Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. 8. Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2017 war dem Kläger nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die
Der Schriftsatz der Beklagten enthält im Ergebnis keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Zwar ist insoweit der Vortrag zum Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungsakte neuer Tatsachenvortrag. Selbst unter Zugrundelegung dieses neuen Tatsachenvortrages wäre die Klage jedoch begründet, er ist daher unerheblich. Zwar wäre mit dem neuen Vortrag möglicherweise belegt, dass der Verdacht, über den die Beklagten berichtet haben, zum Zeitpunkt der Berichterstattung zum Teil oder vollständig bei den Ermittlungsbehörden bestanden hätte und möglicherweise auch, dass ein Mindestbestand an Belegtatsachen - bei den Ermittlungsbehörden - bestanden hätte. Die Beklagten verkennen jedoch, dass es auch in seinem solchen Fall zu ihren Aufgaben gehört, ihrerseits auf die Belange des Verdächtigten Rücksicht zu nehmen und im Zweifel von einer Namensnennung - zumal in Form einer vorverurteilenden Berichterstattung - Abstand zu nehmen (siehe oben). Die oben dargestellte Abwägung der widerstreitenden Interessen führt daher auch unter Zugrundelegung des neuen Vortrages im Schriftsatz vom 26.04.2017 zu einer Unzulässigkeit der hier konkret angegriffenen Berichterstattung. Gleiches gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 24.05.2017. Auch auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 11.05.2017 und vom 14.06.2017 war der Beklagten nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die
Denn auch diese Schriftsätze enthielten keinen neuen erheblichen Tatsachenvortrag. Permalink: https://openjur.de/u/2259077.html ( https://oj.is/2259077 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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