Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 14.7.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 14. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für
§ 18Abs. 2 Ins
O gegeben gewesen sei. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mangels Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten (persönlich) im Hinblick auf die von dem Kläger bzw. der von ihm vertretenen Fluggesellschaft Y nicht erlangten Erlöse aus Ticketverkäufen, zu Recht abgewiesen.
- Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 Abs. 1,
- Fall StGB, für die der Kläger als Vorstand X AG nach § 14 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 76 , 93 Abs. 1 AktG haften würde, ist vom Landgericht zu Recht zu Recht als nicht gegeben angesehen worden. Es fehlt bereits an einer von der X AG gegenüber Z mit Schutzwirkung für die Fluggesellschaften übernommenen Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1, 2.- Alt. StGB. Eine solche ergibt sich nicht aus Ziff. 7.2 des Agenturvertrages, wo es in deutscher Übersetzung heißt: "Alle Gelder, die vom Agenten für Transport- und Nebenleistungen, die unter diesem Vertrag verkauft wurden, eingenommen werden, einschließlich geltender Provisionen, auf die der Agent hierunter einen Anspruch hat, sind Eigentum der Fluglinie und werden vom Agenten für oder im Namen der Fluglinie treuhänderisch verwaltet". Schuldrechtliche Pflichten aus einem Vertragsverhältnis begründen grundsätzlich noch keine strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Rücksichtnahme- oder Sorgfaltspflichten zugunsten des Vertragspartners handelt. Vertragliche Pflichten müssen, um eine Vermögensbetreuungspflicht begründen zu können, im besonderen Maße den Interessen des Vertragspartners dienen und gerade deshalb vereinbart worden sein. Die vereinbarte Regelung muss - als rechtsgeschäftlich eingegangene Vermögensbetreuungspflicht - mithin zugunsten des geschützten Vertragspartners Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweisen (etwa BGHSt 52, 182 = NJW 2008, 1827 Rz. 15 f.; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB,
- Aufl., § 266 Rdn. 23, 27). Zwischen der X AG und der Flugliniengesellschaft (Y) bestand aufgrund des Agenturvertrages kein Geschäftsbesorgungsverhältnis als Hauptgegenstand des Vertrages. Der Kläger macht mit der Berufung zwar zu Recht geltend, dass entgegen der Annahme des Landgerichts, welches sich auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bezieht (Anlage B 9, Bl. 113 d.A.), die X AG aus diesem Vertrag nicht die "Hauptpflicht" traf, Flugtickets zu vertreiben. Nach dem Vertrag ist er damit auch nicht betraut worden. Der Vertrag ist deshalb als Handelsmaklervertrag im Sinne von § 93 HGB auszulegen, da der Flugbeförderungsvertrag vom Agenten im Namen der Fluggesellschaften abgeschlossen wird. Sein Hauptgegenstand ist die Befugnis des Agenten, Verträge mit den Fluggesellschaften vermitteln zu können. Der Vertrag enthält jedoch insofern ein Geschäftsbesorgungselement als die X AG zur Einziehung des Flugpreises für die Fluggesellschaften berechtigt und zur Weiterleitung des eingezogenen Betrages abzüglich Provision an die Z verpflichtet ist (Inkassobefugnis). Gleichwohl ist er insoweit nicht in einer Weise ausgestaltet, dass die X AG eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1, 2.Alt. BGB traf. Eine Betreuungspflicht über Eigentum der Fluggesellschaften scheidet aus. Zwar stehen die Forderungen auf den Flugpreis zunächst der Fluggesellschaft zu und der Agent hat lediglich einen Inkassoauftrag. Mit der Bezahlung des Flugpreises durch die Kunden hat die X AG indes Eigentum an dem Geld erlangt, nicht die Fluggesellschaft. Es ist also niemals in das Vermögen des Klägers oder der Y gelangt. Die in Ziff. 7.2 verwendete Formulierung, die eingenommenen Gelder seien Eigentum der Fluglinie bewirkt keine Übereignung nach §§ 929 , 930 BGB, weil ein Besitzmittlungsverhältnis an konkreten Sachen (Geldscheinen) bei einer Geldsummenschuld nicht begründet wird. Ein Treuhandverhältnisses kommt deshalb allein über die jeweils aufgrund der Inkassovollmacht eingenommenen Geldsummen in Betracht. Dieses trägt zweifellos das Gepräge eines Treuhandverhältnisses im zivilrechtlichen Sinne. Es ist jedoch in dem Agenturvertrag nicht in einer Weise ausgestaltet, dass es die strafbewehrte Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1,
- Alt. StGB zu begründen geeignet ist. Ein Treuhandverhältnis könnte im Hinblick auf den Anspruch der Fluggesellschaft auf Herausgabe des erlangten Kaufpreises (abzüglich Provision) allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die X AG verpflichtet war, das erlangte Geld getrennt von ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch aufzubewahren (vgl. BGH NJW 2008, 1827 für Mietkaution im Gewerbemietverhältnis). Eine solche Verpflichtung ist im Wortlaut von Ziff. 7.2 nicht vorgesehen. Die Formulierung kann deshalb aus der Sicht des Agenten dahin zu verstehen sein, dass er lediglich zum Fälligkeitstag, also in der Regeln am
- des Folgemonats, eine Geldsumme in Höhe der eingenommenen Beträge bereithalten muss. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er die eingenommenen Gelder bis dahin nicht mit anderen Einnahmen oder Ausgaben seines Geschäfts vermischen darf. Eine Vermögensbetreuungspflicht ist auch nicht deshalb gegeben, weil die Vertragsbestimmung (einengend) dahin ausgelegt werden kann, dass der Agent die eingegangenen Flugentgelte ab einem bestimmten Zeitpunkt ("krisenhafte Entwicklung", "Schieflage") vor dem Zugriff anderer Gläubiger schützen muss. Eine solche Nebenpflicht kann aus mehreren Gründen nicht angenommen werden und jedenfalls keine Vermögensbetreuungspflicht begründen. Zum ersten erscheint eine solche Pflicht als Grundlage für eine strafbewehrte Verhaltenspflicht schon ungeeignet, weil sie sich nicht hinreichend klar aus dem Vertragstext ergibt, sondern erst im Wege einer Auslegung gewonnen werden muss. Zum zweiten sind Begriffe wie die der "krisenhaften Entwicklung", "Schieflage" oder der "Gefährdung der Ansprüche" der Fluglinien zu unbestimmt für eine Handlungspflicht. Für den Agenten bleibt letztlich unklar, wann genau er eingenommene Gelder in der genannten Weise sichern soll. Allenfalls könnte man die drohende
§ 18Ins
O als fest definierten Begriff zugrunde legen. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass die Aussonderung des Geldes zu diesem Zeitpunkt zu Gunsten der Fluggesellschaften als anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO einzustufen wäre, wenn es später zur Insolvenz kommt. Der Agent unterläge deshalb einer Pflichtenkollision. Wirksam vereinbart werden könnte deshalb allein eine Pflicht zur getrennten Aufbewahrung des eingenommenen Geldes von Beginn an. Die Vereinbarung einer solch generellen Pflicht dürfte zudem nicht im Interesse beider Parteien stehen. Der Z hat sich nämlich in Ziff. 7.1 des Agenturvertrages ausbedungen, am Fälligkeitstag den Transportpreis (abzüglich Provision) aller im Vormonat vermittelten Flugbeförderungsverträge (ausgestellte Flugdokumente) "unabhängig von der Tatsache, ob er einen entsprechende Betrag erhält" zu verlangen. Damit ist gerade nicht vereinbart, dass der Agent die im Vormonat konkret vereinnahmten Flugentgelte auskehrt, sondern den Nominalpreis unabhängig davon, ob er ihn erhalten hat oder nicht. Diese Vertragspraxis ist nach dem Gesamtumständen vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Kunden das Flugentgelt für den von dem Agenten vermittelten Flüge zu unterschiedlichen Zeitpunkten zahlen. Die Fluggesellschaften übernehmen dieses Verspätungsrisiko - von Ausnahmen abgesehen - nicht. Wegen der damit notwendig verbundenen Schwankungen erscheint es nachvollziehbar, dass die Agenten die konkret eingenommenen Gelder nicht ständig bis zum Fälligkeitstag vorhalten. Haben die Parteien somit nicht auf der Basis tatsächlich eingehender Kundengelder untereinander abgerechnet, liegt es fern, dass den Kläger eine ungeschriebene Pflicht zu deren Sicherung im Falle drohender hoher Verbindlichkeiten traf. Die Z sichert das sich daraus ergebende "Restrisiko" durch das Verlangen zur Übergabe einer Bürgschaft ab. Die Annahme einer Pflicht, bei Eintritt "eines krisenhaften Zustandes", die Kundengelder auf ein besonderes Treuhandkonto zu zahlen, würde zudem erhebliche Anforderungen an den Agenten stellen. Er müsste nämlich ständig einen Überblick über seine Verbindlichkeiten behalten, um einzuschätzen zu können, zu welchem Zeitpunkt seine Verbindlichkeiten den eingeräumten Kreditrahmen überschreiten und dann sofort die Einzahlungen der Flugentgelte durch die Kunden auf ein gesondertes Treuhandkonto umleiten. Ob für den Beklagte als Vorstand hier eine Handlungspflicht im letztgenannten Sinne (Sicherung der für Ticketverkäufe ab Mai eingezogenen Gelder) bestand, kann, da jedenfalls keine Vermögensbetreuungspflicht bestand, dahin gestellt bleiben. Nach den Ausführungen zur Insolvenzantragspflicht (unten 2.) sind die Voraussetzungen für eine solche Handlungspflicht des Beklagten aber auch nicht dargelegt, weil nicht ersichtlich ist, ob und wann der Beklagte vor dem Fälligkeitstag für die Weiterleitung der eingezogenen Flugpreise aus den Ticketverkäufen Mai 2014, dem 16.6.2014 (Montag), erkennen musste, dass die Zahlung des geschuldeten Betrages am 16.6. gefährdet ist. Hinzu kommt, dass sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, dass die 47.424,45 € aus Verkäufen von Tickets der Y bei Einsetzen der vom Kläger angenommen Pflicht Mitte oder Ende Mai schon eingegangen und /oder noch vorhanden waren, so dass sie vom Vermögen der X AG hätten abgesondert werden können. 2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Insolvenzantragstellung aus § 823 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 15a InsO zu. a) Zu Unrecht meint der Kläger in der Berufungsreplik für einen Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht genüge eine sich ankündigende Schieflage oder eine drohende
§ 18Abs. 2 Ins
O. Nach dem klaren Wortlaut des § 15a InsO entsteht die Antragspflicht erst mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung.
- b)Der Kläger leitet eine Überschuldung oder Zahlungsfähigkeit allein aus dem Zahlungsverhalten der X AG ihm bzw. den Fluggesellschaften gegenüber her. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass für den Beklagten ungefähr drei Wochen vor der Niederlegung seines Vorstandsamts am 26.6 2014 eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erkennbar war. Es ist nunmehr unstreitig, dass die X AG die Erlöse aus den Ticketverkäufen im April in Höhe von 12 Mio. Euro bis zum Fälligkeitstag am 15.5.2014 voll beglichen hat. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich dies bereits aus den Vereinbarungen und Erklärungen der Parteien bei dem Meeting gemäß der Anlage K 12 und der Formulierung "to collect 100 % April" ergibt. Der Beklagte hat jedenfalls mit der Liste an Einzelüberweisungen in der Berufungserwiderung S. 9 (Bl. 332 d.A.) belegt, dass in 7 Einzelüberweisungen bis zum 15.5.2014 einen Betrag in Höhe 12.413.624,- € an die Z gezahlt worden ist, also sogar einen um etwa 300.000,- € höherer Betrag. Der Kläger hat danach unstreitig gestellt, dass die X AG die Ticketverkäufe aus April vollständig beglichen hat. Damit gab es bis zum 15.5.2014 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die X AG ihre Verbindlichkeiten nicht begleichen konnte. Soweit der Kläger meint dies daraus ableiten zu können, dass die X AG seit März "extrem gestiegene Ticketverkäufe" zu verzeichnen, geringe Eigenmittel gehabt habe und auch Anfang Mai bereits Verhandlungen stattgefunden haben, ist dies nicht überzeugend. Hinsichtlich der gestiegenen Ticketverkäufe und geringer Eigenmittel, ist nämlich zu sehen, dass aus den Ticketverkäufen die X AG auch entsprechend höhere Inkassoeinnahmen durch die Zahlungen der Flugreisenden haben musste und sie nach den Vereinbarungen einen Monat Zeit hatte, um diese zu "sammeln", und deshalb allein die Höhe der Ticketverkäufe kein Gefährdungsmoment dafür ist, dass sie bei Fälligkeit die Inkassoeinnahmen nicht auskehren kann. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Gefahr besteht, dass Zahlungen der Flugreisenden ausbleiben oder verspätet ankommen, so dass die Gefahr bestehen kann, dass am 15. des Folgemonats der Anspruch der Z nicht voll beglichen werden konnte. Der Beklagte hat jedoch unbestritten vorgetragen und belegt, dass seitens der Muttergesellschaft eine sogenannte harte Patronatserklärung abgegeben worden war (schon im Managementvertrag vom 20.2.2014, B 5) und diese auch tatsächlich bis zum 15. eines Monats auftretende Lücken ausgeglichen hat. Die Zahlungen zwischen dem 5.5. und dem 15.5.2014 entsprechend der Liste auf S. 9 der Klageerwiderung sind zu einem großen Teil von der Muttergesellschaft oder der Schwestergesellschaft, der griechischen X1, überwiesen worden. Dass am 5.5.2014 bei einem Meeting zwischen den Parteien Verhandlungen über Zahlungsmodalitäten geführt worden sind, sprach aus der Sicht des Beklagten nicht dafür, dass die X AG bei Fälligkeit am 15.5.2014 nicht zahlungsfähig sein wird. Die Verhandlungen betrafen zwar (siehe Präsentation K 11) die wegen der gestiegenen Verkaufszahlen und gleichzeitig nur einer in Höhe von 109.000,- € vorhandenen Bürgschaft abstrakt bestehende höhere Gefahr, dass die Ticketentgelte am 15. Mai möglicherweise nicht weitergegeben werden können. Dafür haben die Parteien jedoch eine Vorauszahlung vereinbart. Abweichend vom Vertrag sollten bis zum 15.5.2014 - also vor Fälligkeit - bereits die gesamten Ticketverkaufserlöse für April ausgeglichen sowie für Mai eine Vorauszahlung von 5,6 Mio. geleistet werden. Dieser Ausgleich vor Fälligkeit ist auch tatsächlich erfolgt. Insofern bestanden für den Beklagten keinerlei Anhaltspunkte, eine Gefährdung der Ansprüche der Z anzunehmen. Für die Zeit nach dem 15.5. bis zum 15.6.2014 sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, wann der Beklagte davon ausgehen musste, dass die X AG die am 15.6.2014 fällige Auskehrung der Ticketerlöse für den Monat Mai nicht in vollem Umfang wird begleichen können. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die X AG zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der zweiten Maihälfte den Betrag von 5,6 Mio. Euro als Vorschuss auf die Ticketverkäufe im Monat Mai gezahlt hat. Diese Vorauszahlung ist nach der Präsentation K 12 am 5.5.2014 vereinbart worden. Der Kläger bzw. die Z haben nach der Anlage K 11 auch tatsächlich 5,6 Mio., Euro (zzgl. einem Überschuss aus den Zahlungen bis 15.5.2014 auf April von rund 300.000,- €) als Vorauszahlung auf die Ticketverkäufe im Mai verbucht. In der Replik auf die Berufungserwiderung hat der Kläger dies eingeräumt. Angesichts dessen, dass die Z durch eine erhebliche Vorauszahlung gesichert war, Einnahmen aus den Ticketverkäufen jedenfalls irgendwann zu erwarten waren und angesichts der Patronatserklärung und der bisherigen Praxis der Muttergesellschaft, der diese bis zum 15.5.2014 auch nachgekommen war, bedurfte es konkreter Anhaltspunkte, aus denen der Beklagte bis zum 15.6.2014 hätte entnehmen müssen, dass die Auskehrung der Ticketerlöse zu diesem Fälligkeitstag gefährdet ist. Der Beklagte hat sich nach seinem unwiderlegten Vortrag nach der Sperrung der X AG Ende Mai erkundigt, ob die Zahlung durch die Muttergesellschaft weiterhin gesichert ist. Dies ist ihm in dem Schreiben des Vorstandes A der Muttergesellschaft vom 3.6.2014 (Anlage B 8) versichert worden. Warum es dann gleichwohl bei Fälligkeit am 16.6.2014 (einem Montag) nicht zur Zahlung seitens der X AG bzw. der Muttergesellschaft für sie gekommen ist, ist nicht ersichtlich. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, ob und wann der Beklagte davon erfahren hat und deshalb hätte Insolvenzantrag stellen müssen.
- c)Darüber hinaus ist zwischen den hier als Schaden geltend gemachten entgangenen Erlösen aus den Verkäufen von Tickets Y vom 1.5. - 15.5.2014 und dem etwaig pflichtwidrig unterlassenen Insolvenzantrag kein kausaler Zusammenhang ersichtlich. Eine Insolvenzantragspflicht bestand jedenfalls nicht vor dem 15.5.2014. Es ist nicht erkennbar, wann die Flugreisenden dieser Flüge den Preis bezahlt haben. Wenn die Zahlung alsbald nach der Buchung erfolgt ist, was angesichts der verwendeten Bezahlsysteme überwiegend wahrscheinlich sein dürfte, würde es sich bei einer Insolvenzantragstellung nach dem 15.5.2014 um Altforderungen der Fluggesellschaft handeln, also solche, die bereits entstanden war. Die Y wäre damit hier als Altgläubigerin vor der Antragspflicht zu behandeln. Altgläubiger können nur den Quotenschaden beanspruchen, das heißt die Differenz der Insolvenzquote, die sich bei rechtzeitiger Insolvenzantragsstellung gegenüber der tatsächlichen Quote ergeben hätte. Allein Neugläubiger können als Schaden das negative Interesse geltend machen, nämlich so gestellt zu werden als wäre ihre Vorleistung (hier Flugreiseüberlassung an vermittelte Kunden) wegen der Insolvenzantragstellung nicht erfolgt. Jedenfalls ist nicht erkennbar, welcher Teil der der Y zustehenden Ticketerlöse Altforderungen und welche nach gebotener Insolvenzantragstellung entstandenen Forderungen betreffen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO), denn jedenfalls der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 7.9.2010 - 19 U 195/09, Bl. 161 ff. d.A.) vertritt abweichend vom hiesigen Stand die Auffassung, dass sich aus Ziff. 7.2 des von der Z bundesweit verwendeten Agenturvertrages eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB ergebe. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2259319.html ( https://oj.is/2259319 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c