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Hessisches LSG, Urteil vom 21.04.2017 - L 7 AS 803/14 KL

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 123.738,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des

§ 6bdes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Mit dem Begriff "Angelegenheiten der

§ 6bdes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" bezieht sich der Gesetzgeber in § 29 Abs.

2 Nr. 3 SGG nicht allein auf die neue gesetzliche Regelung des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ( BGBl. I S. 1112 ). Vielmehr sollen alle Verfahren erfasst werden, in denen es der Sache nach um die

§ 6bAbs.

2 Satz 1 SGB II geht, unabhängig davon, ob dieser Anspruch auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, den gesetzlich geregelten Anspruch aus § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II oder den vertraglichen Anspruch nach § 5 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zielt. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird die Zuweisung solcher Klagen in erster Instanz an das Landessozialgericht damit begründet, dass es sich in der Regel um Verfahren mit sehr weitreichender wirtschaftlicher Bedeutung handelt, die zudem überwiegend auch von grundsätzlicher Bedeutung sind, da es weniger um die Klärung tatsächlicher als vorrangig um die Klärung rechtlicher Fragen geht. Daher sei es unter Berücksichtigung der Prozessökonomie sachgerecht, derartige Erstattungsklagen erstinstanzlich dem jeweiligen Landessozialgericht zuzuweisen ( BT-Drucks. 17/3404, S. 131 ). Diese maßgebliche Erwägung aber gilt für alle Erstattungsklagen zwischen dem Bund und den jeweiligen zugelassenen kommunalen Trägern im Zusammenhang mit § 6b SGB II unabhängig davon, ob sie sich im konkreten Einzelfall gerade auf die gesetzliche Erstattungsregelung des § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II stützen kann oder auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Der Kläger begehrt die Verurteilung zur Rückerstattung der unter Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Zahlung an die Beklagte. Die Rückerstattung ist eine Leistung, für die es eines Verwaltungsakts als Rechtsgrundlage nicht bedarf. Die zulässige Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung des von ihm unter Vorbehalt seinerseits an die Beklagte erstatteten Betrages für Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 123.738,49 Euro nebst Zinsen. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zugunsten des Klägers liegen vor; insbesondere steht der Beklagten ihrerseits kein Anspruch auf die Rückgewähr der vom Kläger im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel zu. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts (vgl. BSG, Urt. v.

  1. Juli 2004 - B 3 KR 21/03 R - BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2 ; BSG, Urt. v.
  2. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2 ; BSG, Urt. v.
  3. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - BSGE 109, 70 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9). Er verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Erstattungsansprüche wegen rechtsgrundlos erbrachter Leistungen sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche und teilen deren Rechtsqualität (BVerwG, Beschl. v.
  4. Januar 1991 - 8 B 164/90 - NVwZ 1991, 574 ). Deshalb kommt, sofern es in einer Rechtsbeziehung an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt, ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht (vgl. BGH, Urt. v.
  5. November 1997 - VI ZR 348/96 - BGHZ 137, 89 , 95). Voraussetzung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist demnach, dass eine unmittelbare Vermögensverschiebung erfolgt ist, die im Widerspruch zum materiellen Recht steht, so dass dem Empfänger kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erlangten Vermögenswerte zur Seite steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zugunsten des Klägers erfüllt. Die zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung ist, da sie allein von Vorschriften des öffentlichen Rechts, nämlich dem SGB II und einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvereinbarung, beherrscht wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Das Vermögen der Beklagten ist auch im Sinne einer Vermögensverschiebung gemehrt worden. Die Beklagte hat durch die unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte Zahlung des Klägers etwas erlangt, nämlich eine Gutschrift in Höhe desjenigen Betrages, welchen der Kläger ihr überwiesen hat. Die Gutschrift hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt. Denn diese Vermögensverschiebung widersprach der objektiven Rechtslage. Die vom Kläger zunächst im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel standen vermögensrechtlich betrachtet dem Kläger zu, denn sie waren ihm seitens des Bundes nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom
  6. Dezember 2005, BGBl. I, S 3675 ) i.V.m. Art 106 Abs. 8 GG zu gewähren. Der Beklagten steht ihrerseits kein Anspruch auf Rückzahlung der im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel gegenüber dem Kläger zu. § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da die Vorschrift nicht auf den hier maßgeblichen Zeitraum rückwirkt, sondern erst zum
  7. Januar 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
  8. August 2010, BGBl. I, S 1112 ). Ein solcher Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger folgt auch nicht aus § 5 Abs. 2 der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung. Dabei beinhaltet diese auch zur Überzeugung des Senats nicht bloß verfahrensrechtliche Abwicklungs- und Abrechnungsregelungen (so aber SG Detmold, Urteil vom
  9. April 2009, S 23 AS 22/07 ; SG Braunschweig, Urteil vom
  10. Januar 2012, S 52 AS 4013/10; SG Osnabrück, Urteil vom
  11. September 2011, S 18 AS 118/10 ), sondern hat auch einen materiellen Inhalt (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  12. Mai 2012, L 7 AS 83/09 , juris Rn. 51 f.). Ein insoweit jedoch in betracht kommender Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung hängt jedoch in jedem Fall davon ab, ob die hier streitigen Säumniszuschläge Aufwendungen nach § 6b Abs. 2 SGB II sind, die der Bund zu tragen hat. Der Senat bejaht diese Frage. Als zugelassener kommunaler Träger ist der Kläger nicht nur zuständig für die Bewilligung und Erbringung der Grundsicherungsleistungen an die Anspruchsberechtigten, sondern in diesem Zusammenhang auch für die Feststellung etwaiger Sozialversicherungspflichten, die Berechnung von Beiträgen und deren Abführung an die Sozialversicherungsträger sowie für die Erfüllung von Pflichten im Rahmen des Meldeverfahrens. Als Zahlungspflichtiger der Beiträge hat er demnach auch ggf. entstehende Ansprüche auf Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu erfüllen. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, dass wegen der strikten Trennung zwischen der Beitragstragung (die der Beklagten obliege) auf der einen und der Beitragszahlung (die dem Kläger obliege) auf der anderen Seite, die Kostentragungslast für die Säumniszuschläge nicht bei ihr liegen könne, überzeugt nicht. Zwar ist zutreffend, dass die Beitragstragung bestimmt, wer die Beiträge tatsächlich aufzubringen hat, d.h. die Verteilung der Beitragslast. Für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ist dies vorliegend der Bund nach §§ 251 Abs. 4 SGB V a.F., 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI a.F. Demgegenüber regeln die Vorschriften über die Beitragszahlung, wer die gesamten Sozialversicherungsbeiträge bei der Einzugsstelle einzuzahlen hat. Zahlungspflichtiger ist vorliegend der Kläger nach den §§ 252 Satz 2 SGB V a.F., 173 Satz 2 SGB VI a.F. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die daraus schließen möchte, die Kostenlast für die Säumniszuschläge müsse bei dem Kläger als dem Zahlungspflichtigen für die Beiträge liegen, verkennt jedoch, dass sich die Pflicht zur Zahlung der Beiträge - und damit auch ggf. entstehender Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV - allein aus den zugewiesenen Aufgaben als zugelassener kommunaler Träger ergibt. Soll also der Kläger, wie durch die gesetzlichen Vorschriften vorgesehen, für die Beitragsentrichtung für die Leistungsempfänger zuständig sein und wird er dadurch - von Gesetzes wegen - zum Zahlungspflichtigen im Sinne des § 24 SGB IV, so hat nicht der Kläger, sondern der Beklagte die sich daraus ergebenden Kosten gem. § 6b Abs. 2 SGB II zu tragen. Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ergibt sich ferner auch nicht unmittelbar aus Art. 106 Abs. 8 GG (so auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  13. September 2014, L 6 AS 234/12 KL , juris Rn. 64). Diese Norm stellt keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von den Optionskommunen bereitgestellten Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II dar. Aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer direkten Finanzbeziehung zwischen den Beteiligten ist nicht auch der Schluss zu ziehen, die eine Finanzierung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erlaubende Norm beinhalte zugleich eine Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch oder gar eine Haftungsnorm. Ein Anspruch der Beklagten auf ein Behaltendürfen des zurückgezahlten Betrages folgt weiter nicht aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG. Die Vorschrift stellt zwar eine auch ohne Ausführungsgesetz unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage dar (vgl. BSG, Urteil vom
  14. Juli 2013, B 4 AS 74/12 R , Rn. 35 f. m.w.N.); sie zielt nicht auf einen Bereicherungsausgleich, sondern auf den Ersatz von Vermögensschäden, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln entstanden sind. Das Haftungsverhältnis i. S. d. des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG ist indes - jedenfalls ohne Ausführungsgesetz gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG - auf eine Haftung zwischen Bund und Ländern beschränkt. Auf eine Haftung zwischen Bund und Kommunen bzw. ihren Verbänden ist Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG dementsprechend nicht anwendbar (BSG a.a.O., Rn. 36 m.w.N.; Höfling, Der Landkreis 2011, 158 (161 und 163); im Ergebnis wohl auch BVerwG, Urteil vom
  15. Mai 1994 - 11 A 1/92 - E 96, 45 [56]). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut; auch die finanzverfassungsrechtliche Haftungssystematik legt dieses Ergebnis nahe: Zwar sind die kommunalen Gebietskörperschaften staatsorganisations- und finanzverfassungsrechtlich dem Verfassungsraum der Länder zugeordnet. Dies hat jedoch zur Folge, dass für eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung durch die kommunalen Gebietskörperschaften auf der Grundlage von Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG auch das Land gegenüber dem Bund haftet (BVerwG, Urteil vom
  16. Mai 1994 - 11 A 1/92 - E 96, 45

(56); Höfling, Der Landkreis 2011, 158 [161]). Dass es einer speziellen Regelung bedürfte, um einen Durchgriff zu begründen, zeigt auch der Vergleich zu Art. 106 Abs. 8 GG. Eine Finanzbeziehung i. S. d. Art. 104a GG liegt zwischen den Beteiligten nicht vor, denn die Finanzierung der Optionskommunen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende richtete sich bis zum
  1. Dezember 2010 allein nach Art 106 Abs. 8 GG, der - wie eben gezeigt - gerade keine Erstattung vorsieht. Art. 106 Abs. 8 GG stellt wiederum eine "Durchbrechung" (BSG a.a.O. Rn. 37 m.w.N.) der in Art. 104a GG vorgesehenen Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern dar (so auch Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., Rn. 65). Ein Anspruch der Beklagten auf ein Behaltendürfen des zurückgezahlten Betrages - und damit ein Rechtsgrund im Rahmen der Prüfung des Anspruches des Klägers - ergibt sich schließlich nicht aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der Kläger hat die von ihm zunächst abgerufenen Mittel mit Rechtsgrund erhalten, denn sie waren ihm vermögensrechtlich endgültig zugeordnet. Für die Frage der Beurteilung des Behaltendürfens des Betrages seitens des Klägers und seines Rückerstattungsanspruchs gegen die Beklagte aufgrund der zwischenzeitlichen Zahlung an diese sowie deren Erstattungsanspruch gegen den Kläger kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
  2. November 2015, B 14 AS 50/14 R , Rn. 16), der sich der Senat anschließt, darauf an, ob die strittige Mittelverwendung sich im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien bewegt hat oder, wenn dies nicht der Fall ist, ob ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten gegeben ist. Nur bei einem solchen Fehlverhalten hat die Kommune für die entsprechende Mittelverwendung gegenüber der Bundesrepublik "zu haften". Anders als in dem der vorgenannten BSG-Entscheidung zugrunde liegenden Fall (Zahlungsanweisungen an Scheinfirmen durch eine Bedienstete des Klägers) wurden die vom Kläger im vorliegenden Verfahren im HKR-Verfahren abgerufenen Mittel, wie bereits bei den o.a. Ausführungen zur Zuständigkeit des Klägers ausgeführt, sehr wohl einer Mittelverwendung im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien zugeführt. Auch kann vorliegend - was zwischen den Beteiligten offensichtlich auch nicht streitig ist - von einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhalten nicht die Rede sein, da EDV-technische Probleme, wie sie von dem Kläger als Ursache der verspäteten Beitragszahlungen eingeräumt wurden, gerade in der Anfangszeit einer Aufgabenübernahme (hier: 2005/2006) oft kaum verhindert werden können. Soweit die Beklagte allein in der fehlenden Exkulpation gem. § 24 Abs. 2 SGB IV durch den Kläger ein grob fahrlässiges Fehlverhalten sehen möchte, kann dem der Senat nicht folgen. Denn dem Kläger mangelte es nicht an der Kenntnis von seiner Zahlungspflicht; vielmehr ist es allein bei der Umsetzung dieser Pflicht durch Fehler in der EDV zu Verzögerungen gekommen, die letztlich zum Anfall der Säumniszuschläge geführt haben. Die Möglichkeit einer Exkulpation gem. § 24 Abs. 2 SGB IV bestand daher gar nicht. Die vom Kläger unter Vorbehalt geleistete Rückzahlung der von ihm auch für die Säumniszuschläge abgerufenen Bundesmittel steht somit im Widerspruch zum materiellen Recht. Die Beklagte hat die Zahlung folglich ohne Rechtsgrund erlangt, und muss sie daher wieder herausgeben. Ein Anspruch des Klägers auf Zinsen folgt aus den mittlerweile nach zutreffender, neuerer Ansicht entsprechend anwendbaren §§ 291 , 288 BGB (vgl. nur m.w.Nw. Henning Müller, SGb 2010, 336 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Gerichtskostenfreiheit der beklagten Bundesrepublik (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz) und des klagenden Landkreises als zugelassener kommunaler Träger in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X) entbehrlich. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2259197.html ( https://oj.is/2259197 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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