türkischem Ritual. Anlässlich dieser Feier wurden den Eheleuten seitens der Hochzeitsgäste Goldgeschenke (Goldschmuck und Goldmünzen) gemacht, die zum Teil der Antragstellerin/Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) umgehängt, zum Teil in eine Box gelegt wurden. Die Goldgegenstände lagerten die Beteiligten in einem eigens gemeinsam angemieteten Schließfach bei der Bank1, Straße1, Stadt1, Filiale ..., ein, für welches sie zunächst einzelzutrittsberechtigt waren.
dem die Beteiligten die Einzelzutrittsberechtigung widerrufen hatten, sind sie seit spätestens Juni 2015 nur noch gemeinsam zugangsberechtigt. Der Antragsgegner/Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) strengte am XX.XX.2015 in der Türkei ein Scheidungsverfahren an. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an die Antragstellerin ist bislang nicht bewirkt. Am 22.04.2016 stellte der Antragsgegner beim türkischen Gericht einen Herausgabeantrag bzgl. der hier streitgegenständlichen Goldgegenstände. Bereits mit beim Amtsgericht am 02.02.2016 und dem Antragsgegner am 20.04.2016 (Bl. 44 d. A.) zugestellten Antrag beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, der Öffnung des Bankschließfaches zuzustimmen und an die Antragstellerin sämtliche dort befindliche Gegenstände herauszugeben, nämlich: 24 Armreifen aus Gold, ein Schmuckset aus Gold, bestehend aus zwei Ohrringen, einem Halsband und einem Armband, ein Goldarmband, ein Goldarmkettchen, 15 Goldmünzen mit Portrait von Atatürk auf einer Münzseite. Sie trug und trägt vor, Alleineigentümerin sämtlicher Goldgegenstände zu sein. Im Übrigen wird auf die Antragsschrift Bezug genommen, Bl. 1 ff. d. A. Bereits erstinstanzlich vertrat der Antragsgegner die Auffassung, dass dem vorliegenden Verfahren der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstünde. Außerdem sei die Antragstellerin nicht Alleineigentümerin des Schmuckes geworden. Mit am 11.07.2016 dem Antragsgegnervertreter zugestellten Beschluss vom 06.07.2016 gab das Amtsgericht dem Antrag vollumfänglich statt und verpflichtete den Antragsgegner zur Zustimmung der Öffnung des Schließfaches und zur Herausgabe sämtlicher dort befindlicher Goldgegenstände an die Antragstellerin. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner mit beim Amtsgericht am 11.08.2017 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein, Bl. 93 ff. d. A. Zur Beschwerdebegründung, die in dem an das Familiengericht enthaltenen Beschwerdeschriftsatz enthalten ist und dem Senat seit dem 20.09.2016 vorliegt, trägt er weiterhin vor, dass dem Verfahren der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstünde. Vorliegend handele es sich um ein Zugewinnausgleichsverfahren. Außerdem habe er mindestens Miteigentum an sämtlichen Goldgegenständen erworben. Auch sei es unbillig, den gesamten Goldschmuck der Antragstellerin zuzusprechen. Schließlich stünde ihm ein Ausgleichsanspruch zu. Er habe die Hochzeit finanziert, den Hausrat angeschafft und sämtliche ehebedingten Ausgaben getätigt. Mit Beschluss vom 24.11.2017 wies der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin bislang ihre Alleineigentümerstellung bzgl. aller Goldgegenstände nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt habe. Der Senat gewährte eine Stellungnahmefrist, ordnete das schriftliche Verfahren an, bestimmte den 09.02.2018 als Schriftsatzfristende und beraumte einen Verkündungstermin an. Die Antragstellerin trug daraufhin innerhalb der Stellungnahmefrist vor, dass anlässlich der Hochzeitsfeier in Stadt2 ihr die unter
BGB nur in Bezug auf die unter
gehörigem Bestreiten seitens des Antragsgegners auch - beweisbelastete Antragstellerin sowohl ihre Alleineigentümerstellung als auch die Beendigung des schuldrechtlichen Innenverhältnisses der Beteiligten, welches dem Antragsgegner ein Recht zum Besitz gab, § 986 Abs. 1 S. 1 BGB, letztlich unbestritten vorgetragen. Im Übrigen fehlt dieser Vortrag ihrerseits. Es findet vorliegend deutsches Recht Anwendung. Für die Einordnung des Rechtsstatuts ist u.a. der Umstand maßgeblich, dass die Beteiligten durch gemeinsamen Abschluss des Schließfachvertrages und dortige Einlagerung des streitgegenständlichen Schmucks auch eine (schuld- und/oder familienrechtlich zu qualifizierende) Absprache im Innenverhältnis trafen, die dem Antragsgegner zunächst jedenfalls ein Recht zum Besitz, § 986 Abs. 1 BGB, gab. Dabei kann dahinstehen, ob diese Innenabsprache der Beteiligten schuld- oder familienrechtlich zu qualifizieren war, da beide Auffassungen zur Anwendung deutschen Rechts führen. Denn bei schuldvertraglicher Dominanz ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 4 Abs. 2 bzw. 4 Rom I - VO. Bei familienrechtlicher Dominanz ergibt sich dieses Ergebnis über Art. 17 Abs. 1 EGBGB, Art. 8 a) Rom III-VO. Hierzu im Einzelnen: Art. 17 EGBGB hat angesichts der weitgehend eigenständigen Regelung der Scheidungsfolgen nur Auffangfunktion für die restlichen vermögensrechtlichen Folgen, wie z.B. Herausgabepflichten von Gegenständen, die einem güterrechtlichen Ausgleichnichtunterliegen (vgl. Westermann/Erman, BGB, 15. Auflage 2017, Art. 17 EGBGB Rn.13). Ein solcher güterrechtlicher Ausgleich ist vorliegend nicht einschlägig. Denn die beteiligten Eheleute hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung (wie auch heute) jeweils die türkische Staatsangehörigkeit.
1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem Rechtstatut, dem zum Zeitpunkt der Eheschließung (auch) die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterlagen. Bei zwei türkischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Eheschließung gilt für das Güterrecht damitunwandelbartürkisches (Güter-)Recht, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. EGBGB (vgl. Elden in NZFam 2014, 245, 248). Waren beide Eheleute bei Eheschließung türkische Staatsangehörige und haben sie keine Rechtswahl getroffen, ist gemäß Art. 15 türk. IPR bei der Auseinandersetzung über das bewegliche sowie das in der Türkei belegene unbewegliche Vermögen türkisches Güterrecht und hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens (aufgrund einer diesbezüglichen Rückverweisung des türkischen Internationalen Privatrechts) deutsches Recht anzuwenden (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss v. 07.05.2015, 4 WF 52/15 - juris Rn. 8, 9). Für das in Deutschland belegene bewegliche Vermögen, hier für die in Deutschland befindlichen Goldgegenstände, findet somit grundsätzlich türkisches Güterrecht Anwendung.
türkischem Recht gilt seit dem 01.01.2002 der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Hierbei wird das während der Ehezeitentgeltlicherworbene Vermögen ausgeglichen, Art. 219 tZGB. Nicht relevant ist das Eigengut, Art. 220 tZGB. Dieses besteht u.a. aus Gegenständen, die sonst während der Geltung des Güterstandesunentgeltlichzufielen, Art. 220 Nr. 2 tZGB. Gesetzestechnisch werden zunächst alle Güter als Errungenschaft vermutet, Art. 222 ZGB. Wenn eine Seite Güter der Aufteilung entziehen will, muss sie
weisen, dass es sich um Eigengut handelt (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, S.35 f.). Bei dem streitgegenständlichen Goldschmuck und Goldmünzen handelt es sich unstreitig um unentgeltlich erworbene bewegliche Sachen. Damit unterfallen sie von vornherein keinem etwaigen Ausgleich
türkischen Güterrecht, sondern dem Eigengut eines oder auch beider Ehegatten/Beteiligter. Unabhängig davon findet deutsches Recht auch über Art. 43 EGBGB Anwendung.
EGBGB unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae) (vgl. OLG Köln, Urteil v. 21.04.1993, 13 U 251/92 - juris; im Umkehrschluss auch: OLG Hamm, Beschluss v. 25.04.2016, II-4 UF 60/16 , 4 UF 60/16 - juris Rn.12). Da die Gegenstände in einem Schließfach einer Bank1 verwahrt sind, findet auf einen von der Antragstellerin aus dinglichem Recht verfolgten Herausgabeanspruch auch über Art. 43 EGBGB deutsches Recht Anwendung. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum türkischen Recht, Art. 46 EGBGB, sieht der Senat im Hinblick auf die Inlandsbelegenheit der Gegenstände und den mit der gemeinsamen Einrichtung eines inländischen Schließfachs verbundenen Sicherungszwecks nicht. Ihre Alleineigentümerstellung hat die Antragstellerin indes nur bzgl. der unter a) bis c) der Antragsschrift genannten Goldgegenständen substantiiert behauptet, nicht bzgl. der unter d) und e) genannten Gegenstände, einem Goldarmkettchen und 15 Goldmünzen. Soweit ihre substantiierte Darlegung, insb. im Schriftsatz vom 27.12.2017, reicht, ist dem der Antragsgegner nicht in gleicher Weise substantiiert entgegengetreten, so dass er ihren Vortrag letztlich zugestand, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 138 Abs. 3 ZPO. Auf eine Beweiserhebung kommt es damit nicht mehr an (vergl. Zöller-Greger, § 138 ZPO, Rz. 9).
S. 1 BGB sind zum Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen sowohl die Verfügungsberechtigung des Veräußerers, die Übergabe des Besitzes der Sachen an Erwerber und die dingliche Einigung beider erforderlich, dass zukünftig dem Erwerber das Eigentum zustehen soll. Hinsichtlich der Besitzübergabe bedarf es dabei des kompletten, vom Veräußerer veranlassten Besitzbesitzverlustes sowie eines - zumindest teilweisen - Besitzerwerbes des Erwerbs (vergl. Palandt-Herrler, § 929 BGB, Rz. 11ff.). Vorliegend ist unstreitig, dass die Hochzeitsgäste als Schenker und dingliche Veräußerer die nötige Verfügungsberechtigung besaßen, diese ihren Besitz an den streitigen Sachen vollständig verloren und die Antragstellerin jedenfalls - neben dem Antragsgegner - Mitbesitz an den benannten Sachen erhielt. Zudem hat die Antragstellerin in Bezug auf die in
entsprechender Rücksprache mit den einzelnen Schenkern - jeweils geäußert habe, wer der Schenker ("Mutter des Bräutigams", "Vater der Braut" etc.) und für wen das jeweilige Geschenk bestimmt sei ("für die Braut", "für die Braut und den Bräutigam"). Hierbei sei bzgl. der unter
alledem hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Herausgabe nur der unter
wie vor nur die gemeinsame Zutrittsberechtigung besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 ff. ZPO. Da der Antragsgegner im Umfang von etwa 2/3 unterliegt, war er insoweit zur Kostentragung zu verpflichten. Die Beschwerdewertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40 , 42 FamGKG. Permalink: https://openjur.de/u/2259410.html ( https://oj.is/2259410 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.