in Verbindung mit dem Teilaufgabenkreis die Vertretung gegenüber sonstigen Institutionen. Das grundsätzlich für Betreuer geltende Verbot von In-sich-Geschäften gemäß §
Abs.
1 in Verbindung mit §§
Abs.
Absatz 2,
steht hier nicht entgegen. Der für solche Fälle vorgesehenen Bestellung eines Ersatzbetreuers, § 1899 Absatz 4
, bedarf es in diesem Fallnicht.Bei Anwendung dieser Vorschrift käme es nämlich zu folgendem Kurzschluss: Auch für die Erfassung durch den Ersatzbetreuer wäre wiederum eine Einwilligung erforderlich. Für die dann etwa zu erwägende Bestellung eines Ersatz-Ersatzbetreuers ebenso und so weiter. Dieser von der Datenschutz-Grundverordnung nicht gesehene Kurzschluss ist dahin zu beheben, dass der Betreuer selbst einwilligt,so lange die Datenerfassung durch ihn sich in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags bewegt.Dadurch, dass die Korrektheit der Erfüllung dieses Auftrags durch das Betreuungsgericht überwacht wird, sind die Interessen des Betroffenen gewahrt, so dass eine Verletzung der Betroffenenrechte durch die Suspendierung des § 181
nicht zu besorgen ist. Anders wäre es dann, wenn die Betroffene noch selbst einwilligungsfähig wäre.In diesem Fallkönnte er diese Einwilligung durchaus verweigern. In der Folge müsste der Betreuer dann darauf hinweisen, dass er zu diesen Bedingungen die Betreuung nicht führen kann. Beharrt dann der Betroffene auf seiner Verweigerung, wäre die Betreuung gemäß § 1896 Absatz 1a
zwingend aufzuheben - und damit das Problem auf diesem Wege behoben. So liegen die Dinge hier aber nicht. Permalink: https://openjur.de/u/2258951.html ( https://oj.is/2258951 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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