Religion sowie aus "professionellen" (Kollegen, Kommilitonen etc.) oder politischen Verbindungen ergeben (siehe zum Ganzen: BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan v. 29.6.2018, S. 314-316, 327-332, mit Einfügungen 4.6.2019, S. 357-360, 371-376). Nach den aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 seien die humanitären Indikatoren in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2017 sei bezüglich 3,3 Mio. Afghanen ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe festgestellt worden; nunmehr kämen weitere 8,7 Mio. Afghanen hinzu, die langfristiger humanitärer Hilfe bedürften. Über 1,6 Mio. Kinder litten Berichten zufolge an akuter Mangelernährung, wobei die Kindersterblichkeitsrate mit 70 auf 1.000 Geburten zu den höchsten in der Welt zähle. Ferner habe sich der Anteil der Bevölkerung, die laut Berichten unterhalb der Armutsgrenze lebe, auf 55 v.H. (2016/17) erhöht, von zuvor 33,7 v.H. ( 2007/08 ) bzw. 38,3 v.H. (2011/12). 1,9 Mio. Afghanen seien von ernsthafter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Geschätzte 45 v.H. der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser, 4,5 Mio. Menschen hätten keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans herrsche die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirtschaft als Folge des kumulativen Effekts jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zusammenbreche. 54 v.H. der Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs) hielten sich in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöhe und die Konkurrenz um Ressourcen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärke; die bereits an ihre Grenze gelangten Aufnahmekapazitäten der Provinz- und Distriktszentren seien extrem belastet. Dies gelte gerade in der durch Rückkehrer und Flüchtlinge rapide wachsenden Hauptstadt Kabul (Anfang 2016: geschätzt 3 Mio. Einwohner). Flüchtlinge seien zu negativen Bewältigungsstrategien gezwungen wie etwa Kinderarbeit, früher Verheiratung sowie weniger und schlechtere Nahrung. Laut einer Erhebung aus 2016/17 lebten 72,4 v.H. der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unzulänglichen Wohnverhältnissen. Im Januar 2017 sei berichtet worden, dass 55 v.H. der Haushalte in den informellen Siedlungen Kabuls mit ungesicherter Nahrungsmittelversorgung konfrontiert gewesen seien (siehe zum Ganzen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 36 f., 125 f.). Auch laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. September 2019 würden Rückkehrer in der Regel de facto zu Binnenvertriebenen, da sie aufgrund der bewaffneten Konflikte und fehlender Netzwerke meist nicht in ihre afghanischen Herkunftsorte zurückkehren könnten. Rückkehrer wie Binnenvertriebene lebten meist in informellen Siedlungen und notdürftigen Unterkünften. Der Zugang zu Grunddienstleistungen sei für die gesamte afghanische Bevölkerung eingeschränkt, Rückkehrer und Binnenvertriebene seien jedoch noch stärker betroffen. So hätten rückkehrende Familien einen nur eingeschränkten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen. Rückkehrer und Binnenvertriebene benötigen meist langfristige Unterstützung, um sich lokal integrieren zu können. Insbesondere alleinstehende Frauen, ältere Menschen, unbegleitete Minderjährige und andere verletzliche Personengruppen seien auf spezielle Unterstützung angewiesen. Der Mangel an Grunddienstleistungen wie Wasser, adäquate sanitäre Einrichtungen, Unterkunft und Lebensmittel beeinträchtige den Gesundheitszustand der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer. Die Suche nach Unterkünften gehöre zu den absoluten Prioritäten sowohl der Binnenvertriebenen als auch der Rückkehrer. Durch die Dürre habe sich die Lage zusätzlich zugespitzt. Der Zugang zu Lebensmitteln und Wasser bilde in Kabul (geschätzte Einwohnerzahl: 3,5 - 5,5 Mio. Menschen) eine der größten Herausforderungen. Gemäß einer Studie von Oxfam seien die meisten Rückkehrer bezüglich Unterkunft und Unterstützung von ihren Verwandten abhängig. Die hohe Zahl an Rückkehrer und intern Vertriebenen verstärke die Nachfrage nach Dienstleistungen, sozialer Infrastruktur und beeinträchtige die Aufnahmefähigkeit des Landes (siehe zum Ganzen: SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile - Update, 12.9.2019, S. 20-23). Zusammenfassend lassen sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln zur humanitären Lage in Afghanistan keine für die Beurteilung der Gefahrenlage relevanten Änderungen entnehmen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Situation in Afghanistan weiterhin sehr besorgniserregend ist. Jedoch liegen keine Erkenntnisse vor, die hinreichend verlässlich den Schluss zuließen, dass jeder alleinstehende, arbeitsfähige männliche Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten hätte; die hohen Anforderungen aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind daher weiterhin nicht erfüllt. Zudem liegen Erkenntnisse dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern in Afghanistan in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, trotz hoher Rückkehrzahlen nicht vor (vgl. zum Ganzen bereits BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 32). Auch die aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 gehen letztlich weiterhin (vgl. bereits UNHCR, Richtlinien v. 19.4.2016, S. 99) davon aus, dass alleinstehende leistungsfähige afghanische Männer sowie verheiratete Paare in erwerbsfähigem Alter als Rückkehrer grundsätzlich auch ohne ein Unterstützungsnetzwerk ihren zumutbaren Lebensunterhalt in Afghanistan sicherstellen könnten, soweit im Einzelfall keine besonderen Gefährdungsfaktoren gegeben sind. Diese Personen könnten unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung böten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stünden (siehe zum Ganzen: UNHCR, a.a.O., S. 125; vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.2.2018 - 13a ZB 17.31970 - juris Rn. 9; vgl. auch OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 282 ff.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 113; VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 422 f.). Zum selben Ergebnis gelangt auch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen in seinem Bericht vom 1. Juni 2019 (EASO, a.a.O., S. 137). Soweit der UNHCR in seinen aktualisierten Richtlinien zu der Auffassung gelangt, dass eine inländische Fluchtalternative in Kabul mit Blick auf Grenzen der Aufnahmekapazität der Stadt und die humanitären Lebensbedingungen in den dortigen sog. informellen Siedlungen generell nicht zur Verfügung stehe (UNHCR, a.a.O., S. 129), so beschränkt sich diese Aussage bereits auf Kabul, ohne jedoch das Vorhandensein hinreichender Lebensbedingungen für Rückkehrer im restlichen Afghanistan - insbesondere den sonstigen Großstädten - in Frage zu stellen. Zudem gilt, dass der Ausschluss Kabuls im Kontext der Zumutbarkeit als inländischer Fluchtalternative i.S.v. Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU erfolgt ist (vgl. UNHCR, S. 128: "Die Zumutbarkeit von Kabul als interner Schutzalternative"). Hiernach muss beim internen Schutz die Existenzgrundlage jedoch so weit gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält; dieser Zumutbarkeitsmaßstab bzw. dieses Zumutbarkeitsniveau geht über das Fehlen einer im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblichen Sicherung des Existenzminimums hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.8.2018 - A 11 S 1753/18 - juris Rn. 22). Ohnehin beruht die Bewertung des UNHCR auf von ihm selbst angelegten Maßstäben, die sich von den gesetzlichen Anforderungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterscheiden können (BayVGH, B.v. 20.2.2018 - 13a ZB 17.31970 - juris Rn. 9; vgl. auch OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 188 ff.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 114 f.). Auch die klägerseitig in Bezug genommene Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen von Stahlmann (Asylmagazin 8-9/2019, S. 276 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Studie begegnet durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Repräsentativität, des methodischen Vorgehens sowie der Validität, Belastbarkeit und Objektivität der erhobenen Daten. Dies ergibt sich bereits aus dem Beitrag von Stahlmann selbst über die Studie im Asylmagazin, in dem derartige Probleme eingeräumt werden, ohne diese ausräumen zu können. Doch selbst wenn man die in der Studie beschriebenen Fallbeispiele zugrunde legen wollte, ließen diese schon aufgrund ihrer geringen Zahl nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass jeder Rückkehrer oder auch nur eine weit überwiegende Zahl der vielen Rückkehrer von schwerwiegenden Folgen betroffen wäre. Erst recht erlaubte dies nicht den weiteren Schluss auf die Folge, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken, zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre (vgl. zu entsprechenden Angaben von Stahlmann über konkrete Fälle abgeschobener Afghanen als Sachverständige des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg: VGH BW, U.v. 26.6.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 124 ff.; U.v. 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 207 ff.; U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 19 ff., Rn. 408 ff.). (
- c)Im Einzelfall des Klägers sind auch keine besonderen individuellen Umstände gegeben, die ausnahmsweise zum Vorliegen der Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans führen. Soweit es die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angeht, gilt, dass in der Person des Klägers keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände gegeben sind. Soweit es die humanitäre bzw. wirtschaftliche Lage in Afghanistan betrifft, wäre der alleinstehende Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, für sich als Einzelperson das Existenzminimum zu bestreiten. Denn der 24-jährige Kläger spricht eine der afghanischen Landessprachen (Paschto) und wäre somit in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul oder einer anderen afghanischen Großstadt ein hinreichendes - wenn auch kleines - Einkommen zu erzielen. Ohne dass dies entscheidungserheblich wäre, ist vorliegend zusätzlich hervorzuheben, dass der Kläger über Berufserfahrung in Afghanistan (Arbeit bei einer NGO, Betreiben eines eigenen Mobilfunkgeschäfts in Kabul) verfügt. Insbesondere könnte er in seinem Heimatland erneut ein Mobilfunkgeschäft betreiben. Überdies verfügt der Kläger über eine für Afghanistan deutlich überdurchschnittliche Schulbildung, er hat nach seinen Angaben Abitur (siehe zum Ganzen: Anhörungsprotokoll beim Bundesamt, VA S. 49 f.). Ob der Kläger auch auf familiäre Unterstützung im Heimatland zählen kann (wofür seine Angaben beim Bundesamt sprechen) oder seine gesamte Familie tatsächlich - wie nunmehr vorgetragen - zwischenzeitlich nach Pakistan übergesiedelt ist, ist nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben. Der hinreichenden Arbeitsfähigkeit des Klägers stehen auch die vorgelegten ärztlichen Dokumente nicht entgegen. Soweit es die ärztliche Bescheinigung der Allgemeinmedizinerin vom 7. November 2019 betrifft, vermag die dort getroffene Diagnose ("schwere depressive Symptomatik") bereits deswegen nicht zu überzeugen, da sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gestellt worden ist (vgl. zum Facharzterfordernis BayVGH, B.v. 2.12.2013 - 11 ZB 13.30303 - juris Rn. 8). Unabhängig davon geht offensichtlich auch die Allgemeinmedizinerin von einer grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit des Klägers aus, da sie ausführt, dass der Kläger eine Ausbildung beginnen bzw. eine Arbeit aufnehmen wolle und daher einen schriftlichen Asylbescheid benötige. Soweit es den abschließenden Arztbrief der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. März 2019 und die dortige Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome betrifft, so ist dieses Dokument zwar von entsprechenden Fachärzten ausgestellt. Allerdings ist es zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2019 bereits etwa 8 Monate alt gewesen und daher aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr geeignet, eine relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu begründen. Denn es ist letztlich völlig offen, ob die im Arztbrief vom 6. März 2019 genannten Diagnosen und die medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit aktuell noch fortbestehen. Ohnehin ist im inmitten stehenden Arztbrief ausgeführt, dass der Kläger in gebessertem Zustand in die ambulante Weiterbehandlung habe entlassen werden können, ohne dass fachliche Rückhaltegründe bestanden hätten. Zum Zeitpunkt der Entlassung hätten sich keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben, insbesondere kein Anhalt für akute Suizidalität. Letztlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die ausdrückliche Frage des Verwaltungsgerichtshofs, ob er arbeiten könne und wolle, mit "Ja" geantwortet (Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 3). Ein aktuelles ärztliches Attest seines behandelnden Nervenarztes wurde klägerseitig nicht vorgelegt. Es wurde durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, dass der Nervenarzt regelmäßig bei Bedarf aufgesucht werde und dem Kläger beruhigende Medikamente - wahrscheinlich Psychopharmaka - verschreibe; weitere Medikamente nehme er wegen seiner psychischen Beschwerden nicht ein. Auch mache er derzeit keine Therapie, entsprechende intensive Bemühungen seien gescheitert (Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 3 f.). Hiervon ausgehend sind jedoch keine relevanten Einschränkungen der Erwerbstätigkeit des Klägers ersichtlich. Unabhängig davon geht das Gericht davon aus, dass handelsübliche Beruhigungsmittel für den Kläger grundsätzlich auch in Afghanistan erhältlich und über eine entsprechende Erwerbstätigkeit des Klägers selbst auch finanzierbar sind (vgl. OVG NW, B.v. 5.9.2016 - 13 A 1697/16 .A - juris Rn. 13-15).
- b)Auch die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Fall des Klägers hinsichtlich Afghanistans nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
- aa)Zunächst ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass für den Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere nach Kabul - aufgrund der vorgetragenen Streitigkeit mit der Familie eines getöteten Mädchens eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestünde. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG verwiesen.
- bb)Ferner sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers auch nicht mit Blick auf die humanitäre Lage in Afghanistan gegeben. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten - insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage - kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - NVwZ 2012, 244 - juris Rn. 21 f.; B.v. 14.11.2007 - 10 B 47.07 u.a. - juris Rn. 3; vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 40 m.w.N; VGH BW, U.v. 26.6.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131 ff.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 313 ff.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 188 ff.). Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 41 m.w.N.).
- cc)Auch mit Blick auf die vorgetragenen Erkrankungen des Klägers sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine solche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen; diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Es ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Konkret ist eine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn die Verschlechterung der lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - InfAuslR 2012, 261 - juris Rn. 34). Durch die vorgelegten ärztlichen Dokumente ist bereits nicht dargelegt, dass beim Kläger aktuell eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung gegeben ist, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur hinreichenden Arbeitsfähigkeit des Klägers im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG verwiesen. Überdies enthalten die vorgelegten ärztlichen Dokumente keine hinreichenden Aussagen zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Insbesondere bleibt offen, in welchem zeitlichen Abstand nach der Abschiebung die etwaigen Folgen eintreten würden. Somit kann jedoch nicht beurteilt werden, ob eine konkrete Gefahr gegeben ist.
- c)Die durch den Senat vorgenommene Bewertung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (VGH BW, U.v. 26.6.2019 - A 11 S 2108/18 - juris; U.v. 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris; U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris). Eine Auseinandersetzung mit einer abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen durch andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. allg. BVerwG, B.v. 6.7.2012 - 10 B 18.12 - juris Rn. 10) ist daher nicht geboten. 2. Auch soweit es die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids betrifft, ist die Berufung begründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtlich einwandfrei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen - wie hier - keine nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (BayVGH, B.v. 6.4.2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 16; B.v. 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4). 3. Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/2258071.html ( https://oj.is/2258071 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 46 Zitiert 34 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.