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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.11.2018 - 2 Ws 7/18

Rutscht ein Fahrgast auf einer vereisten Stelle an der Bahnsteigkante aus und fällt in das Gleisbett unmittelbar vor einen einfahrenden Zug vermag die mangelhafte Ausführung des Winterdienstes den Vor

§ 222Rdnr.

6 m.w.N.). Die Strafkammer geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass konkret an der Unfallstelle keine Eisanhaftungen, sondern lediglich punktuell weiße Reste in Fugen und Spalten gewesen seien. Zudem habe die Geschädigte ungeeignetes Schuhwerk getragen, weshalb auch bei bloßer Nässe die Gefahr des Ausrutschens bestanden habe. Dementsprechend hätte ein Winterdiensteinsatz den Unfall nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Hierzu stützt sie sich auf Lichtbilder und die Angaben des Zeugen POK Z

  1. Diese vorweggenommene Würdigung eines möglichen Ergebnisses der Beweisaufnahme ist jedoch im derzeitigen Verfahrensstadium weder zulässig noch findet dabei die gesamte Aktenlage und der für das rechtmäßige Alternativverhalten zu fordernde Sorgfaltsmaßstab hinreichend Berücksichtigung. So sind die Angaben der Zeuginnen Z1 und Z8 außer Betracht gelassen worden, welche ausgeführt haben, an derselben Stelle wie A3 ausgerutscht zu sein. Sollten sich diese Aussagen als glaubhaft erweisen, kann möglicherweise davon ausgegangen werden, dass es im Bereich der Sturzstelle der Geschädigten eisglatt gewesen ist. Auch die von der Strafkammer herangezogenen Lichtbilder weisen zwar tatsächlich keine größeren Schneefelder oder sichtbare Eisflächen im Bereich des Ausrutschens der Geschädigten auf. Ob allerdings sich dort im Unfallzeitpunkt, was angesichts der Daten des Wetterdienstes, der aufgetürmten Schneehaufen und der baulichen Situation nicht fernliegt, überfrierende Nässe gebildet hatte, lässt sich anhand der aktenkundigen Lichtbildaufnahmen nicht ausschließen. Dementsprechend ist bezüglich der konkreten Glättesituation im Bereich der Unfallstelle und der sich gegebenenfalls anschließenden Beurteilung der Fragen, ob diese einerseits zum Ausrutschen von A3 geführt hat und andererseits durch ordnungsgemäße Ausübung des Winterdienstes, insbesondere den rechtzeitigen Einsatz von geeignetem Streugut hätte vermieden werden können, eine umfassende Beweiswürdigung auf Grundlage einer Hauptverhandlung und ggfs. eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig.
  2. Vorhersehbarkeit des Unfalls und objektive Zurechnung Soweit die Strafkammer zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ferner darauf abstellt, dass die Geschädigte sich zu nah an der Bahnsteigkante aufgehalten und damit in eine gefährliche Situation begeben habe, hindert auch dies die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht. Um auf dieser Grundlage zu einer Nichteröffnung des Verfahrens zu gelangen, müsste das Verhalten der Geschädigten entweder als ein derart überwiegendes Mitverschulden anzusehen sein, dass der Taterfolg für die Angeklagten nicht mehr vorhersehbar gewesen wäre (vgl. BeckOK StGB/

§ 222Rdnr. 19) oder es müsste hierin eine die objektive Zurechnung ausschließende Selbstgefährdung (vgl. Beck

OK StGB/

§ 222Rdnr.

26) zu erblicken sein. Beides lässt sich jedoch, jedenfalls auf Grundlage des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses und vor Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme, nicht vertreten. So bezieht die Strafkammer in ihre Überlegungen nicht hinreichend ein, dass jedenfalls die Pflicht zur Einhaltung einer Räumtiefe von mindestens 1,80m ab der Bahnsteigkante nicht eingehalten und das Räumgut auf dem Bahnsteig angehäuft wurde. Vor dem Hintergrund der Berechnungen des Sachverständigen F und der Angaben der Zeugen Z1, Z5 und Z6, Z8, Z12, Z9, Z15 und Z13 zu dem üblicherweise und auch konkret am Unfalltag herrschenden Schülerandrang sowie dem auf dem Bahnsteig aufgehäuften Schnee, liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass sich unmittelbar im Bereich des Zugangs zum Bahnsteig Fahrgäste im geräumten Bereich drängten. An diesen war wiederum nur vorbei zu kommen und auf den übrigen Bahnsteig zu gelangen, wenn man entweder den Sicherheitsbereich als Laufweg nutzte oder aber über Schneehaufen stieg. Somit ist das Verhalten, wie es die Geschädigte an den Tag gelegt haben könnte, zwar möglicherweise als unvorsichtig, aber durchaus im Bereich des - insbesondere von einer Jugendlichen - zu Erwartenden zu beurteilen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2012 - 12 U 1247/11 , RdTW 2014, 111 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.1994 - 1 U 14/93 , NZV 1996, 281 ). Da dieser Laufweg durch die mangelhafte Ausführung der Winterdienstes veranlasst war, fehlt es jedenfalls weder an der Kausalität einer diesbezüglichen Pflichtverletzung noch liegt ein solches Verhalten außerhalb des Vorhersehbaren. Ebenso ist danach eine bewusste, eigenverantwortliche Selbstgefährdung fernliegend. 4. Die einzelnen Angeklagten Das Verfahren ist gegen alle Angeklagten zu eröffnen, da auf Grundlage der derzeit maßgeblichen Aktenlage jedem einzelnen Angeklagten sowohl eine Garantenstellung aus der Übernahme von Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 13. 11. 2008 - 4 StR 252/08 , NStZ 2009, 146 ) als auch eine subjektiv vorwerfbare Verletzung dieser Pflichten, welche sich als ursächlich für den Unfalltod der Geschädigten A3 darstellt, hinreichend wahrscheinlich nachweisbar ist.

  1. a)B Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung auf Grundlage des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses zu Recht davon aus, dass zum Tatzeitpunkt die vertraglichen Pflicht des Angeklagten B zur Ausführung des Winterdienstes fortbestand und dieser jedoch pflichtwidrig den Winterdienst ab dem XX.XX.2010 vollständig eingestellt hatte. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist das Verfahren gegen den Angeklagten somit zu eröffnen.
  2. b)C Auch hinsichtlich des Angeklagten C bestehen auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses hinreichende Anhaltspunkte, dass ihm am Tattag sowohl Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Bahnsteige oblagen, als auch, dass er diesen, trotz entsprechender Möglichkeit, nicht hinreichend nachgekommen und hierdurch den Unfalltod der A3 zurechenbar (mit-)verursacht hat. Der Angeklagte C war als Fahrdienstleiter Betriebsbeamter gem. § 47 Abs. 1 Nr. 3 EBO und als solcher unter anderem gem. § 47 Abs. 2 EBO verpflichtet, für die sichere Abwicklung des Eisenbahnverkehrs zu sorgen. In Konkretisierung dieser Verpflichtung hatte er unter anderem bahninterne Richtlinien zu beachten, die ihm allgemein die Pflicht alles Notwendige zur Abwehr oder Minderung drohender Gefahren zu unternehmen, auferlegten (Richtlinie 408.0581). In Bezug auf den Winterdienst ergab sich zudem eine Pflicht zur sofortigen Verständigung der zuständigen Stellen bei der Bahn - "... Stadt4" bzw. "...-Zentrale" -, wenn ihm aufgrund eigener Feststellungen oder durch Beschwerden Dritter bekannt wurde, dass Verkehrsanlagen, z. B. Bahnsteige, nicht geräumt waren (Ergänzung der Richtlinie 446 "Wintermaßnahmen vorbereiten und durchführen" vom 16.10.2009). Die Annahme der Strafkammer, dass die allgemeine Gefahrenabwehrpflicht den Angeklagten C nicht verpflichtet habe, über eine möglicherweise an den Zeugen Z14 erteilte Anweisung "noch mal nachzuschauen und zu streuen" hinaus tätig zu werden sowie dass eine Kenntnis des Angeklagten von Glättestellen auf dem Bahnsteig nicht nachweisbar sei, ist vor dem Hintergrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses sowie des anzulegenden, strengen Sorgfaltsmaßstabs unzutreffend. Dabei ist zunächst zu beachten, dass lediglich die Richtlinie 446 "Wintermaßnahmen vorbereiten und durchführen" eine positive Kenntnis des Angeklagten voraussetzt, wohingegen die allgemeine Gefahrenabwehrpflicht als Betriebsbeamter eine solche nicht erfordert. Zudem besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte, sollte sich im Rahmen der Beweisaufnahme feststellen lassen, dass der Bahnsteig und insbesondere die Unfallstelle zur Tatzeit glatt waren, dies auch wahrgenommen hat. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Unfallstelle im Bereich unmittelbar vor dem Fahrdienstleiterbüro befand, welchen der Angeklagte auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz bei Dienstbeginn um 5:30 Uhr sowie bei der durchgeführten Kontrolle um 7:17 Uhr passieren musste. Eine dort vorliegende Glätte konnte ihm mithin nur schwerlich entgehen. Darüber hinaus ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihm die nicht ausreichende Räumtiefe, welche ebenfalls eine mangelnde Räumung von Verkehrsanlagen im Sinne der bahninternen Richtlinie darstellt, bekannt war. Ungeachtet der Nachweisbarkeit einer Kenntnis von der konkreten Glättesituation war der Angeklagte C in der gegebenen Gefahrensituation - resultierend aus der vorangegangenen, mangelhaften Ausführung des Winterdienstes, den Temperaturen um den Gefrierpunkt, des Schülerandrangs und der baulichen Mängel des Bahnsteigs - verpflichtet, für eine sichere Durchführung des Eisenbahnverkehrs zu sorgen und alle gebotenen Abwehrmaßnahmen, insbesondere aber auch Kontrollmaßnahmen, zu ergreifen. Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beschränkung der Gefahrenabwehrpflicht des Angeklagten auf den Kernbereich seiner Tätigkeit, welcher die eigenverantwortliche Regelung der Durchführung der Zug- und Rangierfahrten beinhaltet (vgl. Kunz,/Kramer, Eisenbahnrecht, EBO § 47, beck-online), ist dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 EBO nicht zu entnehmen und würde überdies auch der zivilrechtlichen Haftungssituation der X3 AG nicht entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2012 - X ZR 59/11 , NZV 2012, 226 ). Gegen eine derart enge Auslegung des Bezugspunktes der Gefahrenabwehrpflicht spricht auch, dass der ebenfalls als Fahrdienstleiter tätige Zeuge Z12 angegeben hat, er habe den Zustand der Bahnsteige in der Nacht geprüft. Hierzu hätte er keinen Anlass gehabt, wenn die aus § 47 Abs. 2 EBO folgende Pflicht zur Gefahrenabwehr sich lediglich auf die Durchführung von Zug- und Rangierfahrten beschränken würde. Zwar ist der Strafkammer zuzustimmen, dass es eine Überspannung der Anforderungen an einen Fahrdienstleiter darstellen würde, legte man ihm auf Grundlage der allgemeinen Gefahrenabwehrpflicht auf eine, bis dahin gänzlich unbekannten Gefahrenlage zunächst zu ermitteln. Indes lässt vorliegend das aktenkundige Ermittlungsergebnis den Schluss darauf zu, dass es sich bei der zum Tatzeitpunkt am Bahnsteig 1 möglicherweise bestehenden Glättesituation nicht um eine erst zu ermittelnde, unbekannte Gefahrenlage handelte. Die Dokumentation im Fernsprechbuch für Fahrdienstleiter legt nämlich nahe, dass die mangelhafte Ausführung des Räum- und Streudienstes in den Tagen vor dem Unfall durchaus ein ernsthaftes Problem und auch dem Angeklagten bekannt war. Ebenso ist mit der derzeit erforderlichen Wahrscheinlichkeit, insbesondere aufgrund der Lichtbildaufnahmen von dem Bahnsteig, davon auszugehen, dass der Angeklagte C die nicht ausreichende Räumtiefe sowie das auf dem Bahnsteig aufgehäufte Räumgut wahrgenommen hat. Ferner kann nach der maßgeblichen Aktenlage, insbesondere der Angaben des Zeugen Z12 sowie der Einlassung des Angeklagten, davon ausgegangen werden, dass ihm bekannt war, dass der auf dem Bahnsteig 1 einfahrende Regionalexpress nach Stadt1 (Abfahrtszeit 7:25 Uhr) stark und hauptsächlich durch Schüler frequentiert war, welche sich bereits vor Einfahrt des Zuges auf dem Bahnsteig einfanden und dort eine "unüberschaubare Menschenmenge" bildeten. Letztlich ist auch davon auszugehen, dass dem Angeklagten als Fahrdienstleiter mit dem regulären Einsatzort Stadt2 der bauliche Zustand des Bahnsteigs 1, mithin die marode Bahnsteigkante und die Unebenheiten im Sicherheitsbereich aus der täglichen Anschauung bekannt waren. Zumindest wenn man diese Faktoren in einer Gesamtschau betrachtet, war der Angeklagte am Tattag gehalten, die ordnungsgemäße Ausführung des Winterdienstes auf dem Bahnsteig zu kontrollieren und bei Feststellung einer Gefahrensituationen infolge mangelhaften Winterdienstes nicht nur durch Information der ...-Zentrale, sondern auch durch eigene, ihm aufgrund seiner Kompetenzen als Fahrdienstleiter mögliche Maßnahmen wirkungsvoll für Abwehr zu sorgen. Die bloße Aufforderung an den Zeugen Z14 "noch mal nachzustreuen", ohne dass eine örtliche Konkretisierung erfolgte oder der Angeklagte eine anschließende Kontrolle dieser Arbeiten vornahm, ist zur Erfüllung dieser Gefahrenabwehrpflicht jedenfalls als nicht ausreichend zu erachten. Insbesondere hätte der Angeklagte über eine Anforderung des Winterdienstes hinaus auch selbst eingreifen und den Unfall verhindern können. Ihm war es möglich über die Ein-, Aus- und Durchfahrt der Züge auf den Bahnhof zu bestimmen (vgl. Kunz,/Kramer, Eisenbahnrecht, EBO § 47, beck-online) und damit sowohl die Einfahrt in ein anderes Gleis als auch eine Langsamfahrt anzuordnen. Zudem hätte er dafür sorgen können, dass die Zugangstür zu den Bahnsteigen geschlossen blieb und dadurch Fahrgäste erst nach Halten des Zuges Zutritt zu dem Bahnsteig erhielten. Hierzu wäre er aufgrund der damals geltenden, örtlichen Richtlinie zur Richtlinie 408.01-09 vom 30.03.2008, Ziffer 408.0491 zum Schutz vor den von den höhengleichen Übergängen zu den Bahnsteigen 2 und 3 ausgehenden Gefahren zwar allgemein nur verpflichtet gewesen, wenn in dichter Zeitfolge auch auf Gleis 604 (Bahnsteig 2) ein Zug Einfahrt erhielt. Jedoch besagt dies nicht, dass eine Schließung der Türen gegebenenfalls auch in anderen Situationen zur effektiven Abwehr einer Gefahrensituation vorgenommen werden konnte und musste.
  3. c)E Auch betreffend den Angeklagten E kann anhand der Aktenlage ein schuldhaftes Fehlverhalten, welches für den Tod von A3 ursächlich war, festgestellt werden. Zum einen bestehen aufgrund des Ermittlungsergebnisses hinreichende Anhaltspunkte für ein Verschulden des Angeklagten durch Auswahl eines Unternehmens, welches keine Gewähr für die zuverlässige Ausübung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflichten bot (vgl. BGH, Urteil vom 7. 10. 1975 - VI ZR 43/74 , NJW 1976, 46 ). Es ist zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr als wahrscheinlich anzusehen, dass dem Angeklagten E eine maßgebliche Rolle bei der Auswahl der Y GmbH zukam. So beschreibt der Angeklagte selbst sein Aufgabenfeld als Winterdienstkoordinator und Servicebereichsleiter bei der X1 GmbH dahingehend, dass er unter anderem die öffentliche Ausschreibung für den Winterdienst betreibe, Rahmenverträge vorbereite, Einweisungen organisiere und die Schulungen des Personals überwache. Ferner hat er angegeben, er berate den Konzernbereich "Einkauf" bei der gemeinsam zu treffenden Vergabeentscheidung. Hingegen überzeugt die weitergehende Behauptung des Angeklagten, er sei nicht zur Prüfung der Kapazitätsplanung der Subunternehmer verpflichtet gewesen, jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht. Diese Angabe steht bereits in Widerspruch zu der Aufgabenbeschreibung und ausgeübten Tätigkeit des Angeklagten. Denn nicht nur die von dem Angeklagten vorbereiteten Rahmenverträge verpflichteten die Vertragspartner zur Vorlage einer Kapazitätsplanung, sondern die Frage der Leistungsfähigkeit war bereits in den Ausschreibungsunterlagen thematisiert. Dies konnte einzig dem Zweck dienen, eine frühzeitige Kontrolle der Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu ermöglichen. Zudem war es Aufgabe des Angeklagten in Vorbereitung der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil des Bewerbers zu erstellen und an die Abteilung "Einkauf" weiterzuleiten. Dass ein solches Profil keine Angaben zur Leistungsfähigkeit enthält, vermag jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso wenig zu überzeugen, wie die Behauptung des Angeklagten, die im Vergabeverfahren vorgelegten Kapazitätsplanungen lediglich einer Plausibilitätsprüfung und Stichprobenprüfung zu unterziehen. Auch vor dem Hintergrund, dass es der Angeklagte war, der die Ausführung des Winterdienstes zu koordinieren und überwachen hatte, liegt es nahe, dass es ebenfalls seine Aufgabe war, die Kapazitätsplanung bereits im Auswahlverfahren zu überprüfen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Zeugen Z16 die von der Y GmbH erstellten Kapazitätsplanungen derart offensichtlich unzureichend waren, dass dies bereits im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung auffallen musste. So sei die fehlende Leistungsfähigkeit dem Angeklagten auch aufgefallen und zwar mehrfach. Sie sei sowohl im Ausschreibungsverfahren als auch im Bietergespräch von ihm bemängelt worden. Ob diese Angaben des Zeugen glaubhaft sind, kann ohne Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme ebenso wenig abschließend beurteilt werden, wie die genaue Aufgabenverteilung und Kenntnislage im Vergabeverfahren. Jedenfalls ist aber hinsichtlich der von dem Angeklagten im Rahmen des Vergabeverfahrens zu fordernden Sorgfalt zu berücksichtigen, dass diesem zumindest die optisch erkennbaren, baulichen Mängel bekannt sein mussten. Dementsprechend wäre er gehalten gewesen, bei der von ihm vorzunehmenden Vertragsvorbereitung und Organisation der Einweisungen- sowie erst recht bei einer Reaktion auf auftretende Probleme - der besonderen Gefahrensituation am Bahnhof Stadt2 durch entsprechend umfassende Prüfungen und deutliche Anweisungen Rechnung zu tragen. Dies ist nach der Aktenlage jedoch nicht geschehen. Für eine Eröffnungsentscheidung bieten die genannten, aktenkundigen Ermittlungsergebnisse mithin hinreichende Anhaltspunkte, dass der Angeklagte an der Auswahlentscheidung maßgeblich beteiligt war, hierbei seine Pflichten durch Befürwortung der Vergabe an ein offensichtlich ungeeignetes Unternehmen erheblich verletzt hat und diese Pflichtverletzung auch (mit-)ursächlich für den Tod der Geschädigten war. Zum anderen bestehen nach dem Ermittlungsergebnis ebenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte E seiner Pflicht zur Beseitigung der aufgetretenen Probleme bei der Ausführung des Winterdienstes durch die Y GmbH nicht hinreichend nachgekommen ist. Insoweit kann hinsichtlich der mangelhaften Ausführung bis zur kompletten Einstellung des Winterdienstes am Bahnhof Stadt2 im Januar/Februar 2010 durch die Y GmbH sowie der Kenntnis des Angeklagten hiervon auf die umfassenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Einschätzung, der Angeklagte habe alles Erforderliche zur Problembeseitigung getan und habe davon ausgehen dürfen, dass seine Maßnahmen auch wirksam gewesen seien. Eine wirksame Delegation von Verkehrssicherungspflichten setzt, neben der sorgfältigen Auswahl des Übernehmenden und dessen anschließender Überwachung durch den Delegierenden, auch eine klare, unmissverständliche Absprache über die übertragenden Aufgaben und deren Ausführung voraus (BGH, Urteil vom 08.12.1987 - VI ZR 79/87 , NJW-RR 1988, 471 ). Demnach wäre die Beauftragung der H GmbH - unabhängig davon, ob dies letztlich die Entscheidung des Angeklagten war oder er diese nur vorbereitet und als Winterdienstkoordinator umzusetzen hatte - nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die H GmbH bzw. deren Subunternehmer N GmbH klar und eindeutig für die Reinigung der Bahnsteige beauftragt gewesen und zudem auch sichergestellt gewesen wäre, dass deren Mitarbeiter die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß ausführen konnten. Der Umfang der Beauftragung ist hingegen nach der Aktenlage zumindest als unklar zu bezeichnen und bedarf weiterer Aufklärung bzw. einer Bewertung der unterschiedlichen Angaben nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme. Dabei wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass die Zuständigkeitsregelung für den Räum- und Streudienst in den Tagen vor dem Unfall sich als derart undurchsichtig darstellt, dass jedenfalls im Rahmen der Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, welche Personen in den frühen Morgenstunden des XX.XX.2010 am Bahnhof Stadt2 zur Ausführung des Winterdienstes auf den Bahnsteigen zugegen gewesen sein sollen und werden auf den Lichtbildern ersichtlichen Räumzustand in den Tagen zuvor herbeigeführt hat. Da die Y GmbH den Winterdienst bereits am XX.XX. eingestellt hatte, waren es jedenfalls nicht deren Mitarbeiter, die der Zeuge Z14 angibt dort am XX.XX. gegen 5:30h oder 6:30h gesehen zu haben. Auch die Eintragungen der N GmbH im Winterdienst-Auftragsbuch vom XX. bis XX.XX. 2010, wonach die Y GmbH Schnee geräumt und gestreut haben soll, können nicht zutreffend sein. Sollte sich die Zuständigkeitsregelung auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme als derart "chaotisch" erweisen, ist bereits insofern eine Pflichtverletzung des Angeklagten E als Winterdienstkoordinatormehr als naheliegend. Ebenso ist - eine entsprechende umfassende Beauftragung und Einweisung, wie von dem Angeklagten behauptet, unterstellt - auch eine Eignung der H GmbH bzw. deren Subunternehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Winterdienstpflicht vor dem Hintergrund des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses nicht festzustellen. Denn auch nach deren Beauftragung kam es, wie aus dem Emailverkehr zwischen Herrn L (...-Zentrale) und dem Angeklagten D hervorgeht und durch die Eintragungen im Fernsprechbuch für Fahrdienstleiter bestätigt wird, hinsichtlich des Winterdienstes am Bahnhof Stadt2 zu erneuten Beanstandungen. Mithin fehlte es auch an einer Eignung der beauftragten "Ersatzebene" für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Verkehrssicherungspflichten. Damit stellte aber die Beauftragung der H GmbH keine geeignete Maßnahme dar, um seitens des Angeklagten E davon ausgehen zu können, es sei bereits alles Erforderliche zur Problembeseitigung unternehmen worden.
  4. d)D Letztlich ist betreffend den Angeklagten D nach derzeitigem Ermittlungsstand ebenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zum Nachteil von A3 gegeben. Als Leiter des Bahnhofmanagements Stadt3, in dessen Zuständigkeitsbereich der Bahnhof Stadt2 fiel, war der Angeklagte für die originär verkehrssicherungspflichtige X2 AG für die Beseitigung von Gefahrenquellen, die durch einen mangelhaften baulichen Zustand oder eine mangelnde Reinigung bzw. mangelhaften Winterdienst verursacht wurden, verantwortlich. Dass er dieser Verpflichtung ausreichend nachgekommen wäre, ergibt sich aus dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis nicht. Im Gegenteil war ihm der nicht ordnungsgemäße bauliche Zustand des Bahnsteigs 1 am Bahnhof Stadt2 bereits über zwei Jahre vor dem Unfall bekannt, ohne dass er Maßnahmen ergriffen hätte. So hat der Angeklagte D auf ein Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 18.06.2007, in welchem dieses u.a. "erhebliche Stolperstellen" entlang der Bahnsteigkanten moniert hatte, am 27.11.2007 geantwortet, dass der Zustand bis zu einer geplanten Umbaumaßnahme im Zuge des Neubaus der Autobahn A66 unverändert belassen bleibe. Dies wurde zwar von dem Eisenbahn-Bundesamt hingenommen, allerdings war der Angeklagte hierdurch nicht seiner Verpflichtung enthoben, den - spätestens ab diesem Zeitpunkt als gefährlich bekannten - Zustand des Bahnsteigs vermehrt zu kontrollieren und erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder -minderung, sowohl baulicher Art als auch in Gestalt einer besonderen Einweisung und Überwachung des Winterdienstes, vorzunehmen. Dies tat er aber nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht, sondern überließ den Bahnsteig 1 in Stadt2 dem weiteren Verfall. So stellte letztlich das Eisenbahn-Bundesamt mit Bescheid vom XX.XX.2010, mithin nur sechs Tage nach dem Unfall von A3, eine fehlende Verkehrssicherheit des Bahnsteigs 1 des Bahnhofs Stadt2 infolge von baulichen Mängeln fest und untersagte dessen weitere Nutzung bis zur Mängelbeseitigung sowie bis zur Sicherstellung, dass Reisende den Bahnsteig 1 erst nach Stillstand eines einfahrenden Zuges betreten können. Ebenso ist nach derzeitigem Ermittlungsergebnis davon auszugehen, dass dem Angeklagten D die im Vorfeld zu dem Unfall aufgetretenen Probleme mit der fehlenden bzw. nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Winterdienstes insbesondere am Bahnhof Stadt2 spätestens seit dem 29.01.2010 bekannt waren. Die hierauf erfolgte Reaktion des Angeklagten, die mangelhafte Ausführung des Winterdienstes zu reklamieren, verbunden mit einer Aufforderung zu handeln und ihm eine Erledigungsmeldung zu senden, reicht zur Erfüllung der dem Angeklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht aus. Angesichts der dem Angeklagten seitens des Mitarbeiters der ...-Zentrale per Email am XX.XX.2010 mitgeteilten Situation, dass der Winterdienst bereits zum wiederholten Male angefordert werden musste und tagelang nicht durchgeführt wurde sowie dass die Lage als "katastrophal" zu bezeichnen sei, bestand kein Anlass für den Angeklagten, noch auf eine ordnungsgemäße Ausführung der auf die X1 und von dieser auf weitere Subunternehmer delegierten Pflicht zur Ausübung des Winterdienstes zu vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 22. 7. 1999 - III ZR 198-98, NJW 1999, 3633 ). Vielmehr war spätestens zu diesem Zeitpunkt klar, dass die vorangegangene Reklamation des Angeklagten vom 29.01.2010 keine Veränderung bewirkt hatte. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aber auch in Kenntnis der bestehenden baulichen Mängel und der erheblichen Gefährdung für Leib und Leben der Fahrgäste am Bahnhof Stadt2, wäre er spätestens am XX.XX.2010 selbst zur Schaffung von Abhilfe oder einer anderen Maßnahme zur Gefahrenabwehr verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1994 - VI ZR 233/93 , NJW 1994, 2232 ; BGH, Urteil vom 07.10.1975 - VI ZR 43/74 , NJW 1976, 46 ). Jedenfalls konnte der Angeklagte nicht mehr davon ausgehen, dass einzig infolge der Aufforderung via Email nunmehr alles ordnungsgemäß "laufen" würde. Auch die noch am XX.XX.2010 erfolgte Rückmeldung des Bahnhofs Stadt2 als "geräumt" ist jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium nicht geeignet den Angeklagten zu entlasten, da ihm ebenfalls mitgeteilt wurde, dass die aktuelle Wetterlage auch auf bereits "abgearbeiteten" Stationen zu einer Glättegefahr führe. Mithin war auch in Stadt2 mit Glätte zu rechnen, ohne dass sichergestellt gewesen wäre, dass dort Kontrollen stattfanden und ein Winterdienst hätte ausgeführt werden können. III. Das Hauptverfahren war somit vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Fulda zu eröffnen. Alleine auf Grund der abweichenden Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts in dem aufgehobenen Beschluss ist nicht davon auszugehen, dass die Strafkammer sich bereits auf ein Ergebnis festgelegt hätte und das Verfahren nicht unvoreingenommen führen wird. Für die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Fulda bestand daher kein Anlass. Permalink: https://openjur.de/u/2259489.html ( https://oj.is/2259489 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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