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Hessisches LAG, Beschluss vom 02.01.2018 - 15 Ta 247/17

Obsah (9)§ 124§ 120a§ 127§ 11§ 237§ 8§ 233§ 569§§ 46

Über die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss entscheidet das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht, auch wenn die Entscheidung durch den

§ 124Abs.

1 Ziffer 2 ZPO mit Beschluss vom 11. Mai 2017 auf, weil die Klägerin ihrer Erklärungspflicht

§ 120aAbs.

1 S. 3 ZPO nicht nachgekommen war. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

  1. Mai 2017 zugestellt (Bl. 20, 21 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde auch per einfachem Brief an die Klägerin versandt. Nachdem dieser Brief mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln" wieder bei dem Arbeitsgericht eingegangen war (Bl. 22 des Beihefts) und der Prozessbevollmächtigte eine andere Adresse der Klägerin mitgeteilt hatte, erfolgte die formlose Übersendung des Beschlusses an die Klägerin erneut an die von ihrem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt Adresse. Eine Rücksendung dieses Briefes an das Arbeitsgericht erfolgte nicht. Mit Schriftsatz, der am
  2. Juli 2017 bei dem Arbeitsgericht einging, legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Beschluss vom
  3. Mai 2017 sofortige Beschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Schriftsatz waren eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vom
  4. Juni 2017 nebst die Angaben belegende Anlagen und eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin beigefügt (Bl. 25 - 50 des Beihefts). Mit Beschluss vom
  5. Juli 2017 (Bl. 51 des Beihefts) wies die Rechtspflegerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den "vorherigen" Stand und die sofortige Beschwerde zurück. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung über eine sofortige Beschwerde beigefügt. Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin legte dieser gegen diesen Beschluss vom
  6. Juli 2017 sofortige Beschwerde ein und beantragte erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung ist dargelegt, dass die Schreiben des Gerichts und der Beschluss vom
  7. Mai 2017 von dem Prozessbevollmächtigten an die Klägerin jeweils per einfachem Brief weitergeleitet worden seien, sie diese Post aber nicht erhalten habe. Die Rechtspflegerin half mit Beschluss vom
  8. Juli 2017 (Bl. 56 des Beihefts) der sofortigen Beschwerde vom
  9. Juli 2017 "gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07.07.2017" nicht ab und legte die Akte dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. II. A) Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom
  10. Juli 2017 ist wegen Inanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse durch die Rechtspflegerin unwirksam und aufzuheben. Die sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss vom
  11. Mai 2017 ist statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist, §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187 , 188 Abs. 2 BGB. Eine Wiedereinsetzung war im Rahmen des sofortigen Beschwerdeverfahrens nicht zu gewähren.
  12. Die Entscheidung der Rechtspflegerin vom
  13. Juli 2017 ist unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG. Eine solchermaßen unwirksame Handlung ist im Rechtsmittelverfahren unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben (BGH vom
  14. Juni 2005 - IX ZB 287/03 - juris). a) Gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe steht der Partei

§ 127Abs.

2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Dies gilt

§ 11Abs. 1 Satz 1 RPfl

G auch - wenn wie vorliegend - die Entscheidung durch den Rechtspfleger (§ 20 Abs. 1 RPflG) ergangen ist. Über die sofortige Beschwerde entscheidet nach §§ 567 , 568 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht. Auch über eine Widereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet

§ 237ZPO, § 78 Satz 1 Arb

GG das Landesarbeitsgericht als das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. b)

§ 8Abs. 4 Satz 1 RPfl

G ist das Geschäft unwirksam, wenn der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen hat, das ihm weder übertragen ist noch übertragen werden kann. Die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens ist dem Rechtspfleger nicht übertragen worden und kann ihm auch nicht übertragen werden, §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG. Zu den den Rechtspflegern übertragenen Geschäften im Rahmen der Prozesskostenhilfe gehört danach weder die Zurückweisung als Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 233ZPO.

Der Rechtspfleger kann lediglich der sofortigen Beschwerde abhelfen oder nicht abhelfen und eine Entscheidung über eine beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf der Rechtspfleger nur in den Fällen selbst treffen, in denen er auch über den befristeten Rechtsbehelf entscheiden darf. Dies kommt im Regelfall nur bei der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG in Betracht, sofern der Rechtspfleger der Erinnerung abhelfen will. Selbst in dem Fall, in dem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abhelfen will, darf er keine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag treffen. Dementsprechend ist die hier von der Rechtspflegerin getroffene Entscheidung über die Wiedereinsetzung und die sofortige Beschwerde wegen der Inanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse unwirksam (BGH vom

  1. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - juris). Die gleichwohl existente und daher anfechtbare Entscheidung ist im Rechtsmittelverfahren von dem Beschwerdegericht aufzuheben. c) Der Einlegung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die - über die Nichtabhilfe hinausgehende - vermeintliche (End-)Entscheidung der Rechtspflegerin - hier die sofortige Beschwerde der Klägerin vom
  2. Juli 2017 - bedurfte es nicht. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht der Partei sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre. Bei richtiger Entscheidungsform ist schon aufgrund der gegen die Ausgangsentscheidung - hier den Aufhebungsbeschluss vom
  3. Mai 2017 - eingelegten sofortigen Beschwerde auch über den nicht selbständig anfechtbaren Nichtabhilfebeschluss zu befinden. Da die Klägerin das gegen den Aufhebungsbeschluss vom
  4. Mai 2017 eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bereits eingelegt und damit die ihr zukommende Rechtsmittelwahl getroffen hat und die Rechtspflegerin die Sache zwischenzeitlich (auf die nicht erforderliche weitere sofortige Beschwerde) dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, muss die Klägerin auch die Vorlage nicht anderweitig - z.B. über die Befugnis

§ 569Abs.

1 Satz 1 ZPO - durchsetzen.

  1. Die Unwirksamkeit des Beschlusses vom
  2. Juli 2017 verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig. a)

§ 127Abs. 2 S. 3 ZPO i

Vm. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anders bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses erfolgte die Zustellung am

  1. Mai
  2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 ) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09 ) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein. Die Monatsfrist begann daher mit dem
  3. Mai 2017 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 ZPO mit Ablauf des
  4. Juni
  5. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ging jedoch erst am
  6. Juli 2017 und damit verspätet bei Gericht ein. Das hiernach verfristete Rechtsmittel ist

§§ 46, 78 Arb

GG, 572 Abs. 2 ZPO von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen. 3. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben sind (§§ 46 , 78 ArbGG, 233 , 234 , 236 ZPO).

  1. a)Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, Beschl. v. 08.04.2014 - VI ZB 1/13 - m. w. N.). Grundsätzlich müssen nach den §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 31.03.2010 - XII ZB 166/09 - m. w. N.).
  2. b)lm Streitfall ist bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt ist. Denn es ist nicht ersichtlich bzw. durch eidesstattliche Versicherung belegt, aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 3. Juli 2017 und 17. Juli 2017 - wollte man das dortige Vorbringen zugunsten der Klägerin noch verwerten - reicht hierfür jedenfalls nicht, weil darin keine Stellungnahme zum Zeitpunkt der Behebung des Hindernisses enthalten ist. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht ausgeräumt. Zwar braucht der Anwalt im Regelfall nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, dass ein einfacher Brief den Adressaten nicht erreicht hat (BGH 10. Oktober 1995 - XI ZB 17/95 - juris m.w.N.). Wenn der Ablauf einer Rechtsmittelfrist droht, darf der Anwalt aber auf eine erneute Nachfrage nur verzichten, wenn er seine Partei in dem Brief mit der Belehrung über die Rechtsmittelmöglichkeiten entweder zu einer ausdrücklichen Antwort aufgefordert oder zumindest unmissverständlich klargestellt hat, dass ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Partei ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde (BGH 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 - juris). Weder das eine noch das andere ist den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Juli 2017 und 17. Juli 2017 zu entnehmen. Hinzukommt, dass das vom Gericht an die Klägerin gerichtete Schreiben unter der zuletzt von ihrem Prozessbevollmächtigten angegebenen Adresse, das den angefochtenen Beschluss enthielt, nicht als unzustellbar wieder bei dem Gericht eingegangen ist. Mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung der seine Rechtzeitigkeit begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist also das Wiedereinsetzungsgesuch ohne Erfolg. 4. Da damit das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. B. Eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht sowie die Festsetzung eines Gebührenstreitwerts ist im Hinblick auf das Gebührenverzeichnis Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG entbehrlich.

§ 127Abs.

4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Entscheidung ist damit unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2259034.html ( https://oj.is/2259034 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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