G in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. I 2017, 1540 ff.) sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die sechsmonatige Frist keine Auswirkungen auf den materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch habe, sondern nur die Festsetzungsfristen des § 169 AO beeinflusse (Verweis auf BT-Drs. 18/12127, Seite 62 ). Die Vorschrift bewirkte durch die Rechtsfolge des § 31 Satz 4 EStG jedoch eine Inkongruenz zwischen Anspruch und Auszahlung, was dem Zweck des Kinderfreibetrages widerspreche, das Existenzminimum des Kindes zu würdigen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Vorgängerregelung des § 66 Abs. 3 EStG nur unter der Voraussetzung für verfassungsgemäß erklärt, dass der Kinderfreibetrag dieser Funktion gerecht werde (Verweis auf BVerfG vom 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02 , HFR 2004, 260 ), was durch das Zusammenspiel der Vorschrift mit § 31 Satz 4 EStG n. F. jedoch gerade nicht mehr gewährleistet sei. Der genannten Entscheidung habe zu Grunde gelegen, dass nach § 31 Satz 4 EStG a. F. i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG a. F. nur das tatsächlich gezahlte Kindergeld hinzugerechnet worden war (Verweis auf BMF vom 09.03.1998, BStBl. I 1998, 347 Rn. 9). Auch der BFH habe die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur unter der Voraussetzung gebilligt, dass die Fristenregelung des § 66 Abs. 3 EStG a. F. in diesem Zeitraum nicht mehr galt (Verweis auf BFH vom 13.09.2012 - V R 59/10 , BStBl. II 2013, 228 ). Als Folge dieser Grundsätze sei § 31 Satz 4 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sich die Hinzurechnung auf das tatsächlich gezahlte Kindergeld zu beschränken habe (Verweis auf Wendl DStR 2018, 2065 [2070]; Selder in Blümich, EStG, § 31 Rn. 46; Avvento in Kirchof, EStG, § 66 Rn. 11, Kanzler in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 31 Anm. 32). Die Kläger beantragen sinngemäß (Schriftsatz vom 10.02.2019, Bl. 5 der Klageakte), den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 06.08.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2014 dahingehend abzuändern und die Einkommensteuer für 2017 insoweit herabzusetzen, als die Hinzurechnung des anteiligen Kindergeldanspruchs für Januar bis Oktober 2017 i.H.v. 1.920,- Euro rückgängig gemacht wird. Das FA beantragt (Schriftsatz vom 15.03.2019, Bl. 31 der Klageakte), die Klage abzuweisen. Das FA hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Satz 4 EStG bestimme sich der Hinzurechnungsbetrag allein nach dem gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld ohne Rücksicht auf dessen tatsächliche Erfüllung, was bereits infolge der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 ( BGBl. I 2003, 2465 ff.) gelte und die alte Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2004 abgelöst habe. Diese Änderung beruhe auf Aspekten der Verfahrensvereinfachung und sei verfassungsrechtlich unbedenklich (Verweis auf BT-Drs. 15/1798, Seite 2 ). Die Abkoppelung der Steuer von der Kindergeldfestsetzung werde hingenommen, weil die ab 2004 eingeführte Günstigerprüfung eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bewirke. Der zum 01.01.2018 wieder eingeführte § 66 Abs. 3 EStG ändere hieran nichts, da dieser nicht das Festsetzungs-, sondern das Erhebungsverfahren betreffe. Auf die behauptete Unerfahrenheit der Kläger komme es nicht an. Die verspätete Antragstellung bei der Familienkasse spreche dafür, dass die Kläger auf die Zahlung des Kindergeldes und die dadurch alternativ bewerkstelligte Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes wegen ihres hohen Einkommens nicht angewiesen seien. Auch der Gesetzgeber gehe in der
G n. F. davon aus, dass Kindergeldanträge in der Regel zeitnah gestellt würden und eine mehrjährige Rückwirkung entsprechend den Vorschriften zur Festsetzungsverjährung nicht erforderlich sei (Verweis auf BT-Drs. 18/12127, Seite 62 ). Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band Einkommensteuerakten 2017 mit Rechtsbehelfsvorgang) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Ferner wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Dem vorgeschlagenen Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im Verfahren III R 66/18 haben die Kläger nicht zugestimmt. Mit Schriftsätzen vom 29.08.2019 (Kläger) und 05.09.2019 (FA) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats i.S.v. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Gründe Die als Anfechtungsklage i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO auszulegende Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 06.08.2018 ist in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2014 insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, als das FA die tarifliche Einkommensteuer nach § 31 Satz 4 EStG auch um den Betrag erhöht hat, in dessen Höhe das von der Familienkasse festgesetzte Kindergeld aufgrund der Rechtswirkungen des § 66 Abs. 3 EStG n. F. für einzelne Monate des Kalenderjahres 2017 tatsächlich nicht an die Kläger ausgezahlt worden ist. Nach § 31 Satz 1 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.2003 ( BGBl. I 2003, 2645 ff.) wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für dessen Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld nach Maßgabe der §§ 62 ff. EStG bewirkt. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer nach § 31 Satz 4 EStG in der genannten Gesetzesfassung um den Anspruch auf Kindergeld. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesrates nebst Erwiderung der Bundesregierung vom 22.10.2003 zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2003, BT-Drucksache 15/1798, Seite 2 , Abschnitt Nr. 4) sollen hierdurch Änderungen der Steuerfestsetzung aufgrund einer nachträglichen Gewährung von Kindergeld vermieden werden, wobei die insoweit ausdrücklich gewollte Abkoppelung des Steuerfestsetzungs- vom Kindergeldfestsetzungsverfahren zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führen sollte, weil es für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Kindergeldanspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt wurde oder nicht. Der Kindergeldanspruch ist der tariflichen Einkommensteuer deshalb grundsätzlich auch dann hinzuzurechnen, wenn die Festsetzung des Kindergeldes von der Familienkasse bestandskräftig abgelehnt worden ist (BFH vom 15.03.2012 - III R 82/09 , BStBl. II 2013, 226 ). Das Finanzamt ist an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse nicht gebunden und prüft im Rahmen des § 31 Satz 4 EStG allein das materiell-rechtliche Bestehen des Kindergeldanspruchs (BFH vom 20.12.2012 - III R 29/12 , BFH/NV 2013, 723 ). Nach § 66 Abs. 3 EStG in der für Kindergeldanträge ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23.06.2017 ( BGBl. I 2017, 1682 ff.) wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist. § 66 Abs. 3 EStG n. F. ist durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 ( BGBl. I 2019, 1066 ff.) mit Wirkung vom 18.07.2019 wieder aufgehoben worden, was sich auf den Streitfall nicht auswirkt, weil die Vorschrift bei der Bearbeitung des von den Klägern am 23.05.2018 gestellten und durch den bestandskräftigen Kindergeldbescheid der Familienkasse vom 02.07.2018 abgelehnten Antrag zu befolgen war. Der Wortlaut des § 66 Abs. 3 EStG n. F. entspricht dem Wortlaut des § 66 Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 ( BGBl. I 1995, 1250 ff.), welcher durch das das SGB-III-Änderungsgesetz vom 16.12.1997 ( BGBl. I 1997, 2970 ) mit Verweis auf seine Streitanfälligkeit wieder abgeschafft wurde und damit nur in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 anwendbar war. Bei der in § 66 Abs. 3 EStG n. F. enthaltenen Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die den Kindergeldanspruch entfallen lässt, soweit sie bei der Antragstellung überschritten wird. In der Rechtsanwendungspraxis ist umstritten, ob sich die Rechtsfolge des § 66 Abs. 3 EStG n. F. auf den materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch bzw. auf dessen Wegfall bei Fristüberschreitung und damit auf das Festsetzungsverfahren bezieht (so FG Niedersachen vom 25.10.2018 - 10 K 141/18 , n. v. Juris unter Berufung auf die insoweit in BFH vom 24.10.2000 - VI R 65/99 , BStBl II 2001, 109 und BFH vom 14.05.2002 - VIII R 68/00 , BFH/NV 2002, 1293 zu § 66 Abs. 3 EStG a. F. vertretene Ansicht; ferner z.B. Wendl DStR 2018, 2065 [2066 f.]; Wendl in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 66 EStG Anm. 19, Stand 6/2019; Avvento in Kirchhof / Seer, EStG, 18. Auflage 2019, Rn. 7; Hildesheim in Bordewin / Brandt, EStG, § 66 Rn. 40, Stand 1/2018; Selder in Blümich, EStG / KStG / GewStG, § 66 EStG Rn. 35, Stand 2/2019) oder ob diese Vorschrift lediglich eine Anordnung zur zu unterbleibenden tatsächlichen Auszahlung des ansonsten (d.h. ungeachtet der Fristüberschreitung) voll anzuerkennenden und von der Familienkasse festzusetzenden Kindergeldanspruchs enthält (so die Familienkassen weisungsgemäß nach BZSt vom 25.10.2017, BStBl. I 2017, 1540 ff. Abschnitt 1 u. 2.1; so wohl auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 39. Auflage 2019, § 66 Rn. 6 und Bauhaus in Korn, EStG, § 66 Rn. 15, Stand 4/2018). Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des FG Niedersachsen im Urteil vom 25.10.2018 und der genannten Literaturstimmen an. Zwar ergibt sich aus der
G n. F., dass "der materiell-rechtliche Anspruch hierdurch nicht berührt" werden soll (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 26.04.2017 zum Entwurf eines Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes, BT-Drucksache 18/12127 vom 26.04.2017, Seite 62, zu Nummer 7). Weil die Vorschrift jedoch tatsächlich die rückwirkende Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der (auch in der Gesetzesbegründung angeführten) Fristen des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO verhindert und nach seinem Wortlaut auch gerade keine Aufforderung an den Kindergeldberechtigten zum Tätigwerden (z.B. mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 110 AO) enthält, handelt es sich richtigerweise um eine den materiell-rechtlichen Kindergeldanspruch betreffende Regelung (vgl. ebenso Avvento in Kirchhof / Seer, EStG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.