Obsah (12)
§ 242§ 267§ 52§ 142§ 53§ 55§ 315§ 69§ 263§ 69a§ 303§ 56Tenor Die Angeklagten D. und W. sind jeweils der fahrlässigen Tötung schuldig. Sie werden jeweils zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. D
begründende - alkoholbedingte Enthemmung sowie der erste Ansatz einer Schadenswiedergutmachung. Zu Ungunsten des Angeklagten mußten jedoch der erhebliche BAK-Wert, die erhebliche Gefährdung der beiden Polizeibeamten, die von der Tat des Angeklagten ausgegangene hohe abstrakte Gefährlichkeit seiner Fahrweise, wobei keine weiteren Gefährdungen und Schäden dem glücklichen Umstand zu verdanken waren, daß sich während der gesamten. Flucht kein einziger anderer Verkehrsteilnehmer auf der Straße befand, sowie in ganz besonderem Maße die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen Berücksichtigung finden. Gem. § 315 b Abs. 1 , Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 war für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ein Mindeststrafrahmen von einem Jahr vorgegeben, da unter Berücksichtigung der zur Strafzumessung dargelegten Umstände, insbesondere des erheblichen Maßes der abstrakten Gefährdung die Voraussetzungen eines minderschweren Falles gem. § 315 b Abs. 3 nicht gegeben waren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2
nicht vorlagen. Für das Gericht waren insbesondere keine besonderen Umstände in der Tat sowie in der Person im Sinne des § 56 II
erkennbar. Berücksichtigung mußte vielmehr der Umstand finden, daß sich der Angeklagte innerhalb offener Bewährungszeit erneut einschlägig und massiv strafbar gemacht hat. Für das Gericht waren auch ansonsten keinerlei positiven Zukunftsprognosen in der Person des Angeklagten erkennbar." Durch Beschluss vom 14.11.2001 der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts T. wurde ein Strafrest zu Bewährung ausgesetzt bis zum 23.11.
- Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde die Strafe bis zum 22.11.2003 vollständig vollstreckt.
- Das Amtsgericht V. (Az.: Ds 6 Js 4249/00) verurteilte den Zeugen K. am 11.10.2000 - rechtskräftig seit dem 11.10.2000 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 1 Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Zeuge K. am 12.03.2000 ohne Fahrerlaubnis von seinem Wohnsitz kommend mit einem Pkw auf der Bundesautobahn A9 München-Nürnberg. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts T.n vom 14.11.2001 wurde ein Strafrest zu Bewährung ausgesetzt bis zum 23.11.
- Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde die Strafe bis zum 02.01.2004 vollständig vollstreckt. Zur Strafzumessung heißt es: "Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er umfassend geständig war und die Fahrt dazu dient, nach über einjähriger Arbeitslosigkeit in München ein neues Probearbeitsverhältnis anzutreten. Zu Lasten des Angeklagten war insoweit zu würdigen, daß er keinerlei Initiativen entfaltete, um diesen neuen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Zu Lasten des Angeklagten sprach auch, daß er erheblich und wiederholt einschlägig vorbestraft war und im Tatzeitpunkt unter 2 offenen einschlägigen Bewährungen stand. Bei Würdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht unter Berücksichtigung der Fahrtstrecke eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf den Angeklagten aber auch für unerläßlich im Sinne des § 47 I
. Angesichts des wiederholten Bewährungsversagens des Angeklagten konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da eine positive Sozialprognose nicht besteht."
- Am 11.09.2002 - rechtskräftig seit dem 14.11.2002 - verurteilte das Amtsgericht N. (Az.: 2040 Js 27358/02) den Zeugen K. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Zugleich ordnete es an, ihm vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Strafvollstreckung endete nach Vollverbüßung am 29.06.
- Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 12.03.2002 gegen 15.46 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem PKW der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen ....... die Bundesstraße 327 in der Gemarkung B.-R. . Der Angeklagte geriet in eine Geschwindigkeitskontrolle und flüchtete. Nach kurzer Flucht konnte er von der Polizei in einem Waldstück gestellt werden. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis." Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Als Grund für die Fahrt hat er angegeben, er habe zu seiner kranken Freundin nach I.-O. fahren wollen. Gegen den Angeklagten sprechen die erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen. Seit 1985 tritt der Angeklagte immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, er ist zwischenzeitlich 16 x verurteilt worden, seit 1986 fährt der Angeklagte mit Kraftfahrzeugen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, 14 der Vorverurteilungen sind u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt. Zum Tatzeitpunkt hat der Angeklagte in 3 Fällen unter laufender Bewährung gestanden. Bei dem erheblich vorbestraften Angeklagten kommt die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheint dem Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte ist offensichtlich nicht bereit, sich an Regeln und Normen zu halten. Er ist ganz erheblich einschlägig vorbestraft, bei ihm besteht Wiederholungsgefahr. Nach der teilweisen Vollstreckung der durch das Amtsgericht B. am 07.11.1995, der durch das Amtsgericht A. am 19.04.1999 und der durch das Amtsgericht V. am 11.10.2000 verhängten Freiheitsstrafe wurde jeweils Strafreste durch das Landgericht T. mit Beschluss vom 14.11.2001 zur Bewährung ausgesetzt. Trotzdem ist es schon am 12.03.2002 zu einer erneuten Fahrt ohne Fahrerlaubnis durch den Angeklagten gekommen. Die Strafe konnte deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt werden."
- Das Amtsgericht A. (Az.: 2040 Js 61876/04) verurteilte den Zeugen K. am 03.02.2005 - rechtskräftig seit dem 03.02.2005 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz sowie Steuerverkürzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Auflauf von 2 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Der Angeklagte, der niemals im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist und der eine ausgesprochen verfestigte Neigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis hat, kaufte im September 2004 im Internet für 160,00 EUR den hier in Rede stehenden Pkw Opel Kadett, und zwar ohne Kennzeichen. Noch am gleichen Tag führte der Angeklagte den vorgenannten Pkw im öffentlichen Verkehr, obwohl der Pkw weder zugelassen, noch versichert und versteuert war. Um den Anschein amtlicher Zulassung vorzutäuschen, hatte der Angeklagte an dem am selben Tag erworbenen Pkw die für einen anderen Pkw ausgegebenen amtlichen Kennzeichen ....... angebracht. Außerdem war an dem Pkw ein Typenschild angebracht, das nicht zu diesem Pkw gehörte. Gegen 23.15 Uhr befuhr sodann der Angeklagte am 17.09.2004 mit dem Pkw Opel die Bundesautobahn A 48 in Richtung T. in der Gemarkung B. . Vermutlich infolge nicht angepasster Geschwindigkeit geriet er dann nahe der Anschlussstelle O. nach rechts von der Fahrbahn ab, überschlug sich dann im Straßengraben und kam auf der Beifahrerseite liegend zum Stillstand; hier fing der Pkw sofort an zu brennen. Der Angeklagte flüchtete sodann von der Unfallstelle, während sein Pkw total ausbrannte." Das Amtsgericht begründete die Strafaussetzung zur Bewährung wie folgt: "Wenngleich der Angeklagte immer wieder einschlägig und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit vorbestraft ist, er in der Vergangenheit auch immer wieder das Übel des Strafvollzugs erlitten hat, so hielt es das Gericht gleichwohl für zulässig, die erkannte Strafe gemäß § 56 I
zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte ist letztmals 2002 verurteilt worden; er hat nunmehr einen halbwegs sicheren Arbeitsplatz und scheint durch das Verlöbnis und die damit eingegangene feste Bindung zu erkennen, dass weiteres strafbares Tun verbunden mit dem Strafvollzug nicht "lohnt". Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin einen äußerst schuldeinsichtigen Eindruck hinterlassen und es ist zu hoffen und zu erwarten, dass er seine gemachten Versprechungen, zukünftig sich straffrei zu führen, zumindest für die Dauer der Bewährungszeit auch einhalten wird." Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung war die Strafvollstreckung am 02.03.2011 erledigt.
- Das Amtsgericht N. (Az.: 2050 Js 65431/06) erkannte gegen den Zeugen K. am 12.12.2006 - rechtskräftig seit dem 27.03.2007 - wegen Betruges auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 €. In dem Strafbefehl heißt es zur Sache: "Am Tattag boten Sie im Rahmen einer eBay Versteigerung unter dem Account der Zeugen N. ein Autoradio an. Im Rahmen der Versteigerung gaben sie schlüssig der Wahrheit zuwider vor, das Radio sei in einem einwandfreien, insbesondere funktionstüchtigen, Zustand. Im Vertrauen darauf, dass eine ordnungsgemäße Verwendung des Radius möglich sein wird, wurde das Radio vom Zeugen B. gekauft und ihnen der Kaufpreis von 54,-- EUR überwiesen. Ihrer vorgefassten Bereicherungsabsicht folgend verkauften sie ein funktionstüchtiges und völlig wertloses Radio, so dass es Ihnen im Ergebnis letztlich nur darum gehen, den Kaufpreis zu vereinnahmen."
- Das Amtsgericht L. (Az.: Ds 2040 Js 6360/07) verurteilte am 16.08.2007 - rechtskräftig seit dem 24.08.2007 - den Zeugen K. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem verbot es dem Zeugen K., für die Dauer von 3 Jahren ein Kraftfahrzeug jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Zeuge K. am 27.12.2006 ohne Fahrerlaubnis mit dem PKW der Marke Daewoo unter anderem in der Gemarkung L. . Das Amtsgericht führte zur Strafzumessung aus: "Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten war unter Abdeckung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten notwendig, aber auch ausreichend, um ihm das Unrecht seiner Begehungsweise vor Augen zu führen und in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Zugunsten des Angeklagten wurde hier gewertet, dass er den Vorfall vollumfänglich eingeräumt hat. Auf der anderen Seite ist seinem Geständnis keine herausragende Bedeutung beizumessen, da dieser von der Polizei gestellt wurde. Dennoch zeigte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung reuig und einsichtig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits erheblich einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er hat auch schon diverse längere Freiheitsstrafen verbüßt. [...] Diese Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten auch nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung diesen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zwar ist der Angeklagte auch schon unter dem Eindruck der Haft immer wieder einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Jedoch schöpft der Angeklagte derzeit nach seiner glaubhaften Einlassung neue Kraft aus seiner aktuellen Beziehung und hat auch zum September diesen Jahres eine Arbeitsstelle gefunden, bei er seinen erlernten Beruf ausüben kann. Dem derzeit auch unter laufender einschlägiger Bewährung stehender Angeklagten soll daher hier die eine letzte Chance gegeben werden, sich zu bewähren."
- Am 03.12.2007 - rechtskräftig seit dem 11.12.2007 - verurteilte das Amtsgericht N. (Az.: 8 Ds 2080 Js 57253/07) den Zeugen K. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 1 Jahr und 6 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "In den frühen Morgenstunden des 10.07.2007 gegen 04.30 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen ....... die Bundesstraße 256 aus Richtung N. kommend in Richtung der Bundesstraße
- In Höhe der Abfahrt zur Bundesstraße 42 verlor er infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug und kam nach rechts von der Fahrbahn ab. Der Pkw überschlug sich mehrmals, bis er nach ca. 50 m von Bäumen und Sträuchern gebremst wurde und schließlich auf der Beifahrerseite liegen blieb. Der Angeklagte verließ das Fahrzeug und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne die Polizei zu informieren. Barfuß ging der Angeklagte auf dem Standstreifen der Bundesstraße 256 in Richtung N. und versuchte, Fahrzeuge anzuhalten. Von einem Lkw-Fahrer wurde der Angeklagte aufgenommen und zur Unfallstelle verbracht. Dort gab er gegenüber den anwesenden Polizeibeamten an, lediglich Beifahrer des verunfallten Pkws gewesen zu sein. Wider besseres Wissen erklärte er, tatsächlicher Fahrer sei der S. gewesen, der zu Fuß von der Unfallstelle geflohen sei. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Vor Fahrtantritt hatte er erheblich dem Alkohol zugesprochen, eine ihm um 05.10 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰ auf." Das Amtsgericht führte zur Strafzumessung aus: "Für die von dem Angeklagten begangenen Straftaten sieht das Gesetz jeweils Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Gegen den Angeklagten kam allerdings nur die Verhängung von Freiheitsstrafen in Betracht. Seit 1985 tritt der Angeklagte immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Der Auszug aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister enthält zwischenzeitlich 19 Eintragungen. 16 der Vorverurteilungen lag Fahren ohne Fahrerlaubnis zugrunde. Aus der Verurteilung vom 03.02.2005 stand der Angeklagte zur Tatzeit u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter laufender Bewährung. Zuletzt wurde er am 12.12.2006 wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits am 10.07.2007 verübte er jedoch die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dies alles zeigt, dass in der Persönlichkeit des Angeklagten Umstände vorliegen, die die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf ihn unerlässlich machen. Zu Gunsten des Angeklagten wurde jeweils berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Gegen den Angeklagten sprechen die schon erwähnten Vorverurteilungen, seit 1985 tritt der Angeklagte immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, 16 mal wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Vergangenheit bereits verurteilt. Aus der Verurteilung vom 03.02.2005 stand der Angeklagte darüber hinaus zur Tatzeit unter laufender Bewährung. [...] Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs.1
zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Seit 1985 tritt der Angeklagte immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, bisherige gerichtliche Maßnahmen konnten ihn in keiner Weise beeindrucken. Zuletzt wurde der Angeklagte am 29.06.2004 aus der Haft entlassen. Danach wurde er am 03.02.2005 durch das Amtsgericht A. zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und am 12.12.2006 durch das Amtsgericht N. zu einer Geldstrafe verurteilt. Weder die bisherigen Inhaftierungen noch die aktuell laufende Bewährung konnten den Angeklagten von der Begehung der Straftaten abhalten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Erkennbar ist der Angeklagte noch immer nicht bereit, sich an die Regeln und Normen der Gesellschaft zu halten, so dass die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe erforderlich ist." Ab dem 02.06.2008 befand sich der Zeuge K. in der Strafvollstreckung in der JVA R. . Am 29.10.2008 wurde dem Zeugen K. eine Außenarbeitsgenehmigung erteilt. In dieser Arbeitsgenehmigung heißt es auszugsweise: "Herr K. wurde letztmals am 29.06.2004 aus der Justizvollzugsanstalt I. entlassen. Die vor Akte, GB.Nr. 6/04 liegt hier vor. Auf den Entlassungstag hatte er drei Tage gemäß § 43 StVollzG erarbeitet. In der JVA I. war Herr K. im offenen Vollzug, hatte Vollzugslockerungen in Form von Ausgang und Urlaub. Die Lockerungen wurden beanstandungsfrei absolviert. [...] Bei Herrn K. liegen derzeit keine Anzeichen für Gewalt-, Sexual- oder Suchtproblematik vor, die der Gewährung von außen Arbeitsgenehmigung entgegenstehen. Herr K. ist dem Klientel zuzuordnen, die im geordneten, straff organisierten Vollzug "funktionieren". Es ist nicht zu erwarten, dass die Außenarbeiten zur Flucht oder Missbrauch genutzt wird; vielmehr ist zu erwarten, dass er die Chance nutzt um bei Bewährung in Außenarbeit in den offenen Vollzug verlegt werden zu können." Gemäß Vollzugsplankonferenz vom 12.08.2009 wurde die Verlegung den Zeugen K. in den offenen Vollzug beschlossen, mit der Begründung, der Zeuge K. genüge den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges; es sei nicht zu befürchten, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Im entsprechenden Vollzugsplan ist bezüglich schulischer und beruflicher Aus- und Fortbildung vermerkt, der Zeuge K. interessiere sich für den Führerscheinerwerb in der JVA Z. . Er wurde noch im Jahr 2009 in die JVA D. verlegt.
- Mit Beschluss vom 23.09.2008 - rechtskräftig seit dem 17.10.2008 - bildete das Amtsgericht N. aus den erkannten Freiheitsstrafen des Amtsgerichts L. vom 16.08.2007 und des Amtsgerichts N. vom 03.12.2007 nachträglich durch Beschluss eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. Das durch das Urteil des Amtsgerichts L. vom 16.08.2007 ausgesprochene Fahrverbot sowie die durch das Urteil des Amtsgerichts N. vom 03.12.2007 ausgesprochene Sperrfrist blieben aufrechterhalten. Die Strafvollstreckung war am 30.10.2010 erledigt.
- Am 11.03.2009 - rechtskräftig seit dem 19.03.2009 - verurteilte das Amtsgericht N. (Az.: 2080 Js 24213/08-8 Ds) den Zeugen K. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Zugleich ordnete es an, ihm vor Ablauf von 1 Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Zeuge K. ohne Fahrerlaubnis wiederholt als Führer von Kraftfahrzeugen oder eines Kleinkraftrades am öffentlichen Straßenverkehr teil. In der Zeit vom 14.
- - 20.01.2008 befuhr er täglich mit einem PKW in N. öffentliche Straßen. Am 22.01.2008 fuhr K. mit einem Kleinkraftrad und am 03.02.2008 zweimal mit einem PKW in N. auf öffentlichen Straßen. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Gegen den Angeklagten kam nur die Verhängung von Freiheitsstrafen in Betracht, Seit dem Jahre 1985 tritt er immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, der Auszug aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister enthält zwischenzeitlich 21 Vorverurteilungen, überwiegend wurde der Angeklagte in der Vergangenheit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte die Vollstreckung einer länger dauernden Haftstrafe zu erwarten, am 03.12.2007 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, er musste mit dem zwischenzeitlich erfolgten Widerruf zweier zur Tatzeit zur Bewährung ausgesetzter Straftaten rechnen. Dies alles konnte ihn nicht von der Begehung von insgesamt 10 Straftaten abhalten, gleich gelagerte Taten verübte der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, seit dem Jahre 1985.Dies zeigt, dass in seiner Persönlichkeit Umstände vorliegen, die die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf ihn unerlässlich machen. Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung doch noch zu einem umfassenden Geständnis durchringen konnte. Gegen den Angeklagten sprechen die schon erwähnten 21 Vorverurteilungen seit dem Jahre 1985, die weitgehend einschlägig waren. Bei Begehung der Taten musste der Angeklagte mit einer länger dauernden Strafe rechnen, trotzdem wurde er immer wieder straffällig. [...] Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs.1
zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose nicht. gestellt werden- Seitdem Jahre 1985 tritt er immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, der Auszug aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister enthält zwischenzeitlich 21 Voreintragungen, die meisten der Vorverurteilungen. waren einschlägig, der Angeklagte wurde zumeist wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Zur Tatzeit hatte er mit einer länger dauernden Haftstrafe und dem Widerruf mehrerer zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen zu rechnen, trotzdem wurde er immer wieder straffällig. Bislang ist der Angeklagte erkennbar nicht bereit, sich an die Regeln und Normen der Gesellschaft zu halten, so dass die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe erforderlich erscheint. "
- Wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung erkannte das Amtsgericht S. (Az.: 1025 Js 4092/11 Cs) am 24.03.2011 - rechtskräftig seit dem 27.04.2011 - gegen den Zeugen K. auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Zur Sache führte der Strafbefehl wie folgt aus: "Um sich ohne Erlaubnis Zugang zu der im Hof des Anwesen "D., in B." befindlichen Werkstatt des Zeugen Sch. zu verschaffen, entfernten Sie den Schließzylinder aus der Werkstatt für, so dass die Tür fortan nicht mehr verschlossen werden konnte." Die Tat beging der Zeuge K. ausweislich des Strafbefehls im Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 15.10.
- Zu dieser Zeit befand er sich - gemäß dem Vollzugsplan der JVA R. vom 12.08.2009 - im offenen Vollzug der JVA D., aus welchem er am 02.03.2011 entlassen wurde.
- Das Amtsgericht S. (Az.: Ds 1023 Js 19307/11) verurteilte den Zeugen K. am 03.05.2012 - rechtskräftig seit dem 03.05.2012 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Der Angeklagte ist bereits vielfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.12.2011 enthält insgesamt 24 strafrechtlich relevante Eintragungen aus den Jahren 1985 bis
- Schwerpunktmäßig wurde der Angeklagte verurteilt wegen Eigentumsdelikten und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und hat deswegen auch schon mehrere Jahre im Gefängnis gesessen, zuletzt, wie oben dargestellt, bis zum
- März
- Gleichwohl beging der Angeklagte nur rund 8 Monate nach dem letzten Aufenthalt folgende, aufgrund seines Geständnisses feststehende Tat: Am 03.11.2011 um 23.30 Uhr nahm der Angeklagte in K. mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen KO-04621, am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis war. Zuletzt befuhr er um 23.30 Uhr den Bereich der K.r Straße in K. . Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Hintergrund der Tat ist gewesen, dass der Sohn des Angeklagten, der ebenfalls noch keine Fahrerlaubnis hat, den Pkw erworben hatte und der Angeklagte sich kurzerhand zu dieser Fahrt entschlossen hatte." Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Zugunsten des Angeklagten spricht sein Geständnis sowie der Umstand, dass er sich nun ernsthaft darum bemühen möchte, die Voraussetzung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (Vorbereitung der MPU/Besuch einer Fahrschule) zu schaffen und den ersten Schritt hierzu, nämlich das nötige "Kleingeld" zusammenzusparen, durch die Arbeitsaufnahme und den Umzug zum Arbeitsplatz hin unternommen hat. Zu seinen Lasten ist zu sehen, dass er vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, insbesondere auch einschlägig und wegen einschlägiger Taten bereits mehrjährige Haftaufenthalte verbüßt hat, zuletzt zur 8 Monate vor der hier in Rede stehenden Tat. Nur aufgrund der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände und der damit zu erkennenden, beginnenden positiven Sozialprognose konnte dem Angeklagten am Rande des vertretbaren und sicher letztmalig eine Bewährungschance eingeräumt werden, wobei zur Verdeutlichung dieser Grenzentscheidung die Bewährungszeit auf die Höchstdauer von 5 Jahren festgesetzt worden ist." Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 28.08.2013 widerrufen.
- Das Amtsgericht A. (Az.: 2030 Js 3345/13) verurteilte den Zeugen K. am 03.04.2013 - rechtskräftig seit dem 10.06.2013 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 06.12.2012 gegen 22.55 Uhr befuhr der Angeklagte das auf seine Frau zugelassene und ihr gehörende Auto (Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen .......) in M.-K. auf öffentlichen Straßen. Er kam von der Arbeit, wollte nach Hause fahren. Der Weg zur Arbeit beträgt fußläufig ca. 3,5 km und mit dem Auto ca. 5 km. Dabei wusste er, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. In der Straße Reihe Bäume in M.-K. wurde er im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von Polizeibeamten angehalten. Das Auto ist inzwischen von der Ehefrau des Angeklagten verkauft worden. Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Angeklagte die Fahrt durchführte, weil er seine Arbeitsstelle pünktlich erreichen wollte Weiter spricht für den Angeklagten der positive Bericht seiner Bewährungshelferin, welche ihm einen insgesamt positiven Bewährungsverlauf bescheinigt. Gegen den Angeklagten spricht die erhebliche Anzahl an Vorstrafen. Der Angeklagte wird kontinuierlich seit September 1986 durch Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich auffällig. Dabei ist zu beachten, dass der Angeklagte schon mehrfach die Strafen verbüßt hat (insgesamt 4 Jahre) aber auch die Inhaftierung keinen Einfluss auf ihn dergestalt hatte, dass er nicht im Anschluss wieder ohne Fahrerlaubnis fuhr. Vielmehr ist der Angeklagte vom Strafvollzug völlig unbeeindruckt, denn nur so sind die immer wieder begangenen einschlägigen Taten zu erklären. Dies zeigt sich auch durch die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Selbst unter dem Druck einer laufenden Bewährungsstrafe begeht der Angeklagte immer wieder die gleichen Delikte. Die letzte Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, lag lediglich ein halbes Jahr vor Begehung der hier inkriminierten Tat. Selbst wenn er pünktlich zur Arbeit kommen wollte, wäre es ihm bei der Entfernung zur Arbeitsstelle von ca. 5 km zumutbar gewesen, sich ein Taxi zu rufen. Offensichtlich jedoch ist die Hemmschwelle, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum ohne Fahrerlaubnis zu führen geringer als mit dem Fahrrad zu fahren, einen 45 minütigen Fußmarsch auf sich zu nehmen oder aber Taxikosten zu übernehmen. [...] Der Angeklagte ist Bewährungsversager. Seit 1986 ist er ständig, auch unter laufender Bewährung, rückfällig geworden. Nur sieben Monate nach der letzten Verurteilung am 3.5.2012 zu einer Bewährungsstrafe wurde er wieder am 06.12.2012 straffällig. Damit hat er wieder gezeigt, dass er die Wohltat der Bewährung nicht durchzuhalten gewillt und im Stande ist. Auch der Strafvollzug hat den Angeklagten nicht abgehalten, immer wieder durch Fahren ohne Fahrerlaubnis straffällig zu werden. Besonders ins Gewicht fällt, dass dem Angeklagten hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis offenkundig das Unrechtsbewusstsein fehlt. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein solches in Zukunft bei dem Angeklagten einstellt. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Angeklagte weiter ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum führt. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Freiheitsstrafe negative Folgen hinsichtlich seines Arbeitsplatzes hinzunehmen hat. Dies alleine genügt jedoch nicht, um dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu erstellen."
- Am 15.07.2013 - rechtskräftig seit dem 23.07.2013 - verurteilte das Amtsgericht A. (Az.: 2b Ds 2030 Js 29983/13) den Zeugen K. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Gebrauch eines Fahrzeugs ohne den dafür erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 22.04.2013 befuhr der Angeklagte gegen 23.15 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ....... einen Parkplatz im Bereich der Ortseinfahrt K. zwischen K und M.-K.. Dort sollte er durch die Zeugen Sch. einer Verkehrskontrolle unterzogen werden. Hierdurch hielten sie mit dem zivilen Einsatzfahrzeug direkt vor dem haltenden Fahrzeug des Angeklagten. Die Zeugin Sch. trat an die Beifahrerseite des Fahrzeugs und gab sich als Polizeibeamtin zu erkennen. Da der Angeklagte keine Reaktion zeigte, öffnete die Zeugin die Fahrertür, woraufhin der Angeklagte einige Meter rückwärtsfuhr. In der Folge fuhr er wieder vorwärts auf die Zeugin zu, um sich einen Fluchtweg zu erzwingen. Die Zeugin musste zur Seite ausweichen, um nicht vom Fahrzeug des Angeklagten erfasst zu werden. Der Angeklagte verließ den Parkplatz in Fahrtrichtung M.-K., die Zeugen Sch. nahmen im zivilen Einsatzfahrzeug die Verfolgung auf. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass für das durch ihn geführte Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand und das am Pkw befindliche Kennzeichen nicht für den Pkw ausgegeben, sondern zum Zwecke der Vereitelung der Identifizierung zuvor an einem montiert worden war. Des Weiteren war der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Überdies hätte der Angeklagte erkennen können, dass er infolge des vorangegangenen Konsums alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Eine um 00.43 Uhr des Folgetages entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille. Während der nachfolgenden Verfolgungsfahrt fuhr der Angeklagte am Autobahnkreuz K.-Nord auf die Autobahn A 48 auf. Beim Fahrstreifenwechsel missachtete er hier, allein aus der Motivation heraus, der Kontrolle zu entgegen und eine Sanktionierung zu vermeiden, den Vorrang eines Pkws. Dieser musste, um einer Kollision zu entgehen, deutlich seine Geschwindigkeit drosseln und nach links auf eine Sperrfläche ausweichen. Hierbei war es lediglich der schnellen Reaktion des Pkw-Fahrers und dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall kam. Wegen eines technischen Defekts am Fahrzeug des Angeklagten konnte dieses später sichergestellt werden." Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Gegen ihn spricht die erhebliche Anzahl von Vorstrafen. Der Angeklagte wird kontinuierlich seit September 1986 durch Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich auffällig. Dabei ist zu beachten, dass der Angeklagte schon mehrfach Strafen verbüßt hat (insgesamt 4 Jahre) aber auch die Inhaftierung keinen Einfluss auf ihn dergestalt hatte, dass er nicht im Anschluss wieder ohne Fahrerlaubnis fuhr. Vielmehr ist der Angeklagte vom Strafvollzug völlig unbeeindruckt, denn nur so sind die immer wieder begangenen einschlägigen Taten zu erklären. Dies zeigt sich auch durch die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Selbst unter dem Druck einer laufenden Bewährungsstrafe begeht der Angeklagte immer wieder die gleichen Delikte. Hier ist besonders zu bedenken, dass er nur 3 Wochen nach der letzten Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitstrafe von 9 Monaten wieder das gleiche Delikt beging. [...] Der Angeklagte ist Bewährungsversager. Seit 1986 ist er ständig, auch unter laufender Bewährung rückfällig geworden. Nur 3 Wochen nach der letzten Verurteilung am 03.04.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten wurde er wieder am 22.04.2013 straffällig. Damit hat er wieder gezeigt, dass er nicht gewillt ist sich straffrei zu führen. Auch der Strafvollzug hat den Angeklagten nicht abgehalten, immer wieder durch Fahren ohne Fahrerlaubnis auffällig zu werden. Besonders ins Gewicht fällt, dass dem Angeklagten hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis offenkundig das Unrechtsbewusstsein fehlt. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein solches in Zukunft bei dem Angeklagten einstellt. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Angeklagte weiter ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum führt. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Freiheitsstrafe negative Folgen hinsichtlich seines Arbeitsplatzes hinzunehmen hat. Dies alleine genügt jedoch nicht, um dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu erstellen."
- Zum Tatgeschehen 2.1 Aufnahme des Zeugen K. in der JVA K. Der Zeuge K. wurde für den 26.08.2013 zum Haftantritt in der JVA K. zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zusammen zunächst 1 Jahr und 9 Monaten geladen; Grundlage waren die Urteile des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013 (Az: 2030 Js 3345/13, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe von 9 Monaten) und des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 (Az.: 2b Ds 2030 Js 29983/13, Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Gebrauch eines Fahrzeugs ohne den dafür erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag, Freiheitsstrafe von 1 Jahr). Die entsprechenden Aufnahmeersuchen bzgl. des Urteils des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013 und des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 gingen am 04.07.2013 bzw. am 05.08.2013 jeweils mit einer Urteilsausfertigung in der JVA W. ein und wurden in die Gefangenenpersonalakte des Zeugen K. aufgenommen. Ebenfalls Bestandteil der Gefangenenpersonalakte wurde eine Auskunft des Bundeszentralregisters vom 16.07.2013, welche die Staatsanwaltschaft K. angefordert hatte. Der dort aufgeführte Registerinhalt umfasste 26 Einträge und lautete wie folgt: "
- 22.08.1985 AG L. T2212 106 JS 21559/85 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 30.08.1985 Tatbezeichnung: Fortgesetzter Diebstahl sowie Gemeinschaft gemeinschaftlicher Diebstahl in drei Fällen sowie gemeinschaftlich versuchter Diebstahl in zwei besonders schweren Fällen Datum der (letzten) Tat: 30.01.1985 Angewendete Vorschriften:
§ 242, § 243, § 53, § 25 ABS.
2, § 23, § 22 Richterliche Weisung Verwarnung 2. 20.03.1986 AG L. T2212 106 JS 24234/85 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 28.03.1986 Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 10.11.1985 Angewendete Vorschriften:
§ 242, § 25 ABS.
2 Richterliche Weisung Verwarnung
- 04.09.1986 STA K. T22005 104 JS 62764/86 JUG Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten KFZ Datum der (letzten) Tat: 00.07.1986 Angewendete Vorschriften: STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, PFLVG § 1, § 6 Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 JGG Ermahnung
- 20.11.1986 AG L. T2212 106 JS 22323/86 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 28.11.1986 Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche Hehlerei, Diebstahl sowie fortgesetztes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz in Tateinheit mit Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 08.09.1986 Angewendete Vorschriften:
§ 267, § 259, § 242, § 25 ABS.
2, § 52, § 53, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, PFLVERSG § 1, § 6 1 Freizeit Jugendarrest Verwarnung 5. 11.06.1987 AG L. T2212 104 JS 68979/86 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 20.06.1987 Tatbezeichnung: Vorsätzliches fortgesetztes Fahren ohne Fahrer Fahrerlaubnis teilweise mit nicht versichertem Kraftfahrzeug Datum der (letzten) Tat: 13.01.1987 Angewendete Vorschriften:
§ 52, STVG § 21 ABS.
1 NR. 1, PFLVG § 1, § 6 1 Woche(n) Jugendarrest 6.22.12.1987 AG L. T2212 104 JS 18866/87 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 30.12.1987 Tatbezeichnung: Diebstahl sowie vorsätzliches fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten Kraft Fahrzeug sowie Zulassen des Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug Datum der (letzten) Tat: 07.04.1987 Angewendete Vorschriften:
§ 242
, § 52, § 53, PFLVG § 1, § 6, STVG § 21 ABS.1 NR.1, NR.2 Richterliche Weisung Verwarnung 7. 14.07.1988 AG K. T2210 104 JS 16020/88 JUG - 26 DS Rechtskräftig seit 14.07.1988 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Datum der (letzten) Tat: 18.03.1988 Angewendete Vorschriften:
§ 142ABS.
1, § 52, § 69, § 69A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 9 Monat(e) Jugendstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 13.01.1990 Bewährungszeit bis 13.07.1991 8. 17.01.1989 AG K. T2210 104 JS 34556/88 JUG - 25 LS Rechtskräftig seit 25.01.1989 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten und versteuerten Fahrzeuges Datum der (letzten) Tat: 08.10.1988 Angewendete Vorschriften:
§ 52, § 53, STVG § 21 ABS.
1 NR. 1, PFLVG § 1 , § 6 , AO § 370 1 Jahr(e) Jugendstrafe Bewährungszeit bis 24.01.1991 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.07.1988+104 JS 16020/88 JUG - 26 DS+T2210+AG K. 9. 16.05.1989 AG K. T2210 104 JS 9666/89 JUG -25 LS Rechtskräftig seit 16.05.1989 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten und versteuerten Fahrzeuges, Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 17.02.1989 Angewendete Vorschriften:
§ 267, § 52, STVG § 21 ABS.1 NR.
1, PFLVG § 1 , § 6 , AO § 370 1 Jahr(
- e)4 Monat(
- e)Jugendstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vöm 17.01.1989+104 JS 34556/88 JUG - 25 LS+T2210+AG K. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.07.1988+104 JS 16020/88 JUG - 26 DS+T2210+AG K. Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 06.06.1993 Ausgesetzt durch: 31.05.1990+6 VRJS 177/89+T2408 10. 05.02.1991 AG K. T2210 104 JS 44155/90 JUG - 25 LS Rechtskräftig seit 05.02.1991 Tatbezeichnung: Fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahl geringwertiger Sachen Datum der (letzten) Tat: 17.11.1990 Angewendete Vorschriften:
§ 242, § 248 A, § 53, STVG .§ 21 ABS.
1 NR. 1, JGG § 1 , § 105 2 Jahr(e) Jugendstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.05.1989+104 JS 9666/89 JUG - 25 LS+T2210+AG K. 11. 18.09.1991 LG K. T2200 101 JS 120/91 JUG - 2 KLS Rechtskräftig seit 18.09.1991 Tatbezeichnung: Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 31.12.1990 Angewendete Vorschriften:
§ 242
, § 243, § 22, § 23, § 52, § 69, § 69 A, STVG § 21 , JGG § 105 4 Jahr(e) Jugendstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 17.09.1994 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.07.1988+104 JS 16020/88 JUG - 26 DS+T2210+AG K. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.01.1989+104 JS 34556/88 JUG - 25 LS+T2210+AG K. Einbezogen wurde die Entscheidung vom16.05.1989+104 JS 9666/89 JUG - 25 LS+T2210+AG K. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 05.02.1991+104 JS 44155/90 JUG - 25 LS+T2210+AG K. Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 22.07.1997 Ausgesetzt durch: 14.07.1994+6 VRJS 106/9 3+T2408 Bewährungszeit verlängert bis 22.07.1998 Rest der Jugendstrafe erlassen mit Wirkung vom 16.03.2001 12. 08.03.1993 AG L. D2907 DS 330 JS 29049/92 Rechtskräftig seit 08.03.1993 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Datum der (letzten) Tat: 25.08.1992 Angewendete Vorschriften:
§ 142ABS.
1 NR. 1., § 223 ABS. 1, § 230, § 232, § 315 C ABS. 1 NR. 2 B, ABS. 3 NR. 1, § 52, § 53, § 54, § 47, § 69 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 07.03.1998 Strafvollstreckung erledigt am 19.07.1994 13. 14.02.1995 AG A., ZWEIGSTELLE B. D2905 DS 320 JS 32454/94 Rechtskräftig seit 22.02.1995 Tatbezeichnung: 5 sachlich zusammentreffende Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 26.10.1994 Angewendete Vorschriften:
§ 53, § 56, STVG § 21 ABS.
1 NR. 1 9 Monat(
- e)Freiheitsstrafe Bewährungszeit 5 Jahr(
- e)14. 07.11.1995 AG B. (JETZT:ZWGST. AG A.) D2905 DS 330 JS 22036/95 Rechtskräftig seit 15.11.1995 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 20.12.1994 Angewendete Vorschriften:
§ 55, § 56, STVG § 21 ABS.
1 NR. 1 1 Jahr(
- e)Freiheitsstrafe Bewährungszeit 5 Jahr(
- e)Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.02.1995+DS 320 JS 32454/94+D2905+AG B. (JETZT:ZWGST. AG A.) Strafaussetzung widerrufen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 23.11.2005 Ausgesetzt durch: 14.11.2001+1 STVK 544/00+D2900+LG T. Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 22.05.2003 15. 19.04.1999 AG A. D2901 LS 330 JS 34923/98 Rechtskräftig seit 19.10.1999 Tatbezeichnung: Tateinheitliche Fälle des vorsätzl. Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, der fahrl. Gefährdung des Straßenverkehrs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, des vorsätzl. gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Datum der (letzten) Tat: 04.11.1998 Angewendete Vorschriften:
§ 315C ABS.
1 NR. 1 A, ABS. 3 NR. 2, § 142 ABS. 1 NR. 1, § 315 B ABS. 1 NR. 1, ABS. 3, § 315 ABS. 3 NR. 1 A, ABS. 3 NR. 1 B, § 113 ABS. 1, 3, § 52, § 69 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, PFLEVERSG § 1, § 6 ABS. 1 1 Jahr(
- e)6 Monat(
- e)Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.10.2002 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 23.11.2005 Ausgesetzt durch: 14.11.2001+1 STVK 1519/01+D2900+LG T. Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 22.11.2003 16. 11.10.2000 AG V. D2205 DS 6 JS 4249/00 Rechtskräftig seit 11.10.2000 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 12.03.2000 Angewendete Vorschriften:
§ 69, § 69 A, STVG § 21 ABS.
1 NR. 1 4 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 10.10.2001 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 23.11.2005 Ausgesetzt durch: 14.11.2001+1 STVK 1514/01+D2900+LG T. Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 02.01.2004 17. 11.09.2002 AG N. T2215 2040JS27358/02-2119VRS16690/02 Rechtskräftig seit 14.11.2002 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 12.03.2002 Angewendete Vorschriften:
§ 69A, STVG § 21 ABS.
1 NR. 1 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis .13.11.2005 Strafvollstreckung erledigt am 29.06.2004 18. 03.02.2005 AG A. T2203 2040J561876/04-2119VRS 3237/05 Rechtskräftig seit 03.02.2005 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz sowie Steuerverkürzung und Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 17.09.2004 Angewendete Vorschriften:
§ 267, § 69, § 69 A, § 52, STVG § 2, § 21 ABS.
1 NR. 1, PFLVG § 1 , § 6 , AO § 370 I.V.M. KFZSTG § 1 1 Jahr(
- e)Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 02.02.2007 Bewährungszeit 3 Jahr(
- e)Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 02.03.2011 19. 12.12.2006 AG N. T2215 2050Js65431/06-2119VRs 7175/07 Rechtskräftig seit 27.03.2007 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 27.07.2006 Angewendete Vorschriften:
§ 263Abs.
1 30 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe 20. 16.08.2007 AG L. T2211 DS 2040 Js 6360/07 Rechtskräftig seit 24.08.2007 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 27.12.2006 Angewendete Vorschriften:
§ 69aAbs.2, St
VG § 2 , § 21 Abs. 1 Nr. 1 6 Monat(
- e)Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 23.08.2010 Bewährungszeit 3 Jahr(
- e)Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen P. und dem Familiennamen K.. 21. 03.12.2007 AG N. T2215 8 Ds 2080 Js 57253/07 Rechtskräftig seit 11.12.2007 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung Datum der (letzten) Tat: 10.07.2007 Angewendete Vorschriften:
§ 53, § 52 , § 316 Abs. 1, § 69a , § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 164 , St
VG § 2 , § 21 Abs. 1 Nr. 1 10 Monat(
- e)Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 10.06.2009 Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen P. und dem Familiennamen K. 22. 23.09.2008 AG N. T2215 8 Ds 2080 Js 57253/07 Rechtskräftig seit 17.10.2008 14 Monat(
- e)Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 10.06.2009 Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.08.2007+DS 2040 Js 6360/07+T2211+AG L. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.12.2007+8 Ds 2080 Js 57253/07+T2215+AG N. Strafvollstreckung erledigt am 30.10.2010 23. 11.03.2009 AG N. T2215 2080 Js 24213/08-8 Ds Rechtskräftig seit 19.03.2009 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen Datum der (letzten) Tat: 13.02.2008 Angewendete Vorschriften:
§ 53, § 69 a , St
VG § 21 Abs. 1 Nr. 1 8 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.03.2010 Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen P. und dem Familiennamen K.. Strafvollstreckung erledigt am 09.06.2010 24. 24.03.2011 AG S. T2105 1025 Js 4092/11.Cs Rechtskräftig seit 27.04.2011 Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche Sachbeschädigung Datum der (letzten) Tat: 15.10.2010 Angewendete Vorschriften:
§ 303, § 303 c , § 25 Abs.
1 50 Tagessätze zu je 10,00 FUR Geldstrafe 25. 03.05.2012 AG S. T2105 Ds 1023 Js 19307/11 Rechtskräftig seit 03.05.2012 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 03.11.2011 Angewendete Vorschriften:
§ 56, § 56 a , § 56 b , § 56 d , § 69 a , St
VG § 2 , § 21 Abs. 1 Nr. 1 6 Monat(
- e)Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 02.05.2013 Bewährungszeit 5 Jahr(
- e)Bewährungshelfer bestellt bis: 02.05.2014 26. 03.04.2013 AG A. T2203 2030 Js 3345/13 Ds Rechtskräftig seit 10.06.2013 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 06.12.2012 Angewendete Vorschriften: StVG § 2 , § 21 Abs. 1 Nr. 1 9 Monat(
- e)Freiheitsstrafe Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen P. und dem Familiennamen K.." Der Zeuge K. stellte sich am 26.08.2013 selbst in der JVA K. und nahm dort an einem Erstgespräch mit JHVS E. teil. Dieser vermerkte zu seinen Eindrücken, der Zeuge K. habe eher ruhig, ansprechbar, beherrscht, gefasst, offen, sachlich und angepasst gewirkt. Anhaltspunkte für einen Suizidverdacht hätten sich für ihn nicht ergeben. Auch gebe es zurzeit keine Besonderheiten bzgl. des Zeugen K.. Am 27.08.2013 fand eine Aufnahmeverhandlung in der JVA K. mit dem Zeugen K. statt, in welcher Aufnahme-Formalien wie das Bestehen einer Krankenversicherung, Einkünfte und religiöses Bekenntnis abgefragt wurden. Weiter nahm der Zeuge K. am 27.08.2013 in der JVA K. am Gespräch mit der Sozialarbeiterin SOI B. teil, welche hierzu am selben Tag einen "Dokumentationsbogen Erstgespräch beim Sozialdienst" erstellte. Als Tatvorwurf / Haftgrund nannte sie im Dokumentationsbogen "F.o.F." und berechnete die voraussichtliche Haftdauer bis zum 25.08.2014. Der ausgefüllte Dokumentationsbogen ist wie folgt gegliedert: "1. Nationalität / Verständigung", "2. Vorstrafen / Hafterfahrung", "3. Betreuung / Heimaufenthalte", "4. Familie / Kinder / Soziale Kontakte", "5. Wohnsituation", "6. Arbeit / Sozialleistungen", "7. Sucht", wobei sich neben den genannten Überschriften hinter jedem Gliederungspunkt zu 1. bis 7. der Zusatz "(nach Angaben der/des Gefangenen)" befindet, "8. Besonderheiten", "9. Ersteindruck von der oder dem Gefangenen" und "10. Weiteres Vorgehen". Unter "2." wurden u.a. die folgenden Informationen eingetragen: "Zum 5. Mal in Haft, zuletzt entlassen aus FGH D. im Jahr 2010 oder 2011, steht unter (offener) Bewährung, zuständige Bewährungshilfe: Frau N./LG K." In Unterpunkt "4" führte SOI B. aus, der Zeuge K. sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung. Zu der Ehefrau plane er auch Briefkontakt, Telefonkontakt und Besuchskontakt. Zu "7. Sucht" wurde die Information "nicht erkennbar" vermerkt, wobei auf interne / externe Suchtberatung hingewiesen wurde. Unter "9." findet sich folgende Zusammenfassung: "Zusammenfassung 8+9+10 Hafterfahren, alle 30 Einträge in BZR hätten mit F.o.F. zu tun. Sei insgesamt fast 10 Jahre deswegen in Haft gewesen (mir lag keine Akte vor) Dieses Mal hätte StA gesagt, dass eine weitere Sperre keinen Sinn machen würde, er solle nach Ablauf der letzten Sperre versuchen MPU und Führerschein zu machen. Seine Frau hätte auch mit Trennung gedroht bei erneuter Inhaftierung. Er selbst sieht sich nicht als kriminell. Hätte als Vorbereitung auf die Haft selbst bei der Spedition gekündigt und hätte nach Haft Anspruch auf Arbeitslosengeld I." Ebenfalls auf den 27.08.2017 datiert eine "Checkliste zum Suchtscreening", welche ebenfalls von SOI B. unterzeichnet worden ist. Darin findet sich eine ausdrücklich auf den Angaben des Zeugen K. basierende Einschätzung, wonach dieser keine Suchtmittel konsumiere. Des Weiteren wurde unter "3. Konsumeinschätzung - Typ A", wobei Typ A als unproblematischer Konsum beschrieben wird, bei allen drei Kriterien "A1 Gelegentlicher Konsum in Gesellschaft", "A2 Keine nennenswerten Auswirkungen auf Lern-, Leistungs- oder Freizeitverhalten" und "A3 Konsum kann ohne Probleme beendet werden" unter den Ankreuzoptionen "Nein; Verdacht; Ja" die Variante "Verdacht" gewählt. Unter "6. Hinweise auf eine nicht-stoffgebundene Suchtgefährdung/-abhängigkeit" wurde schließlich unter den möglichen Varianten "Keine Hinweise; Computer-/Internet-/Videospiele; Glücksspiele; Sonstige" die Option "Keine Hinweise" gewählt. Mit Beschluss vom 28.08.2013 widerrief das Amtsgericht S. die Strafaussetzung zur Bewährung bzgl. der Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 03.05.2012 (rechtskräftig seit dem 03.05.2012, Az.: Ds 1023 Js 19307/11, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe von 6 Monaten), sodass der Zeuge K. nunmehr die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von insgesamt knapp 2 Jahren und 3 Monaten bei Vollverbüßung zu erwarten hatte. 2.2 JVA W. Am 29.08.2013 wurde der Zeuge K. in der JVA W. aufgenommen, wo er zunächst beim Zugang von JVHS C. als überwiegend ruhig, ausgeglichen und orientiert beschrieben wurde und auf Befragen die Absicht suizidaler Handlungen sowie eine Gefahr der Selbstschädigung verneinte. Noch am selben Tage wurde der Zeuge K. darüber hinaus ärztlich beurteilt. Hier wurde er als vollzugstauglich, für die Einzelunterbringung geeignet, nicht suizidgefährdet, voll arbeitsfähig, außenarbeitsfähig, voll sporttauglich und OVA-tauglich eingestuft. Überdies wurde eine Urinkontrolle zum Nachweis von Kokain/ Benzoylecgonin, Amphetaminen, Marihuana/ Haschisch, Opiaten/ Morphinen, Benzodiazepin, Buprenorphin sowie Methadon durchgeführt, welche negativ bzgl. sämtlicher untersuchter Stoffe verlief. Am 03.09.2013 erfolgte die formelle Aufnahmeverhandlung in der JVA W., woran sich eine Aufnahmeverfügung anschloss. Laut Aufnahmeverfügung wurde der Zeuge K. in die JVA W. aufgenommen und das Strafende auf den 25.05.2015 berechnet. Neben diversen Mitteilungen über die Aufnahme - u.a. an die Staatsanwaltschaft K. als Einweisungsbehörde und an die zuständigen Anstaltsbediensteten -, der Verteilung von Personal- und Vollstreckungsblatt und dem Vermerk von Terminen wurde unter "8." auch verfügt, dass die Vorakten aus der "JVA D. (OVA)" beizuziehen sind. Diese Verfügung wurde jedoch in der Folge nicht ausgeführt, sodass die Vorakten der JVA D. nicht beigezogen wurden. Am 05.09.2013 erstellte und unterzeichnete der Angeklagte R. - welcher zu diesem Zeitpunkt erst seit wenigen Monaten in der JVA W. eingesetzt war, dessen Laufbahnprüfung noch nicht abgeschlossen war und der somit noch nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen worden war - nach einem persönlichen Gespräch mit dem Zeugen K. einen "Vermerk über das Ergebnis des Zugangsgesprächs bei Strafgefangengen" der als Vordruck verschiedene Ankreuzoptionen sowie Freifelder für Eintragungen bot. Zum Ausfüllen nutzte er einen schwarzen Kugelschreiber. In dem Dokument nahm der Angeklagte R. hinsichtlich einzelner vorgegebener Themenbereiche Streichungen vor. Diese führte er derart aus, dass er eine Linie von links unten schräg nach rechts oben zog. Nach persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Datum des Selbststellens) trug der Angeklagte R. zu "Hafterfahrung" ein, es handele sich um die insgesamt 5. Inhaftierung des Zeugen K. sowie den Zeitpunkt der letzten Entlassung aus der Haft mit "2010 oder 2011" aus dem "FGH D.". Als aktuelles Delikt wurde "Fahren ohne" angegeben; daneben erfolgte die Angabe der voraussichtlichen Vollzugsdauer von "1 J 9 M" und unter "Offene Verfahren / Widerrufe" der Eintrag: "6 M. Widerruf Fahren ohne". Zu den Vorstrafen führte der Angeklagte R. aus, der Bundeszentralregisterauszug des Zeugen K. vom 16.07.2013 weise Eintragungen auf. Folgende Deliktarten waren sodann im Formular als ankreuzbare Deliktarten aufgezählt: "Körperverletzungs-/ Gewaltdelikte, Sexualdelikte, Btm-Delikte, Verkehrsdelikte, Eigentumsdelikte, Betrugs-/Unterschlagungsdelikte u.ä., Sonstiges", wobei jeweils noch handschriftliche Ergänzungen zur näheren Spezifizierung des Deliktes vorgesehen waren. Der Angeklagte R. kreuzte dabei "Körperverletzungs-/ Gewaltdelikte" an und vermerkte dazu"Sachbeschädigung", er kreuzte "Btm-Delikte" an und vermerkte dazu"Hehlerei"und darüber hinaus kreuzte er "Verkehrsdelikte" an und ergänzte dazu zunächst am linken Seitenrand"(zig mal!)"und"Fahren ohne + ohne Versicherung, Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr".Er kreuzte ebenfalls "Eigentumsdelikte" sowie "Betrugs- / Unterschlagungsdelikte u.ä." an und vermerkte dazu"Diebstahl (gemeinschaftlich)"und"Urkundenfälschung, Betrug".Zu "Angaben zu Suchtproblematik" vermerkte er durch Ankreuzen, der Zeuge K. sei bei Haftantritt "negativ" gewesen, eine Suchtproblematik sei "nicht erkennbar" und bzgl. der Drogenabstinenzabteilung (DAA) bestehe "keine Notwendigkeit". Zu beruflichen Vorkenntnissen vermerkte der Angeklagte R. "Schuhmacher/Industrienäher", der zuletzt als Spediteur gearbeitet habe und "seit kurzem" arbeitslos sei. Bzgl. des sozialen Empfangsraumes vermerkte er: "verheiratet", als Bezugsperson: "Ehefrau Monika K. in M. gemeinsame Wohnung"; weiter kreuzte er "Wohnung bleibt erhalten" an und hielt fest, dass sowohl Briefkontakt, Besuchskontakt als auch Telefonkontakt zu Ehefrau und Tochter bestünden. Zu bei dem Zeugen vorhandenen Dokumenten vermerkte der Angeklagte R., dass ein bis Mai 2017 gültiger Personalausweis vorhanden sei, ein Führerschein aber nicht. Zu Lohnsteuer-ID, Sozialversicherungsausweis und Bankkonto vermerkte er weder dass diese vorhanden seien noch dass sie nicht vorlägen. Zu Schulden des Zeugen vermerkte er ebenfalls nichts, nur bzgl. Unterhaltspflicht trug der Angeklagte R. in einem für Kommentare vorgesehen Feld einen Querstrich ein. Zu seinem Ersteindruck vom Zeugen K. vermerkte der Angeklagte R.: "Schwiegersohn kommt Ende September, will auf Gemeinschaft" und unter "Vermerke" notierte er: "Bewährungshilfe: Frau N. LG K." und darunter "(wieso gekündigt??? Kümmert sich)". In der darunterliegenden Zeile vermerkte der Angeklagte R. überdies: "sieht sich nicht als kriminell???", wobei dieser letzte Eintrag zu einem späteren Zeitpunkt mittels einer Schlangenlinie durchgestrichen wurde, ohne das aufgeklärt werden konnte, wer die Streichung zu welchem Zweck wann vorgenommen hat. Zum Unterpunkt "Der Gefangene ist derzeit - nicht - für Lockerungen geeignet" bzw. "Flucht- und/oder Missbrauchsbefürchtungen, weil:" vermerkte der Angeklagte R. nichts und nahm keine Eintragungen vor. Von den folgenden Ankreuzoptionen wählte der Angeklagte R. "Selbststeller", "erhebliche strafrechtliche Vorbelastung" "geringe soziale Bindungen" und "ungeklärter Vollstreckungsstand (offene Verfahren, Widerrufe)" und kreuzte sie an. Dagegen kreuzte er nicht an: "Festnahme" "Erstvollzug", "langer/kurzer Strafrest", "strafeinsichtig", "Suchtproblematik", "Lockerungsmissbrauch", "Bewährungsversager", "labile Persönlichkeit", "fehlende Unterlagen", "Gewalt-/Sexualdelikt - besonders gründliche Prüfung (ggfs. auch bei Vorinhaftierungen)" und "aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erwarten". Bzgl. dem weiteren Unterpunkt "Unterbringung", welcher die Ankreuzoptionen "offener Vollzug", "geschlossener Vollzug, vorgesehen für Abteilung", "Wohngruppenvollzug", "SoThA", "der Gefangene besteht auf Einzelunterbringung" und "ist mit Gemeinschaftsunterbringung einverstanden" enthielt, kreuzte der Angeklagte R. weder etwas an, noch notierte er etwas. Unter "Sonstiges" kreuzte er dann "arbeitsfähig" und "OVA tauglich" an, wobei er mit letzterem meinte, dass der Zeuge K. körperlich für den offenen Vollzug geeignet war. Am Ende des Dokumentes notierte der Angeklagte R. handschriftlich Folgendes: "1.Vermerk: Flucht- +Missbrauchsgefahr/besondere Anforderungen Der Begriff "Flucht +" wurde zu einem späteren Zeitpunkt mehrfach horizontal mit derselben Schriftfarbe durchgestrichen. Weiter notierte der Angeklagte R.: Auf Grund der hohen Anzahl an einschlägigen Delikten (Fahren ohne Fahrerlaubnis), der hohen Deliktdichte und trotz vergleichsweise geringer, gleichmäßiger Deliktintensität kommt eine Verlegung in die OVA zurzeit nicht in Betracht. Herr K. soll zunächst im geschlossenen Vollzug verbleiben, um ihm das Unrecht seiner Tat zu verdeutlichen und bei ihm nicht das Gefühl entsteht, dass seine Taten bagatellisiert werden. Ausdruck von Bagatellisierung ist seine Aussage, dass er sich nicht als kriminell einschätzt. Gegen eine Verlegung spricht außerdem ein laufender Widerruf, ebenfalls wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Kanzlei bitte ebenfalls in VEP einfügen"Den Inhalt der Einweisungsverurteilungen besprach der Angeklagte R. bei dem "Erstgespräch" nicht im Einzelnen mit dem Zeugen K.. Der Angeklagte R. unterzeichnete diesen Vermerk mit seiner Unterschrift und dem Zusatz "VAL1", wobei "VAL" die Abkürzung für "Vollzugsabteilungsleiter" war. Ebenfalls am 05.09.2013 besuchte den Zeugen K. zum ersten Mal seine Ehefrau - welche ebenfalls keinen Führerschein besaß - für eine Stunde im Rahmen eines gewährten Freigangs. Am 09.09.2013 stellte der Zeuge K. folgenden Antrag: "z. Hd. Fr. V. Seit dem 01.03.1996 bin ich im Besitz eines Flurförderfahrzeugschein (Gabelstapler, Bagger, Kran, Radlader etc.) und bis Dato immer Unfallfrei. Nun wollte ich mal höflich fragen, ob in der hießigen Anstallt Auffrischungen oder Fortbildungen angeboten werden. Mein Flurförderschein befindet sich bei meiner Habe auf der Kammer. Besten Dank" Hierzu findet sich auf dem Antragsdokument als Antwort auf die Anfrage folgende Verfügung: "Abt. 2 bitte dem Gefangenen eröffnen, dass derzeit keine entsprechenden Maßnahmen / Fortbildungen angeboten werden." Die letzte Bewährungshelferin des Zeugen K., die Zeugin M. N., empfahl in einem Schreiben vom 09.09.2013 - eingegangen in der JVA W. am 16.09.2013 - gegenüber der JVA W., die Ursachen der Delinquenz mithilfe eines Verkehrspsychologen aufzuarbeiten. Wörtlich schrieb sie: "Sehr geehrte Damen und Herren, in o.g. Sache berichte ich nach Erhalt der Einwilligungserklärung des Gefangenen K., über die hier gewonnen Erkenntnisse zur Lebenssituation des o.g.. Herr K. wird seit Mai 2012 von hier aus betreut. Der Bewährungswiderruf in dieser Sache des AG S., Az. 4 BRs 51/12, wurde bereits aufgrund neuer Straftaten widerrufen, ist aber zur Zeit noch nicht rechtskräftig. Die Geldauflage von 300,00 € hat er insgesamt mit 130,00 € bedient. Ansonsten gab es keine besonderen Auflagen. Innerhalb der Bewährungszeit hat überwiegend guter Kontakt zu Herrn K. stattgefunden. Unregelmäßige Kontaktintervalle waren eher auf die ebenso unregelmäßigen Arbeitszeiten des Probanden zurück zu führen. Absprachen und Vereinbarungen wurden auch überwiegend eingehalten. Herr K. lebte in einem Miethaus in K., bis es im Frühjahr zu Problemen mit dem Vermieter dort kam. Dies hat dazu geführt, dass er zum 01.07.2013 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Stiefsohn (Sohn seiner Frau) ein Haus in M. unter o.g. Anschrift angemietet hat. Nach den Renovierungsarbeiten und dem eigentlich Um- und Einzug hat er sich dann am 26.08.2013 der JVA K. zum Antritt seiner Freiheitsstrafe gestellt. Beruflich hat er zuletzt bei der Spedition B. in M. gearbeitet. Er war zunächst über eine Zeitarbeitsfirma tätig und wurde dann nach einigen Monaten direkt von der Firma übernommen. Es bestehen Schulden in Höhe von ca. 35.000,00 €. Der überwiegende Teil aus Straftaten seiner Jugendzeit. Allerdings sind auch zahlreiche Posten an Gerichtskosten offen. Gesundheitlich hat er schon einiges durchgemacht. U.a. habe er bereits mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten, aber auch Herzinfarkte. Daher wurde ihm eigentlich ärztlich empfohlen, nicht mehr als vier Stunden täglich zu arbeiten. Bzgl. seiner bisherigen Straffälligkeit ist offensichtlich, dass Herr K. dringend psychologische Unterstützung benötigt. Die Intensität seiner Straftaten macht dies sehr deutlich, insbesondere weil es sich immer wieder um Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt, in einigen Fällen sogar unter Alkoholeinfluss. Aus hiesiger Sicht weist sein Verhalten ähnliche Anzeichen auf, wie die einer Sucht und dies sollte unbedingt bearbeitet werden. Sollte es in Ihrer Anstalt daher die Möglichkeit geben dass er sich mit einem (Verkehrs- ) Psychologen zusammensetzt, so sollte die unbedingt in die Wege geleitet werden. Aufgrund der zwei einschlägigen Straftaten und Verurteilungen innerhalb der Bewährungszeit, konnte von Seiten der Bewährungshilfe auch nur noch der Bewährungswiderruf angeregt werden auf dessen Rechtskraft nun gewartet wird. Für weitere Fragen stehe ich auch gerne unter o.g. Rufnummer oder per Email zur Verfügung." Am 23.09.2013 gelangten in der JVA W. das weitere Aufnahmeersuchen bzgl. des Zeugen K. im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.05.2012 inklusive einer Ausfertigung des Urteils zur Gefangenenpersonalakte. Ab Ende September 2013 teilte sich der Zeuge K. einen Haftraum mit dem Ehemann seiner Stieftochter. Am 30.09.2013 besuchten den Zeugen K. dessen Ehefrau und Stieftochter. Am 10.10.2013 besuchten den Zeugen K. ein Herr L. und ein Herr L.. Der Zeuge P., der seit dem 01.09.2013 als Diplom-Sozialarbeiter in der JVA W. beschäftigt war - wobei es sich um seine erste Arbeitsstelle innerhalb einer JVA handelte - führte am 14.10.2013 ein Gespräch mit dem Zeugen K. und erstellte am selben Tag anhand eines Formulardokuments die sog. "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes", wobei er als Basis des Gesprächs in dem Dokument die Gefangenenpersonalakte und das Gespräch mit dem Gefangenen vom 14.10.2013 nutzte. Das Formulardokument war so strukturiert, dass zunächst unter "I." "Erhebung zum Lebenslauf" (Lebensumstände der gesamten Lebensspanne bis zur aktuellen Inhaftierung.) die Unterpunkte "1. Herkunftsfamilie / soziales Umfeld / Freizeitverhalten", "2. Wohnsituation", "3. Suchtproblematik", "4. Leistungsbereich" und "5. Finanzielle Situation" folgten, dann unter "II. Delinquenzentwicklung" der Unterpunkt "6. Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat", unter "III. Erhebung zur aktuellen Lebenssituation (Lebensumstände zum Zeitpunkt der letzten Tat(
- en)und während der aktuellen Inhaftierung.)" die Unterpunkte "7. Perspektiven während der Haft" und "8. Ressourcen, Defizite und Handicaps" und unter "IV. Behandlung und Vollzugsplanung", die Unterpunkte "9. Gesamteindruck", "10. Vorschläge für die Behandlungs- und Vollzugsplanung" und "11. Entlassungsvorbereitungen / Übergangsmanagement" folgten. Dabei sah das Dokument bzgl. der mittels arabischer Ziffern gegliederten Unterpunkte jeweils eine Kurzbeschreibung des zu erfassenden Themenbereichs vor. Unter "1. Herkunftsfamilie / soziales Umfeld / Freizeitverhalten" wurde durch den Zeugen P. folgendes aufgeführt, wobei die in Klammern aufgeführten Stichworte bereits als Themenbeschreibungen in dem Formular standardmäßig vorgegeben waren: "Kindheit / Jugend (Beruf/sozialer Status/finanzielle Verhältnisse der Eltern/Bezugspersonen; Geschwister, weitere Bezugspersonen; Verhältnis zu Eltern/Bezugspersonen; Besonderheiten [Scheidung der Eltern, Fremdunterbringung, Auffälligkeiten in der Kindheit/Jugend]; Freizeitverhalten, etc.) "Herr K. sei in Deutschland geboren und in K. neben einem älteren Bruder und einer älteren Schwester zusammen mit beiden Elternteilen aufgewachsen. Der Vater sei als Vertreter einer Firma für Autopolitur und einer Firma für Dampfstrahler tätig gewesen, seine Mutter habe am Geldschalter der Postbank gearbeitet. Im Alter von 9 Jahren habe er den Tod seines Vaters in Folge von durch einen Arbeitsunfall induzierten Muskelschwund und eine Nervenlähmung miterleben müssen. Zuvor habe der Vater eine lange Zeit als schwerbehinderter, bewegungsloser Pflegefall im Rollstuhl gesessen. Seine Mutter habe daraufhin die Erziehung alleine bewerkstelligt und sei - bis auf eine kurze Beziehung zu einem Holländer - stets partnerlos geblieben. Eben dieser Holländer habe Herr K. dazu verleitet, sich mit 12-13 Jahren zum ersten Mal und verbotenerweise an das Steuer eines PKWs zu setzen. Später habe derselbe Mann Herrn K. immer wieder ohne Wissen seiner Mutter misshandelt, indem er ihm durch Schläge auf dem Rücken mittels einem Schlauch die Haut bis aufs Fleisch hin zerfetzte. Später sei der gewalttätige Freund der Mutter deswegen verurteilt worden. Herr K. komme aus gutem Hause, seine Mutter habe bei der Erziehung stets Strenge walten lassen und auf Sauberkeit und Ordnung geachtet und das ihr Sohn diese Prinzipien auch beherzige. Dafür sei Herr K. ihr heute sehr dankbar. Erwachsenenalter (Soziales Umfeld, Freizeitverhalten etc.) Herr K. sei relativ spät mit 27/28 Jahren von zu Hause aus- und mit seiner damaligen Freundin zusammengezogen. In seiner Freizeit beschäftige er sich gerne mit fernsteuerbaren Modellen (z.B. Helikopter). Zu seinen Geschwistern habe er heute wenig (Bruder) bis keinen Kontakt (Schwester). Während seiner Inhaftierung in der JVA R. in 2009 sei Herr K.'s Mutter, die bis zuletzt zu ihrem Sohn gehalten und ihn besucht habe, verstorben. Beziehungssituation (Ehe/Partnerschaft; Kinder; soziales Verhalten in der Familie/Partnerschaft; Besonderheiten; etc.) Herr K. sei seit 2004 mit seiner aktuellen Ehefrau liiert, 2008 habe man geheiratet und sei nachwievor sehr glücklich miteinander. Seine Ehefrau habe zwei Kinder aus erster Ehe mitgebracht (Sohn von 21 Jahren, ohne Berufsausbildung und Beschäftigung, vor allem bedingt durch seine schwere Asthmaerkrankung; Tochter von 20 Jahren, soll demnächst eine Maßnahme vom Jobcenter und dann eine Schulung in der Metallwerkstatt beginnen), die Herr K. von klein auf mit aufgezogen hätte und die ihn als Vater ansehen würden. Er habe in seinem Erziehungsstil insbesondere darauf geachtet, den Kindern Grenzen zu setzen. Veränderungen während der Inhaftierung: Seine Ehefrau, ihres Zeichens Altenpflegehelferin, habe ihm die Pistole auf die Brust gesetzt und darauf bestanden, dass die aktuelle Haftstrafe die letzte im gemeinsamen Eheleben der beiden zu sein habe - ansonsten wäre Schluss. Herr K. bekräftigte, dass er diese Ansage sehr ernst und sich zu Herzen nehme, da er seine Frau über alles liebe und auf keinen Fall verlieren wolle. Kontakte zur Außenwelt während der Inhaftierung (Partner, Kinder, Eltern, Geschwister, regelmäßige Besuche, Telefonate, sonstige Außenkontakte; Einschätzung der Qualität der Außenkontakte; etc.) Er pflege regelmäßig Brief- und Besuchskontakte zu seiner Familie. Er habe die volle Unterstützung und den Rückhalt seiner Familie." Zu "2. Wohnsituation" (Beschreibung "Miete/Heim/Eigentum; allein/mit Partner/mit Eltern/mit Kindern; Wohnverhältnisse; Wohnverhalten; häufiger Wohnsitzwechsel; etc.") führte der Zeuge P. folgendes auf: "Herr K. lebte zuletzt mit seiner Ehefrau, mit deren Kindern aus erster Ehe sowie seinem Schwiegersohn (Herr A., mit dem er aktuell auf einem Gemeinschaftshaftraum ist), dessen Ehefrau und einem Hund zusammen in einer Mietwohnung in M. bei K.. Dorthin wolle er bei Entlassung auch zurückkehren." Unter "3. Suchtproblematik (legale, illegale Drogen; Drogenkonsum in Zusammenhang mit Straftat; Führerscheinentzug; Therapieerfahrung; Suchtverlauf; akute Entzugserscheinungen; etc.)" notierte der Zeuge P.: "Mit Drogen habe er nie etwas zu tun gehabt, "nicht einmal ein Joint in der Jugendzeit". Ab und an trinke er gerne mal ein Bier. Besoffen werde man ihn jedoch niemals erleben." Zu "4. Leistungsbereich (Schulabschluss; Berufsausbildung; Abschlüsse; sonstige Qualifikationen; Dauer und Art der Berufstätigkeit(
- en)und Arbeitslosigkeitszeiten vor der Haft; Besonderheiten; etc.)" notierte der Zeuge P. wie folgt: "Herr K. sei im Besitz eines Hauptschulabschlusses. Er verfüge zudem über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Schuhmacher im Handwerk, den Beruf selbst habe er 7-8 Jahre ausgeübt. Desweiteren habe er während einer Haftzeit in der JVA W. eine einjährige Schulung zum Industrienäher erfolgreich absolviert, wobei er diese Tätigkeit danach nie wieder ausgeübt habe. Er habe darüber hinaus auch als Küchengehilfe und als 'Kipper' (Müllmann) bei der Fa. S. gearbeitet. Die meiste Zeit seines Lebens habe er seinen Lebensunterhalt als Gabelstaplerfahrer, als Radladerfahrer und im Rahmen von Lagertätigkeiten verdient. Zuletzt, d.h. von November 2012 bis Mitte 2013 sei er als Schichtleiter für die Fa. B., die im K.-C.-Werk Papier für den Sanitäreinsatz produziert, tätig gewesen. Diese habe ihn von einer Zeitarbeiterfirma aufgrund seiner vortrefflichen Leistungen, seiner Sozialkompetenz und Führungsstärke abgeworben und festeingestellt. Er habe ein sehr gutes Arbeitszeugnis erhalten, was er auch vorweisen könne. Herr K. verfüge zudem über einen Flurförderfahrzeugschein, der ihn dazu befähige und befuge, Gabelstapler und schwere Baumaschinen wie Bagger und Planierraupen zu steuern." Zu "5. Finanzielle Situation (Einkommen; Ausgaben; Verbindlichkeiten; Schulden; etc.)" hielt der Zeuge P. fest: "Herr K. sei mit 30.000 Euro an Schadenersatzforderungen verschuldet, die noch aus Delikten der Bandenkriminalität in seiner Jugendzeit herrühren würden. In jüngster Vergangenheit (als er noch auf freiem Fuß und in Arbeit war) habe er nur noch vereinzelt Forderungen von einigen kleinen Gläubigern vernommen, diese dann mit kleinen monatlichen Raten bedient. Er sei in der Vergangenheit bei einem Schuldenberater wegen einer möglichen Privatinsolvenz vorstellig geworden, dieser habe seine Schulden jedoch als zu gering für eine Insolvenz beziffert. Die Regulierung seiner Schulden wäre für ihn kein Problem, insofern er in Freiheit wäre und über ein stetes Arbeitseinkommen vefügen würde. Er sei durchaus zahlungswillig, aber momentan unfähig. Laut einem Bericht seiner letzen Bewährungshelferin in der Akte ständen zusätzlich noch offene Gerichtskosten aus." Zu "6. Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat (Kriminalitätsverlauf, Frequenz und Schwere der Taten, Eigeninitiative- Grad der Tatbeteiligung, Planungsgrad, Straftat-begünstigende Faktoren, Tatopfer, Bewährungsverhalten; Einstellung zur aktuellen Straftat und Strafmaß, Tatmotivation, Folgen der Straftat für das Opfer und den Täter; etc.)" vermerkte der Zeuge P.: "Herr K. ist erheblich und auch einschlägig vorbestraft, sein BZR vom 16. Juli 2013 weist von 1985 an 26 Eintragungen auf, u.a. wegen Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei, Sachbeschädigung und Trunkenheit im Verkehr. Er ist Selbststeller und Bewährungsversager. Insofern kann Herr K. auf immense Hafterfahrung zurückblicken (insgesamt ca. 14 Jahre). Entsprechend genau weiß er seine Aussagen auch so zu formulieren, wie es von Seiten der Anstalt gewünscht ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er für mich in seiner Veränderungsbereitschaft und seinen Zukunftsplänen, die vor allem auf Straffreiheit abzielen, glaubhaft wirkt. Er fahre seit er 12-13 Jahre alt ist Auto und das - bis auf ein Vorkommnis in seiner Jugend - unfallfrei. In der Vergangenheit sei er - am persönlichen Tiefpunkt angelangt - zudem auch unter Alkoholeinfluss (1 Promille) Auto gefahren. Laut seiner letzten Bewährungshelferin (Bericht siehe GPA) sei das Fahren ohne Führerschein für Herrn K. wie eine Sucht, die (verkehrs-)psychologischer Unterstützung bedürfe. Bezüglich seiner letzten strafrechtlichen Verfehlung (F.o.F.) erklärte Herr K. mir gegenüber, dass er wegen seiner Arbeit im Spät- und Nachdienst und der deswegen nicht vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zur 5 km weit entlegenene Arbeitsstätte zwingend auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen gewesen sei und um des Verdienstes wegen den erneuten Rechtsbruch in Kauf genommen habe. Faktoren, die auf eine weitere kriminelle Gefährdung hinweisen - Erhebliche, auch einschlägige strafrechtliche Vorbelastung - Bewährungsversager - immense Hafterfahrung (14 Jahre) - kriminelle Verwandschaft im eigenen Haus (Herr A.) - hohe Verschuldung Faktoren, die eine weitere Delinquenz eher hemmen - abgeschlossene Berufsausbildung und Zusatzqualifikationen, viel Berufserfahrung und optimistische Aussichten auf dem Arbeitsmarkt - sozialer Rückhalt bei der eigenen Familie - Ehefrau, die kein weiteres kriminelles Handeln duldet - Verantwortung für zwei Stiefkinder - Einsicht in die Schuld- und Fehlerhaftigkeit des eigenen Tuns - Tatreflexion durchgeführt - Wiedererlangung des Führerscheins ist geplant - arbeits- und leistungswillig" Zu "7. Perspektiven während der Haft (Ziele des Gefangenen; Beschäftigung; Mitarbeitsbereitschaft bei Behandlungsmaßnahmen, erforderliche Behandlungsmaßnahmen, Aussicht auf Vollzugslockerungen und vorzeitige Entlassung, ggf. Ausweisung, etc.)" fügte der Zeuge P. ein: "Herr K. befindet sich zusammen mit Herrn A., seinem Schwiegersohn, auf einem Gemeinschaftshaftraum. Herr A. ist Legastheniker, d.h. er kann weder Schreiben noch Lesen, zudem sind seine Äußerungen schwer verständlich. Herr K. sorge sich sehr darum für den Fall, dass er nicht mehr da sei, wer Herrn A. in Zukunft z.B. die Briefe seiner Ehefrau von draußen getreu vorlesen und im Namen von Herrn A. eigene Briefe (u.a. für dessen Ehefrau) verfassen würde. Herr K. benennt für seine nahe Zukunft als klares Ziel die Verlegung in den Offenen Vollzug. Dort angekommen, wolle er sogleich zwei Zeitarbeiterfirmen in K., die er noch aus früheren Beschäftigungsverhältnissen kenne, anschreiben und Möglichkeiten einer Anstellung ab dem Zeitpunkt, wo er von der OVA W. in die OVA K. verlegt werden würde, eruieren. Bei seinem letztmaligen Arbeitgeber in Freiheit, der Fa. B., habe er bereits vergebens um eine Einsatzmöglichkeit als Freigänger geworben, aufgrund des dortigen Schichtbetriebs, der ständig varierenden Schichtdauer und der von der Geschäftsleitung geäußerten Befürchtung, dass er als 'Knacki' dem Mobbing von Mitarbeitern aufgesetzt wäre, sei dies keine Option. Stattdessen wolle er sich durch o.g. Zeitarbeiterfirmen in Lagertätigkeiten oder Tätigkeiten als 'Kipper' (s.o.), vermitteln lassen. Herr K. betonte, dass er vor allem deswegen arbeiten wolle, um sich an den Haftkosten beteiligen zu können und sich von dem Gedanken zu entlasten, dem Steuerzahler auf der Tasche zu liegen. Er habe in der JVA R. beanstandungsfrei und mit ausdrücklicher Lobpreisung durch die dortigen Bediensteten Arbeiten im Rahmen der Außenbeschäftigung praktiziert, zudem ebenso zufriendenstellendes Vollzugsverhalten während seines Aufenthaltes in der OVA D. gezeigt. Er wolle nach der Entlassung die Wiedererlagung seines PKW-Führerscheins für die Klasse B in Angriff nehmen, eine Sperre sei von der StA im letzten Verfahren absichtlich beiseite gelassen worden, um Herrn K. die Möglichkeit zu geben, den Grund für die zahlreichen Rechtsbrüche aus der Welt zu schaffen. Er müsse lediglich den MPU machen, was er für gut machbar halte, insbesondere da er ehrlich auf die Fragen der Psychologen antworten wolle ('ehrlich währt am Längsten", so sein Motto). Herr K. gesteht reumütig die Begehung von Straftaten ein und hält es für absolut richtig, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu reglementieren. Er habe viel darüber nachgedacht, was gewesen wäre, hätte er während einer seiner illegalen Fahrten einen Unfall verursacht und anderen Menschen Schaden zugefügt, er hätte nur schwer mit solch einer Schuld leben können. Nichtsdestrotrotz sähe er sich nicht als Kriminellen an, im Gegensatz zu vielen anderen Gefangenen in der JVA W., deren Gesellschaft er tunlichst vermeiden wolle. Diesen Indidviduen, die laut ihm kaum im Gefängnis, schon das nächste krumme Ding planen würden, versuche er vor allem dadurch aus dem Weg zu gehen, indem er so wenig Freizeit- und Sportangebote wie möglich im Vollzug wahrnehme. Er habe Angst, dass ihm dies negativ ausgelegt werden würde, wolle aber alles daran setzen, nicht aus Versehen in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden." Herr K. wolle, sofern er im geschlossenen Vollzug bleibe, unbedingt zu Arbeit kommen, und zwar entweder in der Küche oder der Wäscherei." Zu "8. Ressourcen, Defizite und Handicaps (Stärken; günstige/förderliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Ressourcen außerhalb der Person; Schwächen, Fähigkeits-/Eigenschaftsbereiche mit Unterstützungsbedarf; psychische und physische Besonderheiten/ Einschränkungen; etc.)" notierte der Zeuge P.: "s. Punkt 6: "Faktoren, die ..."" Unter "9. Gesamteindruck:" notierte er: "Sehr redseliger, freundlicher und rational argumentierender, reflektierender Gefangener." Zu "10. Vorschläge für die Behandlungs- und Vollzugsplanung" mit der Themenbeschreibung "(Unterbringung, Sozialtherapie, Behandlungsgruppen /-maßnahmen, Arbeit, Ausbildung, Sport- / Freizeitangebote, Lockerungen, Pflege familiärer Beziehungen, Gestaltung der Außenkontakte, Ausgleich von Tatfolgen, Schuldenregulierung, Entlassungsvorbereitungen, etc.)" vermerkte der Zeuge P.: "- Verlegung in die OVA" Unter "11. Entlassungsvorbereitungen / Übergangsmanagement" notierte der Zeuge P. den "2/3 - Zeitpunkt" auf den 23.10.2014 und das Strafende auf den 18.11.2015. Im Rahmen des Dokumentes "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes" finden sich keine Ausführungen des Zeugen P. mit den Inhalten der Einweisungsverurteilungen oder dem Vermerk des Angeklagten R. vom 05.09.2013. Darüber hinaus sprach der Zeuge P. mit dem Zeugen K. auch nicht selbst über die einzelnen, seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten. Auch über frühere, vor den Einweisungsverurteilungen erfolgte Fahrten unter Alkoholeinfluss, sprach der Zeuge P. nicht mit dem Zeugen K. . Am 15.10.2013 fertigte und unterzeichnete der Zeuge P. eine "Zusammenfassung der Zugangs-BU für den VEP für K., H. H.", welche als Zusammenfassung seiner Behandlungsuntersuchung Bestandteil des Vollzugs- und Eingliederungsplanes bzgl. des Zeugen K. werden sollte. In dieser Zusammenfassung setzte der Zeuge P. seine Ausführungen zur Behandlungsuntersuchung aus dem Dokument "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes" in Form eines Fließtextes Satz für Satz zusammen. Diese Zusammenfassung lautete nun wie folgt: "Herr K. sei in Deutschland geboren und in K. neben einem älteren Bruder und einer älteren Schwester zusammen mit beiden Elternteilen aufgewachsen. Der Vater sei als Vertreter einer Firma für Autopolitur und einer Firma für Dampfstrahler tätig gewesen, seine Mutter habe am Geldschalter der Postbank gearbeitet. Im Alter von 9 Jahren habe er den Tod seines Vaters miterleben müssen, der nach einem Arbeitsunfall an Muskelschwund und Nervenlähmung gelitten habe und als schwerbehinderter Pflegefall im Rollstuhl sitzen musste. Seine Mutter habe die Erziehung alleine bewerkstelligt und sei - bis auf eine kurze Beziehung zu einem Holländer - stets partnerlos geblieben. Eben dieser Holländer habe Herr K. dazu verleitet, sich mit 13 Jahren zum ersten Mal und verbotenerweise an das Steuer eines PKWs zu setzen. Später habe derselbe Mann Herrn K. immer wieder ohne Wissen seiner Mutter durch Schläge körperlich misshandelt. Während seiner Inhaftierung in der JVA R. in 2009 sei Herr K's Mutter, die bis zuletzt zu ihrem Sohn gehalten und ihn besucht habe, verstorben. Herr K. komme aus gutem Hause, seine Mutter habe bei der Erziehung stets Strenge walten lassen und auf Sauberkeit und Ordnung geachtet und das ihr Sohn diese Prinzipien auch beherzige. Dafür sei Herr K. ihr heute sehr dankbar. Herr K. sei seit 2004 mit seiner aktuellen Ehefrau liiert, 2008 habe man geheiratet und sei nach-wievor sehr glücklich miteinander. Seine Ehefrau habe zwei Kinder aus erster Ehe mitgebracht (Sohn von 21 Jahren; Tochter von 20 Jahren), die Herr K. von klein auf mit aufgezogen hätte und die ihn als Vater ansehen würden. Seine Ehefrau, ihres Zeichens Altenpflegehelferin, habe ihm die Pistole auf die Brust gesetzt und darauf bestanden, dass die aktuelle Haftstrafe die letzte im gemeinsamen Eheleben der beiden zu sein habe - ansonsten wäre Schluss. Herr K. bekräftigte, dass er diese Ansage sehr ernst und sich zu Herzen nehme, da er seine Frau über alles liebe und auf keinen Fall verlieren wolle. Er pflege regelmäßig Brief- und Besuchskontakte zu seiner Familie. Er habe die volle Unterstützung und den Rückhalt seiner Familie. Herr K. lebte zuletzt mit seiner Ehefrau, mit deren Kindern aus erster Ehe sowie seinem Schwiegersohn (Herr A., mit dem er aktuell auf einem Gemeinschaftshaftraum ist), dessen Ehefrau und einem Hund zusammen in einer Mietwohnung in M. bei K.. Dorthin wolle er bei Entlassung auch zurückkehren. Mit Drogen habe er nie etwas zu tun gehabt, "nicht einmal ein Joint in der Jugendzeit". Ab und an trinke er gerne mal ein Bier. Besoffen werde man ihn jedoch niemals erleben. Herr K. sei im Besitz eines Hauptschulabschlusses. Er verfüge zudem über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Schuhmacher im Handwerk, den Beruf selbst habe er 7-8 Jahre ausgeübt. Desweiteren habe er während einer Haftzeit in der JVA W. eine einjährige Schulung zum Industrienäher erfolgreich absolviert, wobei er diese Tätigkeit danach nie wieder ausgeübt habe. Er habe darüber hinaus auch als Küchengehilfe und als 'Kipper' (Müllmann) bei der Fa. S. gearbeitet. Die meiste Zeit seines Lebens habe er seinen Lebensunterhalt als Gabelstaplerfahrer, als Radladerfahrer und im Rahmen von Lagertätigkeiten verdient. Zuletzt, d.h. von November 2012 bis Mitte 2013 sei er als Schichtleiter für die Fa. B., die im K-C-Werk Papier für den Sanitäreinsatz produziert, tätig gewesen. Diese habe ihn von einer Zeitarbeiterfirma aufgrund seiner vortrefflichen Leistungen, seiner Sozialkompetenz und Führungsstärke abgeworben und festeingestellt. Herr K. verfüge zudem über einen Flurförderfahrzeugschein, der ihn dazu befähige und befuge, Gabelstapler und schwere Baumaschinen wie Bagger und Planierraupen zu steuern. Herr K. sei mit 30000 Euro an Schadenersatzforderungen verschuldet, die noch aus Delikten der Bandenkriminalität in seiner Jugendzeit herrühren würden. In jüngster Vergangenheit (als er noch auf freiem Fuß und in Arbeit war) habe er nur noch vereinzelt Forderungen von einigen kleinen Gläubigern vernommen und diese dann mit kleinen monatlichen Raten bedient. Die weitere Regulierung seiner Schulden wäre für ihn kein Problem, insofern er in Freiheit wäre und über ein stetes Arbeitseinkommen vefügen würde. Er sei durchaus zahlungswillig, aber momentan unfähig. Herr K. ist erheblich und auch einschlägig vorbestraft, sein BZR vom 16. Juli 2013 weist von 1985 an 26 Eintragungen auf, u.a. wegen Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei, Sachbeschädigung und Trunkenheit im Verkehr. Er ist Selbststeller und Bewährungsversager. Insofern kann Herr K. auf immense Hafterfahrung zurückblicken (insgesamt ca. 14 Jahre). Herr K. benennt für seine nahe Zukunft als klares Ziel die Verlegung in den Offenen Vollzug. Dort angekommen, wolle er sogleich zwei Zeitarbeiterfirmen in K., die er noch aus früheren Beschäftigungsverhältnissen kenne, anschreiben und Möglichkeiten einer Vermittlung in Lagertätigkeiten oder Tätigkeiten als 'Kipper' ab dem Zeitpunkt, wo er von der OVA W. in die OVA K. verlegt werden würde, eruieren. Herr K. wolle, sofern er im geschlossenen Vollzug bleibe, unbedingt zu Arbeit kommen, und zwar entweder in der Küche oder der Wäscherei. Herr K. betonte, dass er vor allem deswegen arbeiten wolle, um sich an den Haftkosten beteiligen zu können und sich von dem Gedanken zu entlasten, dem Steuerzahler auf der Tasche zu liegen. Er wolle nach der Entlassung die Wiedererlangung seines PKW-Führerscheins für die Klasse B in Angriff nehmen. Herr K. gesteht reumütig die Begehung von Straftaten ein und hält es für absolut richtig, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu reglementieren. Er habe viel darüber nachgedacht, was gewesen wäre, hätte er während einer seiner illegalen Fahrten einen Unfall verursacht und anderen Menschen Schaden zugefügt. Seine Veränderungsbereitschaft und Zukunftspläne, die vor allem auf Straffreiheit abzielen, wirkten auf mich glaubhaft. Sehr redseliger, freundlicher und rational argumentierender, reflektierender Gefangener." In diesem Fließtext nannte der Zeuge P. - ohne nähere Begründung oder eine schriftlich dokumentierte inhaltliche Auseinandersetzung - folgende Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung vom 14.10.2013 nicht mehr, wobei nicht festgestellt werden konnte, warum diese Passagen nicht in die Zusammenfassung der Behandlungsuntersuchung aufgenommen wurden: "Entsprechend genau weiß er seine Aussagen auch so zu formulieren, wie es von Seiten der Anstalt gewünscht ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er für mich in seiner Veränderungsbereitschaft und seinen Zukunftsplänen, die vor allem auf Straffreiheit abzielen, glaubhaft wirkt. Er fahre seit er 12-13 Jahre alt ist Auto und das - bis auf ein Vorkommnis in seiner Jugend - unfallfrei. In der Vergangenheit sei er - am persönlichen Tiefpunkt angelangt - zudem auch unter Alkoholeinfluss (1 Promille) Auto gefahren. Laut seiner letzten Bewährungshelferin (Bericht siehe GPA) sei das Fahren ohne Führerschein für Herrn K. wie eine Sucht, die (verkehrs-)psychologischer Unterstützung bedürfe. Bezüglich seiner letzten strafrechtlichen Verfehlung (F.o.F.) erklärte Herr K. mir gegenüber, dass er wegen seiner Arbeit im Spät- und Nachdienst und der deswegen nicht vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zur 5 km weit entlegenene Arbeitsstätte zwingend auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen gewesen sei und um des Verdienstes wegen den erneuten Rechtsbruch in Kauf genommen habe. Herr K. befindet sich zusammen mit Herrn A., seinem Schwiegersohn, auf einem Gemeinschaftshaftraum. Herr A. ist Legastheniker, d.h. er kann weder Schreiben noch Lesen, zudem sind seine Äußerungen schwer verständlich. Herr K. sorge sich sehr darum für den Fall, dass er nicht mehr da sei, wer Herrn A. in Zukunft z.B. die Briefe seiner Ehefrau von draußen getreu vorlesen und im Namen von Herrn A. eigene Briefe (u.a. für dessen Ehefrau) verfassen würde. Bei seinem letztmaligen Arbeitgeber in Freiheit, der Fa. B., habe er bereits vergebens um eine Einsatzmöglichkeit als Freigänger geworben, aufgrund des dortigen Schichtbetriebs, der ständig varierenden Schichtdauer und der von der Geschäftsleitung geäußerten Befürchtung, dass er als 'Knacki' dem Mobbing von Mitarbeitern aufgesetzt wäre, sei dies keine Option. Stattdessen wolle er sich durch o.g. Zeitarbeiterfirmen in Lagertätigkeiten oder Tätigkeiten als 'Kipper' (s.o.), vermitteln lassen. Er habe in der JVA R. beanstandungsfrei und mit ausdrücklicher Lobpreisung durch die dortigen Bediensteten Arbeiten im Rahmen der Außenbeschäftigung praktiziert, zudem ebenso zufriendenstellendes Vollzugsverhalten während seines Aufenthaltes in der OVA D. gezeigt. Er wolle nach der Entlassung die Wiedererlagung seines PKW-Führerscheins für die Klasse B in Angriff nehmen, eine Sperre sei von der StA im letzten Verfahren absichtlich beiseite gelassen worden, um Herrn K. die Möglichkeit zu geben, den Grund für die zahlreichen Rechtsbrüche aus der Welt zu schaffen. Er mü